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Bauträgervertrag über Eigentumswohnung – Nichtbeurkundung vereinbarter Abweichungen

Das Grundbuch – der heilige Gral für jeden Immobilienkäufer. Doch was, wenn der Bauträger plötzlich die Eintragung verweigert, obwohl Mängel die Freude trüben und noch Geld aussteht? In Berlin fällte ein Gericht ein überraschendes Urteil: Auch Käufer einer mangelhaften Wohnung können ins Grundbuch gelangen – und bekommen sogar noch Schadensersatz.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 27 U 111/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 04.04.2019
  • Aktenzeichen: 27 U 111/18
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer einer Wohnung im Dachgeschoss eines Objektes in Berlin, beantragen die Erklärung der Auflassung des Wohnungseigentums und die Eintragung im Grundbuch sowie Zahlung von Schadensersatz
  • Beklagte: Verkäufer der Wohnung, verteidigen das erste Urteil, bestreiten die Wirksamkeit der Klage und Zahlungspflichten

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger hatten eine Wohnung im Dachgeschoss eines Berliner Objektes von dem Beklagten gekauft. Streit bestand über die Wirksamkeit des Kaufvertrags, die Erklärung der Auflassung und Eintragung im Grundbuch sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatzes wegen Verzögerungen. Zudem wurden Mängel am Bau und daraus resultierende Zahlungen und Forderungen erörtert.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der notarielle Kaufvertrag wirksam ist, insbesondere hinsichtlich Formvorschriften, ob der Anspruch auf Auflassung und Grundbucheintragung besteht und ob die Kläger Anspruch auf pauschalen Schadensersatz wegen Lieferverzug haben. Außerdem stritt man über das Recht der Kläger, Zahlungen aufgrund von Mängeln zurückzubehalten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung des Wohnungseigentums an die Kläger zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
    2. Der Beklagte muss an die Kläger 8.460,00 EUR zuzüglich Zinsen zahlen.
    3. Eine weitergehende Klage der Kläger wird abgewiesen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt (65 % Kläger, 35 % Beklagter).
    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    6. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • Begründung:
    Das Gericht stellte fest, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und formgerecht beurkundet wurde, auch wenn Abweichungen von der Baubeschreibung vorlagen, die von den Parteien akzeptiert wurden. Ein Berufungsargument des Beklagten bezüglich Formnichtigkeit wurde als treuwidrig zurückgewiesen, da er trotz Kenntnis von Bauabweichungen die Bauleistungen erbracht hat.
    Die Kläger haben einen unbedingten Anspruch auf Auflassung und Grundbucheintragung, auch wenn Kaufpreisforderungen noch strittig sind, weil ihnen ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln zusteht.
    Der Anspruch auf pauschalen Schadensersatz war begrenzt auf einen Zeitraum bis zur Wohnungsübergabe, da ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Verzögerungsschäden entstanden sind.
    Hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht sowie Ansprüche wegen mangelhafter gemeinschaftlicher Teile wurden nicht anerkannt, da der einzelne Käufer nicht aktiv legitimiert ist und Schadensersatzansprüche nicht substanziiert wurden.
  • Folgen:
    Der Beklagte muss die Eigentumsübertragung im Grundbuch ermöglichen und eine Schadensersatzzahlung leisten. Die Kläger können weitere Zahlungen wegen Mängeln zurückhalten. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


KG Berlin: Verkäufer muss Wohnung trotz Mängeln und Restkaufpreis übereignen – Schadensersatz für Verzögerung

Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil (Az.: 27 U 111/18 vom 04.04.2019) entschieden, dass ein Bauträger eine verkaufte Dachgeschosswohnung an die Käufer übereignen muss, obwohl noch ein Teil des Kaufpreises offen ist und Mängel bestehen.

Notar zeigt bei Konflikt im Bauvertragsprozess auf Dokumente, Käufer und Bauträger im modernen Büro
Notarieller Bauträgervertrag bei Bauplan-Abweichungen: Eigentumsübertragung oft trotzdem möglich. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Gleichzeitig sprach das Gericht den Käufern einen pauschalen Schadensersatz für die verspätete Übergabe der Wohnung zu, wies jedoch weitergehende Forderungen zurück. Dieses Urteil beleuchtet wichtige Aspekte des Bauträgerrechts, insbesondere die Wirksamkeit notarieller Verträge bei Abweichungen, das Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln und die Berechnung von Verzugsschäden.

Ausgangssituation: Streit um Dachgeschosswohnung in Berlin nach Kaufvertrag

Die Käufer erwarben von einem Bauträger eine Dachgeschosswohnung in Berlin mittels eines notariellen Bauträgervertrags. Nach Fertigstellung und Übergabe der Wohnung forderten die Käufer die Auflassung, also die formelle Erklärung zur Eigentumsübertragung, und die Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch. Zudem verlangten sie einen erheblichen pauschalen Schadensersatz wegen einer verspäteten Fertigstellung und Übergabe.

Der Verkäufer weigerte sich jedoch, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Er argumentierte unter anderem, der notarielle Kaufvertrag sei unwirksam, da es Abweichungen zwischen den beurkundeten Plänen und der tatsächlichen Bauausführung gegeben habe. Zudem machte er geltend, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt sei. Das erstinstanzliche Landgericht Berlin hatte die Klage der Käufer abgewiesen und dem Verkäufer Recht gegeben, insbesondere hinsichtlich der vermeintlichen Unwirksamkeit des Vertrages. Dagegen legten die Käufer Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

Wirksamkeit des Notarvertrags trotz Abweichungen von Bauplänen und Baubeschreibung

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der notarielle Kaufvertrag gültig ist, obwohl die tatsächliche Bauausführung von den ursprünglich beurkundeten Plänen und der Baubeschreibung abwich. Das Kammergericht stellte klar, dass der Vertrag wirksam ist.

Das Gericht prüfte zunächst, ob es sich um eine bewusste Falschbeurkundung (Scheingeschäft nach § 117 BGB) oder eine unbewusste Falschbezeichnung (Falsa demonstratio non nocet) handelte. Aus der Präambel des notariellen Vertrages ging hervor, dass sich die Parteien bereits über bestimmte Abweichungen, wie den Wegfall eines Gäste-WCs und daraus resultierende Grundrissänderungen, einig waren und dies auch beurkundet wurde.

Auch die Tatsache, dass ein anderer Bauplan (Anlage B 10) beurkundet wurde, als derjenige, nach dem tatsächlich gebaut wurde (Anlage B 11), machte den Vertrag nicht unwirksam. Entscheidend war, dass beide Parteien wussten und wollten, dass die Wohnung im besichtigten Rohbauzustand, also mit den tatsächlich vorhandenen Gauben und der Terrasse, verkauft werden sollte. Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ schadet eine unrichtige Bezeichnung nicht, wenn beide Parteien dasselbe meinen und wollen (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Parteien geht dem Wortlaut vor. Es handelte sich somit nicht um eine bewusste Falschbeurkundung, sondern um eine unschädliche Falschbezeichnung.

Das Kammergericht widersprach auch der Annahme des Landgerichts, der Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) unwirksam, weil der Plan angeblich bei der Beurkundung nicht vorgelegen habe. Die notarielle Urkunde selbst beweist gemäß § 415 ZPO (Beweiskraft öffentlicher Urkunden), dass die in ihr genannten Vorgänge stattgefunden haben – also auch, dass der Plan eingesehen wurde, wie in der Urkunde vermerkt. Den Gegenbeweis konnte der Verkäufer nicht antreten, insbesondere nicht durch seine eigene Aussage als Partei.

Zusätzlich führte das Gericht aus, dass selbst wenn ein Formmangel vorgelegen hätte, sich der Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen könnte. Es sei treuwidrig, wenn der Verkäufer, der selbst die Situation herbeigeführt hat (Beurkundung auf Basis alter Pläne, obwohl anders gebaut wurde), sich später auf diesen Formmangel beruft, nachdem er die Bauleistung weitgehend erbracht hat. Der Verkäufer habe die Abweichungen gekannt und den Vertrag dennoch durchgeführt.

Anspruch auf Auflassung und Grundbucheintragung trotz offenem Restkaufpreis wegen Mängeln

Obwohl der notarielle Vertrag vorsah, dass die Auflassung erst nach vollständiger oder weitgehender Kaufpreiszahlung erfolgen sollte, verurteilte das Kammergericht den Verkäufer zur sofortigen Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung.

Der Grund dafür liegt im Zurückbehaltungsrecht der Käufer gemäß § 273 BGB und § 641 Abs. 3 BGB. Die Käufer konnten die Zahlung des Restkaufpreises (ein Sicherheitseinbehalt von 11.250 Euro sowie strittige Beträge für Mehrleistungen) verweigern, da erhebliche Mängel an der Wohnung und am Gemeinschaftseigentum bestanden. Diese Mängel wurden durch ein von den Käufern eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt, welches Mängelbeseitigungskosten von 14.547,75 Euro brutto auswies. Diese Feststellungen wurden vom Verkäufer nicht substantiiert bestritten.

Nach § 641 Abs. 3 BGB darf der Käufer bei Mängeln in der Regel mindestens das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, hier also rund 30.000 Euro. Dieser Betrag überstieg den noch offenen Restkaufpreis deutlich.

Das Gericht argumentierte, dass der Verkäufer den Eintritt der Bedingung für die Auflassung (nämlich die Kaufpreiszahlung) wider Treu und Glauben verhindert, indem er die geschuldete Mängelbeseitigung trotz Kenntnis der Mängel über Jahre hinweg nicht durchführt. In Anlehnung an § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung des Bedingungseintritts) wird die Bedingung der Kaufpreiszahlung als eingetreten fingiert. Die Käufer haben somit einen unbedingten Anspruch auf die Eigentumsübertragung, auch wenn der Restkaufpreis wegen der Mängel noch nicht gezahlt wurde und die Mängelbeseitigung noch aussteht.

Berechnung des pauschalen Schadensersatzes wegen verzögerter Bezugsfertigkeit

Die Käufer forderten ursprünglich einen pauschalen Schadensersatz von über 89.000 Euro wegen Verzugs. Das Kammergericht sprach ihnen jedoch nur einen Bruchteil davon zu: 8.460 Euro.

Im notariellen Vertrag war eine Schadenspauschale von 90 Euro pro Tag des Verzugs mit der Bezugsfertigkeit vereinbart. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin war der 01.12.2014. Nach einer vertraglichen Toleranzfrist von 8 Tagen begann der Verzug am 10.12.2014. Die Wohnung wurde den Käufern am 13.03.2015 übergeben. Der Verzugszeitraum betrug somit 94 Tage.

Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgte daher wie folgt: 94 Tage x 90 Euro/Tag = 8.460 Euro.

Das Gericht stellte klar, dass dieser pauschale Schadensersatz gemäß der vertraglichen Vereinbarung nur die Nachteile ausgleichen soll, die durch die Verzögerung der Übergabe mangels rechtzeitiger Bezugsfertigkeit entstehen – also typischerweise Kosten für Ersatzwohnraum oder Einlagerung. Der Begriff der Bezugsfertigkeit war im Vertrag definiert als Zustand, in dem das Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen, der Einzug zumutbar und ein gefahrloser Zugang gewährleistet ist. Restarbeiten, auch am Gemeinschaftseigentum, schlossen die Bezugsfertigkeit nicht aus.

Da die Käufer die Wohnung am 12./13. März 2015 tatsächlich bezogen haben und seitdem darin wohnen, war zu diesem Zeitpunkt die Bezugsfertigkeit im Sinne des Vertrages gegeben, auch wenn noch Mängel bestanden. Ab dem Einzug konnten keine verzugsbedingten Kosten für Ersatzunterkünfte mehr anfallen, weshalb der Anspruch auf den pauschalen Schadensersatz mit dem Tag der Übergabe endete. Die weitergehende Forderung der Käufer wurde abgewiesen.

Abweisung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Die Käufer hatten hilfsweise weitere Schadensersatzansprüche aufgrund allgemeiner Leistungsstörungen geltend gemacht, insbesondere wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Diese Ansprüche wies das Gericht ebenfalls zurück. Zum einen fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung und Substanz für diese Forderungen. Zum anderen betonte das Gericht, dass für Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht der einzelne Käufer, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Verband berechtigt ist, Mängelrechte wie Minderung oder kleinen Schadensersatz geltend zu machen (fehlende Aktivlegitimation des einzelnen Eigentümers).

Ergebnis und Kosten des Rechtsstreits

Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Der Verkäufer wurde verurteilt, den Käufern das Eigentum an der Wohnung zu übertragen (Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) und 8.460 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage der Käufer wurde abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt: Die Käufer tragen 65 %, der Verkäufer 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Bauträgervertrag grundsätzlich auch dann wirksam bleibt, wenn sich beide Parteien auf Abweichungen von den ursprünglich beurkundeten Plänen geeinigt haben, solange ein übereinstimmender Wille erkennbar ist. Käufer können bei erheblichen Baumängeln Teile des Kaufpreises zurückbehalten und dennoch die Eigentumsübertragung verlangen, wobei der Einbehalt maximal das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten betragen darf. Bei Bauverzögerungen besteht ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz nur bis zum tatsächlichen Einzug, selbst wenn noch Restmängel bestehen, während Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ausschließlich durch die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Auflassung und warum ist sie für den Käufer einer Eigentumswohnung wichtig?

Die Auflassung ist ein zentraler Schritt beim Kauf einer Immobilie, wie zum Beispiel einer Eigentumswohnung. Sie ist die formelle Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an der Immobilie übergehen soll. Diese Einigung muss persönlich und gleichzeitig vor einem Notar erklärt werden. Man kann sich das wie ein offizielles „Ja, wir sind uns einig, dass das Eigentum übergeht“ vorstellen, das rechtlich bindend festgehalten wird.

Was genau passiert bei der Auflassung?

Bei der Auflassung erklären Sie als Käufer und der Verkäufer gemeinsam vor einem Notar, dass Sie sich über den Eigentumsübergang der Wohnung einig sind. Diese Erklärung wird vom Notar beurkundet. Die Auflassung ist gesetzlich vorgeschrieben (geregelt in § 925 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen – sie ist also endgültig.

Diese notarielle Beurkundung stellt sicher, dass beide Parteien die Tragweite ihrer Erklärungen verstehen und dass die Einigung rechtssicher dokumentiert wird. Ohne diese formelle Einigung vor dem Notar kann kein Eigentum an einer Immobilie übertragen werden.

Warum ist die Auflassung für den Käufer so wichtig?

Die Auflassung allein macht Sie noch nicht zum Eigentümer der Wohnung. Sie ist aber eine zwingende Voraussetzung dafür, dass Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können. Erst mit dieser Eintragung im Grundbuch werden Sie rechtlich der Eigentümer der Immobilie.

Für Sie als Käufer ist die Auflassung deshalb von großer Bedeutung:

  • Sie dokumentiert die bindende Einigung über den Eigentumswechsel.
  • Sie ist der Startschuss für den Notar, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beim Grundbuchamt zu beantragen (in der Regel, nachdem der Kaufpreis gezahlt wurde).
  • Die Auflassung gibt Ihnen die Sicherheit, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nachkommen will.

Die Auflassung im Kontext von Bauträgerverträgen und möglichen Problemen

Gerade bei Bauträgerverträgen, bei denen Sie eine Wohnung oft schon während der Bauphase kaufen, ist das Verständnis der Auflassung wichtig. Häufig wird die Auflassung bereits im notariellen Kaufvertrag mit erklärt. Der Notar wird jedoch angewiesen, die Eintragung im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die vollständige Zahlung des Kaufpreises und oft auch die Fertigstellung des Baus.

Das bedeutet: Obwohl die Einigung (Auflassung) schon früh erklärt wird, erfolgt der tatsächliche Eigentumsübergang durch die Grundbucheintragung erst später. Wenn es während der Bauphase zu Problemen kommt, wie Baumängeln oder Streitigkeiten über Zahlungen, kann dies die endgültige Eigentumsumschreibung verzögern oder erschweren. Das Verständnis der Auflassung hilft Ihnen dabei, die einzelnen Schritte des Kaufs – von der Einigung bis zur endgültigen Eintragung als Eigentümer – und Ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten besser nachzuvollziehen.


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Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn die tatsächliche Bauausführung von den im Bauträgervertrag vereinbarten Plänen und Baubeschreibungen abweicht?

Wenn die tatsächliche Bauausführung von dem abweicht, was Sie mit dem Bauträger im Vertrag, in den Bauplänen oder der Baubeschreibung vereinbart haben, liegt grundsätzlich ein Mangel vor. Für Sie als Käufer bedeutet das, dass Ihnen bestimmte gesetzliche Rechte zustehen können, um auf diese Abweichungen zu reagieren.

Abweichung als Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Immobilie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus Ihrem Bauträgervertrag, der Baubeschreibung und den dazugehörigen Plänen. Jede Abweichung von diesen Vorgaben kann einen Mangel darstellen.

  • Beispiel: Im Vertrag ist ein Parkettboden vereinbart, es wurde aber nur Laminat verlegt. Oder der Balkon ist kleiner gebaut als im Plan vorgesehen.

Es kommt nicht immer darauf an, ob die Abweichung die Nutzbarkeit der Immobilie stark einschränkt. Auch kleinere Abweichungen von den vereinbarten Plänen oder der Baubeschreibung können Mängel sein, die Sie nicht hinnehmen müssen. Entscheidend ist, was vertraglich geschuldet war.

Ihre grundsätzlichen Rechte bei Mängeln

Liegt ein Mangel vor, stehen Ihnen als Käufer verschiedene Rechte gegenüber dem Bauträger zu. Diese Rechte bauen teilweise aufeinander auf:

  1. Nacherfüllung (Vorrangiges Recht): Sie haben zuerst das Recht, vom Bauträger die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Das bedeutet, der Bauträger muss den vertragsgemäßen Zustand herstellen (z.B. den falschen Bodenbelag austauschen, den Balkon gemäß Plan anpassen, falls technisch möglich). Hierfür müssen Sie dem Bauträger eine angemessene Frist setzen.
  2. Weitere Rechte (wenn Nacherfüllung scheitert oder unzumutbar ist): Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt (z.B. der Bauträger die Frist verstreichen lässt, die Mängelbeseitigung verweigert oder diese misslingt), kommen weitere Rechte in Betracht:
    • Minderung: Sie können den Kaufpreis herabsetzen. Die Minderung entspricht in der Regel dem Minderwert, der durch den Mangel entstanden ist.
    • Schadensersatz: Wenn der Bauträger den Mangel verschuldet hat (also verantwortlich dafür ist), können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dies kann zum Beispiel Kosten für eine Ersatzvornahme (wenn Sie den Mangel selbst beheben lassen) oder Schäden umfassen, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind (z.B. Mietausfall).
    • Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Mängeln können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ganz vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, der Vertrag wird rückabgewickelt. Dies ist oft die letzte Option, da die Hürden dafür hoch sind.

Wichtigkeit der Mängelanzeige

Entdecken Sie Abweichungen von den Plänen oder der Baubeschreibung, ist es entscheidend, diese möglichst frühzeitig und nachweisbar dem Bauträger anzuzeigen. Man spricht hier von einer Mängelrüge. Eine klare Beschreibung des Mangels und die Aufforderung zur Beseitigung innerhalb einer gesetzten Frist sind hierbei üblich. Die rechtzeitige Anzeige ist wichtig, um Ihre Rechte später durchsetzen zu können. Beachten Sie, dass für Mängelansprüche bestimmte Verjährungsfristen gelten, die in der Regel nach der Abnahme des Bauwerks beginnen.


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Wann ist ein notarieller Bauträgervertrag trotz Abweichungen von den Bauplänen wirksam?

Ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag bleibt grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das tatsächlich gebaute Objekt von den ursprünglichen Bauplänen abweicht, vorausgesetzt, beide Vertragsparteien – also Sie als Käufer und der Bauträger – waren sich über diese Abweichung einig und wollten den Vertrag mit diesem geänderten Inhalt schließen.

Was zählt wirklich: Der gemeinsame Wille

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“. Das bedeutet vereinfacht: Eine falsche Bezeichnung oder Darstellung schadet nicht, wenn beide Seiten tatsächlich dasselbe gemeint und gewollt haben.

Stellen Sie sich vor, Sie und der Bauträger besprechen und vereinbaren während der Bauphase einvernehmlich, dass ein Fenster an einer anderen Stelle platziert wird als im ursprünglichen Plan vorgesehen, weil dies praktischer ist. Auch wenn diese Änderung nicht nochmals schriftlich im ursprünglichen Vertrag oder Plan festgehalten wurde, kann der Vertrag wirksam bleiben, weil Ihr gemeinsamer, tatsächlicher Wille entscheidend ist, nicht nur der Wortlaut oder die Zeichnung im ursprünglichen Dokument.

Wichtig ist hierbei, dass beide Seiten die Abweichung kannten und akzeptierten. Dies kann ausdrücklich besprochen oder sich aus den Umständen ergeben (stillschweigende Einigung). Der entscheidende Punkt ist, dass Einigkeit über die Abweichung bestand, als der Vertrag gelebt wurde.

Was passiert bei ungewollten Abweichungen?

Anders sieht es aus, wenn die Abweichungen ohne Ihre Zustimmung erfolgten oder Ihnen nicht bekannt waren. Weicht das Bauwerk von den vereinbarten Plänen oder der Baubeschreibung ab, und diese Abweichung wurde nicht einvernehmlich beschlossen, liegt in der Regel ein Mangel vor.

  • Der Vertrag bleibt meist wirksam: Eine solche ungewollte Abweichung führt normalerweise nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
  • Sie haben Rechte wegen des Mangels: Wenn die Abweichung einen Mangel darstellt (also eine negative Abweichung von dem, was vereinbart war), können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das bedeutet, Sie können beispielsweise verlangen, dass der Bauträger den Mangel beseitigt (Nachbesserung) oder unter bestimmten Voraussetzungen den Kaufpreis mindern.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der notarielle Bauträgervertrag verliert seine Wirksamkeit nicht allein dadurch, dass von den Plänen abgewichen wird. Entscheidend ist, ob diese Abweichungen dem gemeinsamen Willen beider Vertragsparteien entsprechen. Ungewollte Abweichungen hingegen stellen in der Regel Mängel dar, die Ihnen bestimmte Rechte geben, ohne jedoch meist die Gültigkeit des Vertrages an sich zu berühren. Der Nachweis einer gemeinsamen Willensänderung kann jedoch ohne schriftliche Dokumentation schwierig sein.


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Was bedeutet „falsa demonstratio non nocet“ und wie wirkt sich dieser Grundsatz auf meinen Bauträgervertrag aus?

Der lateinische Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ bedeutet wörtlich übersetzt: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Im juristischen Sinne heißt das: Wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsabschluss dasselbe wollen, aber dies im Vertrag versehentlich falsch bezeichnen, gilt trotzdem das tatsächlich Gewollte und nicht das falsch Geschriebene. Der Vertrag ist also trotz der falschen Bezeichnung wirksam zustande gekommen – und zwar mit dem Inhalt, den beide Seiten übereinstimmend gemeint haben.

Der übereinstimmende Wille zählt

Entscheidend für die Anwendung dieses Grundsatzes ist der gemeinsame und übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Seite etwas anderes wollte, als im Vertrag steht, oder wenn sich eine Fehlvorstellung erst später herausstellt. Beide Seiten müssen nachweislich dasselbe gemeint haben, auch wenn sie es ungenau oder sogar falsch ausgedrückt haben.

Auswirkungen auf Ihren Bauträgervertrag

Gerade bei Bauträgerverträgen, die notariell beurkundet werden müssen und oft umfangreiche Unterlagen wie Baupläne oder Baubeschreibungen enthalten, kann dieser Grundsatz relevant werden.

Stellen Sie sich vor, in Ihrem notariellen Bauträgervertrag wird auf Baupläne verwiesen, die nicht dem aktuellen Stand entsprechen oder eine falsche Wohnungsnummer genannt. Wenn Sie und der Bauträger aber beide genau wussten und übereinstimmend wollten, dass eine bestimmte Wohnung mit einer bestimmten Ausstattung und nach den aktuellen, vielleicht nur mündlich besprochenen oder separat übergebenen Plänen gebaut und verkauft werden soll, dann kann der Vertrag trotzdem gültig sein.

Für Sie bedeutet das: Trotz des Fehlers im schriftlichen Vertrag (z. B. Verweis auf veraltete Pläne) ist der Vertrag über die tatsächlich von beiden Seiten gewollte Wohnung und deren Beschaffenheit zustande gekommen. Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ stellt sicher, dass der wahre Wille der Parteien Vorrang vor einer offensichtlich unrichtigen Bezeichnung hat.

Wichtige Voraussetzung: Nachweis des gemeinsamen Willens

Die Schwierigkeit liegt oft darin, diesen übereinstimmenden Willen im Streitfall auch beweisen zu können. Es muss klar nachvollziehbar sein, dass beide Parteien – Sie und der Bauträger – trotz der Falschbezeichnung im Vertrag exakt dasselbe Objekt und dieselben Vereinbarungen im Sinn hatten. Hierfür können zum Beispiel E-Mails, Gesprächsprotokolle oder andere Umstände herangezogen werden. Liegt eine solche Falschbezeichnung im notariellen Vertrag vor, ist es entscheidend, dass der tatsächliche Wille beider Parteien auch dem Notar bekannt war oder zumindest für ihn erkennbar war, auch wenn er im Urkundstext falsch wiedergegeben wurde.


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Kann ich als Käufer die Zahlung des restlichen Kaufpreises verweigern, wenn Mängel an der Immobilie vorliegen?

Ja, wenn nach dem Kauf Mängel an der Immobilie auftreten oder entdeckt werden, für die der Verkäufer verantwortlich ist, müssen Sie nicht zwangsläufig den vollen restlichen Kaufpreis sofort zahlen. Das Gesetz gibt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, einen Teil des Geldes vorerst einzubehalten. Man spricht hier von einem Zurückbehaltungsrecht.

Wann darf ich als Käufer Geld zurückbehalten?

Der Grundgedanke ist: Solange der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Immobilie (oder zur Beseitigung des Mangels) nicht vollständig erfüllt hat, können Sie als Käufer Ihre Gegenleistung – die Zahlung des (restlichen) Kaufpreises – teilweise zurückhalten. Dieses Recht dient als Druckmittel, um den Verkäufer zur Mängelbeseitigung zu bewegen.

Voraussetzung ist, dass ein relevanter Mangel vorliegt, den der Verkäufer beheben muss. Reine Kleinigkeiten oder unerhebliche Abweichungen berechtigen in der Regel nicht dazu, die Zahlung zurückzuhalten. Sie sollten den Verkäufer über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen.

Wie viel darf ich zurückbehalten?

Dies ist ein entscheidender Punkt: Sie dürfen nicht einfach den gesamten Restkaufpreis einbehalten. Der zurückbehaltene Betrag muss angemessen sein und im Verhältnis zum Mangel stehen.

Als Faustregel gilt oft: Sie dürfen in der Regel mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung zurückbehalten.

  • Beispiel: Wenn die Reparatur eines undichten Dachfensters voraussichtlich 1.000 Euro kostet, könnten Sie etwa 2.000 Euro des Kaufpreises zurückhalten, bis das Fenster repariert ist.

Bei sehr schwerwiegenden Mängeln, die die Nutzung der Immobilie erheblich beeinträchtigen, kann unter Umständen auch ein höherer Betrag angemessen sein. Die genaue Höhe hängt aber immer vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art und Schwere des Mangels sowie den geschätzten Kosten für dessen Beseitigung.

Was passiert, wenn ich zu viel oder unberechtigt zurückhalte?

Vorsicht ist geboten: Wenn Sie mehr Geld zurückhalten, als Ihnen zusteht, oder wenn sich herausstellt, dass gar kein Mangel vorlag oder der Verkäufer nicht dafür verantwortlich ist, geraten Sie mit Ihrer Zahlungspflicht in Verzug.

Das bedeutet:

  • Der Verkäufer kann Verzugszinsen auf den zu Unrecht zurückgehaltenen Betrag verlangen.
  • Bei einem erheblichen Zahlungsverzug könnten dem Verkäufer unter Umständen weitere Rechte zustehen, die für Sie als Käufer sehr nachteilig sein können.

Es ist daher wichtig, die Situation und die Höhe eines möglichen Zurückbehaltungsbetrags sorgfältig zu prüfen, um negative Konsequenzen zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Notarieller Bauträgervertrag

Ein notarieller Bauträgervertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der vom Notar beurkundet wird und den Verkauf einer noch im Bau befindlichen Immobilie regelt. Dabei verpflichtet sich der Bauträger, das Gebäude nach bestimmten Plänen und Beschreibungen zu errichten und dem Käufer zu übereignen. Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b Abs. 1 BGB) und sorgt für Rechtssicherheit, weil beide Parteien die Vertragsbedingungen verstehen und verbindlich akzeptieren. Im Streitfall bindet die Urkunde die Parteien so, dass sie Beweiskraft nach § 415 ZPO besitzt.


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Auflassung

Die Auflassung ist die formelle Einigung zwischen Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf, durch die das Eigentum an der Immobilie übergehen soll (§ 925 BGB). Sie muss persönlich und gleichzeitig vor einem Notar erklärt werden, damit der Eigentumsübergang rechtswirksam wird. Erst nach der Auflassung kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen werden, was den Käufer endgültig zum Eigentümer macht. Praktisch ist die Auflassung wie ein gemeinsamer, öffentlicher Handschlag vor dem Notar über den Eigentumsübergang.


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Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt es dem Käufer, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, wenn an der gekauften Immobilie erhebliche Mängel vorliegen (§ 273 BGB, § 641 Abs. 3 BGB). Dieses Recht dient dazu, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung zu bewegen, indem der Käufer nicht den vollen Kaufpreis zahlt, solange der Mangel nicht behoben ist. Wichtig ist, dass der zurückbehaltene Betrag angemessen sein muss und sich in der Regel an den geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung orientiert (oft das Doppelte dieser Kosten). So wird vermieden, dass der Käufer einem finanziellen Risiko durch zu hohe Einbehalte ausgesetzt ist.


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Falsa demonstratio non nocet

Dieser lateinische Grundsatz bedeutet: Eine falsche Bezeichnung im Vertrag schadet nicht, wenn beide Parteien denselben tatsächlichen Vertrag wollen (§ 133 BGB). Im Kontext von Bauträgerverträgen heißt das, dass auch wenn der Vertrag falsche oder veraltete Baupläne enthält, der Vertrag trotzdem wirksam ist, wenn eindeutig ist, dass beide Seiten den gleichen tatsächlichen Bauzustand und die gleiche Wohnung meinen. Entscheidend ist also der gemeinsame Wille der Parteien, nicht der exakte Wortlaut. Das schützt Käufer und Verkäufer vor Vertragsnichtigkeit wegen formaler Fehler in der Bauzeichnung.


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Pauschaler Schadensersatz

Pauschaler Schadensersatz ist eine vertraglich festgelegte feste Summe oder ein fester Tagesbetrag, den der Geschädigte bei Verzug oder Verzögerung ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Schäden erhält. Im Bau- und Immobilienrecht wird dies oft vereinbart, um den Ersatz von Verzögerungsschäden einfach und sicher zu regeln. Im vorliegenden Fall wurde eine Schadenspauschale von 90 Euro pro Tag bei verspäteter Übergabe vereinbart, die den Aufwand für z.B. Ersatzwohnraum abdecken soll. So müssen Käufer im Verzug keine detaillierten Beweise für ihre Schäden erbringen, sondern erhalten die vereinbarte Pauschale als Ausgleich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 311b BGB (Formbedürftigkeit bei Grundstücksverträgen): Dieser Paragraph schreibt vor, dass Verträge, durch die ein Grundstück übertragen wird, notariell beurkundet sein müssen, um wirksam zu sein. Die Form dient dem Schutz der Parteien und soll Rechtssicherheit gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wirksamkeit des Kaufvertrags über das Wohnungseigentum hängt maßgeblich davon ab, ob die notarielle Formvorschrift eingehalten wurde und ob etwaige Formmängel entgegen Treu und Glauben geltend gemacht werden können.
  • §§ 873, 925 BGB (Auflassung und Eintragung im Grundbuch): Diese Vorschriften regeln, dass die Eigentumsübertragung an einem Grundstück durch Einigung (Auflassung) und anschließende Eintragung im Grundbuch vollzogen wird. Die Eintragung bewirkt den rechtswirksamen Eigentumsübergang. | Bedeutung im vorliegenden Fall:** Der Anspruch der Kläger auf Erklärung der Auflassung und Eintragung der Wohnungseigentumsrechte beruht auf diesen Vorschriften, die eine rechtlich ordnungsgemäße Eigentumsübertragung voraussetzen.
  • § 13 BeurkG (Beurkundungspflichten des Notars): Regelt insbesondere die Pflicht des Notars, bestimmte Tatsachen bei der Urkunde korrekt zu erfassen, um die Rechtsgültigkeit sicherzustellen. Ein Verstoß kann zur Nichtigkeit der Urkunde führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht nahm einen Verstoß gegen § 13 BeurkG an, der Senat sah dies als unbegründet an, da kein wirksames Geständnis vorlag und die Erklärung durch den Beklagten widerrufen wurde.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Verbietet widersprüchliches Verhalten und fordert, dass Rechte nicht in einer Weise ausgeübt werden dürfen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Berufungsgericht stellte fest, dass ein Berufung auf die angeblichen Formmängel wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, da der Beklagte die Bauleistungen erbracht hat, obwohl ihm die Unwirksamkeit bekannt war.
  • § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht): Ermöglicht es einer Vertragspartei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu verweigern, solange der Gegenanspruch des Vertragspartners nicht erfüllt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger dürfen die Zahlung des restlichen Kaufpreises zurückhalten, da der Beklagte seine Nachbesserungsverpflichtungen bei erheblichen Mängeln nicht erfüllt hat.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Käufer von Bauträgerwohnungen zum Eigentumsübergang und Umgang mit Mängeln

Wenn Sie eine Eigentumswohnung vom Bauträger gekauft haben und die Wohnung nicht wie erwartet fertiggestellt oder übergeben wird, stehen Sie oft vor Unsicherheiten. Vor allem wenn noch Mängel bestehen oder der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde, fragen sich viele Käufer, wie sie ihr Recht auf Eigentumsübertragung durchsetzen können.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Eigentumsübertragung trotz Mängeln und Restkaufpreis verlangen

Auch wenn an Ihrer neuen Wohnung noch Mängel bestehen und Sie den Kaufpreis teilweise noch nicht bezahlt haben, haben Sie Anspruch darauf, dass der Bauträger Ihnen das Eigentum an der Wohnung überträgt (Auflassung und Grundbucheintragung). Der Bauträger darf sich nicht weigern, weil noch Restzahlungen offen sind oder weil der Bau nicht exakt nach ursprünglich beurkundeten Plänen ausgeführt wurde, solange klar ist, dass Sie beide dasselbe wollten.

Beispiel: Sie haben eine Wohnung gekauft und möchten ins Grundbuch eingetragen werden. Obwohl noch ein Mangel vorliegt und Sie deshalb den letzten Kaufpreisanteil zurückhalten, muss der Bauträger Ihnen trotzdem das Eigentum übertragen.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Bauträger die Eigentumsübertragung ohne weiteres hinauszögert – lassen Sie prüfen, ob Sie Ihre Rechte durchsetzen können.


Tipp 2: Mängel gut dokumentieren und Sicherheitsbetrag zurückhalten

Wenn an der Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum Mängel bestehen, sollten Sie diese durch ein unabhängiges Gutachten bestätigen lassen. Danach dürfen Sie einen angemessenen Betrag, in der Regel mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, vom noch offenen Kaufpreis einbehalten, bis die Mängel behoben sind.

Beispiel: Das Gutachten bescheinigt Mängelbeseitigungskosten von etwa 15.000 Euro. Sie können dann ungefähr 30.000 Euro als Sicherheit zurückbehalten.

⚠️ ACHTUNG: Setzen Sie den Betrag zum Zurückbehalt oder die Mängel an den Verkäufer nur schriftlich und nachvollziehbar durch, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Tipp 3: Pauschalen Schadensersatz bei Verzögerungen prüfen

Wenn sich die Übergabe der Wohnung verzögert, können Sie vertraglich vereinbarte pauschale Schadensersatzansprüche geltend machen. Häufig wird ein fester Betrag pro Tag vereinbart. Dabei gelten nur Verzugszeiten bis zur tatsächlichen Bezugsfertigkeit der Wohnung – d.h. ab Ihrem Einzug werden keine weiteren Verzugsansprüche mehr anerkannt, auch wenn noch Mängel bestehen.

Beispiel: Vertraglich sind 90 Euro pro Tag Verzug vereinbart. Der Bauträger liefert die Wohnung 94 Tage zu spät, Sie können daher 8.460 Euro pauschalen Schadensersatz fordern.

⚠️ ACHTUNG: Setzen Sie die Bezugsfertigkeit und den Verzug genau anhand des Vertragsumfangs fest, da nicht jeder Restmangel die Bezugsfertigkeit ausschließt.


Tipp 4: Mängel am Gemeinschaftseigentum über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geltend machen

Mängel, die das Gemeinschaftseigentum betreffen (z. B. Treppenhaus, Dach, Außenanlagen), können Sie als Einzelkäufer meist nicht direkt gegenüber dem Bauträger oder der WEG geltend machen. Diese Rechte liegen nur bei der Gemeinschaft als Ganzes. Wenden Sie sich bei solchen Problemen an die Verwaltung oder die Eigentümerversammlung der WEG.

Beispiel: Undichte Fenster im Treppenhaus müssen über die WEG repariert werden, nicht individuell von einzelnen Wohnungseigentümern direkt eingefordert.

⚠️ ACHTUNG: Sammeln Sie nicht eigenmächtig Beweise für Gemeinschaftsmängel, sondern berichten Sie diese der WEG, um handhabbare Lösungen zu finden.


✅ #### Checkliste: Eigentumsübertragung und Mängel bei Bauträgerwohnungen

  • Lassen Sie die vorhandenen Mängel von einem Sachverständigen schriftlich bestätigen.
  • Halten Sie sich beim Einbehalt des Restkaufpreises an das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.
  • Fordern Sie die Eigentumsübertragung auch bei offenen Restzahlungen aktiv ein.
  • Prüfen Sie vertraglich vereinbarte Fristen und Schadensersatzpauschalen bei Verzögerungen genau.
  • Melden Sie alle Mängel am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft frühzeitig.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 27 U 111/18 – Urteil vom 04.04.2019


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