BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 288/08
Urteil vom 31.03.2009
Vorinstanzen:
LG Münster, Az.: 14 O 336/07, Urteil vom 22.11.2007
OLG Hamm, Az.: 34 U 1/08, Urteil vom 19.08.2008
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.
Die Klägerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarlehensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Beklagte ein Kontokorrentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich der von der Beklagten dem Bausparer zu vergütenden Be-träge gutzuschreiben sind.
Die Beklagte schloss für die Eheleute eine Risiko-Lebensversicherung auf das Leben des Ehemannes der Klägerin ab, die mit dessen Tod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das Darlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-Lebensversicherung war die Beklagte Bezugsberechtigte; sie hatte den von der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gutzuschreiben und den nach Tilgung ihrer Ansprüche gegen den Bausparer verbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen.
Die Rückführung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. März 2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 15. August 2006 zahlte die Versicherung 24.414 € an die Beklagte. Die Klägerin, die ebenso wie ihre Kinder und Enkel die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist der Auffassung, hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe eine Gesamtgläubigerschaft, so dass sie die Auszahlung des gesamten Guthabens an sich allein verlangen könne. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, zwischen der Klägerin und den unbekannten Rechtsnachfolgern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft.
Die Klage auf Zahlung von 24.414 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei begründet, weil die Klägerin neben den Erben ihres Ehemannes Gesamtgläubigerin i.S. des § 428 BGB sei. Das Bausparkonto sei ein sogenanntes „Oder-Konto“. Dies ergebe sich aus den Vertrags- und Lebensumständen sowie dem wohnungswirtschaftlichen Bedürfnis für die Begründung einer Gesamtgläubigerschaft bei gemeinschaftlichen Bausparverträgen von Ehegatten.
Die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Bauspardarlehensvertrag gemeinschaftlich als Bausparer abgeschlossen. Die Versicherungsleistung sei nach den Versicherungsbedingungen dem Konto des Bausparers gutzuschreiben gewesen. Dieses Konto sei nach den Bausparbedingungen als Kontokorrentkonto zu führen gewesen. Gemeinsame Girokonten von Ehegatten würden typischerweise als „Oder-Konto“ geführt, bei dem beide Eheleute als Gesamtgläubiger jeweils allein über ein Guthaben verfügen könnten. Dies entspreche auch dem Interesse der Kreditinstitute, in den nicht seltenen Fällen einseitiger „Konto-Abräumung“ nicht in den internen Streit zwischen Eheleuten einbezogen zu werden. Auch die dem Konzept des Bausparens zugrunde liegende wohnungswirtschaftliche Motivation spreche dagegen, dass Bausparkassen die zur Aus- oder Fortführung eines Bauvorhabens erforderlichen Mittel bis zur Ermittlung der gesetzlichen Erben eines verstorbenen Bausparers, gegebenenfalls auf Jahre hinaus, sistierten. Die komplikationslose Abwicklung im Interesse der Bausparkasse und der Bausparer würde unzumutbar erschwert und verzögert, wenn die Bausparkasse vor der Auszahlung erst die Berechtigung des betreffenden Bausparers im Innenverhältnis zu seinem Mitsparer klären müsste.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1.
Das Berufungsgericht hat den ABB des Bauspardarlehensvertrages zu Recht entnommen, dass das Kontokorrentkonto, das die Beklagte für Bausparer führt, in Fällen, in denen ein Ehepaar den Bauspardarlehensvertrag geschlossen hat, ein so genanntes „Oder-Konto“ ist und jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an sich verlangen kann.
a) Da der Anwendungsbereich der ABB über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.).
b) Nach dem Wortlaut des § 29 ABB ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens dem Bausparer zusteht. Dem Wortlaut ist allerdings nicht zu entnehmen, in welcher Weise Ehepartner, die den Bauspardarlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, berechtigt sind. Aufgrund des Vertragszwecks und der Interessen der typischerweise an Bausparverträgen der vorliegenden Art beteiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass das Kontokorrentkonto für Ehepartner als „Oder-Konto“ geführt wird und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) mit Einzelverfügungsbefugnis haben (vgl. allg. zu Oder-Konten: BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 35 Rn. 6 ff. m.w.N.). Diese in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung (OLG München, WM 1992, 1368, 1369; LG Bielefeld, FamRZ 1990, 1240; Staudinger/Noack, BGB (2005), § 428 Rn. 77; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 428 Rn. 3; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 8; PWW/Müller, BGB, 3. Aufl., § 428 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 428 Rn. 2; Völzmann-Stickelbrock in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 428 Rn. 11; Hk-BGB/Schulze, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 2; juris PK-BGB/ Rüßmann, 3. Aufl., § 428 Rn. 14; aA AG Münster, Urteile vom 10. Mai 1995 – 29 C 666/94 und vom 17. Januar 1996 – 29 C 467/95; AG Hamm, Urteil vom 9. August 1999 – 28 C 111/99) hält der Senat für richtig.
Dafür sprechen der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den Bausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, und das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert auszuzahlen. Dieser Interessenlage widerspräche es, eine Einzelverfügungsbefugnis eines Ehepartners über das Konto zu verneinen und die Auszahlung des Kontoguthabens von der unter Umständen zeitaufwändigen Ermittlung der Erben des anderen Ehepartners abhängig zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall das Bauspardarlehen selbst bereits vor Entstehung des Kontoguthabens durch Auszahlung der Versicherungsleistung vollständig getilgt war. § 29 Abs. 3 ABB bestimmt, dass alle für den Bausparer bestimmten Geldeingänge dem Konto gutzuschreiben sind, und ist insoweit einheitlich auszulegen.
Eine andere Auslegung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft angesichts der damit für die Gläubiger verbundenen, nicht unerheblichen Gefahren nur selten vorkommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 – IX ZR 248/95, WM 1996, 1632). Da der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der Gläubiger leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu Meier, AcP 205 (2005), 858, 872 ff.) gegen den Empfänger angewiesen und tragen insoweit das Insolvenzrisiko (MünchKomm/ Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 3). Diesem Umstand kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei Ehepartnern, die gemeinsam einen Bauspardarlehensvertrag schließen und dadurch die Einrichtung eines Kontokorrentkontos veranlassen, typischerweise von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden kann, die die Hinnahme des Ausgleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 12). Dies gilt, anders als die Revision meint, nicht nur für Girokonten mit kleinen Guthaben, die für den laufenden Lebensunterhalt genutzt werden, sondern auch für Konten, die von Bausparkassen geführt werden. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverfügungsbefugnis missbraucht und über das Kontoguthaben verfügt, ohne gegenüber dem anderen Ehepartner hierzu berechtigt zu sein, rechtfertigt keine andere Auslegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass verständige und redliche Vertragsparteien in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem typischerweise eine innere Verbundenheit der Ehepartner besteht, einem denkbaren Missbrauch der Einzelverfügungsbefugnis wesentliches Gewicht beimessen. Im Übrigen ist es der Beklagten unbenommen, eine Einzelverfügungsbefugnis durch eine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschließen.
2.
Die Klägerin ist somit berechtigt, allein über das im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitige Kontoguthaben zu verfügen und Auszahlung an sich zu verlangen.