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Bauzaun – über Betonfuß gefallen – Schadensersatzansprüche gegen Baufirma

Amtsgericht Daun

Az.: 3 C 343/06

Urteil vom 27.09.2006


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht in Daun auf die mündliche Verhandlung vom 06. September 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz aus Anlass eines Unfalls, der sich am 06.07.2003 in der Ortslage … in der Straße … gegenüber dem Hotel … ereignet hat. In dieser Straße hatte seinerzeit die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma …, Arbeiten im Bereich des Kanals durchgeführt. Zur Absicherung der Arbeiten hat die Firma … einen Bauzaun aufgestellt. Dieser umgab 3 Kanalöffnungen. Ein Bauzaunelement war an einer Mauer abgestellt. Der Bauzaun war auf Betonfüßen befestigt, die insgesamt ca. 70 cm lang, ca. 15 cm hoch und ca. 23 cm breit waren. Diese Füße ragten sowohl von dem Bauzaun, der an der Mauer abgestellt war als auch von dem Bauzaun, mit dem die Kanalöffnungen abgesichert waren, ca. 30 – 40 cm in den Straßenraum hinein.

Am Unfalltag hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen Ausflug mit dem Motorrad nach … unternommen. In dem Untergeschoss des Hotels … in … wurde damals das Eiscafe … betrieben. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich auf Holzsitze gesetzt, die sich unterhalb des Teils des Eiscafes befanden, dass auf der … und zum … hin betrieben wurde und mit einem großen Sonnenschirm überdacht war. Sie warteten dort auf einen freien Platz, um im Eiscafe einen Kaffee zu trinken. Unmittelbar vor ihnen befand sich die Baustelle der Firma. Nachdem ein Tisch im Eiscafe freigeworden war, begaben sich die Klägerin und ihr Ehemann in Richtung auf ihren Tisch, um dort einen Kaffee zu trinken.

Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann und sie hätten sich, nachdem im Eiscafe ein Tisch freigeworden sei, in Richtung dieses Tisches begeben. Dabei hätten sie den Engpass zwischen dem Bauzaun, der um die Kanalöffnungen aufgestellt gewesen sei und den Bauzaun, der an der Mauer abgestellt gewesen sein, passieren müssen. Dabei sei die Klägerin über einen Betonfuß des Bauzauns, der an der Mauer aufgestellt gewesen sei, gestolpert. Sie sei zu Boden gestürzt und habe sich Verletzungen im Bereich des Kopfes und der linken Hand, insbesondere des 5. Fingers der linken Hand zugezogen. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 238,80 EUR und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Wegen der Einzelheiten der Schadenberechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom xxxxxxx (Bl. l ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 238,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Datum xx zu zahlen.

Ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab dem Datum xx mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, Bauzaun- und Element seien ordnungsgemäß aufgestellt und gegen evtl. Umstürzen gesichert gewesen. Die Stützfüße seien seitlich aufgestellt gewesen, weil der Zaun nur hierdurch sicheren Stand gehabt habe. Anderenfalls hätte Kippgefahr bestanden. Der Klägerin könne zudem der auffällige Bauzaun nicht entgangen sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin bei Tageslicht die gut sichtbaren Füße des Bauzauns nicht hätte wahrnehmen sollen oder können. Bei normaler, der Klägerin abzuverlangender Aufmerksamkeit und Umsicht im Verkehr hätte sie den Unfall vermeiden können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass des Vorfalls, der sich am Datum … gegen 16.30 Uhr in der Ortslage … in der Straße … gegenüber dem Hotel … ereignet hat, zu.

Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht gegeben ist.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH Versicherungsrecht 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnamen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründende wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH Versicherungsrecht 1994, I486; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233). Hier war es ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbilder erforderlich und notwendig, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma … seinerzeit betriebene Baustelle, durch Bauzäune zu sichern. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermag das Gericht aber auch nicht in der konkreten Art der seitlichen Aufstellung der Stützfüße zu erkennen. Es ist allgemein üblich und gerichtsbekannt, dass Bauzäune durch seitlich aufgestellte Stützfüße abgesichert werden, weil sie anderenfalls nicht den notwendigen Halt haben. Die Aufstellung der Stützfüße stellte hier also geradezu ein Gebot der der Rechtsvorgängerin der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Hinzu kommt, dass im Rahm der Verkehrssicherungspflicht Dritte (nur) vor Gefahren zu schützen sind, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden können. Hier war der Bauzaun – unstreitig – offensichtlich. Dies gilt auch und insbesondere für die zur Absicherung des Bauzaunes verwendeten Stützfüße, die auf dem von der Klägerin selbst zur Gerichtsakte gereichten Lichtbild (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) erkennbar sind. Es ist weder dargetan noch erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin zum Unfallzeitpunkt die Stützfüße des Bauzaunes nicht hätte wahrnehmen können. Eine zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Vielmehr hat sich mit dem bedauerlichen Unfall der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagten nicht haftbar zu machen sind. Wenn es auch menschlich ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Klägerin bei dem Bestreben, den freigewordenen Tisch im Eiscafe zu erreichen, über einen Stützfuß des Bauzauns gestolpert ist, so liegt in der konkreten Ausgestaltung der Baustelle dennoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ Nr. 11, 711 ZPO.

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