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Baumbach’sche Formel bei gewillkürtem Parteiwechsel

Flugpassagiere klagen erfolgreich auf Ausgleichszahlung – doch wer trägt die Kosten des Verfahrens, wenn die Fluggesellschaft wechselt? Ein Gericht entschied nun, dass die Baumbach’sche Formel hier nicht greift und sorgt damit für Klarheit in der Kostenverteilung bei gewillkürtem Parteiwechsel.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 T 13/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Klägerinnen verlangten eine Ausgleichsleistung wegen einer verzögerten Flugbeförderung.
  • Sie klagten zunächst gegen die falsche Fluggesellschaft, die Beklagte zu 1.
  • Nach einem Hinweis reichten sie die Klage gegen die tatsächlich verantwortliche Fluggesellschaft, die Beklagte zu 2., ein.
  • Das Gericht musste entscheiden, ob der Parteiwechsel zulässig war.
  • Die ursprüngliche Beklagte zu 1. forderte die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen müssen.
  • Die Beklagte zu 2. musste die übrigen Kosten des Rechtsstreits und die des Beschwerdeverfahrens übernehmen.
  • Das Gericht argumentierte, dass der Parteiwechsel notwendig war, der Klägerinnen aber die Folgen tragen müssen.
  • Das Urteil zeigt, dass bei einem Parteiwechsel die Kostenverteilung komplex sein kann.
  • Die finale Entscheidung bringt Klarheit zur richtigen Adressierung von Klagen und den damit verbundenen Kostenverteilungen.

Flugpassagiere erfolgreich: Wann bei Parteiwechsel die Baumbach-Formel greift

Gesetzliche Bestimmungen und Urteile bilden das Rückgrat unseres Rechtssystems. Dabei können scheinbar triviale Fälle oft komplexe juristische Hintergründe offenbaren. Ein gutes Beispiel hierfür ist die sogenannte Baumbach’sche Formel im Kontext des gewillkürten Parteiwechsels. Dieser rechtliche Begriff beschreibt den Wechsel einer Vertragspartei ohne Zustimmung der anderen Seite.

Die Baumbach’sche Formel bietet hier eine wichtige Orientierung, indem sie die Voraussetzungen für einen solchen Parteiwechsel klärt. Im Detail geht es um die Frage, wann ein Vertragspartner berechtigt ist, ohne Einwilligung des anderen Partners seine Rolle in einem Vertragsverhältnis zu ändern. Dies kann in der Praxis in verschiedensten Kontexten relevant werden – vom Arbeitsrecht bis hin zu Geschäftsbeziehungen. Im Folgenden werden wir uns daher einem konkreten Gerichtsurteil widmen, das diese Thematik näher beleuchtet.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Frankfurt


Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite – Baumbach’sche Formel nicht anwendbar

Der vorliegende Fall befasst sich mit einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite und der Frage, ob in einem solchen Fall die sogenannte Baumbach’sche Formel bei der Kostenentscheidung Anwendung findet.

Die Klägerinnen hatten eine Ausgleichsleistung wegen einer verzögerten Flugbeförderung geltend gemacht. Ursprünglich verklagten sie die frühere Beklagte zu 1. Nach einem Hinweis, dass die Beklagte zu 2. das ausführende Luftfahrtunternehmen war, richteten die Klägerinnen ihre Klage gegen die Beklagte zu 2., welche die Klage sodann anerkannte.

Das Amtsgericht entschied in seinem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, dass die Klägerinnen die Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen haben. Die übrigen Kosten wurden unter Anwendung der Baumbach’schen Formel je zur Hälfte aufgeteilt. Hiergegen legten die Klägerinnen sofortige Beschwerde ein.

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war zulässig. Grundsätzlich kann gegen eine Kostenentscheidung nur dann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn auch gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO).

Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnis erledigt wurde, was hier der Fall war (§ 99 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils kann dann in jeder Hinsicht überprüft werden, nicht nur hinsichtlich § 93 ZPO. Auch die Beschwer wurde überschritten.

Baumbach’sche Formel bei gewillkürtem Parteiwechsel nicht anwendbar

Das Landgericht entschied, dass die Kosten im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. allein von der Beklagten zu 2. zu tragen sind, da diese infolge ihres Anerkenntnisses unterlegen war (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lag nicht vor.

Die Baumbach’sche Formel ist nach Ansicht des Gerichts auf dieses Kostenverhältnis nicht anzuwenden. Diese Formel kommt üblicherweise bei mehreren Streitgenossen zur Anwendung, die nebeneinander verklagt werden und in unterschiedlichem Verhältnis obsiegen bzw. unterliegen. Dann kann auch der Kläger an den Kosten zu beteiligen sein, selbst wenn er gegenüber einem Streitgenossen vollständig obsiegt.

Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite liegt aber gerade keine Streitgenossenschaft vor. Die Beklagten werden nicht nebeneinander, sondern nacheinander verklagt. Nach dem Austausch richtet sich die Klage nur noch gegen die neue Beklagte. Eine Notwendigkeit, den Kläger an den Kosten zu beteiligen, besteht daher nicht.

Die die Instanz abschließende Kostenentscheidung richtet sich dann allein nach §§ 91 ff. ZPO. Hier hatte die Beklagte zu 2. aufgrund ihres Unterliegens sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Gewillkürter Parteiwechsel und Kostenentscheidung

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt stellt klar, dass die Baumbach’sche Formel bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite keine Anwendung findet. Die Kostenentscheidung richtet sich in einem solchen Fall allein danach, wer im Verhältnis zwischen Kläger und neuer Beklagter obsiegt bzw. unterliegt.

Wird die Klage gegen die neue Beklagte – wie hier – in vollem Umfang anerkannt, trägt die Beklagte nach den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO die gesamten Kosten. Eine Beteiligung des Klägers an den Kosten ist nicht gerechtfertigt, nur weil die Klage ursprünglich gegen eine andere Partei gerichtet war.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet die Baumbach’sche Formel keine Anwendung, da keine Streitgenossenschaft vorliegt. Die Kostenentscheidung richtet sich allein nach dem Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zwischen Kläger und neuer Beklagter gemäß §§ 91 ff. ZPO. Erkennt die neue Beklagte die Klage in vollem Umfang an, trägt sie die gesamten Kosten, ohne dass der Kläger sich daran beteiligen muss.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Parteiwechsel und Kostenverteilung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was ist die Baumbach´sche Formel im Zusammenhang mit der Fluggastrechteverordnung?

Die Baumbach’sche Formel ist ein Instrument zur Kostenverteilung in Rechtsstreitigkeiten, insbesondere wenn mehrere Beklagte oder Streitgenossen beteiligt sind. Sie wird angewendet, um die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten gerecht zu verteilen, wenn die Parteien unterschiedlich obsiegen oder unterliegen. Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen die Fluggastrechteverordnung zur Anwendung kommt.

Anwendung der Baumbach’schen Formel bei der Fluggastrechteverordnung

In einem Fall, in dem Kläger eine Entschädigung für eine Flugverspätung fordern, kann die Baumbach’sche Formel zur Anwendung kommen, wenn mehrere Beklagte involviert sind. Beispielsweise könnte ein Kläger zunächst eine Fluggesellschaft verklagen und später feststellen, dass eine andere Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist. Wenn die Klage gegen die zweite Fluggesellschaft erfolgreich ist, aber die erste Fluggesellschaft nicht mehr beteiligt ist, wird die Kostenverteilung nach der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Beispiel: Ein Kläger verklagt zwei Fluggesellschaften wegen einer Flugverspätung. Die erste Fluggesellschaft wird freigesprochen, während die zweite die Klage anerkennt. In diesem Fall würde die Baumbach’sche Formel angewendet, um die Kosten zwischen den Parteien zu verteilen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden entsprechend der jeweiligen Beteiligung und dem Ausgang des Verfahrens aufgeteilt.

Grundprinzipien der Baumbach’schen Formel

  • Trennung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten: Die Formel unterscheidet zwischen den Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen und Sachverständige) und den außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten).
  • Quotierung nach Streitwert: Die Kosten werden nach dem Anteil des Streitwerts verteilt, den jede Partei obsiegt oder unterliegt.
  • Keine gegenseitige Belastung: Parteien, die nicht direkt miteinander im Prozessrechtsverhältnis stehen, tragen nicht die Kosten der jeweils anderen Partei.

Beispielhafte Anwendung

  • Gerichtskosten: Wenn der Kläger gegen zwei Beklagte jeweils 5.000 Euro geltend macht und gegen einen Beklagten verliert, trägt er die Hälfte der Gerichtskosten. Die andere Hälfte trägt der unterlegene Beklagte.
  • Außergerichtliche Kosten: Die außergerichtlichen Kosten werden entsprechend der Beteiligung und dem Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wenn der Kläger gegen einen Beklagten verliert, trägt er die eigenen außergerichtlichen Kosten für diesen Teil des Verfahrens.

Die Baumbach’sche Formel stellt sicher, dass die Kostenverteilung in komplexen Fällen mit mehreren Beklagten fair und nachvollziehbar erfolgt, was auch bei der Anwendung der Fluggastrechteverordnung von Bedeutung ist.


Was genau bedeutet ein gewillkürter Parteiwechsel?

Ein gewillkürter Parteiwechsel liegt vor, wenn eine der Prozessparteien nach Klageerhebung eine andere Partei in den Rechtsstreit einführt. Dies geschieht nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen, sondern auf Initiative der beteiligten Parteien. Ein solcher Parteiwechsel kann sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite erfolgen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Kläger verklagt eine Person auf Erfüllung eines Vertrages. Im Laufe des Prozesses stellt sich heraus, dass die verklagte Person nicht der richtige Vertragspartner ist. Der Kläger möchte nun die Klage gegen die tatsächlich verantwortliche Person richten. Dies erfordert einen gewillkürten Parteiwechsel.

Die rechtlichen Konsequenzen eines gewillkürten Parteiwechsels sind vielfältig. Zunächst muss der Parteiwechsel als Klageänderung betrachtet werden, was bedeutet, dass die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist. Alternativ kann das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich halten und die fehlende Zustimmung ersetzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Parteiwechsel zur Klärung des Streitstoffs beiträgt und einen weiteren Prozess vermeidet.

Ein gewillkürter Parteiwechsel ist von einer bloßen Berichtigung der Parteibezeichnung zu unterscheiden. Letztere liegt vor, wenn lediglich ein Schreibfehler oder eine ungenaue Bezeichnung korrigiert wird, ohne dass die Identität der Partei geändert wird. Ein gewillkürter Parteiwechsel hingegen führt dazu, dass eine neue Partei in den Prozess eintritt und die bisherige Partei ausscheidet.

Die Baumbach’sche Formel, die bei der Kostenverteilung im Zivilprozess Anwendung findet, kann auch im Kontext eines gewillkürten Parteiwechsels relevant sein. Diese Formel trennt zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten und verteilt diese entsprechend dem Ausgang des Prozesses auf die beteiligten Parteien. Bei einem Parteiwechsel müssen die bisherigen Prozessergebnisse und die damit verbundenen Kosten neu bewertet und entsprechend der neuen Parteikonstellation angepasst werden.

Ein gewillkürter Parteiwechsel erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und der praktischen Auswirkungen auf den Prozessverlauf und die Kostenverteilung.

Wann findet die Baumbach’sche Formel Anwendung und was bedeutet sie für die Kostenverteilung?

Die Baumbach’sche Formel wird angewendet, wenn mehrere Beklagte oder Streitgenossen in einem Rechtsstreit unterschiedlich obsiegen oder unterliegen. Diese Formel dient dazu, die Kostenverteilung in solchen Fällen gerecht zu regeln, indem sie zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten unterscheidet.

Die Anwendung der Baumbach’schen Formel ist besonders relevant, wenn mehrere Parteien auf der Kläger- oder Beklagtenseite stehen und das Gericht unterschiedlich über die Ansprüche entscheidet. Beispielsweise verklagt ein Kläger mehrere Beklagte auf Schadensersatz, und das Gericht verurteilt einige Beklagte, während es die Klage gegen andere abweist. In solchen Fällen wird der fiktive Streitwert als Summe der möglichen Forderungen berechnet, um die Kostenverteilung zu bestimmen.

Die Gerichtskosten werden nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wenn der Kläger teilweise obsiegt und teilweise unterliegt, trägt er die Gerichtskosten entsprechend dem Anteil, in dem er unterliegt. Die übrigen Gerichtskosten tragen die unterlegenen Beklagten. Bei den außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, soweit sie unterliegt. Soweit eine Partei obsiegt, trägt der unterlegene Gegner diese Kosten.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Kläger verklagt zwei Beklagte auf jeweils 5.000 Euro. Das Gericht verurteilt den ersten Beklagten zur Zahlung, weist jedoch die Klage gegen den zweiten Beklagten ab. Die Gerichtskosten werden zwischen dem Kläger und dem ersten Beklagten je zur Hälfte aufgeteilt, während der Kläger die außergerichtlichen Kosten des zweiten Beklagten tragen muss, da er in diesem Prozessrechtsverhältnis unterliegt.

Die Baumbach’sche Formel durchbricht den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, der normalerweise vorsieht, dass Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten mit derselben Quote verteilt werden. Stattdessen erfolgt eine getrennte Betrachtung, um eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 99 Abs. 1 ZPO: Regelt, dass Kostenentscheidungen gesondert angefochten werden können. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts eingelegt, was gemäß diesem Paragraphen zulässig ist.
  • Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004: Diese Verordnung regelt Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen und sieht unter bestimmten Umständen Entschädigungsansprüche von Fluggästen vor. Die Klägerinnen begehrten hier eine solche Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugverspätung.
  • Baumbach’sche Formel: Diese wird angewendet, um die Kosten zwischen den Parteien zu verteilen, insbesondere wenn es zu einem Parteiwechsel kommt. Im vorliegenden Fall wurde diese Formel vom Amtsgericht angewendet, um die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. aufzuteilen.
  • § 269 Abs. 3 ZPO: Regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme oder Änderung einer Klage. Da die Klägerinnen die Klage von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. umstellten, könnte dieser Paragraph relevant sein, um zu bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat.
  • § 91 ZPO: Grundsatz der Kostenverteilung im Zivilprozess, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beklagte zu 2., die die Klage anerkannt hat, die übrigen Kosten des Verfahrens übernimmt.
  • Art. 4, 7 Fluggastrechteverordnung: Diese Artikel behandeln die Ansprüche und Rechte der Passagiere im Fall von Nichtbeförderungen oder Verspätungen. Sie sind relevant, um die Grundlagen des Entschädigungsanspruchs der Klägerinnen zu verstehen.
  • Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt entschieden, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, was bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht weiter angefochten werden kann.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Frankfurt

LG Frankfurt – Az.: 2/24 T 13/22 – Beschluss vom 27.10.2022

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 31.8.2022 des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 2155/21 (25)) wird die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2. zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerinnen begehrten wegen einer verzögerten Flugbeförderung am 18.1.2021 von Frankfurt am Main über Madrid nach Teneriffa eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.

Ursprünglich haben die Klägerinnen die (frühere) Beklagte zu 1. verklagt. Auf den Hinweis, dass … (Beklagte zu 2.) das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei, haben die Klägerinnen nunmehr ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet.

Die Beklagte zu 2. hat daraufhin die Klage anerkannt.

In dem Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil vom 31.8.2022 hat das Amtsgericht entschieden, dass die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen haben. Im Übrigen hat das Amtsgericht unter Anwendung der sog. Baumbach’schen Formel die Gerichtskosten den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. zu je 50 % und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen der Beklagten zu 2. zur Hälfte auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung in dem amtsgerichtlichen Urteil, das ihnen am 31.8.2022 zugestellt worden ist, haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 8.9.2022 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig.

Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO gegen eine Kostenentscheidung nur dann ein Rechtmittel eingelegt werden, wenn zugleich gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hiervon macht § 99 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme, wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnis erledigt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte zu 2. hat die Klage insgesamt anerkannt. Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 ZPO ist die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils nicht nur wegen der Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO angreifbar. Insofern kann mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO eine Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils in jeder Hinsicht überprüft werden. Die Beschwer des § 511 ZPO wird ebenfalls überschritten.

Die von den Klägerinnen angegriffene Kostenentscheidung betrifft auch das Teilanerkenntnisurteil. Denn die Klägerinnen wenden sich gegen die Anwendung der sog. Baumbach‘schen Formel im Kostenverhältnis zwischen ihnen und der die Klage anerkennenden Beklagten zu 2. Die Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und der (früheren) Beklagten zu 1. wird von diesen nicht angegriffen.

Im Kostenverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. hat die Beklagte zu 2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil diese infolge ihres Anerkenntnisses unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) und ein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 93 ZPO nicht vorliegt. Die Baumbach’sche Formel ist auf dieses Kostenverhältnis nicht anzuwenden.

Nach h.M. sind die Kosten eines Rechtsstreits unter Anwendung der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel anzuwenden, wenn mehrere Streitgenossen klagen oder verklagt werden und diese in einem unterschiedlichen Verhältnis obsiegen bzw. unterliegen (vgl. zur Baumbach’schen Formel: Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 46. Edition Stand: 01.09.2022, Rn. 25). Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Streitgenossen verklagt werden, die in unterschiedlichem Verhältnis gegenüber dem Kläger obsiegen, soll es nach den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel gerechtfertigt sein, dass auch der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen ist, selbst wenn er gegenüber einem Streitgenossen vollständig obsiegt.

Dieser Gedanke der Kostengerechtigkeit setzt aber voraus, dass die Streitgenossen nebeneinander verklagt werden. Dies ist aber in den Fällen des gewillkürten Parteiwechsels auf Seiten der Beklagten nicht der Fall. In solchen Fällen wird eine Beklagte durch eine andere ausgetauscht. Nach dem Austausch wird der Rechtsstreit allein durch die neue Beklagte fortgesetzt. Ein Fall der Streitgenossenschaft, wie sie die Baumbach’sche Formel zugrunde legt, liegt nicht vor. Das Klageziel richtet sich nicht gegen zwei Beklagte gleichzeitig. Dieser Umstand rechtfertigt aber die Berücksichtigung der Rechnungsgröße bei der Berechnung des Kostenverhältnisses nach der Baumbach’schen Formel, die in der Summe alle Klageziele des Klägers liegt. Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite möchte der Kläger die Klagesumme nur von einer Beklagten, nicht von beiden. Eine Notwendigkeit, den Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil die Klage gegen einen Streitgenossen nicht oder nur zum Teil Erfolg hat, besteht insoweit nicht. Dem Interesse der ausscheidenden Beklagten wird dadurch genügt, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Die Kostenentscheidung der die Instanz abschließenden Entscheidung, das nur noch das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der noch verbleibenden Beklagten betrifft, richtet sich dann nach §§ 91 ff ZPO, hier nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weshalb die Beklagte zu 2. sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 2. als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

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