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Baustellensicherheit und Verantwortlichkeit der Subunternehmer

 Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 281/07

Urteil vom 20.12.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus einem Baustellenunfall hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Februar 2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. Mai 2006 wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 6.964,92 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1999 zu zahlen.

b. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

c. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die Herrn Albert C. aus dem Baustellenunfall erwachsen, den er am 22. Juli 1998 in R. erlitten hat, soweit die Ansprüche aufgrund der Abtretung vom 23. März 1999 von dem Zedenten auf die Beklagte und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weiter greifende Widerklage wird abgewiesen.

d. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen 75 % der Klägerin und 25 % der Beklagten zur Last.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.
Durch rechtskräftiges Vorbehalts- und Teilurteil vom 31. Mai 2006 hat das Landgericht der klagenden Baufirma einen Restwerklohnanspruch von 51.024,49 € nebst Zinsen zuerkannt (Bl. 1087 – 1098 GA).

Das nunmehr angefochtene Schlussurteil verhält sich über eine Gegenforderung, mit der die Beklagte aufgerechnet und in einem überschießenden Teil Widerklage erhoben hat. Diese Forderung stand ursprünglich dem Zeugen C. zu, der Prokurist und Mitgesellschafter der Beklagten ist. Nach dem Beklagtenvorbringen hat er die Forderung am 23. März 1999 an die jetzige Anspruchstellerin abgetreten ( Bl. 1194 GA ).

Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Zedenten gründet auf einem Baustellenunfall vom 22. Juli 1998. Die Klägerin erstellte seinerzeit als Subunternehmerin für die Beklagte den Rohbau eines Einfamilienhauses in R.. Der Zedent war Bauleiter der Beklagten. Am Unfalltag stieg er auf einer Leiter, deren Wangen im Erdgeschoss auf einer hölzernen Unterkonstruktion standen (Skizze Bl. 644 GA) in das erste Obergeschoss, um dort Bauarbeiten zu überprüfen. Als der Zedent wieder hinabsteigen wollte, stürzte er mit der Leiter und der Unterkonstruktion in das Kellergeschoß und verletzte sich erheblich.

Die Beklagte hat behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten die Unterkonstruktion mangelhaft errichtet; sie sei insbesondere nicht hinreichend gegen eine waagerechte Verschiebung der Bretter gesichert gewesen.

Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Der Unfall beruhe darauf, dass der Zedent auf der standsicheren Leiter abgerutscht sei, da er nur leichte Sommerschuhe getragen habe. Die Klägerin meint, der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet (§ 106 SGB VII). Die Höhe des materiellen Schadens werde bestritten.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat Zeugenbeweis erhoben und das Vorbehaltsurteil nur wegen eines Betrages von 5.927,95 € für vorbehaltlos erklärt. Im Übrigen greife die Aufrechnung. Dementsprechend hat das Landgericht auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten alle aufgrund der Abtretung übergegangenen und übergehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall erstatten muss.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Aufrechnung und Widerklage scheiterten nicht an § 106 Abs. 3 SGB VII. Die Klägerin sei kein für ein beteiligtes Unternehmen „Tätige“ gewesen. Außerdem seien auch keine Tätigkeiten auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Klägerin, H. und A., hätten die Unterkonstruktion der Leiterwangen fehlerhaft errichtet. Gegen eine waagerechte Verschiebung sei keine ausreichende Sicherung vorhanden gewesen. Den Zedenten treffe kein Mitverschulden. Das von ihm benutzte Schuhwerk habe den Unfall nicht mitverursacht. Ein Schmerzensgeld von 20.000 € sei angemessen. Der übrige Schaden betrage 25.096,54 €. Im Umfang von 45.096,54 € sei die Restwerklohnforderung daher durch Aufrechnung erloschen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin die umfassende Bestätigung des Vorbehaltsurteils und die Abweisung der Widerklage. Der Feststellungsausspruch sei zu weit gefasst. Zu Unrecht habe das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 104, 106 Abs. 3 SGB VII verneint und dabei nicht hinreichend gewürdigt, dass der Zedent 50 % – iger Mitgesellschafter der Beklagten und zudem Bauleiter gewesen sei. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht die Unfallschilderung des Zeugen C. als glaubhaft angesehen, obwohl an der Beweisaufnahme andere Richter mitgewirkt hätten als beim Schlussurteil.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Zedenten. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2007.

II.

Die zulässige Berufung hat nur einen unbedeutenden Teilerfolg; weit überwiegend ist sie unbegründet. Im Einzelnen:

1. Die Klägerin beanstandet die missverständliche Fassung des auf die Widerklage erfolgten Feststellungsausspruchs. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wiederholt, dass sie nur die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Zukunftsschäden begehrt (Bl. 1182 GA). Dementsprechend hat der Senat die Formulierung im Tenor der Entscheidung des Landgerichts neu gefasst.

2. Die Berufung bestreitet, dass der Zeuge C. seine Ansprüche aus dem Schadensereignis an die Beklagte abgetreten hat. Nach Auffassung des Senat ist die Zession durch die Kopie der Urkunde vom 23. März 1999 hinreichend nachgewiesen (Bl. 1194 GA).

3. Die Klägerin meint, ihre Haftung sei nach § 106 Abs. 3 SGB VII beschränkt.

Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 104 und 105 SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint; den abweichenden Überlegungen der Berufung kann nicht gefolgt werden.

Es fehlt bereits an einer gemeinsamen Betriebsstätte. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, wenn die Arbeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.).

Die Arbeitnehmer der Klägerin und der Zeuge C. haben keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Der Zeuge verrichtete als Bauleiter keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Klägerin erforderten. Die gelegentlichen Kontroll- und Überwachungsbesuche vor Ort ergaben lediglich einen einseitigen und keinen wechselseitigen Bezug zu den Arbeiten der Klägerin. Ein derartiger lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. BGHZ 157, 213, 218).

Es bestand auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich der Zedent und die Mitarbeiter der Klägerin bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt in die Quere kamen“, so dass auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. BGHZ 157, 213, 217).

Im Übrigen kommt § 106 Abs. 3 SGB VII nur zur Anwendung, wenn die Verletzung gerade die Folge der Zusammenarbeit auf der Betriebsstätte ist. Mithin ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905). Hier ist der Zeuge C. zu Schaden gekommen, weil der Unterbau der Leiter nicht gegen seitliches Wegkippen gesichert war. Darin lag ein Verstoß gegen die der Klägerin obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Eine derartige Pflichtverletzung kann sich zwar auch auf die gemeinsame Arbeit zwischen dem Verletzten und Betriebsangehörigen eines anderen Unternehmens beziehen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Verletzung keine betriebliche Tätigkeit, sondern einen der Betriebsstätte anhaftenden, der betrieblichen Tätigkeit vorgelagerten Sicherheitsmangel betrifft. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (vgl. BGH in MDR 2001, 1239).

Nach alledem hat das Landgericht zu Recht § 106 Abs. 3 SGB VII nicht angewandt.

4. Die Berufung bestreitet allerdings eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und behauptet, der Unfall sei allein dadurch verursacht worden, dass der Zeuge C. wegen ungeeigneter Schuhe auf einer Leitersprosse abgerutscht und nach unten gestürzt sei.

Die Befragung des Geschädigten durch den Senat hat jedoch ergeben, dass die Unfallschilderung der beweispflichtigen Beklagten zutrifft. Der Zeuge C. hat glaubhaft bekundet, dass der Unterbau am Fuß der Leiter waagerecht wegrutschte, sodann in die Bodenöffnung zum Keller stürzte, wodurch die Leiter insgesamt ihren Halt verlor.

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Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen hat der Senat bedacht, dass er als ursprünglicher Anspruchsinhaber, aber auch als Mitgesellschafter der Beklagten ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Trotz der somit gebotenen besonders kritischen Würdigung der Darstellung des Zeugen sind bei seiner Befragung keine Umstände zutage getreten, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Unfallschilderung oder gar gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen.

Dabei wird nicht verkannt, dass auf Betreiben des Zeugen in erster Instanz Schadenspositionen mit einem Sachvortrag geltend gemacht wurden, der mit der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) möglicherweise nicht zu vereinbaren war. Indes erlaubt der Umstand, dass ein Geschädigter aus einem Unfall möglichst viel „herausholen“ will, ohne konkreten Anhalt nicht den Schluss, auch die Schilderung der Unfallursache und des Unfallverlaufs entspreche nicht den Tatsachen. Nach Auffassung des Senats sind die von der Klägerin angestellten Mutmaßungen zum vermeintlich unfallursächlichen Schuhwerk des Zeugen nicht mit dem Schadensbild zu vereinbaren, das sich seinerzeit den Rettungskräften bot. Wäre der Zeuge wegen ungeeigneter Schuhe auf einer der oberen Leitersprossen ausgerutscht und nach unten gestürzt, hätte er mit dem Körper auf den Bohlen im Erdgeschoß aufschlagen und dort liegen bleiben müssen.

Der Senat hält aufgrund seiner Beweiserhebung die eingehende Darstellung der Unfallursache und des Unfallablaufs im landgerichtlichen Urteil für überzeugend und nimmt hierauf statt Wiederholung Bezug.

Einer erneuten Vernehmung des Zeugen A. zu der Frage, ob und in welcher Weise die Bohlen und Kanthölzer mit den senkrechten Stützen vernagelt waren, bedurfte es nicht. Aus den vom Landgericht aufgezeigten Umständen war es unerlässlich, die gesamte Konstruktion gegen eine waagerechte Verschiebung der auf der Erdgeschossdecke liegenden Bretter zu sichern. Dass eine derartige Sicherung vorhanden war, zeigt die Berufung nicht auf. Unterstellt man, dass die das Kellerloch abdeckenden Bretter mit den Stützen im Keller vernagelt waren, konnte das eine waagerechte Verschiebung der gesamten Konstruktion nicht sicher verhindern. Infolge des langen Hebelarms der oben belasteten Leiter bestand nämlich die Gefahr, dass die Gesamtkonstruktion durch die erhebliche Krafteinwirkung am Leiterfuß waagerecht verschoben wurde. Das musste wegen des seitlichen Wegknickens der Stahlträger im Keller zwingend zum Einsturz der Gesamtkonstruktion führen, und zwar auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Teile miteinander vernagelt waren.
Die Klägerin hätte demnach die Träger im Keller durch Fixierung an den Kellerwänden oder in sonstiger Weise gegen seitliches Wegkippen sichern müssen.

5. Den Geschädigten trifft kein Mitverschulden. Die Beklagte und nicht der Zedent schuldete der Klägerin vertraglich die Bauleitertätigkeit. Die Beklagte hatte die Bauleiterpflichten lediglich intern auf den Zeugen C. übertragen. Welchen konkreten Inhalt diese Pflichten hatten, haben die Parteien nicht mitgeteilt; die Frage ist aber auch nicht aufklärungsbedürftig. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Zedenten vorgeht. Mangels rechtlicher Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Zedenten scheidet eine Zurechnung einer etwaigen vertraglichen Pflichtverletzung aus.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats die Klägerin selbst in erster Linie verkehrssicherungspflichtig war. Sie hatte für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (vgl. BGH VersR 1956, 31, 32 und BGHZ 68, 169, 175). Seinerseits verkehrssicherungspflichtig wird ein mit der örtlichen Bauleitung Beauftragter erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sach-kundig oder zuverlässig ist. Derartiges ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Dass der Zeuge C. die Gefahrenquelle erkannt hat oder bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können, ist nicht zu ersehen. Was sich der Gewerbeaufsicht bei deren Kontrollbesuch auf der Baustelle nicht aufdrängte, musste sich auch dem Zeugen C. nicht aufdrängen. Nach Auffassung des Senats ginge es zu weit, von einem Bauleiter zu verlangen, jede einzelne Maßnahme des Unternehmers zu kontrollieren oder gar zu überwachen. Handelt es sich um einfache Routinearbeiten, die bei jedem Neubau standardmäßig durchzuführen sind, darf der Bauleiter sich darauf verlassen, dass diese Arbeiten von den geschulten Mitarbeitern der Baufirma mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.

Für den Zeugen C. bestand kein Anlass, misstrauisch zu sein. Er durfte darauf vertrauen, dass die Tragkonstruktion den Verkehrserfordernissen entsprach. Die sekundäre Verkehrssicherungspflicht eines Bauleiters beschränkt sich grundsätzlich darauf, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. BGH in VersR 1983, 1141 – 1143). Erkennbar war der Fehler hier erst bei einer Besichtigung des nicht ohne Weiteres zugänglichen Kellers. Dazu war der Zeuge C. nicht verpflichtet.

Letztlich war auch das vom Zeugen C. getragene Schuhwerk in keiner Weise ursächlich für den Unfall und das Ausmaß der Unfallfolgen. Davon ist der Senat aufgrund der Zeugenvernehmung des Geschädigten überzeugt (§ 286 ZPO).

6. Die Berufungsrügen zum Umfang der zuerkannten Aufrechnungsforderung sind ebenfalls weitgehend erfolglos.

a. Der Einkommensverlust des Zeugen C. ist nicht dadurch geschmälert, dass die Beklagte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung die weiteren Bezüge erspart hat. Die Beklagte macht aus abgetretenem Recht den Anspruch des Zedenten geltend. Bei der von der Berufung angestellten Gegenrechnung wird verkannt, dass anrechenbare Vorteile des Zedenten nicht zu ersehen sind. Den vermeintlichen Vorteil der Beklagten musste diese mit dem Verlust der Arbeitskraft des Zedenten „bezahlen“.

b. Die Klägerin behauptet, einen Teil der zuerkannten Fahrtkosten habe der Zedent bereits von der Debeka – Krankenversicherung erstattet erhalten, was durch die Stempel des Versicherers auf den vorgelegten Rechnungskopien belegt sei.

Das hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Mithin waren von der bezifferten Widerklageforderung abzuziehen:

aa. 12 DM – Beleg Nr. 10 vom 8. 10. 1998 Bl. 336 GA

bb. 30,50 DM – Beleg Nr. 11 vom 13. 10. 1998 Bl. 334 GA

cc. 118 DM – Beleg Nr. 12 vom 22. 10. 1998 Bl. 334 GA

dd. 92 DM – Beleg Nr. 13 vom 12. 8. 1998 Bl. 335 GA

ee. 93,50 DM – Beleg Nr. 14 vom 19. 8. 1998 Bl. 335 GA

ff. 29 DM – Beleg Nr. 15 vom 26. 8. 1998 Bl. 335 GA

gg. 33,50 DM – Beleg Nr. 16 vom 31. 08. 1998 Bl. 336 GA

hh. 30 DM – Beleg Nr. 17 vom 8. 9.. 1998 Bl. 336 GA

ii. 29,50 DM – Beleg Nr. 18 vom 9. 9. 1998 Bl. 336 GA

jj. 29,50 DM – Beleg Nr. 19 vom 10. 09. 1998 Bl. 337 GA

kk. 30 DM – Beleg Nr. 8 vom 14. 9. 1998 Bl. 337 GA

ll. 30 DM – Beleg Nr. 9 vom 17. 9. 1998 Bl. 337 GA

Das ergibt in der Summe 557,50 DM, was 285,04 € entspricht. Dieser Betrag war von der zuerkannten Aufrechnungsforderung abzuziehen.

c. Der Schaden von 1.530,82 € wegen entgangener Beitragsrückerstattung in den Jahren 1998 und 1999 ist durch das Schreiben der Debeka – Krankenversicherung vom 4. Januar 2006 (Bl. 1053 GA) hinreichend nachgewiesen. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

d. Die Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Beklagten 1.470,65 DM für den Feuerwehreinsatz zuerkannt hat. Die von der Klägerin bestrittene Zahlung hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Mit dem denkbaren Freistellungsanspruch kann gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht aufgerechnet werden. Mithin hat die Berufung wegen eines weiteren Betrages von 751,93 € Erfolg.

Das ergibt (lit. b. und d.) einen Gesamterfolg der Berufung von 1.036,97 €.

Das Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2006 war demnach wegen eines Betrages von 6.964,92 € nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären (vom Landgericht aufrecht erhaltene 5.927,95 € zuzüglich Berufungserfolg von 1.036,97 €).

7. Der Erfolg der Berufung ist derart geringfügig, dass der Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden konnten ( §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO ).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 55.096,54 €. Dabei hat des Senat das Feststellungsbegehren mit 10.000 € bewertet.

 

 

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