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Baumrückschneidung – Einholung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung

OBERVERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

Az.: 2 R 2/98

Urteil vom 29.09.1998

Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 2 K 150/92


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1998 für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1995 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 150/92 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienwohnhaus und einem Garagengebäude bebauten Anwesens P……Straße 4 in S……….-S………, begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis, eine im Garten des benachbarten Anwesens des Beigeladenen, P……Straße 6, stehende etwa 22 m hohe und etwa 70 Jahre alte Birke, die in 1,3 m Höhe einen Stammdurchmesser von 61 cm aufweist, bis auf eine Hauptstammhöhe von 5 m zurückzuschneiden und das Wurzelwerk des Baumes entlang der Grenze zu ihrem Grundstück abzuschneiden.

Die Grundstücke der privaten Beteiligten liegen im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 1.10.1983 – Amtsbl. S. 656 – (BaumschutzVO), die gemäß ihrem § 1 Abs. 2 Bäume mit einem Stammumfang von 60 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz stellt.

Im Juli 1990 suchte die Klägerin bei dem Beklagten um die Erlaubnis zum Rückschnitt der Birke und zur Beseitigung der Wurzeln in dem vorgenannten Umfang nach und beantragte außerdem die Genehmigung zum Entfernen von zwei Ästen des Baumes, die über das Dach der auf ihrem Grundstück stehenden Garagenanlage ragten. Zur Begründung machte sie geltend, bei Sturm drohe der in Richtung auf ihr Grundstück geneigte Hauptstamm umzustürzen. Die Wurzeln hätten die Garage angehoben und so verzogen, dass sich ein Kipptor nicht mehr öffnen lasse. Außerdem hätten sie eine zuvor vorhanden gewesene Einfriedungsmauer gesprengt und drohten nun auch die ersatzweise hergestellte Mauer zu zerstören. Die über das Garagendach ragenden Äste machten die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten – insbesondere auch die Beseitigung von Laub und Baumfrüchten – unmöglich.

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 27.7.1990 die Erlaubnis zur Beseitigung der über das Garagendach ragenden Äste, lehnte aber das darüber hinausgehende Begehren ab. Zur Begründung führte er aus, Beeinträchtigungen der Garage, die auf das Wurzelwachstum der Birke zurückzuführen seien, hätten bei einer durchgeführten Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden können. Auch hätten sich ansonsten keine Hinweise ergeben, die einen Eingriff in den Baum rechtfertigen könnten.

Hiergegen erhob die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens am 6.8.1990 Widerspruch. Ein im Widerspruchsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten des Garten- und Landschaftsarchitekten Dipl. Ing. N… vom März 1991 gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Baum habe im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Schwachstellen und krankhaften Veränderungen erkennen lassen, die eine Umsturzgefahr bei Windbelastung herbeiführen könnten. Was die Beeinträchtigung der Garagen und der Einfriedungsmauer anbelange, so hätten Grabungen gezeigt, dass das Wurzelgerüst der Birke sehr oberflächennah sei und vor den Baukörpern ausweiche. Das Schwergewicht der Wurzelmasse habe sich in die freie unversiegelte Gartenfläche verlagert; eine Funktionsbeeinträchtigung durch Schwachwurzeln mit einer Stärke von 3 bis 5 cm sei sehr unwahrscheinlich, da Birken kein aggressives Wurzelwerk hätten.

Der Widerspruch wurde durch aufgrund der Beratung vom 22.8.1991 ergangenen Bescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten im wesentlichen unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.10.1991 zugestellt.

Am 11.10.1991 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit ihrer am 8.7.1992 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung hat sie vorgetragen, die Birke wachse sehr nahe an der Grundstücksgrenze. Die Wurzeln hätten die Bodenplatte ihrer Garage angehoben und das ganze Gebäude verzogen. Ein mehrere Tonnen schwerer Ast der Birke neige sich in Richtung der Rückfront ihres Hauses. Bei jedem Sturm bewege er sich bedrohlich. Schere er ab, so könne er ihr Wohnhaus erheblich beschädigen; einen sich im Hofgelände aufhaltenden Menschen könne er erschlagen.

Die Klägerin hat beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.7.1990 in der Form des Widerspruchsbescheids aufgrund der Beratung vom 22.8.1991 den Beklagten zu verpflichten,

1. die Genehmigung zu erteilen, den Hauptstamm der Birke im rückwärtigen Garten P….straße 6 so abzuschneiden, dass dieser nicht höher als 5 m ist,

2. die Genehmigung zu erteilen, die Wurzeln der Birke auf dem rückwärtigen Garten des Grundstücks P……straße 6 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück P……straße 4 abzuschneiden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Behauptung, die Wurzeln des Baumes hätten den Garagenboden angehoben, sei völlig aus der Luft gegriffen. An der Garage seien wohl leichte Haarrisse erkennbar, die sich aber auch an Mauern außerhalb des Wurzelbereichs der Birke befänden. Zudem liege der Garagenboden bezogen auf den Standort der Birke rund 1 m höher, könne mithin nicht durch deren Wurzeln beschädigt werden. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials ansonsten bestehe keine Veranlassung, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, die Klageschrift enthalte übertriebene Formulierungen, subjektive Angstbeschreibungen und hypothetische Aussagen. Der Abstand zwischen Baummitte und Grundstücksgrenze betrage 3 m. Die Wurzeln des Baumes wüchsen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Richtung des seit den sechziger Jahren versiegelten und bebauten Garagenhofes, sondern suchten wasserdurchlässigen offenen Boden. Die angeblichen Schäden an dem Garagengebäude stammten möglicherweise noch von Erschütterungen, die beim Bau einer Tiefgarage im Eckhaus P……straße/S……….. Straße aufgetreten seien. Hierfür habe sich die Klägerin seines Wissens nach vom Bauherrn entschädigen lassen. Die Stärke der Astbewegungen hänge von der Windstärke ab; bedrohliche Stürme herrschten nur selten und erzeugten auch nicht „immer wieder Wirbel“.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluss vom 5.4.1995 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob und in welchem Umfang von der Birke – soweit der Hauptstamm 5 m übersteigt beziehungsweise von ihren Wurzeln – Gefahren für Personen, Sachen oder Gebäude und Einfriedungsmauern auf dem Grundstück der Klägerin ausgehen und ob diese Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand als die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Maßnahmen zu beheben sind. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Forstdirektor Dr. A… K…, Heusweiler, beauftragt worden. In dem unter dem 9.7.1995 erstatteten Gutachten ist der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, bei der Birke handele es sich um einen frei wachsenden, voll entwickelten Baum, der augenscheinlich gesund und standfest sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht erkennbar, dass von ihm Gefahren für Menschen, Sachen und Gebäude ausgingen, die über die bei Bäumen immer gegebenen Gefährdungen hinausgingen. Angesichts des Alters des Baumes könne sich dies in den nächsten Jahren ändern. Es sei – nicht zuletzt mit Blick auf eine festgestellte Faulstelle – unbedingt erforderlich, dass der Baum in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich einmal, von einem Sachverständigen überprüft werde.

Das Verwaltungsgericht hat sich das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.1995 von dem Sachverständigen erläutern lassen und sodann die Klage durch aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenes Urteil abgewiesen.

Gegen die am 17.1.1996 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 16.2.1996 Berufung eingelegt. Mit ihrer am 20.2.1997 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt sie vor, anlässlich eines Sturms am 13.2.1997 habe sich der Baum so beängstigend bewegt, dass sie Todesangst gehabt habe. Sie sei schwerbehindert und könne sich nur mit äußerster Anstrengung fortbewegen. Die ebenfalls anwesend gewesene, von ihr als Zeugin benannte Frau G……. habe veranlasst, dass sie beide das in der Fallschneise des Baumes gelegene Wohnzimmer verlassen hätten. Seit der Jahreswende 1996/1997 habe sich der Baum weiter geneigt. Im übrigen entfalle der Schutz eines Baumes dann, wenn er beginne abzusterben. Obwohl dieser Vorgang zehn Jahre dauern könne, lasse sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher sagen, wann der Baum oder sein abgestorbener Rest umfallen werde. Dem Eigentümer sei es ab diesem Zeitpunkt unzumutbar, den Baum alljährlich untersuchen zu lassen. Auch dem Nachbarn sei es ab diesem Zeitpunkt nicht zumutbar, alljährlich die Behörde zu bemühen, nötigenfalls zu verklagen, und alljährlich den Eigentümer aufzufordern, den Baum sachverständig untersuchen zu lassen, und auch ihn gegebenenfalls zu verklagen. Letztlich gehe auch nach der Baumschutzverordnung der Mensch vor. Den Schutz der Bäume rechtfertige die Baumschutzverordnung mit der Lebensqualität der Bürger. Sie selbst habe täglich Lebensangst vor dem umstrittenen Baum. Dieser habe seine Lebenszeit nach dem von dem Gericht eingeholten Gutachten beendet. Er sterbe seit einigen Jahren. Rechtlich sei er nicht mehr geschützt.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.1995 – 2 K 150/92 – und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.7.1990 in der Form des Widerspruchsbescheids aufgrund der Beratung vom 22.8.1991 den Beklagten zu verpflichten,

die Genehmigung zu erteilen, den dem Grundstück der Klägerin P……Straße 4 geneigten Hauptstamm der Birke im rückwärtigen Garten P……Straße 6 so abzuschneiden, dass dieser nicht höher als 5 m ist;

die Genehmigung zu erteilen, die Wurzeln der Birke im rückwärtigen Garten des Grundstücks P……straße 6 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück P……straße 4 abzuschneiden.

2. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, anlässlich einer Ortsbesichtigung am 10.3.1997 sei der Baum von einem sachverständigen Mitarbeiter überprüft worden. Er habe gegenüber dem Zeitpunkt seiner ersten Überprüfung im Jahr 1990 keine wesentlichen Änderungen gezeigt. Insbesondere seien keine Anzeichen erkennbar, die darauf schließen ließen, dass die Vitalität des Baumes abnehme. Risse, die darauf hindeuteten, dass die Standfestigkeit des Baumes herabgesetzt sei, seien ebenfalls nicht wahrgenommen worden. Auch eine weitere Neigung des Baumes sei nicht festgestellt worden.

Der Beigeladene hat sich zu der Berufung nicht im einzelnen geäußert. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei daran interessiert, den Baum zu erhalten, so lange dies ohne Gefahren möglich sei.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 2 5.2.1998 nach näherer Maßgabe erneut Beweis über den Zustand der umstrittenen Birke durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Mit der Erstellung des Gutachtens ist wiederum Herr Dr. Axel Klein, Heusweiler, beauftragt worden. Das unter dem 20.6.1998 erstattete Gutachten, auf dessen Aussagen hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird, ist den Beteiligten unter Eröffnung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.9.1998 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Der Beklagte hat nach Vorlage des Gutachtens am 21.7.1998 in Anwesenheit des Sachverständigen eine Untersuchung des Baumes mittels eines Resistographen durchgeführt und deren Ergebnis mit Schriftsatz vom 28.8.1998 mitgeteilt.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behörden- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Genehmigung für die von ihr beabsichtigten und in ihren Klageanträgen näher beschriebenen Eingriffe in die auf dem Anwesen des Beigeladenen, P……straße 6 in S……….-S………, stehende Birke zu erteilen. Auch nach der der Beurteilung im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stehen der Klägerin die erhobenen Ansprüche nicht zu.

Allerdings ist ihre Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin, obwohl sie nicht Eigentümerin, sondern Nachbarin der auf dem Grundstück des Beigeladenen stehenden Birke ist, hinsichtlich der von ihr verfolgten Anträge auf Zulassung näher bezeichneter Eingriffe in den Baum als klagebefugt anzusehen, da sie geltend macht, durch dessen Zustand werde nicht nur ihr Eigentum, sondern auch ihre Gesundheit und ihr Leben bedroht (siehe auch OVG Bremen, Urteil vom 26.3.1985, NUR 1985, 193 f.; OVG Berlin, Urteil vom 27.1.1978 II B 75.76 – zitiert nach Juris; Otto, Neuere Rechtsprechung zu Baumschutzregelungen, RdL. 1997, 116 m.w.N.).

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Die auch ansonsten zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

Im Ansatz ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die umstrittene Birke auf dem Grundstück des Beigeladenen in der P……straße im S………. Stadtteil S………. im räumlichen Geltungsbereich der auf der Grundlage der §§ 21 und 33 SNG in der Fassung vom 31.1.1979 (Amtsbl. S. 147) ergangenen „Verordnung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Baumschutzverordnung)“ vom 1.10.1983 (Amtsbl. S. 656) steht, von deren Gültigkeit hier auszugehen ist, da ihre Nichtigkeit bewirkende Mängel weder offenkundig noch von den Beteiligten aufgezeigt sind und es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehört, gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte der Norm einzutreten. Ferner ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Birke, die im übrigen nicht zu den gemäß § 1 Abs. 3 BaumschutzVO von dieser Verordnung ausgenommenen Obstbäumen gehört, mit einem Stammdurchmesser von 67 cm in 1,3 0 m Höhe ersichtlich einen Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm, überschreitet und demnach gemäß § 1 Abs. 2 BaumschutzVO zu den durch die Regelungen dieser Verordnung geschützten Bäumen gehört. Das bedeutet, dass die Entfernung, Zerstörung, Schädigung oder wesentliche Veränderung dieses Baumes nach näherer Maßgabe von § 4 BaumschutzVO verboten ist, es sei denn, für eine derartige Maßnahme wird auf der Grundlage von § 6 BaumschutzVO eine entsprechende Erlaubnis erteilt oder nach § 34 Abs. 2 SNG eine Befreiung von den Verboten gewährt.

Dass die von der Klägerin erstrebten Eingriffe in den Baum zu den nach § 4 Abs. 1 BaumschutzVO verbotenen Maßnahmen gehören, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Hinsichtlich des nach ihren Vorstellungen durchzuführenden Rückschnittes des ca. 22 m hohen Baumes bis auf eine Hauptstammhöhe von 5 m liegt dies auf der Hand. Ein solcher Eingriff in die Birke erfüllt, wenn er nicht sogar im Ergebnis auf ihre Zerstörung hinausläuft, jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Veränderung im Aufbau des Baumes im Sinne von § 4 Abs. 1 BaumschutzVO. Aber auch das ebenfalls beabsichtigte Kappen der Wurzeln entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der privaten Beteiligten muss im Hinblick darauf als verbotene Maßnahme eingestuft werden, dass der Baum einen Grenzabstand zum Anwesen der Klägerin von lediglich etwas mehr als 3 m wahrt und seine Krone ausweislich der dem Gutachten vom 9.7.1995 beigefügten Fotodokumentation (siehe dort Abbildung 5, Blatt 74 d. A. 2 K 150/92) auf das Nachbargrundstück hinüberreicht, mithin davon auszugehen ist, dass sich auch seine Wurzeln auf das Nachbargrundstück erstrecken. In diesem Zusammenhang ist auf § 4 Abs. 2 BaumschutzVO zu verweisen, der zu den Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 dieser Bestimmung auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone zählt.

Die Klägerin hat indes zunächst keinen Anspruch darauf, dass der von ihr vorgesehene Eingriff in den Wurzelbereich des Baumes genehmigt wird. Nach dem insoweit bei den vorliegenden Gegebenheiten allein in Betracht zu ziehenden Tatbestand des § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO kann die Untere Naturschutzbehörde die Erlaubnis zu einer verbotenen Maßnahme erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und diese Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.

Gefahren für Rechtsgüter der Klägerin, denen durch ein Kappen der Wurzeln entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der privaten Beteiligten entgegengewirkt werden könnte, gehen indes von dem Baum – hier konkret von seinem Wurzelwerk – nicht aus. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Klein in dem für das Verwaltungsgericht erstellten Gutachten, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung sieht und denen die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit ihrem Rechtsmittel entgegengetreten ist, gehen von den Wurzeln der Birke keine Gefahren für Gebäude und Umfassungsmauern auf den Nachbargrundstücken aus, da sie artspezifisch nicht austreibend und aggressiv sind und außerdem das Niveau des Hofgeländes und der Garagenböden auf dem Anwesen der Klägerin um etwa 80 cm höher liegt, als dasjenige des Hofgeländes des Beigeladenen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, den von der Klägerin beabsichtigten Eingriff in den Wurzelbereich der Birke unter der Baumkrone zu genehmigen, um insoweit von dem Baum ausgehende Gefahren zu beheben.

Auch ein Anspruch der Klägerin darauf, dass ihr die Genehmigung erteilt wird, den Baum selbst bis auf eine Hauptstammhöhe von 5 m zurückzuschneiden, kann bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht anerkannt werden. Denn es kann bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass von dem Zustand des Baumes Gefahren für der Klägerin gehörende Sachen oder in Anbetracht der Höhe des Baumes von cirka 22 m und dem Abstand zum Wohnhaus der Klägerin von um die 12 m auch für die Gesundheit oder Leben der dort Wohnenden ausgehen, die im Verständnis von § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO nicht anders als durch eine zumindest teilweise Beseitigung des Baumes mit zumutbarem Aufwand ausgeräumt werden können.

Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern, hier an den in § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO der Sache nach angesprochenen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Eigentum führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zukunft damit gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 12.7.1973, DVB1. 1973, 857, 859, zum Gefahrenbegriff des Polizeirechts). Hinreichend wahrscheinlich ist jede nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, wobei, wenn ein Schaden für hochrangige Rechtsgüter im Raum steht, an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechend geringe Anforderungen zu stellen sind. Zudem ist bei der Bestimmung des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Erlaubnistatbestand des § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO nicht, jedenfalls nicht in erster Linie auf die unmittelbare Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abzielt, sondern ebenso wie die anderen Tatbestände des § 6 BaumschutzVO dem Ausgleich zwischen den in der „Präambel“ zu dieser Verordnung dargelegten öffentlichen Interessen an der möglichst weitgehenden Erhaltung von Bäumen im Stadtgebiet von S………. einerseits und den Eigentümerbelangen andererseits dient, die durch die Regelungen der Baumschutzverordnung, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Beschränkungen unterworfen werden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO beim Bestehen einer Gefahrenlage auf die Zumutbarkeit einer anderweitigen – das heißt ohne Eingriff in den Baum erfolgenden – Abwendung abstellt. Diese Funktion des Erlaubnistatbestandes wirkt sich auch auf die Anforderungen aus, die an die Pflicht des Eigentümers oder Nachbarn zur Darlegung beziehungsweise zum Nachweis einer Gefahr zu stellen sind. Diese Anforderungen werden ebenfalls durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. Von dem jeweiligen Antragsteller kann in Anbetracht von Prognoseunsicherheiten sowie von Schwierigkeiten und Aufwand bei der Ermittlung des Zustandes eines Baumes in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit nicht verlangt werden, dass er den Nachweis einer akuten Gefahrenlage führt. Denn dies würde ihn namentlich bei alten und/oder vorgeschädigten Bäumen mit dem untragbaren Risiko einer Fehlprognose belasten, weil er – in Zweifelsfällen – nicht bereits vorsorglich in den Baum eingreifen dürfte. Dieses Risiko könnte er – wenn überhaupt – allenfalls durch gegebenenfalls mehrfache unter Umständen kostenaufwendige Untersuchungen vermeiden. Mit derartigen Anforderungen wäre die Grenze des einen Eigentümers oder Nachbarn im Interesse an der Erhaltung des betreffenden Baumes Zumutbaren überschritten. Im Hinblick hierauf muss es für die Annahme einer Gefahr als ausreichend angesehen werden, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen (OVG Münster, Urteil vom 8.10.1993, RdL 1994, 151).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine von der Birke auf dem Anwesen des Beigeladenen herrührende Gefahr für Gebäude und sonstige Anlagen auf dem Anwesen der Klägerin sowie für Gesundheit und Leben der dort Wohnenden nicht schon deshalb anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonstige extreme Witterungseinflüsse – zum Beispiel Vereisung – nicht standhalten und umstürzen oder abbrechen und bei einem solchen Geschehensablauf im Baumwurfbereich stehende Gebäude, sonstige Anlagen oder Kraftfahrzeuge beschädigt oder zerstört werden, wobei im schlimmsten Fall sogar Menschen verletzt oder getötet werden können. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte „latente“ – Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Verständnis von § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO dar (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.1997 – 4 B 238.96 – UPR 1998, 61, wonach hohe Bäume neben einer Bebauung keinen städtebaulichen Missstand darstellen).

Eine Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO resultiert ferner nicht aus dem Umstand, dass die Birke mit etwa 70 Jahren ein Alter erreicht hat, das in etwa der üblichen Lebensdauer dieser Baumart entspricht. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Klein hat sich die Birke, die er in seinem für das Verwaltungsgericht gestellten Gutachten vom 9.7.1995 zusammenfassend als frei erwachsenen, voll entwickelten Baum, der augenscheinlich gesund und standfest ist, beschrieben hat, bis zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im Sommer 1998 nicht aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses in einer Weise verändert, die Zweifel an ihrer Standfestigkeit begründet. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 20.6.1998 ausgeführt, äußerlich seien keine Anzeichen für ein in absehbarer Zeit erfolgendes Absterben und eine Verringerung der Standfestigkeit der Birke erkennbar. Auch hat eine von ihm vorgenommene Überprüfung gezeigt, dass entgegen einer dahingehenden Behauptung der Klägerin die Stammneigung nicht zugenommen hat.

Allerdings hat die im Jahre 1998 vorgenommene Überprüfung des Baumes durch den Sachverständigen ergeben, dass sich eine erstmalig aus Anlass der Begutachtung für das Verwaltungsgericht im Sommer 1995 festgestellte Faulstelle im Hauptstamm weiter ausgedehnt hat und sich mittlerweile – wie sich bei einer anschließend vom Beklagten vorgenommenen Untersuchung mittels eines Resistographen herausgestellt hat – über etwa ein Drittel des Stammquerschnittes erstreckt. Nach den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen Dr. Klein verursachen diese Faulstelle und die außerdem im Stamminnern festgestellte Trockenfäule jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für eine weitere Zeitspanne von etwa zwei Jahren keine akute Gefahr eines Stammbruches, da der intakte Holzmantel des Baumes noch ausreichend stark ist. Zwar hält es der Senat insoweit für zweifelhaft, ob dem Vorbringen des Beklagten, die Bruchfestigkeit des Baumes sei erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn 70 % des Stammquerschnitts von Fäulnis befallen seien, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Denn nach den einleuchtenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Klein wird die Bruchfestigkeit des Stammes durch eine Vielzahl von Faktoren – unter anderem auch durch die Lage und Ausdehnung der Faulstelle im Verhältnis zu dem noch intakten Holz sowie die Richtung des weiteren Fäulnisprozesses – beeinflusst. Gerade im Hinblick darauf, dass der Sachverständige diese und andere Faktoren – Stammneigung, Standort des Baumes mit Blick auf zu erwartende Windbelastungen – in seine Beurteilung mit einbezogen hat und seine Prognosen über die künftige Entwicklung der Faulstelle und hiermit einhergehend der Bruchfestigkeit des Stammes durch Vorsicht und Zurückhaltung bestimmt waren, hält es der Senat für gerechtfertigt, von der Richtigkeit seiner Aussage auszugehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren bestehe keine akute Gefahr eines Stammbruches.

Das ändert freilich nichts daran, dass im Bereich des Hauptstammes der Birke eine Faulstelle vorhanden ist, die sich in der Zeit zwischen ihrer erstmaligen Feststellung im Jahre 1995 und ihrer zweiten Untersuchung im Jahre 1998 ausgedehnt hat, dass diese Fäulnis weiter voranschreiten wird und dass sie zu einem, wenn auch jenseits eines Zeitraumes von zwei Jahren liegenden, so doch nicht verlässlich abschätzbaren Zeitpunkt zu einer entscheidenden Minderung der Bruchfestigkeit des Stammes führen wird. Zudem lassen sich, da die nach den Angaben des Sachverständigen bei Birken ziemlich schnell ablaufende Zersetzung des Holzes weitgehend im Stamminnern stattfindet, die weitere Ausdehnung der Faulstelle und der Zeitpunkt des Eintrittes der akuten Bruchgefahr nur mittels aufwendiger Untersuchungen bestimmen. Nicht zuletzt im Hinblick hierauf hält es auch der Sachverständige trotz einer nach seinen Aussagen für die Dauer von zwei Jahren weiterhin gewährleisteten Bruchfestigkeit des Stammes für erforderlich, dass der Baum einmal jährlich mittels eines Resistographen untersucht und mehrmals im Jahr auf äußerliche Auffälligkeiten hin sachkundig kontrolliert wird.

Aber auch wenn unter diesen Gegebenheiten trotz des Ausschlusses einer akuten Bedrohung der in § 6 Abs. 1 c BaumschutzVO angesprochenen Rechtsgüter nach den dargelegten Grundsätzen eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick darauf angenommen wird, dass jedenfalls ein Sachverhalt festgestellt ist, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens – wenn auch erst nach einer Zeitspanne von zwei Jahren – hinweist, und von dem Eigentümer oder Nachbarn, der Schaden von seinen Rechtsgütern abwenden will, nicht verlangt werden kann, dass er den vorbeschriebenen doch erheblichen Kontroll- und Untersuchungsaufwand – die Kosten für eine Untersuchung mittels eines Resistographen bewegen sich nach der Einschätzung des Sachverständigen in der Größenordnung von 400 DM -gegebenenfalls sogar über mehrere Jahre bestreitet, um rechtzeitig zu erkennen, wann der Baum nicht mehr bruchfest ist, so führt das nicht zum Erfolg des Begehrens der Klägerin. Denn die insoweit bestehende Gefahr ist vorliegend in zumutbarer Weise dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll zugesagt hat, seitens der Stadt S………. würden zwei- bis dreimal im

Jahr optische Überprüfungen des Baumes und jeweils nach Jahresfrist eine eingehende Untersuchung mittels eines Resistographen kostenfrei durchgeführt. Damit ist die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Überwachung des Baumzustandes gewährleistet und die Gefahrenlage ausgeräumt, die hier darin besteht, dass die fortschreitende Zersetzung des Stammes der Birke durch Fäulnis zwar derzeit noch keine akute Bedrohung von Rechtsgütern der Klägerin darstellt, der Zeitpunkt des Eintrittes einer solchen Situation für sie jedoch nicht mit zumutbarem Aufwand rechtzeitig feststellbar ist.

Unter diesen Umständen steht der Klägerin derzeit der mit ihrem Rechtsmittel weiter verfolgte Genehmigungsanspruch nicht zu. Da ein Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 SNG ebenfalls nicht erkennbar ist, muss es demnach bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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