Skip to content

BEA-Versand von Schriftsätzen – Anwalt muss Eingangsbestätigung des Justizservers prüfen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 6 S 49/20 – Beschluss vom 11.11.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie war gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2020 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6. Oktober 2020 zugestellt worden und hätte daher bis zum 6. November 2020 begründet werden müssen. Die Begründung ist jedoch erst am 8. November 2020 erfolgt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers macht geltend, ausweislich des ihm vorliegenden Prüfprotokolls sei das Gesamtprüfergebnis des die Beschwerdebegründung vom 6. November 2020 betreffenden Sendevorgangs positiv gewesen. Der Schriftsatz nebst Anlagen sei an jenem Tag um 21:04 Uhr, und damit rechtzeitig, an das Beschwerdegericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA – übermittelt worden. Mit diesem Vorbringen kann er nicht gehört werden.

Eine Überprüfung des gerichtlichen EGVP-Mandanten hat ergeben, dass die in Rede stehende EGVP-Nachricht nicht auf dem Server eingegangen ist.

2. Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten.

BEA-Versand von Schriftsätzen - Anwalt muss Eingangsbestätigung des Justizservers prüfen
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beruft sich auf die Angaben seines Prüfprotokolls und führt weiter aus, erst am 7. November 2020 habe er bei erneutem Aufruf des Postausgangs seines beA-Web-Portals festgestellt, dass die Nachricht vom 6. November 2020 mit dem Übermittlungsstatus „Fehlerhaft“ angezeigt wurde. Er habe dann bei weiterer Durchsicht seines beA-Postfachs festgestellt, dass sich die Nachricht nach wie vor im Ordner „Postausgang“ und nicht im Ordner „Gesendet“ befunden habe. Damit ist fehlendes Verschulden nicht dargetan.

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17 -, Rn. 13 bei juris). Diese anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung (§ 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 MB 20/20 -, Rn. 5 bei juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 2 M 58/19 -, Rn. 8 ff. bei juris; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 -, Rn. 20 bei juris; LSG München, Beschluss vom 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 -, Rn. 12 bei juris,; VGH Kassel, Beschluss vom 26. September 2017 – 5 A 1193/17 -, Rn. 22 bei juris; OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10492/07 -, Rn. 24 bei juris). Eine solche Kontrolle des Zugangs einer Eingangsbestätigung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hier offensichtlich nicht rechtzeitig durchgeführt.

Eine automatisierte Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO hat er nicht vorgelegt. Die Angaben des von ihm vorgelegten Prüfprotokolls führen zu keiner anderen Einschätzung. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und die darin enthaltenen Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen „Eingang auf dem Server“ vermögen eine Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Das Prüfprotokoll enthält Informationen darüber, von welchem Absender zu welchem Adressaten die Nachricht zu welchem Zeitpunkt übermittelt wurde und ob die Übermittlung fehlerfrei verlaufen ist. Aus dem Prüfprotokoll ergibt sich indessen nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist. Diese Information lässt sich nur der – hier nicht vorhandenen – Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird. Diese Eingangsbestätigung wird durch das beA-System grundsätzlich in die Nachricht mit eingebettet und kann durch den Empfänger problemlos überprüft werden (beA-Newsletter, Ausgabe 31/2019 vom 17. Oktober 2019). Der Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten hätte es entsprochen, diese Überprüfung vorzunehmen. Daran fehlt es.

Aus seinem Vortrag folgt vielmehr, dass er erst am Folgetag und damit nach Fristablauf den Zugang überprüft und dabei festgestellt hat, dass die Nachricht nicht in den Ordner „Gesendet“ seines beA-Postfachs verschoben worden, sondern im Ordner „Postausgang“ geblieben und damit nicht ordnungsgemäß versendet worden war. Hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die ihm obliegende Eingangskontrolle durchgeführt, wäre eine fristgerechte Übermittlung der Beschwerdebegründung noch möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos