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Beamter – Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 B 715/14 – Beschluss vom 23.07.2014

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Senat hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016. In den Gründen des Beschlusses heißt es:

„(…) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 – zum Begriff des ‚dienstlichen Interesses‘ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:

‚Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und – organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 -, nrwe.de.

Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.‘

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint (…).

Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie – die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend – ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.

Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G.    tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein – der organisierten Kriminalität zuzuordnendes – ‚Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie‘. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die ‚umfangreichste Personen- und Sachkenntnis‘ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G.     seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als ‚Stammsachbearbeiter‘ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem ‚Code‘ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um ’normale‘ Telefongespräche handele. Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden ‚konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen‘. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G.    , Kriminalhauptkommissar I.       , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe ‚durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen‘ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission ‚den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte‘.

Angesichts dieser – vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten – Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen – im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten – anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.

Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der – zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten – Ermittlungskommission G.     von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.

Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer – in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten – Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 -, juris.

Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.“

Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 hinausgeschoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers für die Ermittlungskommission G.    , die er seit Juni 2013 wahrnehme, und dem damit erworbenen Expertenwissen bestehe ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand so lange, bis die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erfolgt sei und seine – des Antragstellers – Aufgaben in der Ermittlungskommission abgeschlossen seien. Um Erkenntnisdefizite zu vermeiden und einen Wissenstransfer zu ermöglichen, werde seit dem 24. Februar 2014 sein „Aufgabengebiet bei den TKÜ-Maßnahmen parallel durch einen weiteren Sachbearbeiter begleitet“. Es falle seit Februar 2014 auch nicht mehr in das Aufgabengebiet des Antragstellers, neue Ermittlungsansätze in Bezug auf den von ihm im Rahmen der Ermittlungskommission G.     betreuten Haupttäter aufzugreifen. Vielmehr bereite er seither abschließende Maßnahmen in Bezug auf diesen Täter vor. Vor diesem Hintergrund sei nach dem 31. Mai 2014 eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt und ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers somit nicht mehr gegeben.

Da dieser Bescheid dem Antragsteller erst am 6. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Bescheid vom 19. Mai 2014 – ihm zugestellt am 19. Mai 2014 – bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 hinausgeschoben und den Bescheid vom 29. April 2014 dementsprechend teilweise aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben, hilfsweise der Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012, hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinaus bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch begründeten. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 – sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Dienstverlängerung des Antragstellers bis zum 31. Oktober 2014 im dienstlichen Interesse liege. Seine weitergehenden Anträge hat das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsgrundes bzw. -anspruchs abgelehnt.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Unter dem 25. Juni 2014 hat er den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben.

II.

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung des Beschlusses.

Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben und zwar entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist zwischenzeitlich unzulässig geworden, soweit es den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Beschwerdeentscheidung betrifft. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Antragsgegner unter dem 25. Juni 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben hat.

Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist das Begehren des Antragstellers unbegründet. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand weiter, geschweige denn bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entscheidet.

Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen ist es jedenfalls nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines dienstliches Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Antragsteller in den Ruhestand über die ihm zugestandene Zeit hinaus verneint hat.

Der Antragsgegner hat seine Ausführungen im Bescheid vom 29. April 2014 im Beschwerdeverfahren weiter konkretisiert. Die Übergabe der „Arbeitsrate“ des Antragstellers und der erforderliche Wissenstransfer seien im Februar 2014 eingeleitet und zwischenzeitlich umgesetzt worden. Auch die übrigen Mitglieder der Ermittlungskommission G.     wiesen die für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erforderliche fachliche Qualifikation auf. Die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme „bzgl. des Haupttäters“, mit der der Antragsteller betraut gewesen sei, sei von Kriminalhauptkommissar G. übernommen worden und könne ohne Qualitätsverluste weitergeführt werden. Dieses Vorbringen wird insbesondere durch die dienstliche Erklärung des Leiters der Ermittlungskommission G.    , Kriminalhauptkommissar I.       , vom 4. Juli 2014 untermauert. Er hat Folgendes ausgeführt:

„(…) Herr KHK L.     war überwiegend mit der Bearbeitung einer Telefonüberwachungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betraut, hat jedoch, wie jedes andere EK-Mitglied auch, aktuell anstehende Ermittlungsarbeiten jeglicher Art durchgeführt. Da mir bekannt war, dass die Pensionierung des KHK L.      für Ende März 2014 bevorstand, wurde bereits nach den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen im Februar 2014 Herr KHK G.       , langjähriger Sachbearbeiter des KK 21/GER (Dienststelle für organisierte Kriminalität, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift des Zolls und der Polizei), mit der Betreuung der Telefonüberwachungsmaßnahme des Beschuldigten beauftragt, die zuvor durch Herrn KHK L.      vorgenommen wurde. Herr KHK L.      hat in der Folgezeit seine Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung überarbeitet und entsprechende Verdachtsfälle schriftlich festgehalten. Des Weiteren hat Herr KHK L.      alle aktuell anstehenden Arbeiten in der EK durchgeführt. Es wurden regelmäßige EK-Besprechungen, mindestens zweimal wöchentlich, im erforderlichen Falle auch öfters, durchgeführt. Bei diesen Besprechungen wurden die laufenden Erkenntnisse dargestellt, gemeinsam erörtert und die weiteren Vorgehensweisen abgestimmt. Dadurch war und ist sichergestellt, dass alle EK-Mitglieder in der Lage sind, die gewonnenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren umzusetzen. Es ist sichergestellt, dass ohne KHK L.      das Ermittlungsverfahren sachgerecht zu Ende geführt werden kann. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aktuell die subversiven Maßnahmen, insbesondere die Telefonüberwachungen gegen die Beschuldigten, eingestellt wurden und drei Beschuldigte sich zurzeit in Untersuchungshaft befinden.“

Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Er zeigt insbesondere keine Umstände mehr auf, die darauf hindeuten könnten, dass es zwischenzeitlich nicht zu einer sachgerechten Übergabe seiner Dienstgeschäfte einschließlich der Weitergabe der für deren Erledigung erforderlichen Kenntnisse gekommen ist. Die von ihm unter dem 10. Juli 2014 angeführten Gegebenheiten, aus denen er (nunmehr) ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand herleiten will, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im dargestellten Sinn indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines Mitarbeiters, insbesondere eines erfahrenen, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke führen. Dies mag auch im Falle des Antragstellers so sein, zumal, wie er geltend macht, von der Ermittlungskommission G. auch weiterhin umfangreiche und langwierige Ermittlungen durchgeführt werden müssen und sich zudem derzeit zwei Kommissionsmitglieder im Urlaub befinden. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners zu entscheiden, in welcher Weise diese Situation kompensiert oder vorübergehend hingenommen werden soll. Auch im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen greifbaren Anhalt dafür auf, dass, wie er zu meinen scheint, nur durch das weitere Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Ermittlungskommission G. gewährleistet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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