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Beamter -Schadensersatzbegehren wegen rechtswidriger Versetzung in den Ruhestand

VG Magdeburg – Az.: 5 A 378/11 – Urteil vom 22.01.2013

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz.

Der Kläger ist bei der C. (im Folgenden: C.) als Sachbearbeiter im Statusamt eines Regierungsoberamtsrates (Bes.Gr. A 13 LBesO) beschäftigt. Ab dem 9. November 2006 war der Kläger aufgrund eines Schlaganfalls dienstunfähig erkrankt. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme versetzte die C. ihn mit Bescheid vom 28. Januar 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Aus diesem Grund erhielt der Kläger ab dem 1. Februar 2008 anstelle der Dienstbezüge eines Regierungsoberamtsrates nur noch verringerte Bezüge im Umfang des bislang erdienten Ruhegehalts in Höhe von monatlich 1.253,60 €.

Den gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die C. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das erkennende Gericht die Ruhestandsversetzungsverfügung der C. und deren Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. August 2008 (Az.: 5 A 60/08 MD) auf. Wegen des teilweisen Einbehalts seiner Dienstbezüge beantragte der Kläger am 25. November 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsschutzgesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Zahlung ungekürzter Dienstbezüge bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine gegen die Versetzung in den Ruhestand erhobene Klage. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 ab (Az.: 5 B 396/08 MD). Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (Az.: 1 L 140/08) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag der C. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. August 2008 ab.

Bereits am 7. November 2008 beantragte der Kläger beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Az.: 350 IK 1406/08). Das Verfahren wurde am 14. November 2008 eröffnet. Nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand hinterlegte die Oberfinanzdirektion des Landes Sachsen-Anhalt im Zeitraum zwischen Juli und Ende September 2009 einen Betrag in Höhe von 26.346,76 €. Dieser Betrag entsprach den ausstehenden Dienstbezügen des Klägers abzüglich eines einbehaltenen Betrages in Höhe von 1.653,24 €, den die Oberfinanzdirektion mit einer ihrerseits gegen den Kläger bestehenden Forderung aufgerechnet hatte. Nachdem die Forderungen sämtlicher Gläubiger in voller Höhe berichtigt werden konnten, hob das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 28. April 2011 gemäß § 200 Insolvenzordnung (InsO) auf.

Bereits mit Schreiben vom 9. November 2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen der mit der rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfügung einhergehenden Verringerung seiner Dienstbezüge nicht mehr in der Lage gewesen, eingegangene Verbindlichkeiten zu bedienen. Aus diesem Grund habe er einen Insolvenzantrag stellen müssen. Für die Durchführung dieses noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sei eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 5.472,00 € angefallen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf schätzungsweise 500,00 €. Ferner habe er während der gerichtlichen Verfahren über die Ruhestandsversetzungsverfügung bedingt durch seine finanzielle Situation seine Wohnung kündigen müssen, um Kosten einzusparen. Dadurch seien Umzugskosten in Höhe von 803,25 € entstanden.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 bat die C. den Kläger näher darzulegen, unter welchem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben seien. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2010 ergänzend aus, die C. habe ihre allgemeine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Sie sei verpflichtet, nach Gesetz und Recht tätig zu werden. Die Ruhestandsversetzungsverfügung sei aber rechtswidrig gewesen. Dies habe die C. nach den Ausführungen des erkennenden Gerichtes in seinem Urteil vom 26. August 2008 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erkennen müssen. Die C. habe sich indes von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Als Folge seiner Versetzung in den Ruhestand im Februar 2008 habe er nur noch Bezüge im Umfang seines Ruhegehaltes erhalten und eine Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich ca. 1.300,00 € hinnehmen müssen. Infolgedessen habe er seine Verbindlichkeiten, die er bereits vor einigen Jahren eingegangen sei, als die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht absehbar gewesen sei, nicht mehr bedienen können.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte die C. dem Kläger mit, aus ihrer Sicht seien Schadensersatzansprüche des Klägers weder dem Grunde nach noch in der geltend gemachten Höhe gegeben.

Am 30. Dezember 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er habe die C. bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass das der Ruhestandsversetzungsverfügung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten mangelbehaftet sei. Die C. habe sich aber nicht veranlasst gesehen, zumindest eine Nachbegutachtung seines Gesundheitszustandes vornehmen zu lassen. Zwar sei die Reduzierung der Dienstbezüge auch für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand gesetzlich vorgesehen. Bei rechtmäßigem Verhalten der C. wäre er aber nicht in den Ruhestand versetzt worden und hätte daher keine Reduzierung seiner Dienstbezüge hinnehmen müssen. Die rechtswidrige Ruhestandsversetzungsverfügung habe daher den geltend gemachten Schaden verursacht. Aufgrund der Verringerung seiner Bezüge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im Umfang von ca. 29.000,00 € bestehende Verbindlichkeiten zu bedienen, wobei er insoweit Ratenzahlungen zu leisten gehabt habe. Den Ruhestandsbezügen in Höhe von monatlich 1.253,60 € hätten monatliche Ausgaben im Umfang von insgesamt 1.820,18 € gegenübergestanden. Diese Gesamtbelastung habe er mit einer Besoldung nach der Bes.Gr. A 13 LBesO ohne Weiteres tragen können. Mit um ca. zwei Drittel verringerten Bezügen sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Bereits im März 2008 habe er die Zahlungen an seine Gläubiger einstellen müssen. Anfangs habe er mit seinen Gläubigern noch eine Aussetzung der Ratenzahlungen vereinbaren können. Infolge der Dauer des Klageverfahrens gegen seine Versetzung in den Ruhestand hätten seine Gläubiger einen weiteren Aufschub der Zahlungen jedoch nicht mehr akzeptiert. Dabei habe die C. noch zu einer längeren Verfahrensdauer beigetragen, indem sie Rechtsmittel gegen das der Klage stattgebende Urteil des erkennenden Gerichts eingelegt habe.

Er sei auch alleiniger Schuldner der Zahlungsverbindlichkeiten gewesen. Er sei seit Mitte des Jahres 2002 alleiniger Mieter der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzungsverfügung von ihm und seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau genutzten Wohnung gewesen. Ein Teil der Ratenzahlungen in Höhe von 224,80 € betreffe die Finanzierung des Erwerbs von Möbeln nach der Trennung von seiner Ehefrau im September 2008 und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Verwertbare Vermögensgegenstände oder Forderungen gegen Dritte habe er nicht besessen.

Der nunmehr geltend gemachte Schaden setze sich aus den Kosten des zwischenzeitlich nach Befriedigung aller Gläubiger abgeschlossenen Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 7.071,79 € sowie den Umzugskosten in Höhe von 803,25 € zusammen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.875,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die zeitweise Verringerung der Dienstbezüge habe die eingetretene Insolvenz des Klägers und damit den geltend gemachten Schaden nicht adäquat kausal herbeigeführt. Die Verringerung der Dienstbezüge auf die erdienten Ruhestandsbezüge sei gesetzliche Folge der Versetzung in den Ruhestand, auch wenn der Beamte Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung erhebe. Die einbehaltenen Beträge seien nachzuzahlen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen Bestand habe. Dem von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand betroffenem Beamten werde daher ein zeitweiser Vermögensnachteil bis zur Aufhebung der Ruhestandsversetzungsverfügung grundsätzlich zugemutet. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Ruhestandsbezüge bei vorzeitigem Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisteten. Der bisherige Lebensstandard des Beamten müsse nicht zwangsläufig aufrechterhalten werden können. Der Umstand, dass der Kläger bereits einen Monat nach Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zahlungsunfähig geworden sei, deute darauf hin, dass dieser schon vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine Kreditwürdigkeit ausgereizt und damit selbst die wesentlichen Ursache für die spätere Insolvenz gesetzt habe. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten sei anzumerken, dass der Kläger seit Mitte September 2008 getrennt von seiner damaligen Ehefrau gelebt habe. Diese habe über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.100,00 € verfügt, was ungefähr den Ruhestandsbezügen des Klägers entsprochen habe. Mit Beginn des Getrenntlebens habe sich das verfügbare Gesamteinkommen um die Hälfte reduziert. Bereits sieben Wochen später habe der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zwischen der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung und dem Insolvenzantrag des Klägers hätten dagegen 41 Wochen gelegen. Daran werde deutlich, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und dem Insolvenzantrag deutlich stärker sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der im März 2009 erfolgte Umzug des Klägers späte Folge der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens gewesen sei und die Größe der Wohnung sowie die daraus resultierenden hohen Mietkosten dem Kläger langfristig keine alleinige Nutzung erlaubt hätten.

Dessen ungeachtet komme ein Schadensersatzanspruch des Klägers nur dann in Betracht, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als dienstunfähig anzusehen gewesen wäre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das erkennende Gericht die Ruhestandsversetzung allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben habe. Weder das Urteil des Gerichts vom 26. August 2008 noch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 enthielten Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit des Klägers im für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt. Der C. habe im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine amtsärztliche Bewertung vorgelegen, der sie gefolgt sei. Die den amtsärztlichen Feststellungen zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten seien hingegen nicht bekannt gewesen. Die C. habe hiervon erst im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens nach Ablauf der Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe Kenntnis erlangt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogene Insolvenzakte des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 350 IK 1406/08) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage war gegen das Land Sachsen-Anhalt und nicht gegen die C. zu richten. Der Kläger hat in statthafter Weise eine Leistungsklage erhoben, welche unmittelbar die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung zum Gegenstand hat, ohne dass der begehrte Schadensausgleich eines vorausgehenden, den konkreten Zahlungsbetrag festsetzenden Verwaltungsaktes bedurft hätte. Richtiger Klagegegner dieser auf (schlichte) Zahlung gerichteten Klage ist nicht die Dienstbehörde, welcher der Schadensersatz begehrende Beamte ein pflichtwidriges Verhalten anlastet, sondern der Dienstherr selbst. Die für ein schadensauslösendes Ereignis verantwortlich gemachte Behörde – hier die C. – hat insoweit nicht selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten. Die Regelung des § 8 Satz 1 AG VwGO LSA, wonach auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein, gilt hier nicht. Aus § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, wird deutlich, dass die Norm nur auf solche Klagen anwendbar ist, in denen Verwaltungsakte angegriffen oder begehrt werden. In diesen Fällen handelt die Landesbehörde in Prozessstandschaft für das Land, dem sie angehört, ohne selbst zum Rechtsträger zu werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 1 L 208/06 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). So verhält es sich hier jedoch nicht.

Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auch vor Klageerhebung durch einen entsprechenden Antrag an den Beklagten konkretisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 – 2 B 115/93 -, zitiert nach juris; Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38/95 -, ZBR 1998, 46 [m. w. N.]). Die C. hat für den Beklagten einen Schadensausgleich mit Schreiben vom 19. Februar 2010 jedoch abgelehnt. Insoweit steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass dem Rechtsstreit kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Zwar ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen beamtenrechtlichen Klagen – also auch vor Erhebung einer Leistungsklage – ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Einen förmlichen Widerspruch gegen die Weigerung des Beklagten, ihm den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, hat der Kläger hier zwar nicht erhoben. Allerdings ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 -, BVerwGE 138, 1 [m. w. N.]) oder wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1992 – 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 [m. w. N.]; Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 56/07 -, NVwZ 2009, 924). So liegt es hier. Der Beklagte hat sich, vertreten durch die C. als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben, dass er den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht für gegeben erachtet. Auch in der vorgerichtlich mit dem Kläger geführten Korrespondenz hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Schadensersatz leisten werde. Bei dieser Sachlage wäre es eine „bloße Förmelei“ und prozessökonomisch nicht sinnvoll, den Kläger darauf zu verweisen, sein Begehren gegenüber dem Beklagten zunächst in einem Vorverfahren durchzusetzen zu versuchen.

Mangels Widerspruchsbescheides war auch die Klagefrist des § 74 VwGO nicht einzuhalten.

Schließlich hat der Kläger das Recht, sein Schadensersatzbegehren auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, auch nicht dadurch verwirkt, dass er nach dem Schreiben der C. vom 19. Februar 2010, mit dem der Beklagte einen Ausgleich des vom Kläger geltend gemachten Schadens abgelehnt hat, fast zwei Jahre abgewartet hat, bis er am 30. Dezember 2011 Klage erhoben hat. Die Verwirkung von Rechten oder Ansprüchen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Anspruchserhebung oder Rechtsverfolgung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Anspruchsstellung oder Rechtsverfolgung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 8 C 9/11 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, DVBl. 2013, 40 [m. w. N.]). Daran fehlt es hier. Es ist weder von Seiten des Beklagten behauptet worden noch sind sonstige Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Beklagte darauf vertraut hat, der Kläger werde sein Schadensersatzbegehren nach dem ablehnenden Schreiben vom 19. Februar 2010 nicht weiterverfolgen.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten treffenden Fürsorgepflicht zu gewähren. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch gegen den Beklagten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der sich aus der im Beamtenverhältnis wurzelnden und einfachgesetzlich in § 79 BG LSA des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt – BG LSA a. F. – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), und nunmehr in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 – VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138; Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 -, ZBR 2001, 134; Conrad, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, Stand: November 2012, § 45 BeamtStG, Rdnr. 48). Nach § 79 BG LSA a. F. hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 – 6 A 131/05 -, zitiert nach juris; Conrad, a. a. O., Rdnr. 50). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Zwar hat die Beklagte ihre gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Als ein Teilaspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird die Pflicht angesehen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, die das Rechtsverhältnis des Dienstherrn zu den in seinem Dienst stehenden Beamten betreffen, und Ermessensentscheidungen unvoreingenommen, sachlich und unter gebührender Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten zu treffen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 9 Rdnr. 12 [m. w. N.]). Diese Pflicht ergibt sich aber auch schon aus der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. Schnellenbach, a. a. O.). Dieser Pflicht hat die C. als für den Beklagten handelnde Behörde nicht hinreichend Genüge getan. Die mit Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2008 erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom erkennenden Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 26. August 2008 (Az.: 5 A 60/08 MD) demgemäß als rechtswidrig beanstandet und aufgehoben worden.

Diese Pflichtverletzung ist auch für den geltend gemachten Schaden in dem Sinne ursächlich gewesen, als der Kläger ohne die rechtswidrig erfolgte Versetzung in den Ruhestand aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Insolvenzantrag hätte stellen müssen und auch die Kosten für die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt gemietete Wohnung tragen können. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben, welche der Beklagte im Wesentlichen unbeanstandet gelassen hat, hätte der Kläger die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten in Höhe von 769,32 € sowie seine monatlichen Aufwendungen für Versicherungen und Unterkunft in Höhe von weiteren 1.050,87 € mit den ungekürzten Dienstbezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO finanzieren können. Infolge der Ruhestandsversetzung hat der Kläger für die Zeit der Wirksamkeit der Verfügung lediglich die von ihm erdienten Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1.253,60 € erhalten. Allein mit seinen Ruhegehaltsbezügen konnte der Kläger die diese deutlich übersteigenden monatlichen Aufwendungen (insgesamt 1.820,18 €) nicht erbringen.

Ein danach gegebenes Maß an Ursächlichkeit, nach dem bereits jedes Ereignis eine Schadensersatzpflicht auslöst, welches nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (hier Schaden) in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. äquivalente Kausalität, vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 2. Juli 1957 – VI ZR 205/56 -, BGHZ 25, 86), würde jedoch zu einer zu weitgehenden Haftung des Dienstherrn führen. Nach diesem Maßstab wären auch ganz entfernte durch ein Handeln oder Unterlassen des Dienstherrn gesetzte Ursachen für die Zurechnung eines Schadensereignisses ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch des Beamten zu begründen. Daher ist ergänzend zu verlangen, dass zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 -, a. a. O. [m. w. N.]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 163/02 -, NJW 2005, 1420 [m. w. N.]). So verhält es sich hier. Es liegt jedenfalls nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass ein Beamter bei einer erheblichen Reduzierung seiner Bezüge – wie hier im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – im Einzelfall in finanzielle Bedrängnis gerät.

Aber auch die festzustellende adäquate Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden ist im vorliegenden Fall als nicht ausreichend anzusehen, um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu begründen. Das Risiko einer zeitnah nach Wirksamwerden einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Beamten und der daran anknüpfenden Notwendigkeit, die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu beantragen, ist von einer Vielzahl individuell geprägter Faktoren abhängig, die sich dem Einflussbereich des Dienstherrn gänzlich entziehen. Der Dienstherr hat insbesondere keinen Einfluss darauf, in welchem Umfang seine Beamten private Verbindlichkeiten oder finanzielle Risiken eingehen. Um eine ausufernde Haftung des Dienstherrn für allein im Privatbereich des Beamten liegende und nur von diesem zu kalkulierende Risiken zu verhindern, bedarf es daher einer wertenden Ergänzung der allein auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichteten Adäquanzformel. Der eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn auslösende Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und einer Pflichtverletzung besteht demnach nur, wenn der Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Der erlittene Nachteil muss aus dem Bereich der Gefahren stammen, deren Abwendung die verletzte Norm oder Pflicht im Blick hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1994 – IX ZR 116/93 -, NJW 1995, 449; Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69 -, BGHZ 57, 137 [m. w. N.]; Conrad, a. a. O., Rdnr. 57 [m. w. N.]; die Anwendbarkeit der Schutzzwecklehre auf die Haftung eines Soldaten nach § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes offen lassend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984 – 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296).

Dies zugrunde gelegt ist ein die Haftung des Beklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden begründender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der – jedenfalls in der konkreten Gestalt der Versetzungsverfügung der C. vom 28. Januar 2008 rechtsfehlerhaften – Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Klägers zu verneinen.

Insoweit darf nämlich die gesetzliche Wertung des § 44 Abs. 3 BG LSA a. F. nicht unberücksichtigt bleiben. Behält ein Beamter – wie hier der Kläger – nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden nach Satz 1 dieser Norm mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BG LSA a. F. nachzuzahlen. Nicht die die Ruhestandsversetzung verfügende Behörde, sondern vielmehr das Gesetz selbst trifft hier also eine materiell-rechtliche Regelung über die Besoldung des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der diesen statusberührenden Rechtsakt mit Rechtsbehelfen oder -mitteln angreift. Danach wird der Besoldungsanspruch dem Grunde nach unberührt gelassen und nur seine Höhe vorübergehend absenkt. Diese Einbehaltensregelung soll nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur im öffentlichen Interesse dem Anreiz entgegenwirken, Zwangspensionierungen lediglich zum Zwecke verlängerter Zahlung der vollen Dienstbezüge anzugreifen, und die Staatskasse von Vorleistungen sowie vom Rückforderungsrisiko zu entlasten (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4659, S. 53 f., zu § 44 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung [BGBl. I 2001, S. 1510], welche inhaltlich der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 BG LSA a. F. entspricht und die nunmehr in § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG in der Fassung vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160] ihre Entsprechung findet). Sie verhindert zugleich im Interesse des Beamten für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung, dass er der Rückforderung der weitergewährten Bezüge und deren empfindlichen Auswirkungen auf seine Lebensführung und die seiner Familie ausgesetzt ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 53 f.), was ihn umso härter träfe, als er nicht nur die Absenkung der Bezüge hinnehmen, sondern zusätzlich die Rückforderung bedienen müsste. Die vorläufige Einbehaltung des dem Erstattungsrisiko ausgesetzten Besoldungsanteils ist daher auch Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 4 S 45/07 -, NVwZ-RR 2007, 542). Anders gewendet findet der Schutzzweck der gerade auch im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsentscheidungen zu beachtenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn in § 44 Abs. 3 BG LSA a. F. eine einfachgesetzliche Konkretisierung. Der Schutzzweck der Fürsorgepflicht besteht nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenverantwortlichen Willensentschließung eingegangen worden und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen sind. Den danach verbleibenden Nachteil, dass dem Beamten, der eine Zurruhestandsversetzungsverfügung erfolgreich anficht, der nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Beamte im Nachhinein einen gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes erreichen kann.

Etwas anderes ist nur dann geboten, wenn die Zurruhestandsversetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und allein dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. Allerdings bestünde in diesem Fall ggf. ausnahmsweise ein Anspruch des Beamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 790/12 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 M 203/02 -, ZBR 2004, 327). So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht etwa deshalb gerichtlich beanstandet worden, weil offen zu Tage lag, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstfähig gewesen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2008 – 5 B 396/08 MD). Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Aufhebung der Ruhestandsversetzungsverfügung waren vielmehr formelle Fehler. Das Gericht hat es als rechtsfehlerhaft angesehen, dass die C. bei der prognostischen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausgeschöpft hat (vgl. Urteil vom 26. August 2008 – 5 A 60/08 MD -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung eine amtsärztliche Stellungnahme zugrunde gelegt hat, nach welcher der bereits seit längerer Zeit erkrankte Kläger dienstunfähig war. Selbst wenn die Beklagte möglicherweise eine ergänzende Stellungnahme hätte einholen müssen, um den Sachverhalt zuverlässig aufzuklären, kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, dass die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig und daher in den Ruhestand zu versetzen, gänzlich haltlos gewesen ist. Vielmehr hat es sich so verhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund eines Schlaganfalls am 9. November 2006 bereits über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war.

Hat der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, kann er vom Beklagten auch keine Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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