Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 A 415/11 – Urteil vom 04.12.2012
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2010 – 11 K 1975/07 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am … geborene Kläger ist Polizeibeamter beim Beklagten. Seine jährlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten betrugen im Zeitraum von 2000 bis 2007 zwischen 81 und 201 Tage. Er wurde mehrfach polizeidienstärztlich untersucht. Mit Gutachten vom 28. Dezember 2006 stellte der Polizeiarzt als Diagnose Alkoholkrankheit, Zustand nach Bewusstseinsstörungen bei unklarer Ursache, pseudoradiculäres lumbales Schmerzsyndrom, Gonarthrose, generalisierter Pruritus (Juckreiz) und Alkoholismus fest. Der Kläger könne keine Wechselschichten leisten, keine Dienstwaffe gebrauchen, generell kein Dienstfahrzeug führen und u. a. keine Arbeit unter Zeitdruck leisten. Er sei für eine leichte Bürotätigkeit im Innendienst geeignet. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen und der daraus resultierenden Fehlzeiten sei dies nur im begrenzten Umfang realisierbar. Ein therapeutischer Ansatz sowie der Wille zur Veränderung sei nicht erkennbar. Der Kläger sei gesundheitlich „nicht für den Polizeivollzugsdienst gemäß den Amtsanforderungen aus Teil I Nr. 2“, indes aber „gesundheitlich geeignet für weitere Verwendungen im Polizeivollzugsdienst (Teil I Nr. 6)“. Es sei zu erwarten, dass er den Anforderungen eines anderen Amtes oder einer geringwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung seines Amtes gesundheitlich genüge. Es sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig dem Dienstherrn nur bedingt zur Verfügung stehe. Auf das den Beteiligten bekannte Gutachten wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 befragte der Beklagte alle Behörden im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium des Innern, ob eine anderweitige Verwendung des Klägers möglich sei. Diese Anfrage hatte keinen Erfolg. Nach Anhörung des Klägers, der auf die Beteiligung des Personalrats verzichtete, stimmte das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 4. Juni 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2007 zurück.
Mit seiner am 10. Oktober 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger unter anderem vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Prüfung einer anderweitigen Verwendung erfolgt sei. Ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 28. Dezember 2006 sei der Kläger auch in der Lage, gegebenenfalls auch eine andere Tätigkeit, etwa im Verwaltungsdienst auszuüben. Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 22. April 2010 – 11 K 1975/07 – gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und hob den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2007 auf. Die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hier maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) seien nicht erfüllt. Zwar gehe die Kammer auf Grundlage der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Krankheiten polizeidienstunfähig und damit dienstunfähig sei. Jedoch solle von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsBG abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Die Übertragung eines anderen Amts sei ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn dieses neue Amt zum Bereich des selben Dienstherrn gehöre, es mindestens mit dem selben Grundgehalt verbunden sei wie das bisherige Amt und zu erwarten sei, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neues Amts genüge. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG i. d. F. des Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3926) der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ zum Ausdruck komme. Ein dienstunfähiger Beamter solle nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden könne. Daraus ergebe sich auch die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Eine solche Suche sei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Der Beklagte habe indes die Suche nach einer anderen Verwendung ausschließlich auf den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern beschränkt. Damit habe er die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, weshalb der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben sei.
Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Beschluss vom 24. Mai 2011 – 2 A 442/10 – zugelassen.
In der Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, dass es sich bei § 52 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsBG (und in der korrespondierenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) um eine Soll-Regelung handele, welche Abweichungen von der gesetzlichen Regel in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt sei, zulasse. Hier handele es sich um einen solchen atypischen Ausnahmefall. Bereits im Jahr 2000 seien Alkoholauffälligkeiten beim Kläger festgestellt und entsprechende Vorsorgemaßnahmen unter Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes eingeleitet worden. Dabei seien beim Kläger gesundheitsbedingte Einschränkungen für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst festgestellt worden. Trotz Beachtung dieser Einschränkungen beim Einsatz des Beamten sei es ab 2005 zu einem erheblichen Anstieg der krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen. Dabei sei am 28. September 2006 ein Gutachten zur Prüfung der Polizeidienstfähigkeit beantragt worden. In diesem Gutachten werde u. a. festgestellt, dass der Kläger zwar für eine leichte Bürotätigkeit im Innendienst geeignet wäre, dies aber aufgrund der bestehenden Erkrankungen und den daraus resultierenden häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten nur in sehr begrenztem Umfang realisierbar sei. Ein therapeutischer Ansatz sowie der Wille zur Veränderung sei nicht erkennbar. Zudem habe die Einschätzung der möglichen Verwendung in anderen Tätigkeitsgebieten im Polizeivollzugsdienst oder in sonstigen Verwendungen grundsätzlichen Charakter. Allein die Häufigkeit der Fehlzeiten sowie deren Entwicklung in den letzten Jahren als auch die völlig fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit sowie die Tatsache, dass auch wiederholte Umsetzungen auf andere Dienstposten keine Änderungen erbracht hätten, schließe praktisch eine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst wie auch in sonstigen Verwendungen aus. Diese Feststellungen würden nicht nur die Möglichkeit der Weiterverwendung nach § 150 Abs. 1 letzter Halbsatz SächsBG im Polizeivollzugsdienst ausschließen, sondern auch dazu führen, dass auch generell keine Dienstfähigkeit des Klägers mehr vorliege. Die allgemeine Dienstunfähigkeit führe dazu, dass keine landesweite Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit gefordert werden könne, da sie von vornherein erfolglos bleiben müsse.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und die Gerichtsakten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2007 aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltende § 52 Abs. 3 Sächsisches Beamtengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999, berichtigt 16. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 7 – im Folgenden: § 52 SächsBG a. F.) i. V. m. § 150 Abs. 1 SächsBG. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird gemäß § 150 Abs. 2 SächsBG aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Polizeiarztes festgestellt.
Das polizeiärztlichen Gutachtens vom 28. Dezember 2007 stellt – unstreitig – fest, dass der Kläger polizeidienstunfähig ist. Der Kläger entspricht nicht (mehr) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst und ist dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005, ZBR 2005, 308; Senatsbeschl. v. 18. August 2009 – 2 B 284/09 -).
Der Beklagte hat jedoch die erforderliche Verwendungsabfrage nicht zulänglich durchgeführt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. März 2009 (BVerwGE 133, 279 ff.) zu § 42 BBG a. F. (nunmehr: § 44 BBG n. F.), dem die hier anzuwendende Vorschrift des § 52 SächsBG a. F. im Wesentlichen inhaltlich entspricht, entwickelten Grundsätze zur Versetzung dienstunfähiger Beamter in den Ruhestand zu Recht auf den vorliegenden Fall übertragen und zutreffend angewandt. Dem schließt sich der Senat an. Dies gilt auch, soweit sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er sei zu einer den Vorgaben des § 52 Abs. 3 SächsBG a. F. genügenden landesweiten Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger nicht verpflichtet gewesen, weil aufgrund der Art der Erkrankungen des Klägers von einer allgemeinen Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen sei und außerdem eine Verwendungsabfrage keinen Erfolg versprochen habe.
§ 52 Abs. 3 SächsBG a. F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur so kann dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Geltung verschafft werden. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut von § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsBG a. F. verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden „soll“. Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; einzubeziehen sind dabei nicht nur aktuell freie Stellen, sondern auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen/polizeidienstunfähigen Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in der Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 a. a. O., S. 304, 305, 306; Senatsbeschl. v. 31. Mai 2010 – 2 B 101/10 -, juris).
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es sich um einen atypischen Ausnahmefall handelt, der die hier gebotene landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger entbehrlich machen würde. Zwar setzt die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung voraus, dass der Beamte den Anforderungen des zu übertragenden neuen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügt; die Gründe für die Dienstunfähigkeit/Polizeidienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen also nicht die gesundheitliche Eignung für das neue Amt infrage stellen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG (alt), § 42 Rn. 16b). Das maßgebliche polizeiärztliche Gutachten kommt indes zum Schluss, dass der Kläger für eine leichte Bürotätigkeit im Innendienst geeignet sei. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen und der daraus resultierenden Fehlzeiten sei dies zwar nur im begrenzten Umfang realisierbar; immerhin wird er aber sogar für „gesundheitlich geeignet für weitere Verwendungen im Polizeivollzugsdienst (Teil I Nr. 6)“ gehalten. Es sei schließlich zu erwarten, dass er den Anforderungen eines anderen Amtes oder einer geringwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung seines Amtes gesundheitlich genüge. Damit wird eine (allgemeine) Dienstunfähigkeit gerade nicht festgestellt. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Einschätzung des Polizeiarztes, es sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch zukünftig der Kläger dem Dienstherrn nur bedingt zur Verfügung stehe, die Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger und damit auch die Erfolgsaussichten einer landesweiten Suche – über den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern hinaus – einschränkt. Jedoch geht § 52 Abs. 3 SächsBG a. F. mit dem gesetzgeberischen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der weitgehenden Verpflichtung des Dienstherr aus, sich um eine neue Verwendung des Beamten zu bemühen. Der atypische Ausnahmefall der Entbehrlichkeit einer umfassenden Verwendungsabfrage wird auch wegen der mit einer Zurruhesetzung des Beamten verbundenen persönlichen Folgen nur ganz ausnahmsweise vorliegen.
Dass eine solche Verwendung auch der Beklagte für nicht grundsätzlich ausgeschlossen hielt, zeigt sich in der, wenn auch im begrenzten Umfang durchgeführten Verwendungsabfrage. Auch wenn diese erfolglos war, bedeutet das nicht zwingend, dass auch eine auf die Dienststellen der übrigen Staatsministerien und die Staatsministerien selbst erstreckte Abfrage zum gleichen Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.874,08 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).