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Bauordnungsrechts­vorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?

AG Brandenburg – Az.: 31 C 220/21 – Urteil vom 17.12.2021

1. Der einstweilige Verfügungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.11.2021 bleibt aufrechterhalten.

2. Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Verfahrens.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.666,67 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Bauordnungsrechtsvorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?
(Symbolfoto: microstock3D/Shutterstock.com)

Die Verfügungsklägerin begehrt von den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Untersagung, dass diese auf ihrem Grundstück an der Grenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin ein Gebäude errichten und die dazu begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen.

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke (Flur …, Flurstücke … und Flurstück …) unter der postalischen Anschrift …straße … in 1… B…. Das Flurstück … ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird u.a. von der Klägerin selbst bewohnt. Das links angrenzende Flurstück … ist unbebaut.

Die Verfügungsbeklagten sind gemeinsam Eigentümer des westlich an dem Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzenden Nachbargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung …straße … in 1… B… (Flur …, Flurstück …).

Die Verfügungsbeklagten haben der Verfügungsklägerin mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2021 unstreitig mitteilen lassen, dass sie ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze mit einer Länge von 9 m und eine Höhe bis zu 3 m errichten werden.

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) wegen dieser streitbefangenen Grundstücks-Grenzbebauung bereits mit Klage vom 29. Oktober 2021 gerichtlich auf Unterlassung in einem Hauptsacheverfahren vor dem hiesigen Amtsgericht zu dem Aktenzeichen: 31 C 206/21 in Anspruch. Die hiesige Verfügungsklägerin macht in diesem Hauptsacheverfahren geltend, dass sie gemäß §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 u. 5 BbgBO einen Anspruch darauf habe, dass die hiesigen Verfügungsbeklagten dieses Bauvorhaben unterlassen, soweit der Abstand des zu errichtenden Gebäudes zur Grenze mit dem Grundstück der hiesigen Verfügungsklägerin weniger als 3 Meter betrage. Diese Klageschrift in dem Hauptsacheverfahren ist zwischenzeitlich auch unstreitig den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) zugestellt worden, so dass dieses Zivil-Hauptsacheverfahren somit auch rechtshängig geworden ist.

Unstreitig haben die Verfügungsbeklagten am 20. November 2012 auf ihrem Grundstück, jedoch direkt an der Grenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin hin ein Fundament und darauf dann ein Holzständerwerk mit einer Höhe von ca. 3 m errichtet.

Auf Antrag der Verfügungsklägerseite vom 22.11.2021 hat das erkennende Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.11.2021 den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu dem Aktenzeichen: 31 C 206/21 untersagt, auf ihrem Grundstück unter der postalischen Anschrift …straße … in 1… B… an der Grenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin, postalische Anschrift …straße … in 1… B…, ein Gebäude zu errichten und die dazu begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.2021 Widerspruch.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass – nachdem sie festgestellt habe, dass die Verfügungsbeklagten auf ihrem Grundstück die an der Grenze zu ihrem Grundstück stehende Bepflanzung entfernt hätten – sie sich mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2021 (Blatt 9 bis 10 der Akte) an die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gewandt und diese gebeten habe – sofern auch die bereits angekündigte Bebauung beabsichtigt sei – diese bis zu einer Entscheidung der Klage im Hauptsacheverfahren zurückzustellen.

Darauf sei aber keine Reaktion erfolgt. Vielmehr hätten die Verfügungsbeklagten am 20.11.2012 an der Grenze zu ihrem Grundstück ein Fundament und darauf dann ein Holzständerwerk mit einer Höhe von ca. 3 m errichtet.

Aufgrund der Bautätigkeit der Verfügungsbeklagten sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend geboten gewesen, weil die Verfügungsbeklagten bei Fortführung Ihres Bauvorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den in der Klageschrift vom 29.10.2021 in dem Hauptsacheverfahren zu dem Az.: 31 C 206/21 benannten Gründen einen baurechtswidrigen Zustand hätten schaffen wollen, den zu dulden sie – die Verfügungsklägerin – nicht verpflichtet sei, weil die Errichtung eines Gebäudes an der Grenze zu ihrem Grundstück ohne jeden Abstand nicht zulässig sei.

Selbst wenn die Verfügungsbeklagten mit ihrer Rechtsauffassung, dass das von ihnen angefangene Bauvorhaben den zu beachtenden Bauvorschriften entspreche, Recht haben sollten, könne Ihnen jedenfalls zugemutet werden, mit der Errichtung dieses Gebäudes bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls zur Regelung eines einstweiligen Zustandes hier notwendig sei. Sie – die Verfügungsklägerin – müsse nicht abwarten bis die Verfügungsbeklagten vollendete Tatsachen geschaffen hätten, um sich dann dagegen mit einer Beseitigungsklage zur Wehr zu setzen.

Auch die Schutzschrift der Verfügungsbeklagtenseite vom 19.11.2012 hätte bei rechtzeitiger Berücksichtigung keine Veranlassung gegeben, von dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Die Verfügungsbeklagten würden dort im Wesentlichen nämlich nur den Streitstand in der Hauptsache darstellen. Warum es ihnen unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein soll, den Ausgang des Hauptsache-Verfahrens abzuwarten, würden sie aber nicht erläutern. Vielmehr würden die Verfügungsbeklagten von ihr – der Verfügungsklägerin – verlangen einen möglicherweise baurechtswidrigen Zustand zunächst zu dulden, um, wenn er sich denn als solcher herausgestellt habe, die Beseitigung dieses Zustandes zu verlangen. Eine solche Rechtsauffassung dürfe mit den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses aber ihrer Ansicht nach schwerlich in Einklang zu bringen sein.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sie – die Verfügungsklägerin – in der Hauptsache Erfolg haben werde, sei aufgrund des dargelegten Sachverhalts höher, als dass sich die Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten bestätige.

Immerhin habe die Bauaufsicht der Stadt B…. den Vorgang auch zur Veranlassung genommen, zu dem Aktenzeichen 1457-2021-1-cs ein bauordnungsrechtliches Prüfungsverfahren einzuleiten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts habe das angerufene Amtsgericht die einstweilige Verfügung dem entsprechend mit vollkommen zutreffender Begründung erlassen. Die dagegen von den Verfügungsbeklagten vorgebrachten Gründe würden zu einer davon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung geben.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.11.2021 aufrechtzuerhalten und insofern den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und die weiteren Kosten des Verfahrens den Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) beantragen, gemäß ihrem Widerspruch vom 23.11.2021 die einstweilige Verfügung vom 22.11.2021 aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) tragen zunächst vor, dass sie darauf hinweisen würden, dass beim Zentralen Schutzschriftenregister mit Datum vom 19.11.2021 die nunmehr als Anlage beigefügte Schutzschrift hinterlegt worden sei. Es sei für sie insoweit nicht erkennbar, weshalb diese bei Erlass des Beschlusses nicht berücksichtigt wurde. Der Inhalt dieser Schutzschrift werde hiermit insofern als Begründung ihres Widerspruches auch von ihnen mit eingebracht.

Um die fortwährenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prozessparteien hinsichtlich der ehemals vorhandenen Bepflanzung zu beseitigen, hätten sie sich entschieden, einen baugenehmigungsfreien Schuppen in den zulässigen Maßen, statt der Bepflanzung zur Grundstücksgrenze der Verfügungsklägerin, zu errichten.

Die Auffassung der Verfügungsklägerseite entsprechend ihrem Schreiben vom 29.10.2021 sei insofern ihrer Meinung nach unzutreffend, insbesondere die Behauptung, dass sich bereits Bauten bzw. Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 8 S. 2 BbgBO auf ihrem – den Verfügungsbeklagten – Grundstück befinden würden, deren Länge insgesamt 15 Meter überschreiten würde.

Insbesondere sei der Holzschuppen mit Ziegeldach nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Vielmehr würde es sich um einen Schuppen handeln, der zum Abstellen von Geräten genutzt werde und gerade nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen soll und hierfür auch nicht geeignet sei.

Bezüglich des Anbaus rechtsseitig, angegeben mit einer Länge von 9,1 m, sei es auch unzutreffend, dass es sich nicht um einen Bestandteil des angrenzenden Wohngebäudes handeln soll. Dieser Anbau sei Teil ihres gesamten, unter Denkmalschutz stehenden Wohngebäudes. Dieser Anbau werde auch von ihnen bewohnt. Es würde sich nicht um ein baugenehmigungsfreies Gebäude, sondern vielmehr um einen Teil des Hauptgebäudes handeln.

Auf dem Foto Blatt 47 der Akte sei insofern auch ein Gebäude zu sehen, welches Bestandschutz habe und als Denkmal geschützt sei. Dieses Gebäude würde von ihnen auch zu Wohnzwecken genutzt.

Insoweit scheide nach ihrer Auffassung ein Anordnungsanspruch hier aus.

Darüber hinaus fehle es aber auch an einem Anordnungsgrund. Das von ihnen zu errichtende Gebäude könne jederzeit mit relativ geringem Kostenaufwand zurückgebaut werden, so dass durch die Errichtung keinesfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einer Hauptsache somit ihrer Ansicht nach hier abgewartet werden könne.

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Zudem behaupten die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.), dass ihnen insgesamt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Form als rechtsmissbräuchlich erscheine. Insbesondere habe die Verfügungsklägerin, obwohl bereits umfangreiche Kommunikation mit ihrem – der Verfügungsbeklagten – nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden habe, diesen bei Beantragung der einstweiligen Verfügung offensichtlich nicht als ihren Verfahrensbevollmächtigten bezeichnet; offensichtlich um zu verhindern, dass vor Erlass des Beschlusses rechtliches Gehör gewährt werde.

Dies vor dem Hintergrund, dass, wie bereits in der Schutzschrift dargestellt, offensichtlich bezüglich der Nutzung baulicher Anlagen von der Verfügungsklägerin falsche Angaben gemacht wurden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen/Fotos verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1GVG in Verbindung mit § 24 ZPO.

Die einstweilige Verfügung vom 22.11.2021 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch zu ihrer Bestätigung.

Der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist hier gegeben. Der Widerspruchsantrag der Verfügungsbeklagten ist zwar zulässig (§ 924, § 925 und § 936 ZPO), jedoch ist ihr Widerspruch nicht begründet, so dass die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 22.11.2021 durch das hiesige Urteil nunmehr auch aufrechtzuerhalten ist.

Die durch den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 936 und 925 Abs. 1 ZPO veranlasste Überprüfung durch das erkennende Gericht führt hier nämlich zur Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 22.11.2021 und somit zur Zurückweisung des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten.

Der von der Verfügungsklägerin hier geltend gemachte Verfügungs-Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 823 Abs. 2, § 912 und § 1004 BGB. Gläubiger eines solchen Anspruchs ist die Eigentümerin, deren Eigentum beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009, Az.: 1 BvR 1243/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2018, Az.: 12 U 165/17; OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017, Az.: I-5 U 153/15; OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014, Az.: I-5 U 207/13; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; BayObLG, Urteil vom 25.05.2004, Az.: 1Z RR 002/03; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: 2-09 S 71/13, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 572 ff.; LG Lübeck, Urteil vom 16.12.2005, Az.: 14 S 330/04, u.a. in: SchlHA 2006, Seiten 277 ff.; LG Zwickau, Urteil vom 01.06.2001, Az.: 6 S 388/00, u.a. in: WuM 2001, Seiten 556 ff.).

Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2, 912 und 1004 BGB liegen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier nach dem derzeitig bestehenden Sach- und Streitstand auch vor.

Indem die Verfügungsbeklagten ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin mit einer Länge von 9 m und eine Höhe bis zu 3 m errichten wollen, kann die Verfügungsklägerin in ihrem Eigentum hierdurch ggf. nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 912 und 1004 BGB ist nämlich jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Grundstückseigentümers (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017, Az.: I-5 U 153/15; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: 2-09 S 71/13; LG Lübeck, Urteil vom 16.12.2005, Az.: 14 S 330/04, u.a. in: SchlHA 2006, Seiten 277 ff.; LG Zwickau, Urteil vom 01.06.2001, Az.: 6 S 388/00, u.a. in: WuM 2001, Seiten 556 ff.; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 33 C 1922/13 (93), u.a. in: „juris“; Herder, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 1004 BGB, Rn. 6).

Zu den Schutzgesetzen i. S. von § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung ein Eigentümer gemäß § 1004 Absatz 1 BGB abwehren kann, gehören insbesondere die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, Urteil vom 29.04.2011, Az.: V ZR 174/10; BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96; BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 188/74, u.a. in: NJW 1976, Seiten 1888 f.; OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 14 U 2612/15; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 4 U 31/16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001, Az.: 2Z BR 116/00; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2000, Az.: 15 U 118/99; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seite 665; OVG Münster, Urteil vom 18.04.1991, Az.: 11 A 2428/89, u.a. in: ZfBR 1992, Seite 50; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1988, Az.: 3 U 189/86; LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019, Az.: 7 O 124/18; LG Traunstein, Urteil vom 01.09.2017, Az.: 1 O 1222/17; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 16 S 192/14).

Dieser Anspruch bei Verletzung einer nachbarschützenden Norm beruht unmittelbar auf deren Schutzfunktion; das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ist hingegen nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seite 665). Ein Verschulden des „Störers“ setzt der Beseitigungsanspruch im Übrigen auch nicht voraus (OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 4 U 31/16).

Dieser Abwehranspruch ist insofern zwar nur ein bedingter, als er ggf. mit einer baubehördlichem Genehmigung bzw. einem Dispens oder einer Befreiung gemäß der jeweiligen BauO entfällt (BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 188/74, u.a. in: NJW 1976, Seiten 1888 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1988, Az.: 3 U 189/86, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 403). Indessen ist eine dahingehende Genehmigung bzw. Befreiung den Verfügungsbeklagten unstreitig bis heute nicht gewährt worden.

Eine Störung des Eigentums der Verfügungsklägerin im Sinne von § 823 Abs. 2, § 912 und § 1004 BGB kann hier somit bereits ggf. darin gesehen werden, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften von den Verfügungsbeklagten evtl. nicht eingehalten werden und die Verfügungsklägerin durch diese Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten daran gehindert wird, ihr Grundstück entlang der Grenze in einer in Abstandsflächen grundsätzlich zulässigen Art und Weise baulich bzw. sonst wie zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.2011, Az.: V ZR 174/10; BGH, Urteil vom 05.12.2003, Az.: V ZR 447/01; BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96; BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 188/74, u.a. in: NJW 1976, Seiten 1888 f.; OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 14 U 2612/15; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 4 U 31/16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002, Az.: 19 U 75/02; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001, Az.: 2Z BR 116/00; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2000, Az.: 15 U 118/99; OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.1998, Az.: 5 U 500/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seite 665; OVG Münster, Urteil vom 18.04.1991, Az.: 11 A 2428/89, u.a. in: ZfBR 1992, Seite 50; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1988, Az.: 3 U 189/86; LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019, Az.: 7 O 124/18; LG Traunstein, Urteil vom 01.09.2017, Az.: 1 O 1222/17; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 16 S 192/14).

Auch kann evtl. in einem solchen Fall eine vom Nachbargrundstück nicht hinzunehmende Brandgefahr für das eigene Grundstück der Verfügungsklägerin ausgehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 5 U 77/11).

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nur dann nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Zwar sind gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 BbgBO in den Abstandsflächen auch Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter möglich; gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 BbgBO darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Anlagen nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 BbgBO auf einem Grundstück insgesamt aber 15 Meter nicht überschreiten.

Unter den Beteiligten ist aber schon streitig, ob das von den Verfügungsbeklagten zu errichtende Gebäude mit oder ohne Aufenthaltsräume ist (VG Cottbus, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 5 K 537/13). Auch ist hier streitig, ob die o.g. 15 Meter überschritten werden.

Ob dies bei dem von den Verfügungsbeklagten zur Errichtung vorgesehenen Gebäudes somit hier der Fall ist oder nicht, ist zwischen den Prozessparteien mehr als streitig und kann im hiesigen Eilverfahren wohl auch nicht ohne weiteres durch das erkennende Gericht aufgeklärte werden, so dass dies dem bereits rechtshängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Da eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nach der BbgBO aber nur in den dort angeführten Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation überhaupt zulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, Az.: OVG 2 S 44/12, u.a. in: NVwZ-RR 2013, Seite 400; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 16 S 192/14), ist hier zunächst davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten den Nachweis erbringen müssen, dass diese Ausnahmevorschrift bezüglich des von ihnen zu errichtenden Gebäudes auch einschlägig ist, bevor die Verfügungsklägerin diese Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten hinnehmen muss.

Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, kann im Übrigen für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen werden, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, so dass eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993, Az.: 4 C 17/91; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2019, Az.: OVG 2 B 5.16).

In der konkreten Situation des Einzelfalls kann eine Nutzung von in unmittelbarer Nähe zu einem der Ruhe und der Erholung dienenden Garten im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtete Bauten ggf. auch die Umgebung über das zumutbare Maß hinaus stören. Selbst wenn somit die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO durch das Bauvorhaben der Verfügungsbeklagten eingehalten wurden, kann im Einzelfall aufgrund dessen gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme-Gebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: OVG 10 S 15.16).

Wenn die Verfügungsbeklagten in diesem Sinne hier gegen die Abstandspflicht verstoßen, stellte dies auch eine Eigentumsbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 23.01.2015, Az.: V ZR 184/14; BGH, Urteil vom 29.04.2011, Az.: V ZR 174/10; BGH, Urteil vom 05.12.2003, Az.: V ZR 447/01; BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96; BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 188/74, u.a. in: NJW 1976, Seiten 1888 f.; OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 14 U 2612/15; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 4 U 31/16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002, Az.: 19 U 75/02; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001, Az.: 2Z BR 116/00; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2000, Az.: 15 U 118/99; OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.1998, Az.: 5 U 500/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seite 665; OVG Münster, Urteil vom 18.04.1991, Az.: 11 A 2428/89, u.a. in: ZfBR 1992, Seite 50; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1988, Az.: 3 U 189/86; LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019, Az.: 7 O 124/18; LG Traunstein, Urteil vom 01.09.2017, Az.: 1 O 1222/17; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 16 S 192/14).

Entsprechendes gilt für dritte Personen (wie z.B. Handwerker), die ihr Recht von den Verfügungsbeklagten ableiten (BGH, Urteil vom 23.01.2015, Az.: V ZR 184/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 785 f.; BGH, Urteil vom 21.05.1971, Az.: V ZR 8/69, u.a. in: WM 1971, Seiten 960 ff.).

Es bestand hier grundsätzlich auch die Gefahr, dass die Verfügungsbeklagten ohne Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2021 diesen Bau weiterhin errichtet hätten und somit eine ggf. gesetzwidrige Beeinträchtigung der Rechte der Verfügungsklägerin hierdurch manifestierten. Die Verfügungsbeklagte wären im Fall einer gesetzeswidrigen Bebauung auch unstreitig Handlungsstörer, so dass sie insofern dann auch Schuldner im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB wären (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017, Az.: I-5 U 153/15, u.a. in: AUR 2017, Seiten 336 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; LG Lübeck, Urteil vom 16.12.2005, Az.: 14 S 330/04, u.a. in: SchlHA 2006, Seiten 277 ff.; LG Zwickau, Urteil vom 01.06.2001, Az.: 6 S 388/00, u.a. in: WuM 2001, Seiten 556 ff.).

Für den Fall, dass eine Verletzung des Grenzabstandes vorliegt, kann aber eine analoge Anwendung des § 912 BGB geboten sein, da die Verfügungsbeklagte bereits vor der Errichtung des Gebäudes durch die Verfügungsbeklagten (Baubeginn unstreitig am 20.11.2012) schon mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2021 unstreitig Widerspruch gegen diese Bebauung gegenüber den Verfügungsbeklagten hier erhoben hatte (BGH, Urteil vom 23.01.2015, Az.: V ZR 184/14; BGH, Urteil vom 29.04.2011, Az.: V ZR 174/10; BGH, Urteil vom 05.12.2003, Az.: V ZR 447/01; BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96; BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 188/74, u.a. in: NJW 1976, Seiten 1888 f.; OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 14 U 2612/15; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 4 U 31/16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 25 U 162/12; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 5 U 41/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04; OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002, Az.: 19 U 75/02; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001, Az.: 2Z BR 116/00; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2000, Az.: 15 U 118/99; OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.1998, Az.: 5 U 500/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seite 665; OVG Münster, Urteil vom 18.04.1991, Az.: 11 A 2428/89, u.a. in: ZfBR 1992, Seite 50; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1988, Az.: 3 U 189/86; LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019, Az.: 7 O 124/18; LG Traunstein, Urteil vom 01.09.2017, Az.: 1 O 1222/17; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: 16 S 192/14).

Wer annimmt, eine Abstandsfläche nicht einhalten zu müssen, handelt insofern aber bereits dann vorwerfbar, wenn die sich später als unrichtig erweisende Annahme ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruht (BGH, Urteil vom 05.12.2003, Az.: V ZR 447/01).

Zwar kann ein beeinträchtigter Grundstückseigentümer nach ständiger Rechtsprechung nur den Beseitigungserfolg beanspruchen und nicht durch welche Maßnahmen dieser Erfolg bewirkt wird, da dies grundsätzlich Sache des „Störers“ selbst ist (BGH, Urteil vom 19.01.1996, Az.: V ZR 298/94; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 4 U 26/04), jedoch steht ihm bei Nichteinhaltung der gesetzlich nach der BbgBO vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber dem benachbarten Grundstückseigentümer dann auch ein Anspruch auf Beseitigung dieses Zustandes grundsätzlich zu.

Ein Verfügungs-Grund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO liegt hier im Übrigen auch vor. Da durch diese einstweilige Verfügung eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren erfolgen soll. Anerkanntermaßen besteht in einem derartigen Falle nämlich auch eine Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Gläubigerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Insoweit ist auch hier grundsätzlich von einem Interesse der Verfügungsklägerin an einer vorläufigen Sicherung bzw. Regelung auszugehen.

Zur Ausräumung einer Gefahr hinsichtlich weiter betriebener Baumaßnahmen hätte zwar ggf. die Abgabe einer ernsthaften Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Verfügungsbeklagten ausgereicht (BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az.: I ZR 285/88; OLG Karlsruhe, NJWE-WettbR 1998, Seite 140), jedoch tragen die Verfügungsbeklagten hier vor, dass sie die Baumaßnahmen an dem streitbefangenen Gebäude weiterhin ausführen wollen und dann ggf. dieses Gebäude wieder abreißen/beseitigen, wenn sie in dem Hauptsacheverfahren dazu rechtskräftig verurteilt würden.

Der Verfügungsgrund ergibt sich hier dann aber aus gegebener Dringlichkeit der alsbaldigen Entscheidung zur Regelung des Rechtsverhältnisses. Denn es ist erkennbar hier nicht mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor Abschluss der von den Verfügungsbeklagten geplanten Bauarbeiten zu rechnen, so dass dann weiterhin Störungen gemäß § 823 Abs. 2, § 912 und § 1004 BGB aufgrund der Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten ggf. zu besorgen wären und der Rechtsschutz leer laufen würde (LG Berlin, Urteil vom 07.09.2004, Az.: 63 T 71/04; LG Bonn, Beschluss vom 20.02.1990, Az.: 6 T 26/90).

Im Hinblick auf die begonnenen Bauarbeiten durfte die Verfügungsklägerin hier mit ihrem Antrag dem entsprechend auch begehren, dass die Verfügungsbeklagten nicht oder nur schwer rückbaubare Tatsachen schaffen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 6 U 121/09). Die in der Vornahme von baulichen Veränderungen liegende Schaffung vollendeter Tatsachen rechtfertigte nämlich hier ein vorbeugendes Tätigwerden im Wege einer einstweiligen Verfügung (AG München, Urteil vom 08.07.2010, Az.: 483 C 703/10; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 485 C 330/09). Der Verfügungs-Grund (Dringlichkeit) war angesichts der bereits von den Verfügungsbeklagten unstreitig begonnene Bauarbeiten vorliegend somit auch glaubhaft gemacht worden und gegeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 13 ME 112/16).

Da die Verfügungsklägerin mit ihren im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruch lediglich die Unterlassung weiterer Baumaßnahmen – und noch nicht einmal die Wiederherstellung des früheren Zustandes – durch die Verfügungsbeklagten begehrt, liegt in der angeordneten Maßnahme auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2009, Az.: 5 U 26/09).

Ob hier ein Verstoß gegen § 6 der BbgBO – der die Abstandsflächen regelt – vorliegt kann jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu dem Aktenzeichen: 31 C 206/21 derzeitig noch nicht endgültig festgestellt werden, so dass im Wege der einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) weiterhin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hier zu untersagen ist, auf ihrem Grundstück unter der postalischen Anschrift …straße … in 1… B… an der Grenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin, postalische Anschrift …straße … in 1… B…, ein Gebäude zu errichten und die dazu begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen.

Aus diesen Gründen bleibt der einstweilige Verfügungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.11.2021 auch aufrechterhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 100 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht auf 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (5.000,00 Euro), mithin auf 1.666,67 Euro festzusetzen gewesen.

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