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Baustellenschild als Gefahrenquelle

AG Eilenburg

Az.: 2 C 5690/01

Urteil vom 08.01.2002


In Sachen wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Eilenburg – Zweigstelle Delitzsch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.12.2001 folgendes Endurteil:

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz.

Am 04.10.2000 befuhr der Kläger gegen 7.45 Uhr die B 183 a in Spröda Höhe des Grundstücks „Reichelt Abschleppdienst“. Die Beklagte betrieb zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle am Unfallort. Ein von der Beklagten aufgestelltes Schild wies darauf hin. Das auf die Baustelle hinweisende Schild befand sich neben dem rechten Fahrbahnrand, es hatte im oberen Teil einen Abstand von 10 cm, im unteren einen Abstand von 17 cm zum Fahrbahnrand. Rechts daneben befand sich ein Straßengraben. Zwischen Fahrbahn und rechtem Fahrbahnrand stehen große Bäume.

Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … auf seiner Fahrbahn. Beim Passieren des Hinweisschildes kollidierte der Kläger mit diesem Schild.

Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 4.109,75 DM, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 503,00 DM, eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM und Nutzungsausfall in Höhe von 1.200,00 DM gegenüber der Beklagten geltend. Er behauptet, die Beklagte hatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie das Schild zu weit in Richtung Fahrbahn aufgestellt hat. Ein ungehindertes Passieren auf seiner Fahrbahn war für den Kläger nicht möglich.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.862,75 DM sowie 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 06.04.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, alles erforderliche zur Absicherung der Baustelle getan zu haben, weiter rechts hätte das Schild nicht gestellt werden können, da sich dort der Straßengraben befand. Durch Ausweichen bzw. vorheriges Abbremsen hätte der Kläger den Unfall vermeiden können.

Es wurde mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2001 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Eilenburg, Zweigstelle Delitzsch ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 GVG, 32 ZPO).

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 823 BGB. Der Kläger ist mit seinem LKW beim ordnungsgemäßen Befahren seiner Fahrbahnseite auf der B 183 a mit einem von der Beklagten aufgestellten Verkehrsschild kollidiert und hat dabei sein Fahrzeug beschädigt.

1.

Die Beklagte hat insbesondere die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Als Betreiber der Baustelle ist die Beklagte Verpflichtete im Sinne des § 823 BGB. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass die Baustelle als solche nicht ordnungsgemäß abgesichert war. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Aufstellen des Hinweisschildes (an unbestrittener Stelle) eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen. Das Schild war so nah an dem Fahrbahnrand aufgestellt, dass es im oberen Teil nur einen Abstand von 10 cm, am unteren einen Abstand von 17 cm zum Fahrbahnrand hatte. Bei diesem geringen Abstand bestand zu jeder Zeit die Gefahr, dass ein größeres Fahrzeug – wie das des Klägers – auch wenn es auf der Fahrbahn bleibt (also nicht über die rechte Fahrbahnbegrenzung hinaus fährt), mit dem rechten Außenspiegel das Schild berührt und damit das Fahrzeug beschädigt werden kann.

Mit dem Befahren der Baustelle durch ein größeres Fahrzeug musste die Beklagte zu jeder Zeit rechnen, schließlich handelt es sich vorliegend um eine Baustelle auf einer Bundesstraße.

2.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sich rechts neben dem Schild ein Straßengraben befand und deshalb das Schild nicht hätte anders aufgestellt werden können. Nach Auffassung des Gerichts stellt dies eine Schutzbehauptung dar. Auch wenn es sich nur um ein vorläufiges Verkehrsschild gehandelt hat, entbindet dies die Beklagte nicht davon, das Schild gefahrlos aufzustellen. Dies hätte die Beklagte dadurch erreichen können, indem sie das Schild weiter nach rechts Richtung Graben versetzt und – um die zur Sicht für die Kraftfahrer erforderliche Höhe zu erreichen – ein längeres Rohr, an welchem das Schild befestigt wird, verwendet hätte.

3.

Auch konnte der Kläger den Zusammenstoß mit dem Schild nicht vermeiden. Der Kläger fuhr einerseits ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahnseite – ohne den Rand zu überfahren. Andererseits konnte er nach links nicht ausweichen, da ihm ein LKW entgegenkam. Auch hätte der Kläger nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Wie auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern (Bl. 8 der Akte) zu erkennen ist, befanden sich am rechten Fahrbahnrand große Laubbäume. Das Schild stand unmittelbar hinter einem Baum. Auch wenn es 1 qm2 groß war, konnte es der Kläger aus weiterer Entfernung als Gefahrenquelle nicht wahrnehmen. Er musste im Übrigen auch nicht damit rechnen, dass es zu nah am Rand aufgestellt sein wird.

Damit haftet die Beklagte allein für den dem Kläger an seinem LKW entstandenen Schaden.

II.

1.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe 4.662,75 DM (2.384,03 EUR) gemäß § 249 BGB. Dieser setzt sich zusammen aus der Summe der zur Reparatur des Fahrzeuges des Klägers notwendigen Kosten, die von der Beklagten unbestritten sind, in Höhe von 4.109,75 DM, den unbestrittenen Sachverständigenkosten in Höhe von 503,00 DM und der Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM, die das Gericht gemäß § 287 ZPO festgesetzt hat.

Nach alledem hat das Gericht der Klage in Höhe von 4.662,75 DM stattgegeben.

2.

Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Nutzungsausfalls ist die Klage unbegründet.

Die Beklagte hat die vom Kläger behaupteten Umsätze bestritten. Auch wenn sie der Kläger schlüssig dargelegt hat, hätte er dafür, dass er diese Umsätze tatsächlich erzielt, Beweis antreten müssen. Die begehrte Beiziehung eines Sachverständigengutachtens ist hierfür ungeeignet, da die Umsätze als solche bestritten sind. In Höhe von 1.200,00 DM war die Klage daher abzuweisen.

Der Kläger hat im Übrigen Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 der ZPO.

 

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