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Baustellensicherung – Verletzung Verkehrssicherungspflicht

AG Frankenthal – Az.: 3a C 53/15 – Urteil vom 08.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit seiner am 18.03.2015 zugestellten Klage als Eigentümer und Halter des Kraftrades Yamaha 522/RD 250, amtliches Kennzeichen FT … von der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 17.08.2013 auf der K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim und der von der Beklagten aufgrund eines Auftrages der Gemeinde dort eingerichteten Straßenbaustelle. Der Sohn des Klägers, der Zeuge J… J…, fuhr als berechtigter Fahrer mit dem Kraftrad die K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim. In Höhe des Netzknotens 6415012 250 befand sich auf der rechten Fahrbahn ein ca. 1,20 m hoher Sandhügel, der sich über die gesamte rechte Fahrbahnseite erstreckte. Als der Zeuge J… den Sandhügel erkannte, versuchte er zu bremsen, konnte jedoch ein Auffahren auf den Sandhügel und einen Sturz nicht mehr verhindern. Der Zeuge J… sowie die Soziusfahrerin wurden hierbei verletzt, das Motorrad bei dem Unfall beschädigt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Sandhügel ausreichend gesichert worden war. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hielten den Unfallbericht fest, dass im Bereich der Verkehrsunfallstelle eine Straßenbeleuchtung nicht existiert und keinerlei Sicherung des Sandhügels bei Unfallaufnahme vorhanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal Az. 5516 Js 1730/14 Bezug genommen.

An dem Kraftrad entstand ein Schaden für den Wiederherstellungskosten gemäß der Kostenschätzung der Fachwerkstätte S. vom 07.10.2013 in Höhe von 1.484,45 € netto sowie Lackierkosten in Höhe von 300,00 €, insgesamt somit 1.784,45 € erforderlich sind, wobei der Kläger lediglich eine Mithaftungsquote in Höhe von 80% mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Der Kläger behauptet, die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, ausweislich der Ermittlungsakte seien die notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht getroffen worden. Dies sei ursächlich für den Unfall gewesen. Die Beklagte sei daneben zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 € verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.427,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet,

es sei zutreffend, dass die Beklagte im Auftrag der Gemeinde Straßenbauarbeiten auf der Großniedesheimer Straße durchgeführt, die ihr zunächst obliegende Verkehrssicherungspflicht für die streitgegenständliche Baustelle jedoch vertraglich auf die Firma Si. übertragen habe. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor, die Baustelle sei zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt als solche erkennbar und ausreichend gesichert gewesen. Sowohl aus der Richtung Beindersheim als auch von Großniedesheim kommend sei die Sperrung der Großniedesheimer Straße für den Straßenverkehr durch das Verkehrszeichen Nr. 250 „Durchfahrverbot für Fahrzeuge aller Art“ gut sichtbar gekennzeichnet gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Sandhügel ordnungsgemäß abgesichert. An dem Verkehrsunfalltag, einem Samstag, reiche gemäß den Regelungen der insoweit geltenden ZTV-SA eine einmalige Kontrolle der Baustellensicherung pro Tag durch die Verkehrssicherungspflichtige, ausweislich des Kontrollberichts der Firma Si. habe diese die streitgegenständliche Baustellenabsicherung am Schadentag gegen 18:00 Uhr, damit vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis, ordnungsgemäß kontrolliert, was nicht zu beanstanden sei. Soweit Dritte die Baustellenabsicherung beseitigt hätten, könne dies der Beklagten nicht angelastet werden.

Den Zeugen J… J… treffe ein Mitverschulden, aufgrund der Streckensperrung und der Wirtschaftswege, welche für den öffentlichen Verkehr und damit auch für das klägerische Motorrad gesperrt seien, sei ein Befahren des Baustellenbereiches nur unter Verstoß der gegen die Beschilderung möglich gewesen.

Daneben wird die Höhe des Schadens bestritten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2015, zugestellt am 12.06.2015, der Firma Si. den Streit verkündet.

Die beigezogene Ermittlungsakte 5516 Js 1730/14 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J… M… J… und F… S…, U… S… sowie P… K…; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2016, Blatt 158 ff. der Akten Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Straßenbaustelle auf der Großniedesheimer Straße verletzt hat, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 44 ff StVO, 249 ff BGB, so dass bereits dem Grunde nach die Beklagte keine Haftung trifft .

Baustellensicherung – Verletzung Verkehrssicherungspflicht
(Symbolfoto: Animaflora PicsStock/Shutterstock.com)

Von ausschlaggebender Bedeutung für die im Rahmen von Straßenbaustellen zu beobachtende Verkehrssicherungspflicht sind die Regelungen in Ziff. 1.3.1 und 1.3.3 Teil A der „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)”. Nach Ziffer 1.3.1 obliegt die Verkehrsicherungspflicht demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Dabei besteht die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und neben der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde, die also auch bei vertraglicher Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf Private im Obligo bleiben. Sie betrifft den gesamten Baustellenbereich und endet erst dann, wenn der Unternehmer die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle nicht mehr ausübt, sie also entweder vollständig geräumt oder aber endgültig verlassen hat. Dies entspricht den allgemein bekannten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB, wie sie von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind (wobei sie in den Landesgesetzen in der Regel als Amtspflicht ausgestaltet ist). Danach ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft bzw. andauern lässt, verpflichtet, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr der daraus Dritten erwachsenden Gefahren notwendig sind.

Dem Träger der Straßenbaulast sind die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen, da dies mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen ist. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es jedoch Sache der Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2009 – 4 U 96/99). Soweit die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten durch die Gemeinde übertragen worden sind, so steht zwar einerseits fest, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehens der Sandhügel auf der K5 Richtung Großniedesheim aufgrund des Inhaltes der Ermittlungsakte nicht hinreichend gesichert gewesen war, was auch durch die Zeugin V… R… plausibel geschildert worden ist, die die unbeleuchtete Strecke zunächst von Beindersheim nach Großniedesheim befahren hat und den nicht gesicherten Sandhügel umfahren hat. Bei der Rückfahrt von Großniedesheim nach Beindersheim habe sie dann den Unfall mitbekommen. Absperrungen oder Warnlampen im Bereich des Sandhügels seien nicht vorhanden gewesen, aus Richtung Beindersheim seien die Absperrungen – was im Dorf bekannt gewesen sei – an die Seite geschoben und daher eine Durchfahrt möglich gewesen. Dies hat auch der Zeuge J… bestätigt, der aufgrund des von der Zeugin R… geführten, im entgegenkommenden Fahrzeug sein Fernlicht abgeblendet habe und trotz Bremsung in den nicht gesicherten, unbeleuchteten Sandhügel fuhr.

Die Zeugen S…, S… und K… haben jedoch demgegenüber übereinstimmend erklärt, dass sie bei Arbeitsende am Freitag den Sandhügel, der sich auf der rechten Fahrbahnseite Richtung Großniedesheim erstreckte, mit Warnbaken und Warnlampen sowohl in als auch gegen die Fahrtrichtung gesichert hätten. Es sei eine Vollsperrung mit dem Hinweis „Anlieger frei“ – aufgrund von zwei Aussiedlerhöfen am Ortsausgang Beindersheim – eingerichtet gewesen; daneben hat der Zeuge S… geschildert, dass in Höhe der Feuerwehr in Großniedesheim ebenfalls eine Vollsperrung mit Sperrschranken von 1,20 m und roten Warnlampen durch die Stadtwerke erfolgt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Absperrungen mehrfach zur Seite geschoben worden seien, habe er mehrfach täglich kontrolliert, ob die Absperrungen noch vorhanden sind. Die Zeugen S… und K… haben dies bestätigt und erklärt der Sandhügel sei zusätzlich mit Baken und gelben Warnlampen gesichert gewesen. Die Zeugen haben erklärt, dass auch bei Arbeitsende am Freitag Nachmittag, als sie die Baustelle verlassen haben, die Baustelle selbst und auch der Sandhügel gesichert gewesen seien.

Dass und weshalb am darauffolgenden Samstag diese Warnbaken nicht vorhanden gewesen sind, nachdem eine Kontrolle durch die Streitverkündete, die Firma Si., ausweislich des Kontrollberichtes (Bl. 32 d. A.) hinsichtlich der Warnleuchten, der Absperrbaken, Sauberkeit sowie Unfallfreiheit der Baustelle und der von dem Landesbetrieb Mobilität in Speyer geforderten Beschilderung (Bl. 27 d. A.) sowie der Markierungsknöpfe in der Zeit von 17:31 bis 17:40 am 17.08.2013 keine Beanstandung ergeben hat, lässt sich demgemäß nur auf das Handeln Dritter, die die Warnzeichen entfernt haben, zurückführen.

Die von den Zeugen S…, S… und K… übereinstimmend beschriebenen Verkehrssicherungsmaßnahmen reichen prinzipiell aus, Verkehrsteilnehmer vor Straßenbaustellen rechtzeitig und verständlich zu warnen. Es besteht demgegenüber keine generelle Pflicht, durch Aufstellen von Zusatzschildern auf spezifische Gefahren aufmerksam zu machen, so lange die konkrete Gefahrenquelle typischerweise an Baustellen anzutreffen ist. So müssen Fahrzeugführer ohne Zusatzschilder im Baustellenbereich etwa mit tiefen Schlaglöchern rechnen. Wenn jedoch die Zeugen, wie sie nachvollziehbar schilderten, den Sandhügel mit Baken und Warnlampen sicherten, sind sie den dem beklagten Straßenbauunternehmen und seinem Bauführer obliegenden Verkehrssicherungspflichten in hinreichendem Maße nachgekommen (BGH Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80).

Der aufgrund behaupteter Verletzung vom Verkehrssicherungspflichten klagende Geschädigte trägt nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Rechtsverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen. Dem Geschädigten obliegt auch der Beweis dafür, dass das die Verkehrssicherungspflichtverletzung begründende Verhalten ursächlich für den Schadenseintritt war. Zwar gelten zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen. So streitet bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder Schutzgesetzen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschriften entgegenwirken soll. Der Anscheinsbeweis ist darüber hinaus auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anwendbar, die wie Schutzgesetze oder Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung der Verhaltenspflichten begegnet werden soll. Danach wäre dieser Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers bereits deshalb widerlegt, da die Großniedesheimer Straße sowohl von Richtung Beindersheim als auch in Richtung Großniedesheim und umgekehrt mit dem Verkehrszeichen 250 Durchfahrt verboten gesperrt gewesen ist. Dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO angesichts des Beschilderungsplans durch den Landesbetrieb Mobilität in Speyer vorgelegen hat, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, vielmehr lässt sich aus vorgelegten Beschilderungsplan entnehmen, dass dem beklagten Straßenbauunternehmen auch insoweit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Auch soweit die Beklagte die ihr als Straßenbauunternehmerin obliegende Verkehrssicherungspflicht in zulässiger Weise auf die Streitverkündete außerhalb der Arbeitszeit übertragen hat, ist eine Pflichtverletzung der Streitverkündeten nicht erwiesen. Weder sind Tatsachen vorgetragen, die eine Pflichtverletzung der Streitverkündeten als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zur beauftragenden Gemeinde, § 278 BGB, und der dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht erkennen lassen, noch sind Umstände vorgetragen, die eine Verletzung von gesteigerten Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten gegenüber der Streitverkündeten begründen können.

Für den Bereich der vertraglichen Überwälzung auf Private bestimmt Nr. 7 der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)” den Umfang der Überprüfung im Einzelfall durch den Unternehmer ganz konkret. Es ist dort in Abs. 1 von regelmäßigen Kontrollen die Rede, was in Abs. 3 dahingehend konkretisiert wird, dass bei Arbeitsstellen von längerer Dauer diese mindestens 2 x täglich und zwar bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit, an arbeitsfreien Tage mindestens 1 x täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm zu kontrollieren sind, wobei diesbezüglich eine Aufzeichnungspflicht besteht. Es muss gemäß Abs. 4 in diesem Zusammenhang auch für eine entsprechende Rufbereitschaft und/oder einen Notdienst gesorgt werden, um Störungen jederzeit beseitigen zu können. Die Rechtsprechung geht hier zum Teil sogar (deutlich) weiter, wobei von dem Grundsatz auszugehen ist, dass sich die zeitlichen Abstände, innerhalb derer solche Kontrollen durchzuführen sind, nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen richten (BGH, VersR 1957, 202; OLG Brandenburg, DAR 1998, 315 sowie Urteil vom 02.02.2001 – 2 U 35/00; OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1996, 161; OLG Koblenz, NJWE-VHR 1996, 70; OLG Bremen, VersR 1979, 1126). Danach ist ein von § 7 ZTV-SA abweichender, erhöhter Kontrollaufwand durch die Streitverkündete und mithin die Ausübung von Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten durch die Beklagte nur dann veranlasst, wenn im streitgegenständlichen Zeitpunkt eine sichere Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten Dritter hinsichtlich der durch die Zeugen S…, S… und K… geschilderten Sicherung des Sandhügels bei der Beklagten vorgelegen und ein erhöhter Kontrollaufwand den Erfolgseintritt auch verhindert hätte.

Hierzu hat der darlegungsbelastete Kläger indes angesichts des vorgelegten Kontrollberichtes der Streitverkündeten und der dokumentierten Kontrolle zwischen 17:31 Uhr und 17:40 Uhr und dem Unfall um ca. 22:45 Uhr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine mit Schriftsatz vom 27.06.2016 beantragte Vernehmung des „zuständigen Sachbearbeiters der Firma Si.“ war einerseits, da auf Ausforschung gerichtet, und andererseits wegen Verspätung, § 296 ZPO, präkludiert.

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Haftungsrechtlich ergeben sich nach dem Vorgenannten keine Besonderheiten daraus, dass öffentliche Auftraggeber die Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf Dritte übertragen. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 1.3.1 Teil A RSA lässt dies die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers und sonstiger hoheitlich Verantwortlicher grundsätzlich unberührt, wenngleich sich die originäre Verkehrssicherungspflicht hier in eine Überwachungspflicht gemäß Ziff. 1.6.2 Teil A RSA wandelt.

Trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf ihre Beauftragten blieb die Gemeinde daher als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maße sicherungspflichtig, denn der Bauherr kann seine Sicherungspflicht nicht auf seine Beauftragten in der Weise delegieren, daß er sich gar nicht mehr um das Bauvorhaben zu kümmern braucht; es bleibt sein Bauvorhaben, vor dessen Gefahren auch er den Verkehr schützen muß (Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § § 823 Rdnr. 238 m.w. Nachw.). Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert lediglich die Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten, so daß bei der Gemeinde zumindest die Verpflichtung geblieben ist, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen (BGH, NJW 1982, 2187). So bleibt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn erhalten, wenn ihm gefahrenträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, daß eine unmittelbare Gefahr für Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Er hat dann dafür zu sorgen, daß diese Umstände auch von dem Unternehmer erkannt und berücksichtigt werden; notfalls muß er die Gefahr selbst beseitigen. Weiter muß der Bauherr einschreiten, wenn er konkreten Anlaß zu Zweifeln haben mußte, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungsanforderungen in gebührender Weise Rechnung trägt (Steffen, in: RGRK, § 823 BGB Rdnr. 238 m.w. Nachw.). Dass die Gemeinde im Verhältnis zur Beklagten solche Anhaltspunkte angesichts der bekannten Veränderung der Beschilderung durch Ortsansässige hatte, ist indes für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, dass hingegen die Beklagte gesteigerte Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten gegenüber der Streitverkündeten trafen, hat der Kläger angesichts der Angaben der Zeugen S…, S… und K… und des Kontrollberichtes der Streitverkündeten nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Dass und weshalb daneben ein Anspruch gegen die verantwortliche Straßenverkehrsbehörde in Betracht kommt, braucht vorliegend ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Nach dem Vorgenannten unterlag die Klage daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.427,86 € festgesetzt.

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