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BEA-Ausfall – BRAK-Störungsmeldung ersetzt anwaltliche Glaubhaftmachung

Der Bundesgerichtshof betont, dass technische Störungen beim elektronischen Anwaltspostfach den Zugang zum Gericht nicht behindern dürfen. Eine kurzfristig genutzte Faxübermittlung ersetzt damit den gescheiterten digitalen Weg. Die Entscheidung ruft Vorfreude auf eine Neugestaltung des modernen Rechtszugangs hervor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat)
  • Datum: 19.12.2024
  • Aktenzeichen: IX ZB 41/23
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren – Beschluss zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht (Insolvenzanfechtung)
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fordert Zahlung von 856.563,04 EUR zuzüglich Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung; beantragt Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
    • Beklagte: Wird von dem Kläger im Rahmen der Insolvenzanfechtung auf Zahlung in Anspruch genommen; das Ersturteil des Landgerichts hatte die Klage abgewiesen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen die Ablehnung seiner Klage im Insolvenzanfechtungsverfahren Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde vor Ablauf verlängert, und der Kläger reichte seine Berufungsbegründung am festgelegten Termin per Telefax unter Berufung auf technische Schwierigkeiten ein.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung unter Berufung auf technische Probleme rechtlich als fristgerecht anzusehen und ob durch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist das Rechtsbeschwerdeverfahren fortgeführt werden darf.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Dem Kläger wurde die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2023 wurde aufgehoben, und die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 856.563,04 EUR festgesetzt.
    • Begründung: Das Gericht berücksichtigte, dass die Berufungsbegründung fristgerecht – wenn auch unter Verwendung des Telefaxverfahrens aufgrund technischer Störungen – eingereicht wurde. Die Entscheidung fußt auf den Regelungen der ZPO, die bei technischen Problemen den Zugang der Berufungsbegründung ermöglichen.
  • Folgen: Die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt zu einer erneuten inhaltlichen Prüfung des Rechtsstreits einschließlich der Frage der Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Urteil hebt den vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts auf und setzt den Streitwert maßgeblich fest.

Elektronische Anwaltspflichten: Herausforderungen durch BEA-Ausfall und BRAK-Störungen

Die jüngsten Veränderungen im Rechtswesen zeigen, wie BEA-Ausfall und BRAK-Störungsmeldung zentrale Fragen rund um Elektronische Anwaltspflichten und die Anwaltliche Glaubhaftmachung aufwerfen. Digitale Lösungen, wie die digitale Störungsmeldung und elektronische Dokumentation, erfordern ein Umdenken in puncto Compliance im Rechtsbereich und Kommunikation im Rechtssystem.

Diese Entwicklungen betreffen auch technische Ausfälle in der Rechtsberatung und stellen neue Anforderungen an Mandanteninformation Störungen und das Krisenmanagement Anwälte – der folgende Fall veranschaulicht das in der Praxis.

Der Fall vor Gericht


Technische Störung rechtfertigt Fax-Einreichung einer Berufungsbegründung

Ein Anwalt in einem deutschen Büro nutzt einen Faxgerät, um dringende Dokumente nach einem Computerfehler zu versenden.
Technische Störung des beA-Systems und Fristen | Symbolbild: Flux gen.

Ein Anwalt durfte eine Berufungsbegründung per Fax einreichen, nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wegen einer technischen Störung nicht erreichbar war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Dezember 2024 und hob damit einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf.

Millionenklage wegen Insolvenzanfechtung

Der Rechtsstreit betraf eine Insolvenzanfechtungsklage über 856.563,04 Euro. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Die Frist zur Berufungsbegründung war bis zum 14. Februar 2023 verlängert worden.

Technische Störung des beA-Systems

Am Tag der Frist bestand seit etwa 10:20 Uhr eine bundesweite Störung des Verzeichnisdienstes, die das Versenden von Nachrichten über das beA unmöglich machte. Der Anwalt des Klägers reichte daraufhin die Berufungsbegründung am 14. Februar 2023 um 13:57 Uhr per Fax ein. In einem beigefügten Schreiben versicherte er an Eides statt, dass der beA-Server nicht erreichbar sei.

BGH korrigiert überzogene Formvorschriften

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Es verlangte den Nachweis, dass die technische Störung noch zum Zeitpunkt der Fax-Übermittlung um 13:57 Uhr bestanden habe. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Ein Anwalt muss nur glaubhaft machen, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten elektronischen Übermittlung eine technische Störung vorlag. Nach einer erfolgreichen Ersatzeinreichung per Fax sei er nicht verpflichtet, sich bis zum Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.

Der BGH betonte zudem, dass der Nachweis einer Störung nicht zwingend einen gescheiterten Übermittlungsversuch erfordert. Eine Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer als Betreiberin des beA-Systems reicht aus, wenn kein voraussichtliches Ende der Störung angegeben ist. Dies war hier der Fall, da die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Update um 12:00 Uhr bestätigt hatte, dass das Versenden von Nachrichten seit 10:20 Uhr nicht möglich sei.

Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Der BGH unterstrich mit seiner Entscheidung das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz, das es verbietet, den Zugang zu einer Gerichtsinstanz in unzumutbarer Weise zu erschweren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Der BGH stärkt den Zugang zum Recht, indem er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung technischer Störungen bei der elektronischen Einreichung von Dokumenten präzisiert. Eine eidesstattliche Versicherung über eine beA-Störung ist ausreichend, auch wenn nicht bis zur konkreten Einreichung weitere Übermittlungsversuche dokumentiert wurden. Dies verdeutlicht den Grundsatz, dass der Zugang zu Rechtsmitteln nicht durch überzogene formale Anforderungen erschwert werden darf.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Rechtsuchender oder Ihr Anwalt aufgrund technischer Probleme mit dem elektronischen Anwaltspostfach (beA) Schriftsätze per Fax einreichen müssen, reicht es aus, die Störung durch eine eidesstattliche Versicherung zu belegen. Sie müssen nicht nachweisen, dass die Störung bis zum letzten Moment vor der Faxeinreichung bestand. Besonders wichtig ist dies bei fristgebundenen Schriftsätzen wie Klagen oder Rechtsmitteln, da Sie nun mehr Rechtssicherheit haben, dass Ihre Einreichung nicht an überzogenen Formvorschriften scheitert. Dies gilt insbesondere bei nachgewiesenen System-Störungen des beA.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Fristunsicherheiten durch technische Störungen

In Situationen, in denen technische Ausfälle zu Unklarheiten bei der Einhaltung von Fristen führen, ist es entscheidend, alle relevanten Details zu erfassen. Beispielsweise kann eine Störung im elektronischen Postfach dazu führen, dass gängige Kommunikationswege beeinträchtigt sind – ein Umstand, der maßgeblich für das Verfahren sein kann. Eine präzise Dokumentation der vorliegenden Störung, etwa durch Bestätigungen von zuständigen Stellen, ist hierbei von großer Bedeutung.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre rechtlichen Optionen strukturiert zu prüfen und Ihre Situation klar zu analysieren. Wir legen großen Wert auf eine transparente Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Interessen zu wahren und die bestmöglichen Schritte einzuleiten. Setzen Sie auf fundierte Expertise, um Unsicherheiten in vergleichbaren Situationen zuverlässig zu begegnen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Folgen eines beA-Systemausfalls für laufende Fristen?

Bei einem beA-Systemausfall ist eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO zulässig, solange die technische Störung nur vorübergehend ist.

Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung

Ein Schriftsatz kann bei technischen Störungen auf herkömmlichem Weg (Post, Fax oder Bote) eingereicht werden. Die technische Störung muss unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“.

Zeitpunkt der Glaubhaftmachung

Die Glaubhaftmachung der Störung sollte idealerweise bereits bei der Ersatzeinreichung erfolgen. Wenn dies zeitlich nicht möglich ist, muss sie unmittelbar nachgeholt werden. Eine Nachholung nach zwei Tagen kann bereits zu spät sein.

Möglichkeiten der Glaubhaftmachung

Die Störung kann durch folgende Mittel glaubhaft gemacht werden:

  • Belege des Internetproviders
  • Eidesstattliche Versicherung des IT-Administrators
  • Screenshots von Fehlermeldungen
  • Vorlage der offiziellen Störungsmeldungen der Justiz
  • Anwaltliche Versicherung mit Störungsbeschreibung

Präventive Maßnahmen

Bei der Nutzung des beA-Systems ist die Kontrolle der Eingangsbestätigung im beA selbst zwingend erforderlich. Die Überprüfung des „Gesendet“-Ordners in der Anwaltssoftware reicht nicht aus. Bei aktuellen Störungen empfiehlt sich die regelmäßige Kontrolle der Störungsmeldungen auf der offiziellen Website.

Eine Frist darf bis zur letzten Sekunde ausgeschöpft werden. Bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf muss jedoch eine Ersatzeinreichung erfolgen, um die Frist zu wahren. Der Eingang auf dem Gerichtsserver ist für die Fristwahrung maßgeblich.


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Welche alternativen Einreichungswege sind bei beA-Störungen zulässig?

Bei technischen Störungen des beA-Systems können Rechtsanwälte auf alternative Einreichungswege zurückgreifen. Die sogenannte Ersatzeinreichung ist nach § 130d ZPO und entsprechenden Parallelvorschriften in anderen Verfahrensordnungen möglich.

Zulässige Einreichungswege

Bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit können Schriftsätze per Brief oder Fax eingereicht werden. Diese Alternative steht sowohl bei Störungen in der Sphäre der Justiz als auch bei technischen Problemen auf Seiten des Rechtsanwalts zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Ersatzeinreichung

Die Ersatzeinreichung ist nur während der Dauer der technischen Störung zulässig. Die technische Unmöglichkeit muss unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Hierfür können Sie folgende Nachweise verwenden:

  • Screenshots von Fehlermeldungen
  • Protokolldateien des Internet-Routers
  • EGVP-Newsletter über bekannte Systemstörungen

Wichtige zeitliche Aspekte

Die Glaubhaftmachung sollte möglichst zeitgleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Wird die technische Unmöglichkeit erst kurz vor Fristablauf festgestellt, muss die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgeholt werden. Nach Fristablauf ist eine Ersatzeinreichung nicht mehr möglich.

Sobald die Störung behoben ist, müssen Sie die Einreichung auf elektronischem Weg nachholen, wenn das Gericht dies anfordert. Die Ersatzeinreichung bietet dabei einen weiteren Spielraum als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ist besonders bei der Wahrung von materiell-rechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen relevant.


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Wie muss eine technische Störung des beA-Systems nachgewiesen werden?

Eine technische Störung des beA-Systems muss durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden, wobei der Screenshot als Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO ein grundsätzlich geeignetes Beweismittel darstellt.

Geeignete Nachweismöglichkeiten

Dokumentation der Störung kann durch folgende Mittel erfolgen:

  • Screenshots oder Fotos von Fehlermeldungen des Systems
  • Eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators über konkrete Infrastrukturprobleme
  • Anwaltliche Versicherung mit genauer Beschreibung der Störung
  • Ausdrucke der offiziellen Störungsmeldungen von der BRAK-Dokumentation
  • Schriftliche Bestätigung des beA-Anwendersupports

Zeitliche Anforderungen

Die Glaubhaftmachung muss zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung erfolgen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung reicht nicht aus, um die technische Störung zu belegen.

Abgrenzung zu Bedienungsfehlern

Wichtig ist die Unterscheidung: Nicht jedes technische Problem stellt eine relevante Störung dar. Fehlbedienungen durch den Anwalt, wie falsche PIN-Eingaben oder nicht durchgeführte Software-Updates, gelten nicht als technische Störung. Bei einer fehlgeschlagenen Adresssuche muss konkret dargelegt werden, warum kein Bedienfehler vorlag.

Dokumentationspflichten

Bei Störungen müssen Sie objektive Angaben zu den Eingaben und den Reaktionen des Systems dokumentieren. Dazu gehören:

  • Genaue Beschreibung der Systemreaktionen
  • Zeitpunkt und Dauer der Störung
  • Konkrete Fehlermeldungen mit entsprechenden Fehlercodes
  • Dokumentation aller Versuche, die Übermittlung durchzuführen

Die Dokumentation dient der Vermeidung von Missbrauch durch nachträgliche Vorspiegelung einer technischen Störung.


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Welche Vorsorge sollten Anwälte für mögliche beA-Störungen treffen?

Anwälte müssen jederzeit mit technischen Störungen beim beA-System rechnen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen.

Technische Vorsorge

Die Kanzlei sollte einen mobilen Hotspot als Backup-Internetverbindung bereithalten, um bei Störungen der primären Internetverbindung handlungsfähig zu bleiben.

Dokumentation von Störungen

Bei auftretenden Störungen muss die technische Unmöglichkeit der Übermittlung nachgewiesen werden. Hierfür eignen sich:

  • Screenshots von Fehlermeldungen
  • Ausdrucke der Störungsmeldungen von der BRAK-Website oder bea.expert
  • Dokumentation durch den IT-Administrator
  • Belege des Internetproviders

Organisatorische Maßnahmen

Eine regelmäßige Datensicherung ist unerlässlich, da Nachrichten im beA-Postfach nur 120 Tage gespeichert werden. Wichtige Dokumente sollten zusätzlich auf externen Speichermedien oder in der Cloud archiviert werden.

Fristmanagement

Bei fristgebundenen Schriftsätzen ist besondere Sorgfalt geboten. Die Ausgangskontrolle muss wie bei Faxübermittlungen sichergestellt werden. Anwälte sollten Fristen so planen, dass bei technischen Problemen noch ausreichend Zeit für eine Ersatzeinreichung bleibt.

Schulung und Kompetenz

Die technische Kompetenz im Umgang mit dem beA-System muss durch regelmäßige Schulungen sichergestellt werden. Bedienungsfehler aufgrund mangelnder Kenntnisse werden als Anwaltsverschulden gewertet.


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Ab wann gilt eine BRAK-Störungsmeldung als offizieller Nachweis?

Eine BRAK-Störungsmeldung gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als offizieller Nachweis für eine technische Störung des beA-Systems. Sie können sich bei einer dokumentierten Störung sofort auf die Ersatzeinreichung berufen, ohne weiteres Zuwarten.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Störungsmeldung muss sich auf konkrete technische Probleme beziehen, die eine elektronische Übermittlung tatsächlich verhindern. Dabei wird zwischen verschiedenen Störungsarten unterschieden:

  • Angekündigte Wartungsarbeiten
  • Akut auftretende Störungen
  • Längerfristige Systemausfälle

Dokumentation und Nachweis

Bei einer Ersatzeinreichung müssen Sie die Störung glaubhaft machen. Als Nachweis dient der Ausdruck der offiziellen BRAK-Störungsmeldung oder die Störungsdokumentation. Die Glaubhaftmachung sollte idealerweise zeitgleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen.

Zeitliche Komponente

Eine wichtige Neuerung durch die BGH-Rechtsprechung: Die Glaubhaftmachung der Störung gilt als rechtzeitig, wenn sie noch am selben Tag wie die Ersatzeinreichung erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung mehrere Stunden liegen.

Die Ersatzeinreichung ist jedoch nur für die tatsächliche Dauer der Störung zulässig. Sobald das System wieder funktioniert, müssen Sie zur elektronischen Übermittlung zurückkehren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Ein digitales Kommunikationssystem für Rechtsanwälte in Deutschland, das den sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und anderen Anwälten ermöglicht. Seit 1.1.2022 sind Anwälte grundsätzlich verpflichtet, dieses System für die Kommunikation mit Gerichten zu nutzen. Es basiert auf § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Beispiel: Ein Anwalt muss eine Berufungsbegründung bei Gericht einreichen und nutzt dafür das beA-System, um das Dokument elektronisch zu übermitteln.


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Anwaltliche Glaubhaftmachung

Eine rechtlich anerkannte Form der Versicherung durch einen Rechtsanwalt, die zur Bestätigung bestimmter Tatsachen oder Umstände dient. Sie kann durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen und hat ein besonderes Gewicht aufgrund der Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO.

Beispiel: Ein Anwalt versichert an Eides statt, dass das beA-System zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung nicht erreichbar war.


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Elektronische Anwaltspflichten

Gesetzlich festgelegte Verpflichtungen für Rechtsanwälte zur Nutzung elektronischer Kommunikationswege im Rechtsverkehr. Diese basieren auf dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und umfassen insbesondere die Pflicht zur Nutzung des beA-Systems.

Beispiel: Die Pflicht, Schriftsätze ausschließlich elektronisch bei Gericht einzureichen, statt sie per Post oder Fax zu übermitteln.


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Compliance im Rechtsbereich

Die Gesamtheit der Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Rechtsanwälte und Kanzleien alle rechtlichen Vorgaben und berufsrechtlichen Pflichten einhalten. Dies umfasst technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Anforderungen.

Beispiel: Die Einrichtung von Backup-Systemen für den Fall technischer Störungen des beA, um Fristen trotz technischer Probleme wahren zu können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 130d ZPO: Diese Vorschrift regelt die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Dokumenten im Zivilprozess. Sie ermöglicht es den Parteien, Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen, wodurch eine schnellere und effizientere Kommunikation gewährleistet wird. Zudem legt § 130d ZPO fest, unter welchen Bedingungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wenn die elektronische Einreichung aus technischen Gründen nicht erfolgt.
  • § 520 Abs. 5 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die formelle Zulässigkeit von Berufungen und die Voraussetzungen für deren Einreichung. Insbesondere wird hier festgelegt, dass die Berufungsbegründung ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht werden muss, um als zulässig zu gelten. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsbegründung per Telefax eingereicht, da technische Störungen die elektronische Übermittlung verhinderten, was die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich macht.
  • § 574 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Rechtsbeschwerde, ein Rechtsmittel, das eingelegt werden kann, um Entscheidungen von Beschwerdegerichten überprüfen zu lassen. Sie ermöglicht es, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen und gewährleistet den Betroffenen einen effektiven Rechtsschutz. Im aktuellen Fall wurde die Rechtsbeschwerde des Klägers erfolgreich gewährt, wodurch der ursprüngliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.
  • § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und unter welchen Umständen sie eingelegt werden kann. Er stellt sicher, dass nur in bestimmten Fällen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist, insbesondere wenn grundlegende Verfahrensrechte betroffen sind. Im vorliegenden Fall erfüllte die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da die ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsbegründung durch technische Störungen beeinträchtigt wurde.
  • Art. 2 Abs. GG (Grundgesetz): Dieser Artikel schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Im Kontext des vorliegenden Falls wurde argumentiert, dass das Grundrecht des Klägers auf Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes verletzt wurde, da ihm ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit genommen würde, seine Rechte angemessen wahrzunehmen. Das Bundesgerichtshof hat diesem Anliegen Rechnung getragen, indem es die Wiedereinsetzung gestattet und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat.

Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IX ZB 41/23 – Beschluss vom 19.12.2024


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