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Bauvertrag – Rücktritt nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur Leistungserbringung

KG Berlin, Az.: 27 U 49/14, Beschluss vom 26.08.2014

In dem Rechtsstreit wird der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat die Sache beraten hat und danach einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung von Anzahlungen auf einen Werkvertrag in Höhe von insgesamt 29.329,87 € zuzüglich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 BGB verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Klageabweisung begehrt, weil er nicht passiv legitimiert sei, jedenfalls aber die Hilfsaufrechnung durchgreife. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Bauvertrag - Rücktritt nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur Leistungserbringung
Symbolfoto: Von johnnychaos /Shutterstock.com

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr auf die beiden – unmittelbar bei bzw. nach Vertragsschluss gestellten – Abschlagsrechnungen vom 21.07.2011 (Anlagen K 1 und 2 = GA Bl. 6, 7) geleisteten Beträge gemäß § 812 BGB zugesprochen, weil die auf das Konto des Beklagten geflossenen Zahlungen von diesem ohne Rechtsgrund erlangt worden sind. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils, der sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Mit der Berufung wendet der Beklagte lediglich ein, dass die Zahlungen als solche an die P… (im Folgenden nur noch: P… ) als Vertragspartnerin angesehen werden müssten, weil die Klägerin um die Vertragsverhältnisse gewusst habe. Gerade dies hat der Beklagte aber nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihr sowohl die Verhandlungsprotokolle als auch die Verträge erst im Mai 2012 zugänglich gemacht worden. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht dargetan. Die schlichte Behauptung, die Klägerin seien die rechtlichen Verhältnisse bekannt gewesen, reicht hierfür nicht aus. Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass auch den vom Beklagten gestellten Rechnungen kein Hinweis auf einen Dritten zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen hätte es substantiierter Darlegungen bedurft, um zu begründen, dass die Zahlungen der Klägerin als Leistungen an die P… angesehen werden müssten.

Die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem von der P… an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch greift nicht durch.

Zwar wendet der Beklagte zutreffend ein, dass die Zweifel des Landgerichts am Zustandekommen von Verträgen zwischen der Klägerin und der P… unberechtigt seien. Denn die Klägerin hatte in erster Instanz selbst vorgetragen, dass sie, vertreten durch den Beklagten bzw. dessen Ehefrau, der P… Aufträge erteilt hat (Schriftsatz vom 19.3.2013, S. 1 unten), was sich auch aus dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2012 an die P… (Anlage K 6 = GA Bl. 113) ergab. Dies basierte offensichtlich darauf, dass der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2012 (Anlage BK 2) die diesbezüglichen Unterlagen überreicht hatte. Die (erst) in zweiter Instanz mit der Anlage BK 1 eingereichten Verträge können deshalb als unstreitig angesehen werden.

Gleichwohl stand der P… aufgrund des von ihr mit Schreiben vom 12.06.2013 erklärten Rücktritts kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Klägerin bereits am 07.06.2012 wirksam vom Vertrag zurückgetreten war (Anlage K 7 = GA Bl. 115). Sie hatte der P… mit Schreiben vom 24.05.2012 eine Frist zur Lieferung und dem Einbau der Fenster bis zum 02.06.2012 gesetzt, worauf keinerlei Reaktion erfolgt ist. Stattdessen teilte die P… nach Erhalt des Schreibens vom 07.06.2012 mit, dass sie keinen Auftrag von dem Beklagten erhalten habe (Anlage K 8 = GA Bl. 116). Ob es sich dabei um ein Missverständnis (Vortrag erster Instanz) oder ein gefälschtes Schreiben (Vortrag zweiter Instanz) gehandelt hat, wie der Beklagte geltend machen will, ist abgesehen von der Unsubstantiiertheit des Vortrags, unerheblich. Denn die Klägerin war zum Rücktritt berechtigt, nachdem die der P… gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war (§ 323 Abs. 1 BGB). Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin einer ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Sein Vortrag dazu erschöpft sich in pauschalen Angaben zu einer ausstehenden Entscheidung über die Art der Verglasung bzw. der Beschläge. Der Beklagte aber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Lieferung durch die P… aus einem Grund unterblieb, den die P… nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB). Um ein eigenes Verschulden auszuschließen hätte die P… alles in ihrer Macht stehende tun müssen, um an die von ihr benötigten Informationen zu gelangen (vgl. BGH NJW 2011, 2120). Dazu ist konkret nichts vorgetragen. Unabhängig von etwaigen früheren Diskussionen – die zwischen den Parteien streitig sind – hätte es der P… jedenfalls oblegen, auf das Schreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6) zu reagieren und gegenüber der Klägerin die konkreten Hinderungsgründe darzulegen. Da sie aber auf die eindeutige Leistungsaufforderung überhaupt nicht reagierte, war es der Klägerin unbenommen, von ihrem Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB Gebrauch zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Gespräch vom 07.05.2012 erklärt hat (vgl. Anlage B 8), dass die Klägerin eine Entscheidung über die Glaseigenschaft treffen müsse. Denn selbst wenn der Beklagte dies in Vertretung für die P… geäußert hat, dann hat die Klägerin durch das Schreiben vom 24.05.2012 (Anlage K 6) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die in den Verträgen vom 21.07.2011 bestellten Fenster wünschte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Wenn bei der P… insoweit Zweifel bestanden haben sollten, hätte sie diese gegenüber der Klägerin zum Ausdruck bringen können und müssen.

Neu und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist der Vortrag, dass sich die Klägerin geweigert habe, bei Anlieferung die vertraglich geschuldeten 40 % der Vertragssumme zu zahlen, woraus der Beklagte wohl ein Zurückbehaltungsrecht der P… herleiten will.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen. Er wird vorsorglich auf §§ 529Abs.1, 531 Abs.2 ZPO sowie darauf hingewiesen, dass sich bei Rücknahme der Berufung die in dieser Instanz anfallenden vier Gerichtsgebühren auf zwei ermäßigen.

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