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Beamter Ruhestandsversetzung – dauernde Dienstunfähigkeit – mittelschwere reaktive Depression

VG Ansbach – Az.: AN 11 K 12.02105 – Urteil vom 15.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1964 geborene Kläger, ein der Deutschen Telekom AG (DT AG) zugewiesener und zuletzt in der …tätiger Beamter des gehobenen Dienstes (Technischer Fernmeldeamtmann, Besoldungsgruppe A 11) begehrt Rechtsschutz gegen seine Ruhestandsversetzung.

Vom 22. Januar 2007 bis 11. August 2011 hatte der Kläger 771 Krankheitstage (Aufstellung Bl. 1 der Sachakte 1 = SA1). Er hatte offenbar starke psychische Probleme bedingt durch seine private Situation. Mit Schreiben der DT AG vom 19. Mai 2010 (Bl. 5 SA1) wurde eine sozialmedizinische Untersuchung veranlasst, die … am 26. Mai 2010 durchführte (Bl. 6 ff. SA1). Dabei wurde eine mittelschwere reaktive Depression nach dem Tod der Ehefrau mit ausgeprägten vegetativen Beschwerden, Ein- sowie Durchschlafstörungen, Tinnitus, Herzstechen, Sodbrennen und Oberbauchschmerzen diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Kläger derzeit zu keinerlei Arbeitsleistung in der Lage, auch nicht in geringem zeitlichem Umfang oder unterhalb der Hälfte der regelmäßigen WAZ eines Beamten. Aufgrund erneuten Untersuchungsauftrags vom 30. September 2010 (Bl. 9 SA1) wurde in der gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 (Bl.10 ff. SA1) die gestellte Diagnose aufgrund fach- und hausärztlicher Behandlungsberichte und eigener Anamnese- und Befunderhebung bestätigt. Unter engmaschiger Psychotherapie sei aber damit zu rechnen, dass der Kläger in wenigen Wochen wieder seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Netzplanung durchführen könne, weshalb ab Anfang Dezember ein Wiedereingliederungsversuch empfohlen wurde. Am 29. Dezember, dem ersten Tag dieser Wiedereingliederung brach der Kläger den Versuch ab. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Bl. 17 SA1) wurde er wieder vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2011 (Bl. 18 ff. SA1) wurde der Kläger für derzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Auf eigenen Wunsch möchte er jedoch eine vorzeitige erneute Wiedereingliederung versuchen, weshalb ein Wiedereingliederungsversuch ab Anfang März vorgeschlagen wurde. Dieser Versuch verzögerte sich infolge Bruchs am linken Handgelenk des Klägers am 27. Dezember 2010. Mit Schreiben vom 11. April 2011 (Bl. 30 SA1) wurde der Kläger wieder vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Bl. 31 ff. SA1) wurde der Kläger derzeit für nur beschränkt arbeitsfähig angesehen. Auf eigenen Wunsch, gestützt durch fachärztliche Stellungnahmen, solle jedoch zeitnah eine erneute Wiedereingliederung versucht werden. Die Behandlung der Radiusfraktur sei abgeschlossen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (Bl. 36 ff. SA1) wurde dem Kläger die Wiedereingliederungsmaßnahme erläutert. Auch diese Wiedereingliederung wurde nach einer internen Stellungnahme der …vom 6. Juni 2011 (Bl. 49 ff. SA1) zwar begonnen, aber immer wieder unterbrochen und letztlich nach einem erneuten Dienstunfall wieder abgebrochen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 (Bl. 51 SA1) wurde der Kläger wieder vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2011 (Bl. 52 ff. SA1) wurde ein Wiedereingliederungsversuch ab Mitte Juli 2011 empfohlen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (Bl. 57 ff. SA1) wurde dem Kläger die Wiedereingliederungsmaßnahme in Nürnberg erläutert. Am 22. Juli 2011 unterbrach der Kläger. Er sei an dieser Stelle überlastet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 (Bl. 63 SA1) wurde er wieder vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2011 (Bl. 64 ff. SA1) wurde dann festgestellt, dass der Kläger aufgrund der diagnostizierten, anhaltenden depressiven Erkrankung derzeit und auf Dauer, zumindest deutlich über den beamtenrechtlich relevanten Zeitraum von 6 Monaten hinaus, zu keiner Arbeitsleistung mehr in der Lage sei, auch nicht in geringem zeitlichen Umfang unterhalb der halben WAZ eines Beamten. Die noch nicht abgeschlossene Behandlung der unfallbedingten erneuten Erkrankung des linken Handgelenks sei hierfür nicht ausschlaggebend. Reaktivierungsprüfung solle nach Ablauf von 24 Monaten erfolgen.

Mit Vermerk vom 15. August 2011 (Bl. 67 ff. SA1) stellte die DT AG nach Wertung aller Zusammenhänge sowie unter Berücksichtigung des vom Ärztlichen Dienst zuletzt erstellten Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen fest, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG sei. Mit Schreiben vom 15. August 2011 (Bl. 70 ff. SA1), zugestellt am 17. August 2011, wurde der Kläger daraufhin über die Absicht, seine Ruhestandsversetzung einzuleiten unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Erhebung fristgemäßer Einwendungen gegeben.

Mit Schreiben vom 9. September 2011 (Bl. 1 ff. der Sachakte 2 = SA2) erhob der Kläger Widerspruch. Der letzte Wiedereingliederungsversuch sei kurzfristig angekündigt worden, habe nicht am bisher zugewiesenen Arbeitsplatz stattgefunden, sei nicht beidseitig vereinbart worden und habe manuelle Arbeiten betroffen, die eine Gefahr wegen der bekannten Verletzung des linken Handgelenks dargestellt hätten. Es bestünden auch Zweifel, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen gewesen sei und zudem sei der Bezug zwischen Bearbeiter und Unterzeichner fraglich. Er beantrage die Mitwirkung des Betriebsrats.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 (Bl. 3 ff. SA2) ließ er Einwendungen erheben. Die Zurruhesetzungsverfügung sei nicht unterschrieben. Der ärztliche Dienst sei kein Amtsarzt und auch kein Gutachter im Sinn des § 48 BBG. Die Gutachtensbeauftragung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation sei nicht gewahrt. Es wäre möglich, eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell Anfang 2012 durchzuführen.

Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), der in der Sitzung vom 12. Oktober 2011 noch Einwände erhoben hatte (Bl. 6 ff. SA2), gab anschließend keine Stellungnahme mehr ab, nachdem die DT AG SBR, Berlin mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Bl 44 ff. SA2) hierzu Stellung nahm. Der Betriebsrat der DT NP GmbH stimmte mit Schreiben vom 17. November 2011 zu (Bl. 8 SA2).

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 (Bl. 12 ff. SA2) stellte das Versorgungsamt… beim Kläger eine Behinderung mit einem GdB von 30 fest.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2011 (Bl. 10 ff. SA2) ließ der Kläger die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats, die Einholung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer Wiedereingliederung beantragen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 (Bl. 31 ff. SA2) wurde die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 (Bl. 37 ff. SA2) wurde der Kläger auch zur medizinischen Abklärung der erhobenen Einwendungen vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2012 (Bl. 39 ff. SA2) wurde festgestellt, dass sich seit der letzten Begutachtung das depressive Krankheitsbild nur geringfügig stabilisiert habe. Diese geringe Verbesserung reiche aber nicht aus, um mit realistischen Erfolgsaussichten einen weiteren, nunmehr vierten Wiedereingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt oder innerhalb des beamtenrechtlich relevanten Zeitraums von 6 Monaten zu befürworten. Der Psychiater…, der im Attest vom 20. September 2011, offensichtlich ohne dezidierte Kenntnis der gesamten Vorgeschichte eine Wiedereingliederung vorsichtig empfiehlt, verweise in seiner zusammenfassenden Beurteilung selbst auf eine genauere Stellungnahme des langjährig behandelnden Psychiaters …. Der Kläger sei am 9. Januar 2012 aufgefordert worden, diese Stellungnahme und möglichst auch eine Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten zu beschaffen, habe dies aber innerhalb der gesetzten Frist nicht erledigt. Somit könne eine möglicherweise positive Einschätzung seiner langjährigen Therapeuten nicht berücksichtigt werden.

Mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2012 (Bl. 59 ff. SA2) wurde dann bestimmt, das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 (Bl. 62 SA2) erteilte der Vorstand der DT AG sein Einvernehmen und mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Bl. 63 SA2) erhob auch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation keine Einwände.

Mit Bescheid vom …versetzte der Bereich SBR der DT AG, …den Kläger gemäß § 47 Abs. 2 bis 4 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (mit Wirkung zum 1. März 2012) in den Ruhestand. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Betriebsräte seien antragsgemäß beteiligt worden (wurde weiter ausgeführt).

Dieser Bescheid wurde am 24. Februar 2012 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2012 (Bl. 75 SA2) ließ der Kläger Widerspruch erheben.

Daraufhin ordnete der Betrieb SBR der DT AG,…mit Bescheid vom 2. April 2012 (Bl. 77 ff. SA2) die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22. Februar 2012 an.

Der Widerspruch wurde mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 29. August 2012 (Bl. 87 ff. und 90 ff. SA2) begründet. Es sei schon nicht ersichtlich, welchem abstraktem Funktionsamt der Kläger zugeordnet sei. Insoweit seien die Untersuchungsaufträge die daraufhin erteilten gutachtlichen Stellungnahmen fehlerhaft. Im Übrigen wurde ein Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Bl. 96 SA2) wurde eine aktuelle sozialmedizinische Untersuchung des Klägers veranlasst. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 (Bl. 98 ff. SA2) wurde daraufhin festgestellt, dass sich seit der letzten Begutachtung das depressive Krankheitsbild des Klägers nicht wesentlich verändert habe. Er sei weiterhin für den Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht dienstfähig, auch nicht in geringem zeitlichem Umfang unterhalb der halben WAZ eines Beamten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 (Bl. 103 ff. SA2) wies die … diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ruhestandsversetzung des Klägers sei rechtmäßig (wurde weiter ausgeführt). Aus den letzten gutachtlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass beim Kläger aufgrund der Leistungseinschränkungen kein nutzbares Restleistungsvermögen mehr vorliege. Eine Beschäftigung des Klägers sei weder in einer dem Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns zugeordneten Funktion noch in einer anderweitigen Verwendung gemäß § 44 Abs. 1 bis 5 BBG möglich. Der Kläger sei Beamter des gehobenen Dienstes, zu dessen durchschnittlichen Anforderungen u.a. psycho-mentale Belastbarkeit, hohes Maß an sozialer Kompetenz, hohes Maß an Flexibilität, Stressresistenz und je nach Aufgabeninhalt häufige Dienstreisen gehören. Die Prüfung einer anderweitigen Unterbringung gemäß § 44 Abs. 1 bis 5 BBG setze jedoch gerade voraus, dass bei Beamten noch ein entsprechendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, das den Anforderungen eines anderen Arbeitspostens noch genügt. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger aus den genannten Gründen jedoch gerade nicht.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 20. Oktober 2012 zugestellt.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 20. November 2012 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

die Verfügung der Beklagten vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2012 aufzuheben.

Mit Telefax vom 21. Januar 2013 wurde die Klage begründet. Die Prüfung der Dienstunfähigkeit habe am Maßstab des übertragenen abstrakten Funktionsamts zu erfolgen. Ein solches sei klar, unmissverständlich und unzweideutig zu übertragen. Daran mangele es hier. Die mit Verfügung vom 13. August 2010 erfolgte dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der DT Netzproduktion GmbH erfülle diese Anforderungen nicht. Auch die betreffenden Untersuchungsaufträge genügten dem nicht, weshalb auch die entsprechenden gutachtlichen Stellungnahmen nicht schlüssig seien. Dies führe letztlich zu einem Ermessensfehler der Zurruhesetzungsverfügung selbst. Auch sei der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor der DU-pensionierung nicht beachtet worden. Es sei keine Wiedereingliederung vorgenommen worden, obwohl dies mehrere Male beantragt worden sei. Der Abbruch von Eingliederungsversuchen stehe dem nicht entgegen, zumal da eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Weiter lägen formelle Fehler vor. Die Untersuchungsaufträge seien nicht unterschrieben. Ein gewisser Herr… sei wohl nicht der zuständige Sachbearbeiter und zudem Nichtbeamter und Nichtangestellter. Schließlich werde bezweifelt, dass die …die notwendige Unabhängigkeit besitze. Diese sei aus dem betriebsärztlichen Dienst der …entstanden und von dieser wirtschaftliche abhängig. Auch sei diese kein Amtsarzt und könne mangels Naturalperson auch nicht Gutachter sein.

Mit Schreiben vom 19. April 2013 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Der Zurruhesetzungsbescheid sei formell und materiell ordnungsgemäß ergangen. Medizinische Untersuchungsaufträge seien nicht zwingend zu unterschreiben. Sie seien nämlich in Zusammenhang mit Dienstunfähigkeitsprüfungen nur interne Verwaltungsvorgänge, die dazu dienten, die Grundlage für Verwaltungsentscheidungen zu schaffen. Wie die Behörde ihre Verwaltungsinterna aber regele, liege in ihrer Organisationsgewalt. Soweit der Kläger bezweifele, dass die … mangels fehlender Unabhängigkeit für die …tätig werden dürfe, werde auf das Urteil des OVG Schleswig vom 30. März 2012 verwiesen. Dort sei festgestellt worden, dass aufgrund der Beziehungen in einem Dienstleistungsvertrag die Unabhängigkeit und Neutralität der BAD GmbH nicht berührt würden und die Ärzte der … GmbH im Rahmen des § 48 BBG tätig werden dürften. Rechtswidrig sei die Zurruhesetzung auch nicht deswegen, weil der Kläger im Hinblick auf ein abstraktes Funktionsamt nicht verortet werden könnte. Er versuche hier aus dem Umstand, dass in den Aufträgen für eine sozialmedizinische Untersuchung als Name des Betriebs „…“ aufgeführt sei, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es dadurch dem untersuchenden Arzt nicht möglich gewesen sei, den Einsatzbereich des Klägers zu erkennen. Somit hätte nach Ansicht des Klägers der Arzt überhaupt keine Feststellung zur Dienstunfähigkeit treffen dürfen, weil dieser ja nicht gewusst habe, wo der Kläger beschäftigt werde und welche Anforderungen gesundheitlicher Art an den Einsatzbereich des Klägers gestellt würden. Dies sei unzutreffend. So sei beim ersten Auftrag für die ärztliche Untersuchung als Anlage eine ausführliche Stellungnahme des Vorgesetzten des Klägers zu seinem Einsatzbereich und seinen Tätigkeiten erstellt worden, die dem untersuchenden Arzt bereits am 26. Mai 2010 mit vorgelegt worden sei. Der Arzt sei somit darüber informiert gewesen, wo und wie der Kläger eingesetzt worden sei und welche gesundheitlichen Anforderungen an die Verwendung gestellt würden. Dieser habe somit Ausführungen zur Leistungsminderung und zum verbleibenden Leistungsvermögen machen und dies auch in die Prognose einfließen lassen können, weil er die gesundheitlichen Anforderungen an den Arbeitsbereich gekannt habe. Dass in den Aufträgen für eine sozialmedizinische Untersuchung die … auftauche, beruhe darauf, dass der Arbeitsbereich des Klägers, die Linientechnik, bei dieser Niederlassung wahrgenommen worden sei, solange es noch die Niederlassungsstruktur bei der …gegeben habe. Aufgrund eines Betriebsübergangs seien die Tätigkeiten zur … verlagert worden, und den bisher in den Niederlassungen beschäftigten Beamten sei die Tätigkeit bei der GmbH zugewiesen worden. Da sich an vielen Standorten dadurch nichts geändert habe, seien die alten Bezeichnungen intern noch beibehalten worden, was dem Kläger auch durchaus bekannt sein müsste. Es liege auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, da dessen Ausführungen zum konkreten und abstrakten Funktionsamt bei Zuweisungen darauf abstellten, dass ein Beamter dauerhaft in eine Gesellschaft integriert sei. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor der Zurruhesetzung nicht beachtet worden sei. Der Kläger sei seit Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens im Mai 2010 achtmal ärztlich untersucht worden, letztmals nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung. Dabei seien vom untersuchenden Arzt jeweils das bestehende Leistungsvermögen ermittelt und auch die Prognose erstellt worden. Da alle acht Untersuchungen vom selben Arzt vorgenommen worden seien, sei sichergestellt gewesen, dass alle Veränderungen im gesundheitlichen Bereich des Klägers erkannt und entsprechend gewertet worden seien. Es habe sich ergeben, dass in den ärztlichen Untersuchungen von Mai 2010 bis Juni 2011 ärztlicherseits noch von einem Restleistungsvermögen ausgegangen worden sei, das zu der Prognose geführt habe, dass nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Die durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahmen hätten aber sämtlich keinen Erfolg gehabt. Insbesondere die letzte Wiedereingliederungsmaßnahme sei vom Kläger deswegen nach kurzer Zeit beendet worden, weil er überfordert gewesen sei. Die im Anschluss daran erfolgten ärztlichen Untersuchungen hätten dann ergeben, dass kein nutzbares Leistungsvermögen mehr vorliege und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auch nicht zu erwarten sei, dass der Kläger wieder dienstfähig werde. Auch bei der letzten im Widerspruchsverfahren durchgeführten ärztlichen Untersuchung habe sich die Prognose ergeben, dass der Kläger weiterhin für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht mehr dienstfähig werden würde. Angesichts dieser Prognose habe sich die Frage nach einer erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme ohnehin nicht gestellt. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Erlass des Widerspruchsbescheids, sei somit davon auszugehen gewesen, dass innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG keine Aussicht bestanden habe, die Dienstfähigkeit wieder voll herzustellen.

Mit Schreiben vom 30. April 2013 übermittelte die …das genannte Urteil des OVG Schleswig und eine Stellungnahme des Betriebsarztes der …vom 26. April 2013.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2013 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Ruhestandsversetzung vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2012, auf deren Begründungen und auf die Klageerwiderung vom 19. April 2013 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist statthaft (Plog/Wiedow = PW § 47 BBG alt RdNr. 9) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Ruhestandsversetzung des Klägers infolge von Dienstunfähigkeit ist nämlich rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es liegen hier weder durchgreifende formelle (1) noch materielle Fehler (2) vor. Die vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Einwendungen sind unbegründet bzw. berühren jedenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit des Klägers nicht (3).

1.

Hält nach § 47 Abs. 1 BBG der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die notwendig schriftliche Begründung dieser Mitteilung, die zuzustellen ist, muss so umfassend konkretisiert sein, dass der Beamte in der Lage ist, sachgerechte Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben (GKÖD § 44 BBG RdNr. 7). Nach § 44 Abs. 2 BBG können der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Keine Einwendungen in diesem Sinne liegen aber vor, wenn das vom Beamten Vorgetragene mit der Frage der Zurruhesetzung des Beamten nichts zu tun hat (GKÖD § 44 BBG RdNr. 10). Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. In diesem Zusammenhang sind §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 16 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes (BAPostG) vom 14. September 1994, BGBl I S. 2325 zu beachten; bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine nachgeordnete Stelle einen Beamten gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt, prüft danach die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.

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Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung hat an sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Personalrat mitzuwirken, wobei vorliegend aber entsprechend § 24 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) die Sondervorschriften der §§ 28 Satz 1 und 29 Abs. 5 PostPersRG und nicht des § 99 BetrVG zu beachten sind, wonach dort Betriebsräte bestehen, die in den genannten Angelegenheiten der Beamten zu beteiligen sind. Denn bei Beschäftigung von Beamten bei einem der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost richtet sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ausschließlich nach diesen Vorschriften (BAGE 86,198 = PersR 1998,206; Gerhold in: Lorenzen u.a. § 69 BPersVG RdNr. 54q zur Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BPersVG). § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG sieht speziell für nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu einem Unternehmen zugewiesene Beamte ein zweigliedriges Verfahren vor. Danach ist der bei der AG gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen. Gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Maßnahme zu unterrichten, und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (OVG NRW vom 9.5.2011, zitiert nach juris). Dabei handelt es sich aber nicht um ein Mitwirkungsrecht an einer Maßnahme im Sinn des § 72 BPersVG. Gewährt wird insoweit nur eine Beteiligungsmöglichkeit sui generis (OVG NRW aaO). Nach §§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG, 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erfolgt die Mitwirkung des Betriebsrats jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten. Der Beschäftigte ist daher von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitwirkung des Personalrats mit Aussicht auf rechtzeitige Erledigung beantragt werden kann (GKÖD § 42 BBG RdNr. 38).

Nach diesen Grundsätzen sind zwingende Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Die Absicht der Ruhestandsversetzung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. August 2011 (Bl. 70 SA1), zugestellt am 17. August 2011 (Bl. 72 SA1), des nach Nr. I. 1. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl I S. 1363), zuständigen Bereichs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) mitgeteilt. Dieses Schreiben entspricht inhaltlich den vorgenannten Anforderungen, insbesondere wurde auch auf die Möglichkeit der Beteiligung des Betriebsrats hingewiesen. Eine Beteiligung des Betriebsrats war bis dahin nicht erforderlich, da der Kläger dies nicht beantragt hatte. Das erforderliche Einvernehmen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Bl. 63 SA2) erteilt. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 9. September 2011 (Bl. 1 ff. SA2) und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 (Bl. 3 ff. SA2) und vom 22. Dezember 2011 (Bl. 10 ff. SA2) Einwendungen erheben lassen. Schließlich stimmte der Betriebsrat der … der Zurruhesetzung des Klägers mit Schreiben vom 17. November 2011 (Bl. 8 SA2) zu. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Bl. 6 ff. SA2) stimmte der Betriebsrat SBR zunächst zwar nicht zu. Auf die daraufhin von der DT AG SBR, Berlin abgegebenen Stellungnahme vom 7. Februar 2012 (Bl. 44 SA2) erfolgte fristgerecht aber keine Äußerung mehr. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 (Bl. 31 ff. SA2) wurden die Gesamtschwerbehindertenvertretung und die örtliche Schwerbehindertenvertretung der …beteiligt, ohne dass fristgerecht Einwendungen erhoben wurden.

2.

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Die … durfte nach den ihr im Zeitpunkt des Widerspruchserlasses zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln annehmen (PW § 42 BBG alt RdNr. 6), dass der Kläger dauernd dienstunfähig, nicht anderweitig verwendbar und auch nicht begrenzt dienstfähig ist und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff, der die Feststellung der Teilelemente Amtsanforderungen, leistungseinschränkender Sachverhalt, Prognosewertung und Diskrepanzfeststellung erfordert (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 42 BBG alt RdNrn. 4 ff; PW § 42 BBG alt RdNrn. 2 ff; BayVGH vom 25.9.2001, zitiert nach juris). Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist das abstrakt-funktionelle Amt, jedoch begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört (BVerwG vom 28.6.1990 und vom 23.9.2004, zitiert jeweils nach juris; GKÖD aaO RdNr. 6; PW aaO RdNr. 4). Der Beamte muss also die Pflichten seines abstrakt-funktionellen Amts für keinen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen können. Ist die frühere Beschäftigungsbehörde des Beamten weggefallen, kommen als Prüfungsmaßstab für die Frage seiner Dienstunfähigkeit neben einem ihm ggfs. inzwischen tatsächlich übertragen gewesenen abstrakt-funktionellen Amt sonstige Verwendungen im Geschäftsbereich der nächsthöheren Behörde entsprechend seinem (aus dem Statusamt folgenden) Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabengebiets in Betracht (BVerwG vom 28.6.1990, zitiert nach juris; PW aaO RdNr. 4a). Ursachen der dauernden Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten müssen die Leistungshindernisse auf Grund des körperlichen Zustands oder gesundheitlicher Gründe sein (GKÖD aaO RdNrn. 9 ff; PW aaO RdNrn. 7 ff). Körperlicher Zustand meint dabei vor allem körperliche Erkrankungen im herkömmlichen Sinn, wenn sie chronisch oder jedenfalls langdauernd sind (PW aaO RdNr. 8). Gesundheitliche Gründe sind darüber hinaus auch Erkrankungen geistig-seelischer Art oder solcher Zustände, die die Erfüllung der Dienstpflichten untragbar beeinträchtigen (PW aaO RdNr. 9; BVerwG vom 9.4.1968, zitiert nach juris; VG Bremen vom 22.3.2005 für einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit leichtgradiger depressiver Reaktion). Außer Beeinträchtigungen der (intellektuellen) Geistestätigkeit kommen daher auch seelische Beeinträchtigungen in Betracht; eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder sonst krankhafte Störung der Geistestätigkeit wird dabei nicht gefordert (PW aaO RdNr. 9a; GKÖD aaO RdNr. 9). Der leistungseinschränkende Sachverhalt muss im Wege einer Prognose den Schluss rechtfertigen, dass er auf Dauer gegeben sein wird, was dann der Fall ist, wenn er sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (PW aaO RdNr. 6), wobei Anhaltspunkt eine Zukunftsperspektive von 1/2 Jahr sein kann (GKÖD aaO RdNr. 14). Schließlich ist die Diskrepanz zwischen den prognostizierten Leistungseinbußen und dem sich ergebenden Leistungsbild und den Amtsanforderungen festzustellen (GKÖD aaO RdNrn. 15 und 16). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ggfs also des Widerspruchsbescheids (BVerwG vom 16.10.1997, zitiert nach juris; BayVGH aaO; PW aaO RdNr. 6). Wird in diesem Sinne die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt, sind vor einer Ruhestandsversetzung weiter die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen oder eingeschränkten Verwendung zu prüfen (PW aaO RdNr. 12a). Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach Abs. 2 möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten nur zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Letztere Einschränkung gilt für Sätze 1 und 2 des Abs. 2; es macht nämlich keinen Sinn, dem Beamten ein neues Amt zu übertragen, wenn nicht zu erwarten ist, dass er den Anforderungen des neuen Amts genügt (GKÖD aaO RdNr. 26). Nach § 44 Abs. 3 BBG kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Gesundheitliche Leistungseinschränkungen werden aber auch die Ausübung unterwertiger Tätigkeiten ausschließen (GKÖD aaO RdNr. 27). Schließlich soll nach § 45 Abs. 1 BBG von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amts die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Der Beamte muss also mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch statusmäßig beschäftigt werden können (GKÖD aaO RdNr. 4; PW aaO RdNr. 3). Diese begrenzte Dienstfähigkeit setzt aber ebenfalls voraus, dass keine gesundheitlichen Leistungshindernisse für sie vorliegen. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Dienstherr zur Ruhestandsversetzung des Beamten verpflichtet (GKÖD aaO RdNr. 3; PW aaO RdNr. 13).

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die DT AG den Kläger für dienstunfähig hielt und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung des Klägers für nicht gegeben erachtete.

Nach der aktenkundigen betriebsärztlichen Begutachtung vom 15. Oktober 2012 (Bl. 98 ff. SA2) wurden im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ausgehend vom Untersuchungsauftrag vom 4. Oktober 2010 (Bl. 96 und 97 SA2) unter Einbeziehung der bisherigen zeitlich engmaschigen Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung vorgelegter fachärztlicher Atteste beim Kläger als leistungseinschränkende gesundheitliche Störung im Wesentlichen eine reaktive Depression nach dem Tod der Ehefrau im November 2008 verbunden mit ausgeprägten Nebenbeschwerden und Symptomen diagnostiziert. Auf den entsprechenden Beschrieb dieser international eingeführten Klassifizierung (F32.1 und 2 der ICD-10) wird verwiesen. Diese Diagnose ist zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich auch unstreitig. Der dieser Diagnose zu Grunde liegende gesundheitliche Zustand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum hat auch dazu geführt, dass beim Kläger eine erhebliche Leistungseinschränkung vorliegt. So ist in der betriebsärztlichen Begutachtung vom 15. Oktober 2012 ausgeführt, dass beim Kläger aufgrund der anhaltenden Depression derzeit kein nutzbares Restleistungsvermögen bestehe, auch nicht in geringem zeitlichem Umfang und unter der Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Beamten. Auch dies ist letztlich unbestritten geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begutachtung Mängel aufweise, die ihrer Verwertung entgegenstünden (Kopp/Schenke § 98 VwGO RdNr. 15c und § 108 VwGO RdNr. 10), sind weder ersichtlich noch wurden solche substantiiert.

Die DT AG hat ausgehend von diesem betriebsärztlich erhobenen Befund zu Recht auch keine Möglichkeit gesehen, den Kläger entsprechend § 42 Abs. 3 BBG zu verwenden. Sie hat aufgrund des festgestellten Gesundheitszustands des Klägers zu Recht anderweitige Verwendungsmöglichkeiten insgesamt ausgeschlossen. Wie der Betriebsarzt auch in der Stellungnahme vom 26. April 2013 nochmals ausgeführt, sei der Kläger aufgrund seiner anhaltenden Depression zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig gewesen, nicht in geringem zeitlichen Umfang und auch nicht für leichte, körperliche oder geistig bzw. psychisch wenig anspruchsvolle Tätigkeiten. Eine Überführung des Klägers in die Teildienstfähigkeit hat die …ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil die nach § 45 Abs. 1 BBG insoweit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Kläger war nämlich auch nicht für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Lage, die laufbahn- und amtstypischen Aufgaben eines Beamten im gehobenen technischen Fernmeldedienst wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus der betriebsärztlichen Begutachtung vom 15. Oktober 2012, die die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner anhaltenden Depression gänzlich ausschloss. Dies wird im Schreiben des Betriebsarztes vom 26. April 2013 zusammenfassend nochmals bestätigt. Im Laufe der insgesamt neun Begutachtungen sei klar geworden, dass der Kläger zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig gewesen sei.

3.

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen sämtlich nicht durch.

Weder die Zurruhesetzungsverfügung vom 22. Februar 2012 (Bl. 65 ff. SA2) noch der maßgebliche Auftrag für eine sozialmedizinische Untersuchung vom 4. Oktober 2012 (Bl. 96 SA2) sind formwidrig, weil sie eigenhändige Unterschriften nicht enthalten, noch sind diese aus sonstigen Gründen unwirksam und wären selbst bei Formwidrigkeit auch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurruhesetzung zu begründen. Richtig ist zwar, dass die genannten Schriftstücke als Absender den Bereich … der…ausweisen, eine Organisationseinheit entsprechend §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) unterhalb der Vorstandsebene, dem u.a. nach § 1 Abs. 4 PostPersRG und Nr. I. 1. DTAGÜbertrAnO vom 27. September 2010 die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis, also auch Entscheidungen im Zurruhesetzungsverfahren, übertragen wurden, und dort jeweils die Namenswiedergabe von deren damaligem Leiter Werner Nokiel, der bekanntlich Rechtsanwalt und nicht Beamter war, enthalten ist. Dabei stellt sich hier die ähnliche und vergleichbare Rechtsfrage, wie sie im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von Zuweisungsentscheidungen in der Rechtsprechung bereits erörtert und entschieden wurde. Es besteht auch kein vernünftiger Grund, das Formerfordernis in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu handhaben. Danach stellt die fehlende eigenhändige Unterschrift unter einer Zuweisungsverfügung aber keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen – die weitgehend auch den Bevollmächtigten des Klägers bekannt sein dürften – dies wie folgt argumentativ eingeschätzt (BayVGH, B. v. 29.3.2011, 6 CS 11.266, B. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, B. v. 30.3.2011, 6 CS 11.234 und B. v. 7.4.2011, 6 CS 11.798): „Den Umstand, dass die Verfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person und einen Hinweis auf die maschinelle Erstellung aufweise, habe das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit § 37 Abs. 3 und 5, § 46 VwVfG gewürdigt und als unbeachtlich angesehen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG müsse ein Verwaltungsakt die Unterschrift „oder“ die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Werde wie hier die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, seien schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwa ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel, erforderlich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 37, RdNr. 104; Linhart, „Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung“, § 19, RdNr. 275 zu Art. 37 BayVwVfG).“ Das Erfordernis von Unterschrift oder Namenswiedergabe hat zwar Beweis- und Garantiefunktion (BeckOK § 37 VwVfG RdNr. 46, Stelkens/Bonk/Sachs § 37 VwVfG RdNr. 100), dient aber nicht (zwingend) der Identifizierung des tatsächlich handelnden Sachbearbeiters, den die Behörde zwar nach außen hervortreten lassen kann, dies aber nicht zwingend muss (Stelkens/Bonk/Sachs aaO). Diese Auffassung hat auch das Verwaltungsgericht in weiteren zahlreichen, den Beteiligten bekannten Entscheidungen vertreten (vgl. Urteile vom 7.3.2012 AN 11 K 11.01113, vom 14.3.2012 AN 11 K 11.01444 und vom 16.3.2012 AN 11 K 12.00219). Nichts anderes gilt für den Untersuchungsauftrag, der als bloße Verfahrenshandlung gesetzlich schon gar nicht unterschrieben sein muss. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines Formfehlers dieser nach § 46 VwVfG irrelevant, weil insoweit (fast immer) die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers vorliegt (Stelkens/Bonk/Sachs § 37 VwVfG RdNr. 106). Insoweit liegt nach der genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (aaO) weiter auch kein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG deshalb vor, weil wie ausgeführt der betreffende Bereichsleiter kein Beamter war. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 4 GG kein subjektives Recht, sondern eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung enthalte (BVerfG, B. v. 18.2.1988, 2 BvR 1324.87 in BayVBl 1988, 268), beanspruche der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lasse also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme sei – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach würden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, dies umfasse – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte. Auch dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen gefolgt (vgl. auch OVG NRW vom 20.10.2011 und VG Neustadt/Weinstraße vom 26.10.2011, zitiert nach juris). Zusammenfassend scheint der Kläger hier die normative Kraft des verfassungsändernden Gesetzgebers und die Auswirkungen der Beleihung, wie sie in Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG zum Ausdruck kommen (Lerche in Maunz-Dürig, Art. 143 b GG Fußnoten 83 bis 87), zu verkennen.

Die …durfte die entsprechenden Untersuchungsaufträge, insbesondere den vom 4. Oktober 2012, auch der … übertragen und das Ergebnis der Begutachtung von dort, insbesondere vom 15. Oktober 2012, bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers verwerten und sie ist dabei zu einem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt. Nach dem Internetauftritt dieses spezialisierten Dienstleisters wurden 260 Beschäftigte des Gesundheits- und Beratungszentrums der DT AG zum 1. Dezember 2006 zunächst in eine Übergangsgesellschaft überführt und dann aufgrund einer Vereinbarung zur Übertragung der Geschäftsanteile vom 21. Dezember 2006 zum 1. Mai 2007 von der …übernommen. Diese wird daher vor allem auch im Bereich des früheren betriebsärztlichen Dienstes der …tätig. Nach § 48 Abs. 1 BBG dürfen Dienstunfähigkeitsuntersuchungen außer dem Amtsarzt, der regelmäßig beamteter Arzt eines Gesundheitsamts ist, auch einem Arzt als Gutachter übertragen werden, der von der obersten Dienstbehörde oder nachgeordneten Behörden dazu bestimmt ist. Eine Ausnahme von der Begutachtenskonzentration durch den Amtsarzt kann also ausdrücklich dann gemacht werden, wenn das Gesetzesziel, Frühpensionierungen zu bekämpfen, wobei allgemein bekannt sei, dass ein Teil der praktizierenden Ärzte das vom Patienten Gewünschte als Gutachten zu Papier bringen (GKÖD § 46a BBG alt RdNr. 2), auch von beauftragten Gutachtern sichergestellt wird. Angesichts des Tätigkeitsbereichs, der Verbreitung und der Referenzen, wie sie auf der Homepage der BAD GmbH beschrieben werden, bestehen keine Bedenken allgemeiner Art an deren Kompetenz bzw. der Kompetenz der bei ihr beschäftigten Mediziner. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.2.2010, zitiert nach juris) und ihm folgend das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 18.6.2010, zitiert nach juris), dass Neutralität und Unabhängigkeit von im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätiger Betriebsärzte durch Rechtsnormen begründet sein müsse. Abgesehen davon, dass bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze nur die Voraussetzung für die Anwendung des Vorrangs der amtsärztlichen vor einer privatärztlichen Begutachtung entfiele (BVerwG aaO) bzw. die beamtenrechtliche Entscheidung mit dieser Begründung nicht mehr angefochten werden könne, wenn vorher die entsprechende Untersuchung nicht verweigert wurde (GKÖD § 46a BBG alt RdNr. 2), dürfte wiederum Nr. I.1. DTAGÜbertrAnO vom 27. September 2010 in Verbindung mit der vereinbarten Übernahme des Gesundheits- und Beratungsdienstes der …durch die …eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür darstellen. In diesem Sinne sind auch die Entscheidungsgründe des OVG SH im Urteil vom 30. März 2012 Az.: 2 LB1/12 (Seiten 8 ff.) zu verstehen, wobei auch ausführlich begründet wird, warum keine generellen Bedenken an der Neutralität der dortigen Ärzte bestehen, und darauf hingewiesen wurde, dass eine namentliche Meldung als ärztliche Gutachter an die … erfolgt sei (ebenso im Ergebnis, allerdings ohne eingehende Begründung OVG NRW vom 9.5.2011, zitiert nach juris). Substantiierte Einwendungen hat auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht erhoben.

Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass der begutachtende Betriebsarzt der … bei seiner Begutachtung von unzutreffenden gesundheitlichen Anforderungen ausgegangen sei, weil das betreffende abstrakt-funktionelle Amt bei der Organisationseinheit, bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, nicht zutreffend bezeichnet worden wäre. Dieser Vortrag lässt sich weder aktenkundig bestätigen, noch ist er angesichts des Ergebnisses der Begutachtung vom 15. Oktober 2012, wonach der Kläger mangels nutzbaren Restleistungsvermögens zu überhaupt keiner Arbeitsleistung mehr fähig gewesen sei, nachvollziehbar. Der hier maßgebliche Untersuchungsauftrag vom 4. Oktober 2012 (Bl. 96 SA2) enthielt entgegen der Ansicht des Klägers für die Begutachtung ausreichende und zutreffende Vorgaben zu den Amts- bzw. Tätigkeitsanforderungen. Dort sind die Organisationseinheit DT NP GmbH, die Amtsbezeichnung TFAm und der Einsatz und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachreferent PTI genannt. Letzteres dürfte das abstrakte Funktionsamt des Klägers bezeichnen. Zusätzlich wurden dem Gutachter mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Bl. 97 SA2) noch die Anforderungen eines Beamten des gehobenen Dienstes, insbesondere psycho-mentale Belastbarkeit, hohes Maß an sozialer Kompetenz, Bildschirmtauglichkeit, hohes Maß an Flexibilität und Stressresistenz vorgegeben. Bereits früher waren dem Gutachter als Anlage zum Untersuchungsauftrag vom 26. Mai 2010 (Bl. 2 ff. SA1) umfangreiche Angaben zur ausgeübten Funktion des Klägers gemacht und es war eine Arbeitsplatzbeschreibung mitgeteilt worden. Wie der Gutachter bei diesen Vorgaben nicht habe erkennen sollen, welche Funktionen der Kläger bei seiner Organisationseinheit wahrnehme und welche Anforderungen an diese zu stellen seien, bleibt unerfindlich. Mit Schreiben vom 26. April 2013 bestätigte der Gutachter zudem nochmals, dass der Kläger diese Anforderungen aufgrund seiner anhaltenden Depression nicht erfüllen konnte. Letztlich könnte sogar dahingestellt bleiben, von welchem Funktionsamt der Gutachter ausgegangen sei, da dieser zum Ergebnis kam, dass der Kläger zu keiner Arbeitsleistung, auch nicht unterhalb des Niveaus seiner Qualifikation oder auch nur teilweise oder zeitweise, mehr fähig gewesen sei. Damit war er für kein abstraktes Funktionsamt der … im gehobenen Dienst gesundheitlich geeignet.

Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein gesundheitlicher Zustand eine Wiedereingliederung zulasse, insbesondere ein weiterer Wiedereingliederungsversuch unternommen werden müsste. Dem Kläger wurden nämlich in ausreichender Zahl und in ausreichendem Umfang Wiedereingliederungsversuche gewährt, die er jedoch abgebrochen hat, weil er den zu stellenden Belastungen nicht gewachsen war. Aktenkundig und zusammenfassend im Schreiben des Betriebsarztes vom 26. April 2013 sind die drei erfolgten Wiedereingliederungsversuche vom 29. November 2010, vom 16. Mai 2011 und vom 18. Juli 2011 ausführlich beschrieben. Diese drei Wiedereingliederungsversuche mussten vom Kläger nach jeweils nur wenigen Tagen wegen psychischer Dekompensation mit erheblichen psychovegetativen Beschwerden abgebrochen werden. Die Beschwerden nach den Unfällen des Klägers waren demgegenüber nicht maßgebend, da sie jeweils nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten und weder für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit noch für den Abbruch der drei Wiedereingliederungsversuche ursächlich oder ausschlaggebend waren. In jedem Fall waren – insoweit unstreitig – jedenfalls zwei Wiedereingliederungsversuche erfolglos. Da aus gutachterlicher Sicht keine entscheidenden Behandlungsfortschritte festgestellt worden seien, sei ein vierter Wiedereingliederungsversuch nicht sinnvoll gewesen und habe nicht befürwortet werden können. Auch diese gutachterliche Einschätzung ist gut nachvollziehbar. Daher musste auch eine stufenweise Wiedereingliederung, etwa nach dem Hamburger Modell, unabhängig davon, ob eine solche auch bei Beamten zu erfolgen hat, nicht in Betracht gezogen werden.

Damit erledigt sich schließlich auch der Einwand des Klägers, es sei in seinem Fall der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor der Zurruhesetzung nicht gewahrt worden. Wie bereits ausgeführt setzen sowohl eine anderweitige Verwendung als auch die Verweisung auf eine geringerwertige Tätigkeit als auch eine nur begrenzte Dienstfähigkeit voraus, dass die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen dies jeweils zulassen. Derartiges wird aber in der maßgeblichen Begutachtung vom 15. Oktober 2012 und bestätigt mit Schreiben des Betriebsarztes vom 26. April 2013 plausibel, nachvollziehbar und überzeugend gerade ausgeschlossen.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

Beschluss Der Streitwert wird auf 25.250,03 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs

(ausgehend von 3.884,62 EUR als Endgrundgehalt die Hälfte des 13-fachen Betrags, vgl. BVerwG vom 30.7.2009, zitiert nach juris, da die klägerischen Einwendungen nur einzelne Elemente des Verfahrens betreffen).

 

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