Skip to content

Baumbeschneidung (unrechtmäßige) durch Nachbarn – Schadensersatzansprüche

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 11 U 6/96

Urteil vom 22.05.1996

Vorinstanz: LG Aachen, 9 0 347/93


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.1996 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.12.1995 – 9 0 347/93 – teilweise abgeändert und wie neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 84 % und die Beklagten zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) tragen die Beklagten. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 33 % und die Beklagten 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe:

Das in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Widerklage ist unzulässig.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 426 BGB in Höhe von 2.000,00 DM zu.

1.

Gemäß § 1011 BGB ist der Kläger als Miteigentümer gesetzlicher Prozessstandschafter und auch für seine Ehefrau klagebefugt. Er ist berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Zwar muss grundsätzlich der klagende Miteigentümer seinen Anspruch für alle Miteigentümer geltend machen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die übrigen mit der Zahlung an den klagenden Miteigentümer einverstanden sind (OLG Köln, FamRZ 1959, 460; Palandt-Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 1011 Rdnr. 2). Das Einverständnis der widerbeklagten Ehefrau ist unstreitig.

2.

Die Beklagten haben das Miteigentum des Klägers an den beschnittenen Bäumen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt, indem sie die Beschneidungsaktion in Auftrag gaben. Sie handelten hierbei schuldhaft. Ausgehend von einem objektiven Sorgfaltsmaßstab können sie sich insbesondere nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.

3.

Die Eigentumsverletzung der Beklagten war auch nicht durch das Selbsthilferecht nach § 910 BGB gerechtfertigt. Gemäß § 910 Abs. 2 BGB greift das Selbsthilferecht des Nachbarn nur dann ein, wenn durch die herüberragenden Zweige eine Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks hervorgerufen wird.

a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung (OLG Köln, NJW RR 1989, 1177) liegt eine Beeinträchtigung im Sinne einer Eigentumsstörung gemäß § 1004 BGB nur dann vor, wenn unzumutbare oder zumindest nicht ohne weiteres zu duldende Einwirkungen auf die Rechtstellung des Eigentümers erfolgen. Gegenüber der Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB enthält § 910 Abs. 2 BGB eine weitere Einschränkung, indem sich die Rechtsbeeinträchtigung auf die Grundstücksnutzung beziehen muss.

Der historische Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung deutlich machen, (vgl. Quack in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 910 Rdnr. 6), dass nicht der Entzug von Nahrung und Feuchtigkeit allein zu einem solchen Recht führt. Erst Beeinträchtigungen, die so gravierend sind, dass die „Fruchtgewinnung“ verkürzt oder die Bestellung des Grundstücks erschwert werden, sollen nach Vorstellung des historischen Gesetzgebers zum Abschneiderecht führen. Angesichts der gewandelten sozialen Verhältnisse können diese auf die Fruchtbestellung bezogenen Motive des Gesetzgebers zwar nicht unmittelbar zur Entscheidung des Falles herangezogen werden. Jedoch hat auch schon der Gesetzgeber gewisse Einwirkungen durch Überhang als hinnehmbar angesehen. Dies kann bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung bei einem Ziergarten durch Überhang vorliegt, nicht vernachlässigt werden.

Der Begriff der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung kann insbesondere bei Ziergärten nicht losgelöst von der in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über den Wert gewachsenen größeren Baumbestands gesehen werden. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nämlich ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers haben außer Ansatz zu bleiben (Beutler in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 910 Rdnr. 6; Säcker in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 910 Rdnr. 6). Es muss daher berücksichtigt werden, dass die Beseitigung der im vorliegenden Fall beschnittenen Bäume schon gemäß § 47 Nachbarschaftsgesetz NW nicht mehr verlangt werden kann. Darüber hinaus ist auch durch die Baumschutzsatzung der Stadt D. der größte Teil des hier beschnittenen Baumbestandes vor Veränderungen geschützt. Da die Beklagten weder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hoch nach den zitierten landesrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume auf dem Grundstück des Klägers haben, genießen diese im Verhältnis der Nachbarn untereinander Bestandsschutz. Der Vorzug, in der Nähe größerer Bäume zu wohnen, ist dabei nicht zu trennen von den von diesen Bäumen ausgehenden Einwirkungen. Die Nutzung als Ziergarten kann damit nicht losgelöst von der durch das Nachbargrundstück vorgegebenen nicht änderbaren Situation gesehen werden. Die Ästhetik und die Erholungsfunktion eines Ziergartens wird durch einen in größerer Höhe überwachsenden Ast bei objektiver Betrachtung grundsätzlich nicht berührt. Im Gegenteil würde die Gartenlandschaft Schaden nehmen, wenn die Baumkronen entlang der Grundstücksgrenzen unnatürlich begradigt werden müssten. Die Anlage eines Ziergartens wird vernünftigerweise auf die vorgegebene, nicht mehr abänderbare Situation Rücksicht zu nehmen haben. Dies ist die notwendige Konsequenz, wenn es der Eigentümer verabsäumt hat, gegen zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume rechtzeitig nach den Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW vorzugehen. Schon vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann nur unter engen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung bei einem Ziergarten durch in größerer Höhe überhängende Äste angenommen werden.

Es ist zudem vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen der größeren Bäume des Klägers auf das Grundstück der Beklagten durch den Überhang quantifizierbar verschärft worden sind. Nur gerade durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung rechtfertigen aber Ansprüche aus § 910 BGB. Insbesondere aus den Lichtbildern, die mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereicht worden sind, wird deutlich, dass angesichts der Größe der Bäume auf dem Grundstück des Klägers kein nennenswerter Vorteil für die Lichtzufuhr auf das Grundstück der Beklagten dadurch entsteht, dass ein eventueller Überhang beseitigt wird. Gewisse, kaum messbare Beeinträchtigungen der Feuchtigkeitszufuhr durch das überhängende Blattwerk werden die Beklagten als unerhebliche Einwirkungen hinzunehmen haben. Es handelt sich hierbei nämlich um die natürliche Konsequenz der vorgegebenen Bepflanzungssituation.

Die vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1973 (BGH 60, 235, 242) vertretene Auffassung, wonach niemand das Recht habe, Zweige seiner Bäume in dem Machtbereich seines Nachbarn eindringen zu lassen und insbesondere § 910 BGB dies nicht bestimme, kann im Lichte der neueren Naturschutzbestimmungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese Entscheidung betraf vor allem die Rechtsfrage, ob Ansprüche aus § 1004 BGB neben den Rechten aus § 910 BGB in Betracht kommen. Insofern ist es richtig, dass das Selbsthilferecht nach § 910 BGB weiteren Eigentümerrechten nicht entgegensteht. Die Frage, ob bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, kann jedoch nicht losgelöst von dem gewandelten normativen Umfeld gesehen werden.

b) Zwar ist grundsätzlich der Eigentümer der Bäume dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass von der überhängenden Ästen keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Nachbarn im Sinne § 910 Abs. 2 BGB ausgeht. Im vorliegenden Fall sind alle für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Tatsachen jedoch unstreitig. Nach den von den Parteien überreichten und den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern haben die entfernten Zweige in über 2,00 m Höhe etwa ebenso weit übergehangen. Als Beeinträchtigung wurde seitens der Beklagten in der vorgerichtlichen Korrespondenz und der Klageerwiderung ausschließlich angeführt, dass der Wuchs eigener Bäume durch Überhang beeinträchtigt werde. Die Wachstumsbehinderung von Bäumen in einem Ziergarten genügt für sich genommen nicht zur Annahme einer Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB. Bei einem Ziergarten kommt es nämlich nicht auf die optimale Holzgewinnung an. Seine Erholungsfunktion und die Ästhetik werden durch die behaupteten Einwirkungen nicht berührt. Andere objektivierbare Einwirkungen auf die Grundstücksnutzung sind nicht ersichtlich. Die überhängenden Äste stellen insbesondere keine Gefahr dar und führen auch nicht zu einer barordnungsrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Lichtzufuhr für das Wohnhaus der Beklagten. Aus den überreichten Fotos wird schließlich deutlich, dass die abgeschnittenen Zweige in größerer Höhe wuchsen und das Begehen des Grundstücks nicht behinderten.

c) Es kann nach alledem dahinstehen, ob die von den Beklagten beauftragte Beschneidungsaktion auch gegen die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt D. verstieß. Der Rückgriff auf diese Satzung wäre zur Entscheidung des vorliegenden Falles deshalb wenig hilfreich, da nach § 4 der Satzung ein Anspruch auf Befreiung von dem Veränderungsverbot geschützter Bäume dann besteht, wenn dies zur Meidung einer „nicht beabsichtigten Härte“ erforderlich ist. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung durch Überwuchs wird dieser Ausnahmetatbestand regelmäßig zu bejahen sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2.

Die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Anspruchshöhe beruhen auf einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz.

Auf Grund der feststehenden Eigentumsverletzung ist dem Kläger der dadurch eingetretene Vermögensnachteil zu ersetzen. Dieser Vermögensnachteil kann schon deshalb nicht in einer Wertminderung der beschnittenen Bäume gesehen werden, da diese nicht Handelsgut sein können. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nach der Baumschutzsatzung nicht mehr entfernt werden dürfen.

Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung entspricht dem § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt D…. Danach hat derjenige, der geschützte Bäume entfernt, sie aber auf dem eigenen Grundstück nicht wieder errichten kann, einen Ausgleich zu zahlen. Dieser Ausgleich richtet sich nach dem Wert des entfernten und zerstörten Baumes. Ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe wäre allenfalls dann entstanden, wenn einer der Bäume in Folge des Beschnitts eingegangen wäre und der Kläger sich um einen Ersatz hatte kümmern müssen. Darum geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht, da die Folgen der Beschneidungsaktion inzwischen unstreitig verheilt sind und die Vitalität der Bäume im übrigen nicht beeinträchtigt wurde.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1975, 2061) ist bei der Zerstörung von Bäumen grundsätzlich der Wertnachteil des Grundstücks für die Schadensbemessung bestimmend. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung der §§ 93, 94 BGB. Der für das Grundstück des Klägers durch die Beschneidungsaktion entstandene Wertnachteil liegt deutlich unter der auf Basis einer Ersatzanpflanzung errechneten landgerichtlichen Urteilssumme. Den angerichteten Schaden hat der Senat gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 DM geschätzt. Er hat sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Weder der Ertragswert noch der Substanzwert eines Hausgrundstücks wird grundsätzlich davon berührt, ob die auf das Grundstück des Nachbarn überhängenden Äste und Zweige abgeschnitten sind. Weder ein Mieter noch ein Erwerber eines Hausgrundstücks wird seine Vertragsentscheidung von einer nicht weiter auffälligen Beschneidung des vorhandenen Baumbestands abhängig machen. Lediglich dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der optische Eindruck des gesamten Grundstücks durch die rechtswidrige Beschneidung entlang der Grundstücksgrenze einen erheblichen Schaden erlitten hat, ist ein Vermögensnachteil für den betroffenen Eigentümer festzustellen. Hier ist bei der Bemessung dieses Nachteils zu berücksichtigen, dass die Folgen des Rückschnitts inzwischen weitgehend verheilt sind. Nach den zu den Akten gereichten Lichtbildern haben sich die Bäume in den letzten Jahren gut entwickelt. Die Dauerfolgen der Beschneidungsaktion der Beklagten, auf die hier ausschließlich abzustellen ist, da eine kurzfristige Vermietung oder ein Verkauf des Hausgrundstücks des Klägers nicht im Raum steht, werden durch das Nachwachsen neuer Äste gemildert. Den gleichwohl durch die massive Beschneidung der Beklagten, bei der.40 % des Kronenvolumens von 6 größeren Bäumen, von denen 5 nach der Baumschutzsatzung der Stadt D. besonders geschützt waren, entstandenen bleibenden Wertnachteil für das Grundstück des Klägers schätzt der Senat auf 2.000,00 DM.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 285, 291 BGB.

II.

Die Widerklage und die Drittwiderklage sind unzulässig.

Gegenstand der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO können nur „gegenwärtige“ Rechtsverhältnisse sein. Die Erwartung eines künftigen Rechtsverhältnisses genügt für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rdnr. 3 a). Das Feststellungsbegehren der Beklagten, ob sie „in Zukunft vom Grundstück der Widerbeklagten auf ihr Grundstück überhängende Äste und Zweige abzuschneiden“‚ berechtigt sind, ist eine derartige künftige rechtliche Beziehung. Es ist nämlich noch nicht ersichtlich, wann die Äste der Bäume der Widerbeklagten soweit in das Grundstück der Widerkläger gewachsen sind, dass sie nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung hervorrufen.

Selbst wenn man dies nicht so sehen sollte und ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Hinblick auf die den gegebenen Streit zwischen den Parteien über die Berechtigung zur Selbsthilfe nach § 910 BGB genügen lässt, ist die Feststellungsklage unzulässig, weil jedenfalls das Feststellungsinteresse fehlt.

Das für eine Feststellungsklage als Prozessvoraussetzung erforderliche Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn die Unsicherheit über das gegenwärtige Rechtsverhältnis durch ein feststellendes Urteil beseitigt werden kann. Kann ein feststellendes Urteil nicht zur Befriedigung oder Klärung beitragen, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen. Im vorliegenden Fall würde ein Urteil des Senats zur Widerklage nicht dem Rechtsfrieden dienen. Der Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 910 BGB lässt sich nämlich nicht abstrakt entscheiden. Es kommt vielmehr auf die von Fall zu Fall unterschiedlich zu beantwortende Frage an, ob ein überhängender Zweig die Benutzung des Grundstücks der Beklagten bei objektiver Betrachtung konkret beeinträchtigt. Dies hängt von nicht voraussehbaren künftigen Entwicklungen ab.

Die Frage, die die Widerkläger nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung vor allem interessieren dürfte, ob die Baumschutzsatzung der Stadt D. ihre Rechte aus § 910 BGB vollständig verdrängt, kann schon deshalb nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein, weil abstrakte Rechtsfragen nicht als Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO angesehen werden können (Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rdnr. 3).

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Senats aus den dargelegten Gründen nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 235) abweicht (§ .546 Abs. 1 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.917,41 DM (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG)

Der Wert der Widerklage war gemäß § 3 ZPO auf 4.000,00 DM festzusetzen. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung Bezug genommen werden. Beschwer für den Kläger: 2.000,00 DM

Beschwer für die Beklagten und Widerkläger: 6.917,41 DM

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos