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Baustellenunfall – deutliche Geschwindigkeitsreduzierung notwendig

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 2 U 42/06

Urteil vom 15.05.2007


In dem Berufungsrechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 5. Hilfszivilkammer des Landgerichts Cottbus – Az. 5a O 64/06 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz im Anschluss an ein Unfallgeschehen vom 15. Oktober 2001 auf der B 1… zwischen T… und B…. An diesem Tag kollidierte sie in ihrem Pkw VW Vento mit einem Mitarbeiter des Beklagten (Herrn P…), der an einer Baustelle mit Baumschneidearbeiten befasst war. Durch die Kollision erlitt ihr neun Jahre altes Fahrzeug einen Totalschaden; der Mitarbeiter der Beklagten wurde schwer verletzt. Die Klägerin hat den Fahrzeugschaden über ihre Vollkaskoversicherung reguliert und von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.322,49 EUR verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.

In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Mitarbeiter des beklagten Landes habe zwar als Amtsträger eine Pflichtverletzung begangen. Gleichwohl müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem Verkehrsunfall zurechnen lassen, sodass eine Haftung des Beklagten ausscheide.

Gegen dieses ihr am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3. August 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet. Hierin rügt sie sowohl die Tatsachenfeststellungen als auch die Rechtsanwendung des Landgerichts. Unzutreffend sei die Feststellung, dass der Unfall in dem Bereich einer gekennzeichneten Baustelle erfolgt sei. Die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit von etwa 70 km/h sei daher nicht zu beanstanden. Rechtlich fehlerhaft sei auch die unterlassene Verwertung der schriftlichen Zeugenaussage der Mutter der Klägerin. Da die Klägerin in vollem Umfang vorfahrtberechtigt gewesen sei, habe allein der Mitarbeiter der Beklagten durch das plötzliche Betreten der Fahrbahn in Richtung Fahrbahnmitte die Unfallursache gesetzt. In keinem Fall könne die Haftung des Beklagten hinter einem Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14. Juli 2006 zu verurteilen, an die Klägerin 1.322,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis für zutreffend und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Gemäß Art. 34 GG, §§ 839 BGB, 254 BGB haftet der Beklagte der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt entstandenen Schadens, sodass er zu der Zahlung von 500,25 EUR verpflichtet ist.

1.
Das beklagte Land haftet der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt entstandenen Schadens.

a) Der Beklagte hat seine Amtspflichten – durch das Verhalten des Mitarbeiters P…, der im Zuge von Baumschneidearbeiten als „Aufsammler“ neben einem Hubfahrzeug eingesetzt wurde und damit „in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist“ – schuldhaft verletzt und hierdurch am 15. Oktober 2001 das von der Klägerin genutzte Fahrzeug beschädigt. Das Landgericht hat im Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu Recht ein haftungsrelevantes Fehlverhalten des Mitarbeiters P… durch sein unachtsames Betreten der Bundesstraße bejaht. Diesen Teil der landgerichtlichen Feststellungen greift die Klägerin mit ihrer Berufung ersichtlich nicht an.

Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung eine unzureichende Tatsachengrundlage für die Feststellungen zu einem schuldhaften Fehlverhalten des Herrn P… in der landgerichtlichen Entscheidung rügt, ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Mitarbeiter P… nach § 25 Abs. 3 StVO auch im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit dazu verpflichtet war, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Aufgrund der gleichwohl mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der Fahrbahn der Bundesstraße erfolgten Kollision spricht der erste Anschein dafür, dass der Mitarbeiter P… diese Pflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend beachtet hat. Der Beklagte hat jedoch auch im Berufungsverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, der den bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern könnte, sodass weiterhin von einem Verschulden des Herrn P… auszugehen ist. Da auch die Klägerin zu den konkreten Umständen des Fehlverhaltens des Herrn P… und dem Grad seines Verschuldens nichts vortragen konnte, ist – insoweit zu Gunsten des Beklagten – von der mildesten Schuldform, also einer leichten Fahrlässigkeit, auszugehen.

b) Das Landgericht hat materiell richtig und ohne Verfahrensfehler allerdings auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls festgestellt.

aa) Die in jedem Fall anzusetzende Betriebsgefahr für den von der Klägerin genutzten Pkw (§ 7 StVG) ist im Hinblick auf einen Verstoß der Klägerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO deutlich zu erhöhen, da sie die Geschwindigkeit des Fahrzeugs in dem Bereich einer Baustelle nicht in dem notwendigen Maß den Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepasst hat.

(1) Ungeachtet der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h war die Reduzierung der von der Klägerin gefahrenen Geschwindigkeit auf etwa 70 km/h in der konkreten Verkehrssituation nicht ausreichend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der von ihr zugestandenen Geschwindigkeit von 70 km/h die an der Unfallstelle angemessene Geschwindigkeit etwa um 100 % überschritten hat. Baustellenbereiche sind ohnehin auch dann angemessen langsam zu befahren, wenn keine Verkehrszeichen eine herabgesetzte Geschwindigkeit vorschreiben (vgl. Hentschel, StVR, § 3 StVO Rn. 26; aus strafrechtlicher Sicht: BayObLG, VRS 39, 455; OLG Saarbrücken, VRS 44, 456). Angesichts der konkreten Situation auf der Bundesstraße, auf der der offensichtlich im Einsatz befindliche Hubwagen eine Fahrspur weitgehend versperrt hat und somit die Fahrbahn im Baustellenbereich durch den Hubwagen faktisch auf eine Spur verengt worden ist, drängt sich als angemessene Geschwindigkeit bei der Annäherung allenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auf. Da sich die Klägerin dem Hubwagen zunächst mit mindestens 80 km/h genähert hat und sodann nur eine leichte Verringerung ihrer Geschwindigkeit eingeleitet hat – in der Berufungsbegründung geht sie von ca. 70 km/h (= 19,44 m/sec) aus -, hat das Landgericht zu Recht eine überhöhte Geschwindigkeit angenommen.

(2) Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Unfall in dem Bereich einer gekennzeichneten Baustelle erfolgt ist. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen und dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte war die Baustelle ausreichend gekennzeichnet und wurde von der Klägerin auch in genügender Entfernung als solche erkannt. Schon im unstreitigen Teil des erstinstanzlichen Tatbestandes ist festgehalten worden, dass der Arbeitsbereich des von der Beklagten eingesetzten Hubwagens durch Verkehrsschilder mit dem Zeichen 123 (Baustelle) gekennzeichnet war. Im Hinblick auf den von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Regelplan C II/2 bedeutet dies, dass in der Fahrtrichtung der Klägerin etwa 200 m vor dem Hubwagen ein entsprechendes Schild aufgestellt gewesen ist. Als weitere aus ihrer Fahrtrichtung sichtbare Warnhinweise räumt die Klägerin, die den auf der linken Straßenhälfte stehenden Hubwagen frühzeitig gesehen hat, eine eingeschaltete Rundumleuchte ein. Soweit sie in der Berufung meint, sie habe jedoch die hinter dem Fahrzeug aufgestellten Kegel und die beiden Blitzleuchten aus ihrer Fahrtrichtung nicht erkennen können, ist dies für eine ausreichende Warnung vor der Baustelle unerheblich.

bb) Im Übrigen ist auch die Aussage der Mutter der Klägerin von dem Landgericht ausreichend beachtet worden.

(1) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es angesichts des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit nicht zu beanstanden, einer im Wege des Urkundenbeweises eingeführten protokollierten Aussage nur einen geringeren Beweiswert beizumessen. Dies gilt umso mehr bei schriftlichen Aussagen, die – wie im vorliegenden Fall – ohne eine vorherige ausreichende Belehrung über die Wahrheitspflicht und ein etwaig bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gemacht worden sind.

(2) Die Rüge der Klägerin, rechtlich fehlerhaft sei die schriftliche Zeugenaussage ihrer Mutter gar nicht verwertet worden, ist unberechtigt. Das Landgericht hat die schriftliche Aussage der Mutter durchaus in die Beweiswürdigung einbezogen. Ausweislich der Feststellungen auf Seite 4 des angegriffenen Urteils spricht das Landgericht dieser Aussage zwar eine inhaltliche Ergiebigkeit, aber einen nur geringen Beweiswert zu. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren erreichen will, dass der Aussage ein höherer Beweiswert zugemessen werden soll, bleibt allerdings unklar, welche konkreten Tatsachen aus ihrer Sicht aufgrund der vorgelegten Aussage der Mutter als erwiesen gelten sollen, von denen das Landgericht nicht bereits in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist. Aus der Aussage der Mutter ergibt sich letztlich nur, dass Herr P… von rechts kommend plötzlich mitten auf die Fahrbahn gelaufen ist und von dem Fahrzeug erfasst wurde. Hiervon geht jedoch im Wesentlichen auch das Landgericht aus.

c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile hält der Senat – abweichend von dem angegriffenen Urteil – allerdings eine Mithaftung des Beklagten mit einem Anteil von 25 % für angemessen.

Hierbei ist zu Lasten der Klägerin die einfache Betriebsgefahr ihres Pkw und eine deutliche Erhöhung dieser Betriebsgefahr wegen der unangemessen hohen Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zu Lasten der Beklagten bleibt – in Ermangelung konkreter Feststellungen zum Unfallhergang – eine leichte Fahrlässigkeit ihres Mitarbeiters durch das unachtsame Betreten der Fahrbahn. Bei diesen Grundvoraussetzungen liegt es zwar auf der Hand, dass die Klägerin für das Unfallgeschehen den weitaus schwerwiegenderen Verursachungsanteil gesetzt hat. Der Senat teilt jedoch nicht die landgerichtliche Abwägung dahin, dass der Verursachungsanteil der Klägerin so überwiegt, dass eine Haftung des Beklagten ganz ausscheiden könnte. Vielmehr wird durch die Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 besser gewürdigt, dass zwar die Klägerin ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat, jedoch ohne die Unachtsamkeit des Herrn P… hieraus kein Unfallgeschehen entstanden wäre.

2.
Der Beklagte ist aufgrund seiner anteiligen Mithaftung dazu verpflichtet, an die Klägerin 500,25 EUR zu zahlen.

a) Aus der in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Schadensaufstellung der Klägerin ergeben sich – nach Abzug der unschlüssigen Positionen für ein Schmerzensgeld und die Kosten eines Arztberichts entsprechend dem Hinweis des Senats in der mündlichen

Verhandlung – folgende Einzelpositionen:

Selbstbeteiligung: 332,00 EUR

Ummeldekosten: 116,00 EUR

Nutzungsausfall: 532,00 EUR

Kostenpauschale: 25,00 EUR,

beläuft sich also auf insgesamt: 1.005,00 EUR.

b) Dies führt bei einer Haftungsquote von 25 % indes nicht dazu, dass der Beklagte nur 251,25 EUR an die Klägerin zu zahlen hätte.

Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt der erkennende Senat bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Zahlung des Kaskoversicherers den Klageanspruch mindert, das aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG folgende Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers. Nach den Grundsätzen über das Quotenvorrecht kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Zahlung der Kaskoversicherung der Klägerin auf den von ihm zu zahlenden Anteil am Schaden (hier: 25 %) anzurechnen sei und somit der gegen sie bestehende Anspruch ganz auf die Kaskoversicherung übergegangen sei. Dann würde sich nämlich der Übergang zum Nachteil der Klägerin als Versicherungsnehmerin auswirken, weil sie dann weniger bekäme als sie erhalten würde, wenn die Zahlung zunächst auf den Teil des Schadens angerechnet würde, den die Klägerin nicht von dem Beklagten ersetzt verlangen kann. Eine solche für die Klägerin negative Auswirkung des Forderungsübergangs schließt § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG gerade aus. Der Schädiger soll durch die Existenz eines Sachversicherers nicht begünstigt werden. Die Kaskoversicherung dient gerade dazu, Schäden abzudecken, die der Versicherungsnehmer nicht von einem Dritten ersetzt verlangen kann – begrenzt durch den Betrag, für den der Schädiger insgesamt haftet, und nicht nur anteilig der Haftungsquote. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass er nur bei kongruenten Schäden gilt. Denn das sich letztlich aus dem Sachversicherungsvertrag ergebende Quotenvorrecht kann sich nur auf Schäden beziehen, die von dem Schutzbereich dieses Versicherungsvertrages erfasst sind. Das sind bei der Kaskoversicherung die so genannten unmittelbaren Sachschäden, zu denen der Selbstbehalt gehört. Nicht hierunter fallen indes die Schadenspositionen Ummeldekosten, Nutzungsausfall und Kostenpauschale (vgl. auch BGH, NJW 1982, 827/828).

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c) Diese Grundsätze ergeben folgende Berechnung des der Klägerin noch zustehenden Ersatzanspruches:

Da die Klägerin auf Totalschadensbasis abrechnet, ist bei der Gesamtschadensberechnung zunächst der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (3.000,00 DM) als von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden zu berücksichtigen. Die Kaskoversicherung hat ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 26. Oktober 2001 (Bl. 48 d. A.) für den Widerbeschaffungswert 2.350,00 DM gezahlt. Der der Klägerin verbleibende Schadensrest (Selbstbeteiligung) beträgt danach 650,00 DM, wovon sie in diesem Rechtsstreit 332,00 EUR geltend macht. Aus der vorgenannten Schadensposition steht der Klägerin gegen den Beklagten insgesamt ein Anspruch von 750,00 DM (3.000,00 DM : 4), mithin 383,47 EUR zu. Von diesem Teilbetrag aus dem Gesamtanspruch müssen der Klägerin aufgrund ihres Quotenvorrechts 332,00 EUR verbleiben. Auf den Kaskoversicherer übergegangen sind mithin lediglich 51,47 EUR.

Von den Sachfolgeschäden – hier Ummeldekosten, Nutzungsausfallschaden (Anschaffung des Ersatzfahrzeugs) und Kostenpauschale von insgesamt 673,00 EUR – hat der Beklagte ein Viertel zu zahlen. Dies sind weitere 168,25 EUR.

Der Gesamtanspruch der Klägerin gegen den Beklagten beläuft sich danach auf 500,25 EUR.

3.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Spätestens mit dem Schreiben vom 14. August 2003 (Bl. 19 u. 20 d. A.) hat das beklagte Land die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin hat jedoch einen früheren Zinsbeginn als den 12. März 2004 nicht beantragt.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Mit Rücksicht darauf, dass die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassung der Revision nicht anfechtbar ist, sieht der Senat von Schutzanordnungen gemäß §§ 711, 713 ZPO ab.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.322,49 EUR festgesetzt.

 

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