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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

Der Oberlandesgerichte:

Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite der Familiensenate in Süddeutschland handelt!


Stand: 01.01.2002 in EURO!


Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist (Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet die Leitlinien mit Modifikationen an, die gesondert veröffentlicht werden).

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt (vgl. aber auch Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen).


Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

1. Geldeinkünfte

a) Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

b) Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

c) Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

d) Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis. sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

e) Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommen eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen

2. Zum Einkommen gehören auch:

a) Arbeitslosengeld und Krankengeld,

b) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.

c) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

d) BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG,

e) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG,

f) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten,

g) der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3. Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

4. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

6. Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.

7. Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).

9. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).

10. Bereinigtes Einkommen:

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

c) Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,27 EUR) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst.

d) Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 85 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

e) Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

f) Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

g) Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15 d, 16 d), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

h) Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. auch Nr. 21). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

Der Bedarfskontrollbetrag kann berücksichtigt werden. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Düsseldorfer Tabelle: Stand 01.01.2002 in Euro!

Altersstufen in Jahren (vgl. § 1612a Abs. 3 BGB)

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichigen in EUR

0-5

6-11

12-17

ab 18

Vomhundertsatz

Bedarfs- kontroll- betrag

1.

bis 1300

188

228

269

311

100

730/840

2.

1300 – 1500

202

244

288

333

107

900

3.

1500 – 1700

215

260

307

355

114

950

4.

1700 – 1900

228

276

326

377

121

1000

5.

1900 – 2100

241

292

345

399

128

1050

6.

2100 – 2300

254

308

364

420

135

1100

7.

2300 – 2500

267

324

382

442

142

1150

8.

2500 – 2800

382

342

404

467

150

1200

9.

2800 – 3200

301

365

431

498

160

1300

10.

3200 – 3600

320

388

458

529

170

1400

11.

3600 – 4000

339

411

485

560

180

1500

12.

4000 – 4400

358

434

512

591

190

1600

13.

4400 – 4800

376

456

538

622

200

1700

über 4800 nach den Umständen des Falles

12. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

13. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Regelbetrag nicht unterschritten werden.

14. Unterhalt Minderjähriger:

a) Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 Abs.3 S.2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

b) Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.

c) Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 15 d). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

d) Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S.1 BGB (vgl. 15 d).

15. Unterhalt Volljähriger:

a) Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 20 d), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.13) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

b) Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 600 EUR (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

c) Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10d) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

d) Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr.10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR/ 890 EUR) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (=1000 + 1000) EUR.

Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs.2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (840 EUR/730 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Ehegattenunterhalt:

16. Unterhaltsbedarf:

a) Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).

b) Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen) – [OLG Zweibrücken zieht weiterhin 1/7 ab].

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 5 entsprechend (BGH FamRZ 2001, 350).

c) Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

d) Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

17. Bedürftigkeit (Restbedarf):

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

18. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes:

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

19. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20. Selbstbehalt des Verpflichteten:

a) Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs.2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs.1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs.1 ,1578 Abs.1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

b) Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt

– beim Nichterwerbstätigen 730 EUR

– beim Erwerbstätigen 840 EUR.

c) Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs.2 S 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

Ist der Unterhaltspflichtigte verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 615 EUR, wenn dieser erwerbstätig ist, ansonsten 535 EUR angesetzt (Die OLGe Karlsruhe und Zweibrücken setzen den Betrag nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen an).

d) Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

– beim Erwerbstätigen 1000 EUR

– beim Nichterwerbstätigen 890 EUR.

Gegenüber Eltern beträgt er

– beim Erwerbstätigen 1250 EUR

– beim Nichterwerbstätigen 1130 EUR.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 950 EUR angesetzt.

e) Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

f) Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 16) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus‘ des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

g) Im notwendigen Selbstbehalt (840 EUR / 730 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 EUR, im angemessenen Selbstbehalt (1000 EUR / 890 EUR oder 1250 EUR / 1130 EUR) in Höhe von 440 EUR, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (1250 + 950 EUR vgl.d) in Höhe von 770 EUR enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. im übrigen Nr. 2c).

21. Mangelfälle

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so bemisst sich der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder im Mangelfall entweder

a) nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum (OLG Stuttgart),oder

b) nach dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (OLG Bamberg, OLG München, OLG Zweibrücken, OLG Karlsruhe, dieses allerdings gegebenenfalls auch c) oder

c) bei Anwendung des Bedarfskontrollbetrags nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (OLG Nürnberg).

Der Einsatzbetrag für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten entspricht seinem Restbedarf (Nr. 16, 17). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der volle Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a Abs.2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:

Vhs = V : S * 100

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz.

Vhs = Vomhundertsatz

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt).

Sonstiges:

22. Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 730 EUR (Die OLGe Karlsruhe und Zweibrücken setzen keinen Mindestbetrag an).

23. Unterhaltsvereinbarungen:

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.

Anhang:

Kindergeldverrechnungstabelle in EUR

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

188 – 11 = 177

228 – 0 = 228

269 – 0 = 269

2 = 107 %

202 – 25 = 177

244 – 13 = 231

288 – 1 = 287

3 = 114 %

215 – 38 = 177

260 – 29 = 231

307 – 20 = 287

4 = 121 %

228 – 51 = 177

276 – 45 = 231

326 – 39 = 287

5 = 128 %

241 – 64 = 177

292 – 61 = 231

345 – 58 = 287

6 = 135 %

254 – 77 = 177

308 – 77 = 231

364 – 77 = 287

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind von 89,50 EUR

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

188–23,5=164,5

228- 9,5=218,5

269- 0 =269

2 = 107 %

202–37,5=164,5

244-25,5=218,5

288-13,5=274,5

3 = 114 %

215–50,5=164,5

260-41,5=218,5

307-32,5=274,5

4 = 121 %

228–63,5=164,5

276-57,5=218,5

326-51,5=274,5

5 = 128 %

241–76,5=164,5

292-73,5=218,5

345-70,5=274,5

6 = 135 %

254–89,5=164,5

308–89,5=218,5

364-89,5=274,5

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