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Baumfällgenehmigung  Verschattung – Interesse des Grundstückseigentümers

VG Köln – Az.: 14 K 2614/09 – Urteil vom 22.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind seit Ende des Jahres 2006 Eigentümer des Innenstadtgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung „I.straße 00“ in C. . Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut, das in geschlossener Bauweise errichtet ist. Zum Innenhof befindet sich ein erdgeschossiger Anbau, den die Kläger als Wohnzimmer nutzen. Der Innenhof weist zudem eine über den Anbau erreichbare Terrasse auf. Im Innenhof steht in südöstlicher Richtung in ca. 10 m Entfernung zum Anbau und 3 m Entfernung zur Terrasse ein Rosskastanienbaum (ca. 100 Jahre alt, 20 m hoch und 16 m Kronendurchmesser, Stammumfang 288 cm).

Am 07.01.2008 beantragte der Kläger zu 2) bei der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung von Schnittmaßnahmen an dem Kastanienbaum. Durch die Schnittmaßnahmen sollten vor allem die seitlichen Ausläufer der Krone gekürzt werden. Zur Begründung des Antrags führte er aus, der Baum schatte stark das eigene Haus und Nachbarwohnungen ab. Außerdem hätten sich Mieter der Nachbargärten über den „riesen Laubanfall“ im Herbst beschwert. Zudem sei der Baum von der Kastanienkrankheit betroffen.

Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 18.01.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 2) die Genehmigung, die Krone des Baumes um bis zu 2 m seitlich einzukürzen. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei den Maßnahmen um baumpflegerisch anspruchsvolle Arbeiten handele. Zur Sicherstellung einer fachgerechten Ausführung bot die Beklagte an, die Angebote der Fachfirmen durch einen ihrer Mitarbeiter prüfen zu lassen.

Baumfällgenehmigung  Verschattung - Interesse des Grundstückseigentümers
(Symbolfoto: Von inray27/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 06.01.2009 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um die Genehmigung zur Fällung des Baumes. Zur Begründung machten die Kläger geltend, durch die sehr hohe Verschattung des Baumes werde die Wohn- und Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Da das Jahr 2007 mit Umbauarbeiten belegt gewesen sei, hätten sie erstmals in 2008 die Situation im Garten erlebt. Selbst im Hochsommer hätten sie nur eine Stunde Sonne im Garten. Der Baum überdecke praktisch die gesamte nutzbare Fläche sowie das anschließende Wohnzimmer der Kläger. Der Baum erlaube kaum eine gärtnerische Gestaltung des Grundstücks. Der Garten sei für sie als Familie mit 3 Kindern kaum nutzbar. Garten und Terrasse seien von Frühjahr bis Herbst nur eingeschränkt barfuß begehbar. Im Frühjahr lägen unter dem Baum klebrige Blütenhüllen, bereits ab Frühsommer erste stachelige Kleinkastanien, im Sommer aufgrund des Pilzbefalles des Baumes Blätter und im Herbst Kastanien. Im Baum hätten zudem Tauben ihr Nest, die die Terrasse verkoteten, was insbesondere für im Garten spielende Kinder unhygienisch sei. Um vor den Tauben geschützt zu sein, müssten die Kläger einen großen, zusätzlich verdunkelnden Schirm auf der Terrasse aufstellen. Von dem Baum fielen auch immer wieder längere Äste herunter. In der Vergangenheit sei es bereits mehrfach vorgekommen, dass ein Ast neben eines ihrer spielenden Kinder gefallen sei. Dies sei bei einem solch großen Baum auch bei entsprechender Kronenpflege nicht auszuschließen. Ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass die umgebenden alten Ziegelmauern beschädigt würden. Auch für die Nachbarn stelle der Baum eine erhebliche Einschränkung, insbesondere durch die hohe Verschattung, dar. Einige Anwohner hätten in der Zeit des Blattbestandes im Erdgeschoss teils gar keine Sonne. Nach dem Kauf des Hauses sei die Beklagte gebeten worden, eine Besichtigung vor Ort wahrzunehmen, um eine Rückschnittgenehmigung zu erhalten. Nach Erhalt der Genehmigung seien sie – die Kläger – von Fachleuten informiert worden, dass ein solcher Rückschnitt nach rund 2 Jahren wieder neutralisiert sei. Dies könne keine dauerhafte Lösung darstellen.

Am 06.02.2009 führte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Besichtigung vor Ort durch und stellte dabei fest, dass der Baum im belaubten Zustand bei Windbewegung Fassadenkontakt mit dem Nachbarhaus habe. In der Krone befinde sich Totholz im Schwachastbereich. Die genehmigte Schnittmaßnahme sei bislang nicht durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom 25.03.2009 lehnte die Beklagte die beantragte Fällgenehmigung ab und genehmigte zugleich erneut die Vornahme von seitlichen Einkürzungsmaßnahmen an der Krone um bis zu 2 m. Zur Begründung führte sie aus, eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei zwar gegeben, sei allerdings nicht so gravierend, dass die Fällung des Baumes genehmigt werden müsse. Aufgrund des Standortes des Baumes sei in Abhängigkeit vom jahreszeitlichen Sonnenstand das Grundstück der Kläger maximal 3 Stunden am Vormittag beschattet. Die Schnittmaßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen seien bisher nicht durchgeführt worden. Wenn die Kläger diese ausgeführt hätten, wäre auch kein Totholz mehr in der Krone.

Die Kläger haben am 24.04.2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihren Antrag zur Fällgenehmigung verweisen und ergänzend ausführen, dass in der Ablehnung die Interessenabwägung nur oberflächlich und unzutreffend begründet worden sei. So sei die Dauer der Beschattung unrichtig angegeben. Tatsächlich betrage die Beschattung des Gartens, insbesondere der Terrasse, bis zu 6 Stunden. Der Baum verschatte morgens direkt die Sonne, sobald diese gegen 10 Uhr an dem Hinterhaus vorbeikomme. Erst gegen 15 Uhr erreiche die Sonne die Terrasse. Außerdem liege – unabhängig von Wetterlage und Sonnenschein – eine permanente Abschattung der Hauptzimmerfront des Wohnzimmeranbaus vor, da das dichte Blätterdach einen Großteil des Lichtes schlucke. Ab Mitte April sei das Blätterdach so dicht, dass sowohl die Terrasse als auch der Anbau stark abgeschattet seien. Die Gefahren durch herunterfallende Äste seien laut Informationen von Fachleuten auch durch die genehmigten Maßnahmen der Kronenpflege nicht behoben. Zudem könnten die Rückschnitte zur Instabilität beitragen. Die Kosten für die Maßnahmen betrügen ca. 2.000 EUR. Es sei unzumutbar, diese Summe regelmäßig alle zwei Jahre zu investieren. Auch sei die gärtnerische Gestaltung stark eingeschränkt, da sich der Großteil des Gartens im Schatten befinde, so dass beispielsweise eine Bepflanzung selbst mit Schattenrasen nur bedingt möglich sei. Ferner sei der Baum von der Miniermotte befallen. Trotz Verbrennung bzw. Abtransport des Laubes habe sich bislang allenfalls eine minimale Änderung des Befalls eingestellt. Schließlich würden nach Fällung des Baumes Ersatzpflanzungen vorgenommen, die einen Teil des Sauerstoffverlustes nach Wegfall des Kastanienbaumes neutralisieren würden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2009 zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zur Fällung des Baumes zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen und trägt ergänzend vor, dass der Baum das Grundstück nicht total beschatte. Die tatsächliche Beschattung sei im Hinblick darauf, dass es sich um einen großen, alten Baum in bebauter Innenstadtlage handele, von den Klägern und deren Nachbarn hinzunehmen. Durch Ausführung der genehmigten, bislang nicht ausgeführten Schnittmaßnahmen könnten die Beeinträchtigen weiter reduziert werden. Dass diese Schnittmaßnahmen im Laufe der Zeit neutralisiert würden, liege auf der Hand. Die Kläger könnten aber jederzeit weitere Anträge für Schnittmaßnahmen stellen. Die Verschmutzung der Terrasse sei als natürliche Begleiterscheinung eines jeden Baumes hinzunehmen. Der Befall durch die Miniermotte sei von den Klägern im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden, führe aber zu keinem anderen Ergebnis. Der Befall führe nicht zum Absterben des Baumes und könne durch Verbrennen des gefallenen Laubes bekämpft werden. Insgesamt befinde sich der Baum in einem befriedigenden Gesamtzustand. Die Einschränkung bei der gärtnerischen Gestaltung sei zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen erhaltenswerten Baum in bebauter Innenstadtlage handele, der nicht unwesentlich zur Durchgrünung des Viertels beitrage und damit seinen Beitrag zum Klima in diesem Bereich leiste.

Insgesamt würden daher die öffentlichen Belange an der Erhaltung des Baumes die privaten Belange der Kläger an der seiner Entfernung überwiegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu der von den Klägern vorgetragenen Verschattungsdauer von 10 bis 15 Uhr Stellung genommen und ausgeführt, dass auch unter dieser Umständen die Fällung des Baumes abzulehnen sei. Die Verschattung sei nicht unzumutbar. Demgegenüber hätten die öffentlichen Belange Vorrang. Maßgebend sei, dass sich der Baum in einem begrünten Wohnbereich befinde, die genehmigten Schnittmaßnahmen eine deutliche Verbesserung der Situation bringen und die Einschränkungen in der gärtnerischen Gestaltung hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist unbegründet. Der den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rosskastanie.

Die fragliche Rosskastanie weist einen – in einer Höhe von 100 cm über Erdboden gemessenen – Stammumfang von 288 cm auf. Die Rosskastanie wird daher gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt C. vom 21.06.2000 (BSchS), zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2001, vom Schutz dieser Satzung erfasst. Der von den Klägern begehrten Fällung der Rosskastanie steht § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS entgegen, wonach es grundsätzlich verboten ist, den geschützten Baum zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder seinen Aufbau wesentlich zu verändern. Die Rechtmäßigkeit der Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken.

Vgl. zur Bestimmtheit des Anwendungsbereichs von Baumschutzsatzungen und zur Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verbotes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 08.10.1993 – 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140 ff.

Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., dem sich die erkennende Kammer mit Urteil vom 07.10.2003 – 14 K 736/02 -, Rn. 27 f. zitiert nach Juris, angeschlossen hat.

Diesen Anforderungen wird die Baumschutzsatzung der Beklagten im vorliegenden Fall gerecht. Die in § 4 Abs. 1 und 2 BSchS festgelegten Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen stellen bei interessengerechter Auslegung dieser Vorschriften sicher, dass es trotz der weitreichenden Unterschutzstellung des Baumbestandes durch § 1a BSchS und den daran anknüpfenden Verboten des § 2 BSchS nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers kommt. Dem Eigentümer wird keine unbedingte Erhaltungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume auferlegt. Vielmehr ermöglichen § 4 Abs. 1 und 2 BSchS sowohl in den ausdrücklich geregelten typischen Konfliktfällen als auch – insbesondere durch die Generalklausel des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS – in atypischen Konstellationen eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes.

Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 BSchS nach § 4 Abs. 1 lit. c) BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.

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Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N.

Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Fachamtes der Beklagten vor Ort befindet sich die streitbefangene Rosskastanie in einem befriedigenden Zustand (Zustand Stufe 3) und weist keine Krankheiten auf, die ihre Stand- und Bruchsicherheit in Frage stellen könnten. Die von den Klägern insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Befürchtung, der über den Wohnzimmeranbau ragende Ast der Rosskastanie könne bei besonderen Wetterereignissen aufgrund der Gabelung des Baumstammes in 1,80 m Höhe abbrechen und den Wohnzimmeranbau durchschlagen, lässt den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr nicht zu. Zwar ist nicht für alle – auch noch so unwahrscheinlichen Geschehensverläufe völlig auszuschließen, dass der in Rede stehende Ast abbricht und dadurch Sachen beschädigt oder schlimmstenfalls sogar Menschen verletzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass der über den Wohnzimmeranbau ragende Ast abbricht. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus der Gabelung des Baumstammes keine Zweifel an der Bruchsicherheit des Baumes. Ausweislich des Protokolls des Ortstermins vom 12.01.2009 hat ein Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes der Beklagten die Gabelung des Baumstammes als einen sog. U-Zwiesel eingestuft. Hierzu hat ein weiterer Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes der Beklagten, dem der streitige Baum zudem aus eigener Anschauung bekannt war, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich aus einem U-Zwiesel – im Unterschied zu einem sog. V-Zwiesel – regelmäßig keine nachteiligen Folgen für die Bruchsicherheit eines Baumes ergeben. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der fachlichen Aussagen des Mitarbeiters der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig bestehen aus Sicht der Kammer Zweifel daran, dass die Einordnung der Baumstammgabelung als U-Zwiesel zutreffend ist. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes der Beklagten hat hierzu plausibel mitgeteilt, dass die Einordnung von U- und V-Zwieseln wegen deren unterschiedlicher Auswirkungen auf die Bruchsicherheit besonders sorgfältig vorgenommen wird.

Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 BSchS ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 lit. d) BSchS, wonach eine Ausnahme zu erteilen ist, wenn der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Der Befall der Rosskastanie mit der Miniermotte führt vorliegend nicht dazu, dass die Erhaltung des Baumes nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre. Nach der fachlichen Einschätzung des Mitarbeiters des zuständigen Fachamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind keine fachlichen Berichte bekannt, dass der Befall mit der Miniermotte zum Absterben des befallenen Baumes führt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass den Klägern ein unzumutbarer Aufwand abverlangt würde, um die Rosskastanie, die durch den Befall mit der Miniermotte in ihrem Bestand nicht gefährdet ist, zu erhalten. Besonders belastende Erhaltungsmaßnahmen, die speziell im Hinblick auf den Befall mit der Miniermotte veranlasst wären, haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere stellen die in Rede stehenden Maßnahmen in Bezug auf die Beseitigung des abgefallenen Laubes und das Totholz keine solchen dar.

Den Klägern war für die beabsichtigte Fällung des Baumes auch keine Befreiung nach § 4 Abs. 2 BSchS zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 lit. a) BSchS kann von einem Verbot des § 2 BSchS eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein solcher Befreiungstatbestand erfasst nach der Rechtsprechung des OVG NRW ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln etc., soweit nicht der Grad der Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.

So zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2003 – 8 A 5373/99 -, Rn. 15 f. m.w.N., zitiert nach Juris.

Davon ist hier nicht auszugehen. Bei den von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen handelt es sich ausschließlich um solche, die typischerweise mit der Existenz eines großen Baumes einhergehen. Sie werden durch das Nebeneinander von Bäumen und Wohnhäusern in Städten vorgegeben und verwirklichen daher nur eine Last, die dem Eigentum schon von vornherein innewohnt. Dem entspricht es, dass sich auch die Kläger selbst gar nicht auf den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 2 lit. a) BSchS berufen haben.

Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS zur Fällung der Rosskastanie. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der privaten Belange ergibt. Diese Satzungsbestimmung vermittelt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung einen der aufgezählten Mängel aufweist. Insbesondere greift die Rüge der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten bei Bescheiderlass angenommenen Dauer der Verschattung nicht durch. Zwar ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung zunächst von einer maximalen Dauer der Verschattung von 3 Stunden am Vormittag ausgegangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Abwägung aber unter Berücksichtigung des von den Klägern geschilderten Verschattungszeitraumes von 10 Uhr vormittags bis 15 Uhr nachmittags im Wege des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

Dass einzelne Belange entgegen ihre objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind, ist ebenfalls nicht erkennbar. So hat die Beklagte zutreffend angenommen, dass insbesondere die durch den Baum hervorgerufene Verschattung im Hinblick auf die beantragte Fällung (noch) nicht die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die Einwirkung eines Baumes auf Licht und Sonne erweist sich regelmäßig als unzumutbar, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2008 – 11 K 3691/07 -, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach Juris.

Im Falle der Kläger kommt eine Beeinträchtigung der Nutzung von Räumen durch Schattenwurf von vornherein nur hinsichtlich des Wohnzimmeranbaus in Betracht. Die übrigen Räume des Hauses der Kläger erfahren durch die Rosskastanie keine Beeinträchtigung. Die Nutzung des Wohnzimmeranbaus ist auch nach dem Vortrag der Kläger durch den Schattenwurf der Rosskastanie nicht derart beeinträchtigt, dass die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten wäre. Zwar machen die Kläger insoweit geltend, dass durch den Baum auch der Wohnzimmeranbau stark abgeschattet werde. Jedoch werden nach Auskunft des Klägers zu 2) die Seitenfenster des Raumes durch den Schattenwurf der Rosskastanie nicht beeinträchtigt, sondern erlauben – je nach Sonnenstand – eine direkte Sonneneinstrahlung. Dass die Lichtverhältnisse im Wohnzimmeranbau der Kläger eine Nutzung nur unter Hinzunahme künstlichen Lichtes erlauben würden, welchen es ohne die streitgegenständliche Rosskastanie nicht bedurft hätte, ist bei diesen Gegebenheiten weder ersichtlich noch dargetan. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass infolge der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks für einen im Erdgeschoss in bebauter Innenhoflage errichteten Raum ohnehin nicht eine vergleichbare Ausleuchtung durch natürliches Licht erwartet werden darf, wie sie beispielsweise bei allein stehenden Gebäuden ohne natürliche oder durch Bebauung geschaffene Hindernisse vorliegt.

Bei der Verschattung der Terrasse und eines Großteils des Gartens handelt es sich nicht um Beeinträchtigungen, mit denen bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und die die Fällung des Baumes erforderlich machen. Die von den Klägern geschilderte Verschattung dieser Grundstücksteile überschreitet nicht die Grenze dessen, was an Beeinträchtigungen an Schattenwurf in ebenerdiger Innenhoflage hingenommen werden muss. Die Rosskastanie führt auch nicht zu einer vollständigen Verschattung des klägerischen Grundstücks. So wird insbesondere der hintere Teil des Gartens durch die mittig im Garten stehende Rosskastanie nicht beeinträchtigt, sondern erhält in den Nachmittagsstunden Sonne. Um den typischen Begleiterscheinungen eines großen Baumes zu entgehen, ist den Klägern auch ein Ausweichen auf den hinteren Teil möglich.

Demgegenüber kommt der hier in Rede stehenden Rosskastanie für die Verwirklichung der mit der Baumschutzsatzung verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. § 1 BSchS) eine besondere Bedeutung zu. Nach § 4 Abs. 2 lit. c) Satz 3 BSchS zählen insbesondere zu den in der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen die Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas. Diese Belange wären durch eine Fällung der Rosskastanie erheblich betroffen. Dem Baum kommt insbesondere eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild zu. Zwar ist der Baum von der vor dem Haus der Kläger verlaufenden Straße aus nicht zu sehen. Jedoch gibt die Rosskastanie ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder bereits aufgrund ihres Alters und ihrer Größe der näheren Umgebung der begrünten Wohnbebauung eine optische Prägung. Bei Verlust des Baumes würde diese Prägung zwar nicht vollständig verlorengehen, da die umgebenden Gärten ebenfalls Baumbestand aufweisen. Allerdings stellt die Rosskastanie, als einer der größten Bäume in der dortigen Umgebung, eine Besonderheit dar, deren Verlust eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes der Umgebung bedeuten würde. Nicht zuletzt aufgrund seiner Ausmaße leistet der Baum auch einen nicht unerheblichen Beitrag für die Verbesserung des Stadtklimas und wirkt sich positiv auf Flora und Fauna aus. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Belange durch die beabsichtigte Fällung der Rosskastanie in besonderem Maße berührt werden, wohingegen die genehmigten Rückschnittmaßnahmen insoweit nur verhältnismäßig geringe Auswirkungen haben. Zudem liegt es auf der Hand, dass eine seitliche Einkürzung der Krone um bis zu 2 m – als die Reduktion der Krone von ca. 16 m auf ca. 12 m – zu einer deutlichen Verminderung der von den Klägern angeführten Beeinträchtigungen führt. Neben dem geringeren Ausmaß des Schattenwurfs wären insbesondere der Laubanfall und die altersbedingte Totholzbildung nach Ausführung der genehmigten baumpflegerischen Maßnahmen reduziert. Die gegen die Durchführung der Rückschnittmaßnahmen vorgebrachten Argumente der Kläger überzeugen nicht. Der Mitarbeiter des zuständigen Fachamtes der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach Durchführung der Schnittmaßnahmen die Krone erst nach 5 bis 10 Jahren den derzeitigen Umfang wieder erreichen würde. Angesichts des Alters des Baumes von ca. 100 Jahren sei von einem jährlichen Seitenwachstum im Bereich von 20 bis 40 cm auszugehen. Die üblichen Maßnahmen der Kronenpflege müssten regelmäßig alle 6 bis 10 Jahre durchgeführt werden. In besonderen Einzelfällen könne auch nach 3 bis 4 Jahren eine erneute Kronenpflege erforderlich werden. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser – auch von den Klägern unwidersprochenen – fachlichen Einschätzungen sprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern die Durchführung der genehmigten – und in regelmäßigen Abständen auch gebotenen – Rückschnittmaßnahmen unter finanziellen Gesichtspunkten nicht zumutbar wären. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass die finanzielle Belastung für sie untragbar wäre oder sie erheblich belasten würde. Hinzu kommt, dass die Pflege eines großen und alten Baumes von vornherein einen größeren Aufwand abverlangt, zumal die Maßnahmen regelmäßig die Einschaltung von Fachfirmen erfordern. Hierbei ist aber die Intention des Satzungsgebers zu beachten, der insbesondere solche Bäume unter Schutz stellt, die einen bestimmten Stammumfang aufweisen. Dabei handelt es sich nicht selten um Bäume, die bereits ein beachtliches Alter und gewisse Ausmaße erreicht haben. Würde man die bei Bäumen dieser Art üblichen Belastungen als besondere Beeinträchtigung verstehen, liefe das dem mit der Baumschutzsatzung verfolgten Zweck (§ 1 BSchS) zuwider.

Dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen das private Interesse an einer Fällung des Baumes geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an dessen Erhalt ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Daran vermag auch die von den Klägern geltend gemachte Einschränkung bei der gärtnerischen Gestaltung ihres Grundstücks nichts zu ändern. Den Klägern ist zuzugeben, dass infolge der Verschattung die gärtnerische Gestaltung des Gartens mit besonderen Anstrengungen verbunden ist. Dieser erhöhte Aufwand ist den Klägern jedoch wegen des hohen ökologischen Wertes der Rosskastanie zuzumuten. Gärtnerische Einschränkungen infolge Schattenwurfs stellen im Übrigen typische Begleiterscheinungen eines vitalen Baumes dar, die bei dem durch den Satzungsgeber gewollten Nebeneinander von Baumbestand und Wohnnutzung hinzunehmen sind. Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, dass eine gärtnerische Gestaltung des Grundstücks völlig ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die von den Klägern als störend empfundene Situation auch auf einer von ihnen selbst in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung beruht. Die streitgegenständliche Rosskastanie war in vergleichbaren Ausmaßen Ende 2006 bei Erwerb des Grundstücks durch die Kläger vorhanden. Zwar mag es zutreffen, dass – wie die Kläger vortragen – die konkreten Auswirkungen der Rosskastanie aufgrund ihres unbelaubten Zustandes im Zeitpunkt des Erwerbs für sie nicht ohne weiteres vorherzusehen waren. Allerdings musste den Klägern auch damals klar sein, dass das zu erwerbende Grundstück durch das Vorhandensein der Rosskastanie eine Vorbelastung aufweist, die sie zunächst einmal in Kauf nehmen.

Schließlich wird das Abwägungsergebnis auch nicht durch die Möglichkeit der Ersatzpflanzung nach § 4 Abs. 5 BSchS in Frage gestellt. Die aus einem jungen, wesentlich kleineren Baum bestehende Ersatzpflanzung kann die ökologischen Funktionen der ca. 100 Jahre alten Rosskastanie nicht ohne weiteres ersetzen. Eine solche Ersatzpflanzung ist erst in vielen Jahrzehnten in gleicher Weise in ökologischer Hinsicht leistungsfähig wie die Rosskastanie, deren Entfernung die Kläger begehren.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 29.08.2005 – 9 K 3761/04 -, Rn. 32, zitiert nach Juris.

Die Kammer verkennt nicht, dass die genehmigten Rückschnittmaßnahmen nicht zu einer völligen Beseitigung der Beeinträchtigungen führen können. Dennoch ist es den Klägern angesichts des öffentlichen Interesses am Erhalt des Baumes zuzumuten, zunächst auf den Rückschnitt der Rosskastanie verwiesen zu werden, um dadurch die Beeinträchtigungen auf ein für sie erträgliches Maß zu reduzieren. Sollte sich nach Durchführung von zumutbaren Schnittmaßnahmen, die sich in zeitlicher Hinsicht in dem von der Beklagten aufgezeigten Zeitrahmen bewegen, herausstellen, dass diese Maßnahmen nicht eine hinreichende Verminderung der Beeinträchtigungen zur Folge haben und weitere Einkürzungsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, käme diesem Befund im Rahmen einer evtl. zukünftigen Ermessensausübung besonderes Gewicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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