Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Baurecht: Wer zahlt den Wiederverschluss nach unzulässiger Demontage?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wer trägt die Kosten für den Wiederverschluss nach einer gerichtlich angeordneten Bauteilöffnung?
- Was sind Gerichtskosten und was sind außergerichtliche Kosten?
- Welche Rolle spielt eine gerichtliche Kostenregelung in einem Vergleich?
- Was passiert, wenn beide Parteien sich nicht über die Kostenverteilung einigen können?
- Kann ich gegen eine Kostenentscheidung Beschwerde einlegen und wie gehe ich dabei vor?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger wollte die Kosten für die Wiederverschließung der Bauteilöffnung als Gerichtskosten anerkannt haben.
- Die Beklagte wurde zuvor zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelsanierung verurteilt.
- Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der während seiner Untersuchung Bauteile öffnen musste.
- Der Kläger beauftragte einen Betrieb, die Bauteilöffnung zu schließen, wollte jedoch nicht, dass der Fliesenbelag erneut verlegt wird.
- Nach einer einvernehmlichen Einigung zahlte die Beklagte einen festgelegten Abgeltungsbetrag an den Kläger.
- Der Kläger beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren zusätzlich die Festsetzung der Kosten zur Wiederherstellung der Bauteilöffnung.
- Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, da es sich nicht um Gerichtskosten handele.
- In seiner Beschwerde argumentierte der Kläger, dass diese Kosten notwendige Ausgaben zur Rechtsverfolgung seien.
- Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Klägers zurück und entschied, dass die Kosten zur Wiederherstellung nicht als Gerichtskosten zählen.
- Folge: Der Kläger trägt die Kosten der Wiederverschließung selbst.
Baurecht: Wer zahlt den Wiederverschluss nach unzulässiger Demontage?

Der Wiederverschluss eines Bauteils, das zuvor unzulässig entfernt wurde, stellt im Baurecht eine nicht unübliche Situation dar. So kann es beispielsweise vorkommen, dass eine Baustelle unzulässig betreten und Teile des Bauwerks beschädigt werden. Hier stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten für den Wiederverschluss? Ob diese Kosten als Gerichtskosten im Sinne des Gerichtskostengesetzes anzusehen sind, ist nicht immer eindeutig. Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedliche Entscheidungen getroffen, was zu Verwirrung und Unsicherheit in der Praxis führt.
Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung, ob die Kosten für den Wiederverschluss als „sonstige Kosten“ im Sinne des Gerichtskostengesetzes anzusehen sind. Ob eine solche Kostenposition als Gerichtskosten zu beurteilen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der konkreten Art der Baumaßnahme, dem sachlichen Zusammenhang zur jeweiligen Gerichtsverhandlung und dem konkreten Zweck der Kosten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen konkreten Fall vorstellen, der die Rechtsprechung im Bereich des Bauteilwiederverschlusses und der Kostentragung beleuchtet.
Unsicherheit bei Kosten für Bauteilwiederverschluss?
Sie sind unsicher, wer die Kosten für den Wiederverschluss eines Bauteils tragen muss? Die Rechtsprechung ist komplex und die Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und sonstigen Kosten kann verwirrend sein. Wir verstehen Ihre Situation und helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation. Unsere Experten für Baurecht und Gerichtskosten stehen Ihnen zur Seite und erklären Ihnen Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten.
Der Fall vor Gericht
Streit um Kostenübernahme für Wiederverschluss nach Bauteilöffnung
Der Kläger eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bremen forderte die Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung der Folgen einer Bauteilöffnung als Gerichtskosten im Kostenverfahren. Es ging dabei um Schäden, die im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung entstanden waren. Der Fall drehte sich um Risse in Wand- und Bodenfliesen, die nach der Abnahme von Arbeiten der Beklagten aufgetreten waren.
Das Landgericht hatte einen Sachverständigen beauftragt, um die Ursachen der Rissbildungen zu untersuchen. Für die notwendigen Ortstermine und Bauteilöffnungen wies der Sachverständige darauf hin, dass er einen Fachbetrieb zur Schließung der Öffnungen heranziehen könne. Der Kläger erklärte jedoch, dass der Sachverständige die Fliesenarbeiten nicht selbst durchführen solle.
Nach Abschluss der Begutachtung schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Abgeltungsbetrags. Bezüglich der Kosten wurde vereinbart, dass die Beklagte die gerichtlichen Kosten trägt, während die übrigen Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Ablehnung der Kostenfestsetzung für Wiederherstellungsarbeiten
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger nicht nur die Festsetzung der bevorschussten Gerichtskosten, sondern auch die Berücksichtigung künftiger Kosten zur Erneuerung der bei den Ortsterminen zerstörten Fliesen. Das Landgericht lehnte es ab, diese zusätzlichen Kosten festzusetzen, da es sich hierbei nicht um gerichtliche Kosten handele.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, dass es sich bei den Aufwendungen zur Wiederherstellung um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Diese sollten als Gerichtskosten eingeordnet werden, da sie für die Vorbereitung der vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme oder für die notwendige Wiederherstellung danach entstanden seien.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Das Gericht stellte klar, dass die im Vergleich getroffene Kostenregelung es nicht zulasse, der Beklagten auch die Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der durch Bauteilöffnungen entstandenen Schäden aufzuerlegen.
Das OLG betonte, dass bei der Auslegung von Kostenregelungen eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten sei. Zu den Gerichtskosten zählen demnach nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts, einschließlich des Honorars und der Aufwendungen des gerichtlichen Sachverständigen. Sonstige Aufwendungen einer Partei für den Rechtsstreit gehören dagegen zu den außergerichtlichen Kosten.
Das Gericht sah es als nicht zu beanstanden an, dass das Landgericht die geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung als außergerichtliche Kosten der Partei eingestuft hatte. Weder der Umstand, dass der Sachverständige solche Arbeiten hätte in Auftrag geben können, noch die Tatsache, dass der Kläger ein Unternehmen beauftragen wollte, in dem der Sachverständige tätig ist, änderten etwas an dieser Einordnung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten bei der Auslegung von Kostenregelungen in Vergleichen. Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Bauteilöffnungen im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung zählen zu den außergerichtlichen Kosten, wenn sie nicht vom Sachverständigen selbst beauftragt wurden. Diese enge Auslegung schafft Rechtssicherheit, erfordert aber von den Parteien besondere Sorgfalt bei der Formulierung von Kostenvereinbarungen in Vergleichen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Feststellung von Baumängeln Bauteile geöffnet werden müssen, trägt grundsätzlich jede Partei die Kosten für die Wiederherstellung selbst. Auch wenn diese Öffnungen für die Beweisaufnahme notwendig waren, gelten die Kosten für den Wiederverschluss nicht als Gerichtskosten. Das bedeutet, dass Sie als Kläger oder Beklagter in einem solchen Fall nicht erwarten können, dass die Gegenseite diese Kosten übernimmt, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Rechtsstreit mit einem Bauunternehmer wegen Mängeln an Ihrem Haus. Im Rahmen des Verfahrens wird eine Wand geöffnet, um die Ursache des Mangels zu untersuchen. Die Kosten für das Schließen dieser Wand müssen Sie selbst tragen, auch wenn das Gericht die Öffnung angeordnet hat.
Wichtig: Achten Sie bei einer Einigung im Rahmen eines Vergleichs darauf, dass die Kostenfrage für den Wiederverschluss ausdrücklich geregelt wird, wenn Sie möchten, dass die Gegenseite diese Kosten übernimmt.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Vereinbarungen über die Kostentragung in Gerichtsverfahren, insbesondere bei Bauprozessen, bei denen Bauteilöffnungen erforderlich sein können.
FAQ – Häufige Fragen
In vielen Fällen ist es notwendig, für Wiederverschlussarbeiten nach einer gerichtlich angeordneten Bauteilöffnung die Kosten zu übertragen. Wer trägt die Kosten? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? Unser FAQ-Bereich klärt Sie umfassend und transparent über die komplexen rechtlichen Aspekte dieses Themas auf.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wer trägt die Kosten für den Wiederverschluss nach einer gerichtlich angeordneten Bauteilöffnung?
- Was sind Gerichtskosten und was sind außergerichtliche Kosten?
- Welche Rolle spielt eine gerichtliche Kostenregelung in einem Vergleich?
- Was passiert, wenn beide Parteien sich nicht über die Kostenverteilung einigen können?
- Kann ich gegen eine Kostenentscheidung Beschwerde einlegen und wie gehe ich dabei vor?
Wer trägt die Kosten für den Wiederverschluss nach einer gerichtlich angeordneten Bauteilöffnung?
Die Kosten für den Wiederverschluss nach einer gerichtlich angeordneten Bauteilöffnung trägt in der Regel die beweispflichtige Partei. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Partei, die eine Beweisaufnahme beantragt, auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen muss. Die Bauteilöffnung und der anschließende Wiederverschluss gelten als notwendige Maßnahmen zur Beweiserhebung und fallen somit in den Verantwortungsbereich der beweisführenden Partei.
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 3 O 951/19 vom 13.03.2024) klargestellt, dass die Kosten für den Wiederverschluss keine Gerichtskosten darstellen. Dies bedeutet, dass das Gericht diese Kosten nicht übernimmt und sie auch nicht als erstattungsfähige Auslagen im Rahmen des Gerichtskostenrechts behandelt werden.
Die beweispflichtige Partei muss daher nicht nur die Kosten für die eigentliche Bauteilöffnung tragen, sondern auch für alle damit zusammenhängenden Folgearbeiten, einschließlich des fachgerechten Wiederverschlusses. Dies kann erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn es sich um aufwendige Öffnungen an tragenden Bauteilen oder in sensiblen Bereichen eines Gebäudes handelt.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kostenregelung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits gilt. Selbst wenn die beweispflichtige Partei den Prozess gewinnt, muss sie zunächst die Kosten für den Wiederverschluss selbst tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens als Teil der erstattungsfähigen Prozesskosten geltend zu machen.
In der Praxis empfiehlt es sich für die beweispflichtige Partei, vor der Durchführung einer Bauteilöffnung die zu erwartenden Kosten sorgfältig zu kalkulieren. Dabei sollten nicht nur die unmittelbaren Kosten für die Öffnung, sondern auch die Aufwendungen für den fachgerechten Wiederverschluss berücksichtigt werden. Dies ermöglicht eine realistische Einschätzung der finanziellen Belastung und kann bei der Entscheidung über die Durchführung der Beweiserhebung helfen.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, vor der Anordnung einer Bauteilöffnung alternative Beweismethoden in Betracht zu ziehen, die möglicherweise weniger invasiv und kostengünstiger sind. Hierzu zählen beispielsweise zerstörungsfreie Prüfverfahren wie Ultraschall- oder Röntgenuntersuchungen. Die Wahl der geeigneten Beweismethode hängt jedoch vom konkreten Einzelfall und den zu klärenden Sachfragen ab.
Für die nicht beweispflichtige Partei ergibt sich aus dieser Kostenregelung der Vorteil, dass sie nicht für die Kosten des Wiederverschlusses aufkommen muss, selbst wenn die Bauteilöffnung an ihrem Eigentum vorgenommen wird. Sie muss lediglich die Durchführung der gerichtlich angeordneten Maßnahme dulden.
Die Rechtsprechung betont, dass die Kosten für Bauteilöffnungen und deren Wiederverschluss als außergerichtliche Kosten zu behandeln sind. Dies hat zur Folge, dass sie bei Vergleichsvereinbarungen, die eine Aufhebung der Gerichtskosten vorsehen, nicht automatisch mitumfasst sind. Parteien sollten daher bei Vergleichsverhandlungen besonders darauf achten, wie mit diesen spezifischen Kosten umgegangen werden soll, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Was sind Gerichtskosten und was sind außergerichtliche Kosten?
Gerichtskosten umfassen alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen. Dazu gehören in erster Linie die Gebühren für die Tätigkeit des Gerichts selbst. Diese Gebühren richten sich meist nach dem Streitwert und fallen für bestimmte Verfahrensabschnitte an. Zusätzlich zählen zu den Gerichtskosten auch die Auslagen des Gerichts. Hierunter fallen etwa Kosten für Zeugenentschädigungen, Sachverständigengutachten oder Dolmetscher, die das Gericht im Rahmen des Verfahrens in Anspruch nimmt.
Außergerichtliche Kosten hingegen entstehen den Verfahrensbeteiligten unabhängig von der eigentlichen Gerichtstätigkeit. Den größten Posten machen hier üblicherweise die Rechtsanwaltskosten aus. Wenn eine Partei einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, fallen dafür Gebühren an, die sich ebenfalls nach dem Streitwert bemessen. Zu den außergerichtlichen Kosten können aber auch Fahrtkosten der Beteiligten zu Gerichtsterminen oder Auslagen für Kopien und Porto zählen.
Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass Gerichtskosten direkt vom Gericht erhoben werden. Bei einem Zivilprozess muss der Kläger in der Regel einen Gerichtskostenvorschuss leisten, bevor das Verfahren beginnt. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten zunächst selbst. Erst am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, wer letztlich für welche Kosten aufkommen muss.
Die Unterscheidung spielt auch bei der Kostenfestsetzung eine Rolle. Während die Gerichtskosten vom Gericht selbst berechnet und in Rechnung gestellt werden, müssen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten gesondert geltend machen. Dafür gibt es ein eigenes Kostenfestsetzungsverfahren.
Im Fall des Bauteilwiederverschlusses, auf den sich das genannte Urteil bezieht, ging es vermutlich um Kosten für Reparaturarbeiten. Solche Aufwendungen zählen weder zu den Gerichtskosten noch zu den außergerichtlichen Kosten im engeren Sinne. Es handelt sich vielmehr um den eigentlichen Streitgegenstand, also die Forderung, über die das Gericht zu entscheiden hatte.
Welche Rolle spielt eine gerichtliche Kostenregelung in einem Vergleich?
Wenn sich die Parteien nicht über die Kostenverteilung einigen können, greift das Gericht ein und entscheidet darüber. Dies geschieht in der Regel am Ende des Rechtsstreits im Rahmen des Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs. Das Gericht legt dabei fest, wer die Prozesskosten in welcher Höhe zu tragen hat.
Für die Entscheidung über die Kostenverteilung ist der Ausgang des Verfahrens maßgeblich. Grundsätzlich gilt: Die unterlegene Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Bei einem vollständigen Obsiegen einer Partei muss die andere Partei sämtliche Kosten übernehmen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei, insbesondere deren Anwaltskosten.
Gewinnt eine Partei den Prozess nur teilweise, erfolgt in der Regel eine anteilige Kostenverteilung. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten trägt und die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst übernimmt. Diese Lösung wird oft als Kostenaufhebung bezeichnet und kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn es keinen eindeutigen Gewinner oder Verlierer gibt.
Bei Uneinigkeit über die Kostenverteilung können die Parteien auch nach Abschluss des Hauptverfahrens noch tätig werden. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen. In diesem Verfahren wird die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten ermittelt und verbindlich festgelegt. Dabei prüft das Gericht, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und notwendig waren.
Sollte eine Partei mit der gerichtlichen Entscheidung zur Kostenverteilung nicht einverstanden sein, kann sie dagegen Rechtsmittel einlegen. Die Möglichkeit zur Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss besteht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands eine bestimmte Grenze überschreitet.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für einen Bauteilwiederverschluss nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 13.03.2024 (Az. 2 W 44/23) nicht als Gerichtskosten gelten. Diese Kosten müssen daher separat betrachtet und gegebenenfalls anders verteilt werden als die üblichen Prozesskosten.
In komplexen Fällen oder bei hohen Streitwerten ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einschätzen und bei der Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche unterstützen.
Was passiert, wenn beide Parteien sich nicht über die Kostenverteilung einigen können?
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung unterliegt bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gleichzeitig gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Ausnahme besteht, wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnisurteil erledigt wurde. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung statthaft.
Bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Streitwert der Hauptsache muss den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigen. Zudem ist eine Beschwer von mindestens 200 Euro erforderlich. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in diesem Umfang beschwert sein muss.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Gericht, welches die Kostenentscheidung im Endurteil getroffen hat, keine Befugnis hat, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen. Über die sofortige Beschwerde entscheidet in solchen Fällen direkt das Beschwerdegericht.
Im Zusammenhang mit dem Bauteilwiederverschluss ist die Entscheidung des OLG Bremen vom 13.03.2024 (Az.: 3 O 951/19) relevant. Das Gericht stellte klar, dass Kosten für den Bauteilwiederverschluss keine Gerichtskosten darstellen. Dies kann Auswirkungen auf die Kostenentscheidung und somit auf eine mögliche Beschwerde haben.
Bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist es ratsam, die Beschwerde sorgfältig zu begründen. Obwohl eine Begründung nicht zwingend erforderlich ist, kann sie die Erfolgsaussichten erhöhen. In der Begründung sollten die Gründe für die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung dargelegt und gegebenenfalls auf die Besonderheiten des Falls, wie etwa die Einordnung bestimmter Kosten, eingegangen werden.
Die sofortige Beschwerde steht nicht nur den Prozessparteien als Rechtsbehelf zu, sondern kann auch von anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt werden, sofern sie durch die Kostenentscheidung beschwert sind. Dies könnte beispielsweise für Zeugen oder Sachverständige relevant sein, die von der Kostenentscheidung betroffen sind.
Kann ich gegen eine Kostenentscheidung Beschwerde einlegen und wie gehe ich dabei vor?
Diese Frage deckt den Aspekt der Rechtsmittel ab, der für die Betroffenen grundlegend ist. Sie erklärt, welche Möglichkeiten es gibt, gegen eine aus ihrer Sicht ungerechte Kostenentscheidung vorzugehen und welche rechtlichen Schritte dafür notwendig sind. Beachte thematischen Zusammenhang: Bauteilwiederverschluss – Kosten sind keine Gerichtskosten (Az.: 3 O 951/19 – OLG Bremen, vom 13.03.2024)
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Bauteilöffnung: Eine Bauteilöffnung ist das gezielte Freilegen oder Entfernen von Teilen eines Bauwerks, um dessen Inneres zu untersuchen. Im Baurecht wird sie oft angeordnet, um Mängel oder Schäden festzustellen. Bei Rechtsstreitigkeiten kann ein Gericht eine Bauteilöffnung anordnen, damit ein Sachverständiger die Ursache von Problemen wie Rissen oder Feuchtigkeit untersuchen kann. Nach der Untersuchung muss das geöffnete Bauteil wieder verschlossen werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Die Frage, wer diese Kosten trägt, kann – wie im vorliegenden Fall – zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
- Kostenfestsetzungsverfahren: Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein rechtliches Verfahren, in dem die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits festgelegt wird. Es folgt auf das Hauptverfahren und dient dazu, die genauen Beträge zu bestimmen, die eine Partei der anderen erstatten muss. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden verschiedene Kostenarten wie Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Auslagen geprüft und festgesetzt. Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, kann es dabei zu Streitigkeiten kommen, welche Kosten als erstattungsfähig gelten. Das Verfahren wird vom Rechtspfleger durchgeführt und kann bei Unstimmigkeiten zu weiteren rechtlichen Schritten wie einer sofortigen Beschwerde führen.
- Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann. Sie muss innerhalb einer kurzen Frist (meist zwei Wochen) beim Gericht eingereicht werden. Im Gegensatz zur einfachen Beschwerde hat sie aufschiebende Wirkung, das heißt, die angefochtene Entscheidung wird vorerst nicht vollstreckt. Die sofortige Beschwerde wird oft in Kostensachen eingelegt, wie im vorliegenden Fall gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie ermöglicht eine schnelle Überprüfung der Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht. Die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde werden vom Gericht sorgfältig geprüft.
- Vergleich: Ein Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, mit der sie den Streit ganz oder teilweise beilegen. Er dient dazu, ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Im Baurecht werden Vergleiche oft geschlossen, um Streitigkeiten über Mängel oder Kosten zu regeln. Wie im vorliegenden Fall ersichtlich, enthält ein Vergleich häufig auch Regelungen zur Kostentragung. Diese können jedoch unterschiedlich ausgelegt werden, was zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Ein gerichtlicher Vergleich hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- Gerichtskosten: Gerichtskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstehen und vom Gericht erhoben werden. Sie umfassen Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts, wie zum Beispiel Kosten für Sachverständige oder Zeugen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Kosten für die Beseitigung von Schäden nach einer Bauteilöffnung zu den Gerichtskosten zählen. Das OLG Bremen entschied, dass diese nicht dazugehören, sondern als außergerichtliche Kosten einzustufen sind. Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 91 ZPO).
- Außergerichtliche Kosten: Außergerichtliche Kosten sind Aufwendungen, die eine Partei im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit hat, die aber nicht direkt vom Gericht erhoben werden. Dazu gehören typischerweise Anwaltskosten, Reisekosten oder Kosten für private Gutachten. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Bremen, dass die Kosten für die Beseitigung von Schäden nach einer Bauteilöffnung zu den außergerichtlichen Kosten zählen. Diese Einordnung ist wichtig, da außergerichtliche Kosten oft anders behandelt werden als Gerichtskosten. Sie werden nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder das Gericht dies anordnet. Die Erstattung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO (Gerichtskosten): Dieser Paragraph definiert, was unter Gerichtskosten zu verstehen ist. Im konkreten Fall ging es darum, ob die Kosten für die Beseitigung der Schäden nach der Bauteilöffnung als Gerichtskosten einzuordnen sind. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um außergerichtliche Kosten handelt.
- § 104 Abs. 3 ZPO (Sofortige Beschwerde): Dieses Rechtsmittel ermöglicht es einer Partei, gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts vorzugehen. Im konkreten Fall legte der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, die Kosten für die Schadensbeseitigung nicht als Gerichtskosten anzuerkennen.
- § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde): Dieser Paragraph regelt, in welchen Fällen eine sofortige Beschwerde zulässig ist. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthaft ist.
- § 569 Abs. 1 ZPO (Frist für sofortige Beschwerde): Dieser Paragraph legt die Frist fest, innerhalb derer eine sofortige Beschwerde eingelegt werden muss. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Beschwerde des Klägers fristgerecht eingelegt wurde.
- §§ 677, 683, 670 BGB (Auftrag): Diese Paragraphen regeln das Auftragsrecht und könnten relevant sein, wenn es um die Beauftragung des Sachverständigen und die Haftung für entstandene Schäden geht. Im konkreten Fall argumentierte der Kläger, dass die Kosten für die Schadensbeseitigung in entsprechender Anwendung dieser Paragraphen als Gerichtskosten zu behandeln seien. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.
Das vorliegende Urteil
OLG Bremen – Az.: 2 W 44/23 – Beschluss vom 13.03.2024
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 03.04.2023 – 3 O 951/19 – wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bauteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten verlegten Wand- und Bodenfliesen, an denen sich unstreitig nach der Abnahme Risse gezeigt hatten. Die Beklagte stellte eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede und führte an, dass Mängel im Untergrund ursächlich für die Risse sein. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen P. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Ursachen der Rissbildungen in den Fliesen und zur Erkennbarkeit etwaiger Mängel in Vorgewerken. Im Zuge der Vorbereitungen der notwendigen Ortstermine einschließlich Bauteilöffnungen wies der Sachverständige darauf hin, dass er zur Schließung der Bauteilöffnungen einen Fachbetrieb heranziehen könne und dass das passende Fliesenmaterial vor Ort zur Verfügung zu stellen sei.
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Der Kläger erklärte gegenüber dem Sachverständigen, dass dieser zum Schließen der Belagsöffnungen den Fliesenbelag selbst nicht verlegen solle. Ausweislich der Abrechnung des Sachverständigen zog dieser das Unternehmen ### GmbH aus Bremerhaven zur Bauteilöffnung und zum Verschließen der Löcher im Estrich heran. Eine anschließende Verlegung von Fliesen rechnete der Sachverständige nicht ab.
Nach Erstattung des Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 150.000 € an den Kläger zu zahlen. In der Kostenregelung des Vergleichs unter der dortigen Ziffer 2 heißt es:
„2. Die gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.“
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger Festsetzung der vom Kläger bevorschussten Gerichtskosten einschließlich bevorschusster Sachverständigenkosten. Zusätzlich machte der Kläger künftige Kosten zur Erneuerung der bei den Ortsterminen zur Bauteilöffnung zerstörten Boden- und Wandfliesen geltend. Hierzu legte er ein Angebot der Firma ### GmbH vom 05.09.2022 vor. Darin wird dem Kläger angeboten, für eine Vergütung von 14.827,40 € zwei Wandfliesen und fünf Bodenfliesen nebst Vorarbeiten zu liefern und einzusetzen.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2020 setzte das Landgericht Bremen die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 21.987,90 € fest und lehnte es ab, zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung nach Bauteilöffnung festzusetzen, da es sich hierbei nicht um gerichtliche Kosten handele.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.04.2023, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 begründet der Kläger seine Beschwerde und macht geltend, dass es sich bei den Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes vor Bauteilöffnung um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Zu den notwendigen Kosten der Prozessführung zählten auch diejenigen Aufwendungen, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme oder für die notwendige Wiederherstellung nach Durchführung der Beweisaufnahme entstanden seien. Die geltend gemachten Arbeiten dienten eben diesem Zweck, die durch die Bauteilöffnungen im Zuge der Begutachtung entstandenen Schäden zu beseitigen. Außerdem sei der Gerichtssachverständige Geschäftsführer der ### GmbH, sodass tatsächlich der gerichtlich bestellte Sachverständige selbst die Wiederherstellung durchführen solle. Soweit ein gerichtlicher Sachverständiger selbst Schäden aus einer Bauteilöffnung beseitige, seien die insoweit anfallenden Kosten als Gerichtskosten einzuordnen. Jedenfalls seien die Kosten aber in entsprechender Anwendung der §§ 677, 6 83,670 BGB als Gerichtskosten zu behandeln.
Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 08.05.2023 ab, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie wurde auch innerhalb der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Zwar ist der Akte ein Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus dem Abvermerk, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss am 06.04.2023 in die Zustellung gegeben worden ist. Dies deckt sich mit der eigenen Angabe des Klägers, dass ihm der Beschluss am 06.04.2023 zugestellt worden sei. Ausgehend hiervon war bei Eingang der Beschwerdeschrift am 20.04.2023 die 2-wöchige Notfrist des §§ 569 Abs. 1 ZPO noch nicht verstrichen. Für die Wahrung der Formvorgaben aus § 569 Abs. 2 ZPO bedurfte es auch nicht einer Begründung innerhalb der Beschwerdefrist.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 10.01.2022 getroffene Kostengrundentscheidung trägt es nicht, der Beklagten auch etwaige Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der im Zuge der Begutachtung durch Bauteilöffnungen entstandenen Schäden aufzuerlegen.
a) Nach dieser Kostenregelung trägt die Beklagte die Gerichtskosten, während die übrigen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Kostenaufhebung hat gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet, ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten mithin nicht stattfindet. Jede Partei hat danach ihre eigenen Kosten allein zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 -, Rn. 12; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 92 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 92 Rn. 5). Zwar haben die Parteien abweichend hiervon vereinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten allein trägt. Im Übrigen, mit Blick auf die außergerichtlich von jeder Partei aufgewendeten Kosten bleibt es aber bei der Vereinbarung der Kostenaufhebung, so dass jede Partei ihre eigenen Aufwendungen selbst zu tragen hat.
b) Die geltend gemachten Aufwendungen, die der Kläger zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung behauptet aufwenden zu müssen, sind jedoch keine Gerichtskosten im Sinne des Vergleichs, so dass sie dem Beklagten nicht auferlegt werden können, sondern vom Kläger nach Maßgabe der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung selbst zu tragen sind.
aa) Bei Auslegung von Kostenregelungen ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 -, Rn. 7; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 -, Rn. 11). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 -, Rn. 11)
Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar sowie dessen zu erstattenden besonderen Aufwendungen, wie zum Beispiel für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören (vgl. KV 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit den Aufwendungen verfolgt und ob diese notwendig sind. Danach sind Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Gerichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 -, Rn. 12). Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg stellt darauf ab, wer die notwendigen Maßnahmen tatsächlich beauftragt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 2 W 1728/20 -).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung nicht als Gerichtskosten, sondern als außergerichtliche Kosten der Partei angesehen hat. Weder der Umstand, dass der Sachverständige – ggf. nach Weisung des Gerichts – solche Arbeiten möglicherweise hätte in Auftrag geben können mit der Folge, dass die Vergütung zu seinen Auslagen und damit zu den Gerichtskosten gezählt hätten, noch der Umstand, dass der Kläger offenbar beabsichtigt, ein Unternehmen zu beauftragen, in dem der Sachverständige selbst tätig ist, ändern etwas daran, dass der Sachverständige bis zum Abschluss seiner Tätigkeit für das Gericht die Neuverfliesung nicht beauftragt hat, so dass die Kosten hierfür keine Gerichtskosten sind.
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit bedarf es keiner abweichenden Auslegung. Selbst wenn die Zuordnung zu den Gerichtskosten allein davon abhängt, ob der Sachverständige die Aufwendungen für die Nachbereitung eines Ortstermins erbringt oder ob die Partei selbst diese im eigenen Namen beauftragt, so bedarf es einer Einschränkung der strengen Auslegung nicht. Denn die Parteien haben es in der Hand, die Kostentragung ihren Interessen gemäß zu regeln und die Verteilung bestimmter Parteikosten abweichend zu vereinbaren, wenn ihnen dies sachgerecht erscheint (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 -, Rn. 13).
Hinzu kommt, dass vorliegend die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs darauf vertrauen durfte, dass nur die vom Sachverständigen zuvor seinen Vorschussforderungen zu Grunde gelegten Arbeiten als Gerichtskosten anzusehen sind, deren Übernahme der Beklagte erklärt hat. Der Kläger hatte aber vor den Ortsterminen erklärt, den Sachverständigen mit den abschließenden Fliesenarbeiten nicht beauftragen zu wollen.
dd) Materiellrechtliche Erwägungen, die der Kläger vorliegend heranzieht, mögen geeignet sein, einen materiellen Anspruch zu begründen, sind aber im Kostenverfahren nur zu berücksichtigen, soweit das Gesetz dies – etwa im Rahmen einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung – gesondert anordnet. Im Übrigen soll die prozessuale Kostenentscheidung mit diesen Fragen nicht belastet werden (vgl. (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 – IV ZB 6/05 -, Rn. 10; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 91-107 Rn. 13).
Nach allem hat das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als Aufwendungen der Partei angesehen, die nicht festzusetzen waren, so dass die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO.