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Beamter – Schadensersatzpflicht wegen grober Fahrlässigkeit

OVG Sachsen

Az: 2 A 445/09

Urteil vom 14.10.2010


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. April 2008 – 3 K 315/07 – geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 583,06 € im Zusammenhang mit einem Unfall an einem von ihm geführten Dienstwagen verpflichtet hat.

Der Kläger ist als Polizeiobermeister bei der Bundespolizei tätig. Am 14.2.2006 führte er das Kraftfahrzeug VW T4 mit dem amtlichen Kennzeichen ……… Beim Ausparken im Bereich der Parkierungsanlage des Dienstgeländes fuhr der Kläger gegen einen Pfeiler eines Vordaches. Die Heckklappe und der Reserveradhalter wurden beschädigt; für die Reparatur entstanden Kosten in Höhe von 583,06 €. Nach den Angaben des Klägers (Sachverhaltsschilderung vom 17.2.2006 – Blatt 10 der Verwaltungsakte) sei das besagte Fahrzeug vorwärts (in Richtung Steinmauer) zwischen einem Garagenkomplex und zwei weiteren Fahrzeugen ordnungsgemäß abgestellt gewesen. Auf der Fahrerseite habe sich ein etwa 1 m großer Schneehaufen befunden, den er erst überwinden musste, um die Tür der Fahrerseite öffnen zu können. Das gesamte Dienstgelände sei durch beiseite geräumte Schneemassen verstellt und die Flächen schmierig gewesen. Ein Wenden sei nicht möglich gewesen, da der Hof des Garagenkomplexes von einem privat abgestellten Fahrzeug verstellt gewesen sei und die Schneemassen ein Wenden auf dem Hof unmöglich gemacht hätten. Er sei sodann an den Eingangsbereich rückwärts herangefahren. Dabei habe er in den rechten Außenspiegel geschaut, um die dort abgestellten Dienstfahrzeuge nicht zu beschädigen. Eine Sicht in den im Fond angebrachten Spiegel sei ihm zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, da die Heckscheibe beschlagen gewesen sei. Als er auf Höhe der beiden Dienstfahrzeuge gewesen war, habe er begonnen, das Dienstfahrzeug auszukuppeln. Durch die an der Kupplung befindliche Nässe und den restlichen Schnee an seinen Winterschuhen habe er die Kupplung nur halb durchtreten können und sei dabei vom Kupplungspedal abgerutscht. Die Kupplung sei zurückgeschnellt, wodurch das Dienstfahrzeug ruckartig reagierte und gegen den Pfeiler des Vordaches der Dienststelle gesetzt sei. Der Pfeiler habe sich beim Rückwärtsfahren nicht im Sichtbereich (toter Winkel) befunden.

Der Dienstvorgesetzte des Klägers nahm mit Schreiben vom 23.2.2006 gegenüber dem Bundespolizeiamt Chemnitz Stellung und regte eine Inregressnahme des Beamten an. Der Kläger werde in regelmäßigen Abständen u. a. auch über das Rückwärtsfahren mit Dienstwagen unterrichtet. Mit Schreiben vom 7.7.2006 wurde der Kläger dazu angehört, ob er den durch das Rückwärtsfahren vor dem Dienstgebäude an dem Dienstwagen entstandenen Schaden durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hätte und somit zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dies sei nach Würdigung der zu Unfall und Schaden führenden Tatsachen und Umstände der Fall. Bei Rückwärtsfahrten habe sich der Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO so äußerst sorgfältig zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; erforderlichenfalls habe er sich einweisen zu lassen. Das heiße, dass nur ein überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum rückwärts befahren werden dürfe. Der Kläger habe sich über Bedenken hinweggesetzt, die sich jedem in dieser Situation befindlichen Kraftfahrer hätten aufdrängen müssen. Er hätte aufgrund der Dunkelheit sowie der beschlagenen Heckscheibe und ohne Einweiser überhaupt nicht rückwärts fahren dürfen. Aufgrund der Fahrbahnverhältnisse (Schnee) sei es aus technischer Sicht eher unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug beim Abrutschen von der Kupplung einen Satz nach hinten mache. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass die schlechten Sichtverhältnisse für den Unfall ursächlich gewesen seien. Es sei auch unverständlich, weshalb er mit dem Dienstwagen bei diesen schlechten Bedingungen ohne Einweiser habe rückwärts fahren können. Auch sei keine Notsituation ersichtlich, die ein umgehendes Handeln oder besondere Eile erfordert habe. Mithin habe der Kläger seine Pflichten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend verletzt. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 18.8.2006 Stellung und trug vor, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Abrutschen vom Kupplungspedal sei infolge von Schnee an seinen Schuhen erfolgt, das auch nicht hätte vermieden werden können, wenn ein Einweiser vor Ort gewesen wäre. Die schlechten Sichtverhältnisse seien deshalb nicht als ursächlich anzuführen.

Mit Bescheid vom 19.9.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, Schadensersatz in Höhe von 583,06 € zu leisten. Die Schadensersatzpflicht beruhe auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung als Kraftfahrer des Dienstwagens …… am 14.2.2006 (§ 78 BBG). Zur näheren Begründung wird auf das Anhörungsschreiben verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, dass es aus technischer Sicht nicht möglich sei, dass beim Abrutschen von einem halb durchgetretenen Kupplungspedal das Fahrzeug ruckartig nach hinten schnelle. Denn bei einem Kraftfahrzeug sei die Kupplung beim Einlegen des ersten und des Rückwärtsganges immer ganz durchzutreten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.12.2006 übergeben. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten am 16.1.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass der verursachte Schaden für den Kläger unabwendbar gewesen und er nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.2.2007 zurückgewiesen. Der Schaden sei aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse entstanden und der Kläger habe sich über Bedenken hinweggesetzt, die sich jedem in dieser Situation befindlichen Kraftfahrer hätten aufdrängen müssen. Er hätte aufgrund der Dunkelheit sowie der beschlagenen Heckscheibe und ohne Einweiser überhaupt nicht rückwärts fahren dürfen.

Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 22.3.2007 eingelegte Klage wies dieses mit Urteil vom 25.4.2008 – 3 K 315/07 – ab. Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte den Kläger gemäß § 78 BBG zum Schadensersatz in Anspruch nehmen konnte. Der Kläger habe grob fahrlässig als Kraftfahrer seine Pflichten verletzt. Zunächst werde auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Unfall allein wegen des vom Kläger angeführten Abrutschens vom Kupplungspedal, allein wegen der fehlenden Sicht durch die beschlagene Heckscheibe oder wegen einer Kombination beider Umstände herbeigeführt worden sei. Jedenfalls habe der Kläger in einem ungewöhnlichen großen Maß die verkehrserforderliche Sorgfalt missachtet und das unbeachtet gelassen, was ihm gegebenenfalls jedenfalls hätte einleuchten müssen. Jedem Kraftfahrzeugführer sei es ohne weiteres verständlich, dass beim Rückwärtsfahren besonders vorsichtig vorgegangen werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein größerer Pkw bewegt werde. Wenn ein Fahrzeugführer Hindernisse von seiner Fahrerposition aus nicht unmittelbar erkennen könne, müsse er sich anderweitig über das Fehlen von Hindernissen Gewissheit verschaffen. Der Kläger hätte entweder die Heckscheibe frei wischen, einen Kollegen aus dem Revier um Mithilfe beim Einweisen bitten oder sich zumindest die örtliche Situation dahingehend vor Augen führen können, dass er vor dem Zurücksetzen ausstieg. Dies habe der Kläger ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen und damit außergewöhnlich grob gegen die allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Rückwärtsfahren verstoßen. Dies gelte erst recht, weil der Kläger mehrfach über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beim Fahren mit einem Dienstwagen belehrt worden sei und zudem durch einen nur wenige Jahre zuvor liegenden ähnlichen Vorfall hätte besonders sensibilisiert sein müssen. Wenn der Unfall, wie vom Kläger behauptet, allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger wegen einer Schneeanhaftung am Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht sei, würde dies erst recht eine grobe Fahrlässigkeit begründen. Mit den Pflichten eines sorgfältigen Autofahrers sei es nämlich unvereinbar, ein Fahrzeug ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Es sei jedem Fahrzeugführer bekannt, dass bei glattem Schuhwerk die Gefahr bestehe, von den Pedalen abzurutschen. Deshalb ist auch jedem Fahrzeugführer bekannt, dass er vor dem Starten seines Fahrzeuges Schneeanhaftungen von Schuhen zu beseitigen habe. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger nicht nur nicht hinreichend sorgfältig rückwärts gefahren sei oder ob er aufgrund der Schneeanhaftungen an den Schuhen den Unfall verursacht habe. In allen Varianten habe der Kläger jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Ein Augenblickversagen käme nicht in Betracht, weil die für den Unfall ursächlichen Fehler jeweils nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschädigung des Fahrzeugs begründet worden seien. Da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen seien, könne der Kläger auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Freistellung hinsichtlich seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Auf den vom Kläger eingelegten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 14.8.2009 – 2 A 329/08 – auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen.

In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger erneut vor, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe es offen gelassen, ob der Unfall allein wegen des Abrutschens vom Kupplungspedal, allein wegen der angeblich fehlenden Sicht durch die beschlagene Heckscheibe oder wegen einer Kombination beider Umstände herbeigeführt worden sei. Ein derartiger Bezug auf mehrere Gründe, die offensichtlich wahlweise berücksichtigt werden könnten, sei nicht zulässig. Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass eine vollständige Reinigung der Schuhe bei Schnee kaum möglich sei. Zum einen sei kaum feststellbar, inwieweit die Sohle verschmutzt sei; zum anderen bestünden vor dem Fahrzeug oder im Fahrzeug regelmäßig keine entsprechenden Reinigungsmöglichkeiten. Der Parkplatz sei selbst nicht von Schnee geräumt oder mit abstumpfenden Streumitteln versehen worden, die gegebenenfalls eine Schneeanhaftung hätten verhindern können. Im Übrigen werde auf den Vortrag in der ersten Instanz und dem Zulassungsverfahren Bezug genommen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. April 2008 – 3 K 315/07 – den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2006 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar „2006″ aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 48,73 € freizustellen.

Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag und trägt vor, dass der Kläger keinerlei Reinigung seines Schuhwerks vorgenommen habe. In Anbetracht der witterungsbedingten Bodenverhältnisse wäre der Kläger zu erhöhten Sorgfaltsanforderungen verpflichtet gewesen, da er anders als bei trockenen Bodenverhältnissen mit einem Abrutschen vom Kupplungs-, Brems- oder auch Gaspedal hätte rechnen müssen. Gerade durch die zum Zeitpunkt des Unfalls bestehenden Witterungsverhältnisse sei die allgemeine Aufmerksamkeitspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO in der konkreten Situation erhöht gewesen. Die der Akte beigefügten Fotos sprächen im Übrigen sowohl für eine Beräumung des Parkplatzes vom Schnee als auch für eine Abstumpfung des Bodens durch Streumittel. Außerdem bestünden die Sorgfaltspflichten des Beamten unabhängig von den tatsächlichen Bodenverhältnissen. Auch die Beklagte nimmt ihren erstinstanzlichen Vortrag in Bezug.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2.9.2010 bzw. 10.9.2010 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Berufungsverfahrens, die Akte des Zulassungsverfahrens – 2 A 329/08 – sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Chemnitz – 3 K 315/07 – und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, insbesondere die dort enthaltenen Fotos vom Unfallort (AS 12 bis 15), verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Polizeipräsidiums Ost vom 19.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22.2.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat geht aufgrund der ansonsten klaren Angaben (insbesondere Aktenzeichen des angefochtenen Widerspruchsbescheides) davon aus, dass entgegen des schriftsätzlichen Antrags und des diesem entsprechenden erstinstanzlich protokollierten Antrags der Widerspruchsbescheid vom 2.2. 2007 zum Streitgegenstand gemacht werden soll.

1. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig. Denn die Beklagte konnte den Kläger nicht nach § 78 Abs. 1 BBG (in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung – BBG a. F.) in Anspruch nehmen, da dieser sich bei dem Unfall am 14.2.2006 nicht grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift verhalten hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Beschluss vom 22.11.2006 – 2 B 47/06 -; Beschluss vom 6.8.2009 – 2 B 9/09 -, jeweils juris) verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BVerwG, Beschluss vom 6.8.2009 a. a. O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Zusätzlich ist bei auf Parkplätzen rückwärts fahrenden Fahrzeuglenkern in die Überlegungen einzustellen, dass im Rahmen von § 9 Abs. 5 StVO Fahrzeugführern beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (NdsOVG, Beschl. vom 15.7.2005 – 2 LA 1172/04 -, juris).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann aufgrund der konkreten Umstände dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er beim Rückwärtsfahren, also mit eingelegtem Rückwärtsgang, von der Kupplung abgerutscht sei, wodurch das Fahrzeug einen Satz nach hinten gemacht habe. Die Zweifel, die die Beklagte an diesem Vortrag geäußert hat, stellt diese Sachverhaltsschilderung indes nicht in Frage. Die Beklagte stellt in ihrem Widerspruchsbescheid und in den gerichtlichen Verfahren darauf ab, dass dieser Vortrag nicht der Wirklichkeit entsprechen könne, weil beim Einlegen des ersten und des Rückwärtsgangs die Kupplung immer ganz durchgetreten werden müsse. Mit einer halb durchgetretenen Kupplung könnten diese beiden Gänge nicht eingelegt werden. Daher sei es aus technischer Sicht nicht möglich, dass beim Abrutschen vom Kupplungspedal das Fahrzeug ruckartig nach hinten schnelle. Auch aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Fahrbahnverhältnisse sei ein ruckartiges Zurückschnellen des Kraftfahrzeuges eher unwahrscheinlich. Bei diesem Vortrag berücksichtigt die Beklagte indes nicht, dass nach den Angaben des Klägers der Rückwärtsgang bereits eingelegt war und daher es nicht um die Frage geht, unter welchen Umständen der Rückwärtsgang eingelegt werden kann. Im Übrigen ist auch bei den zum Zeitpunkt des Unfalls vorliegenden Witterungsverhältnissen eine ruckartige Bewegung des Fahrzeugs nicht völlig undenkbar. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht ausschließen, dass der Dienstunfall durch die Nässe oder durch Schneereste am Schuhwerk des Klägers (letztlich) verursacht wurde. Insoweit hat der Kläger sicher fahrlässig gehandelt; eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des oben genannten Maßstabes kann angesichts der Tatsache, dass Kraftfahrzeugfahrer im Winter regelmäßig mit nassem Schuhwerk fahren werden (müssen), nicht gesehen werden. Zudem ist offen, inwieweit im Hinblick auf das Abklopfen des Schnees von dem Schuhwerk des Klägers, das offenbar nicht vollständig erfolgte, dieses vollständig und ohne Rückstände bei dem vom Kläger geschilderten Zustand des Unfallortes, welcher durch die den der Verwaltungsakte beigefügten Fotos bestätigt wird, möglich gewesen wäre.

Selbst wenn der Senat davon ausgehen könnte, dass der Unfall nicht durch das Abrutschen vom Kupplungspedal, sondern durch das Rückwärtsfahren trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse verursacht wurde, läge keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Kläger war offenkundig bekannt, wie der dienstlich genutzte Parkplatz aussah. Vor diesem Hintergrund war es wegen der Dunkelheit und der Witterungsverhältnisse zwar fahrlässig, ohne begleitende Maßnahmen, insbesondere ohne eine Einweisung durch eine weitere Person, rückwärts zu fahren. Ein besonders schwerer Verstoß kann aber nicht angenommen werden.

2. Der vom Kläger weiter gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderungen wird vom Senat als Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgelegt. Denn eine andere gerichtliche Entscheidungsmöglichkeit über die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, die im Vorverfahren entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Jedoch hat dieser Antrag keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren – nur – erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig erklärt hat. Mit dieser Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass anders als im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht stets geboten ist. Die Notwendigkeit ist dann anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte und es ihm nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Hierbei sind die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit ebenso von Belang wie die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers (SächsOVG, Beschl. vom 29.1.2010 – 1 E 152/09 -, juris).

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Nach diesen Maßstäben war es dem Kläger zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Hierfür spricht zum einen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter mit Verkehrsunfällen und ihrer Bewertung (etwa in Bußgeldverfahren) vertraut ist. Außerdem ging es im Wesentlichen nicht um schwierige Rechtsfragen, sondern um tatsächliche Umstände und ihre Bewertung. Dass der Kläger zur Bewältigung dieser Aufgaben in der Lage war, ergibt sich aus den von ihm selbst im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, bei denen er konkret und substantiiert zu diesen Fragen ausführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 583,06 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 3 GKG. Die vom Kläger in seinem zweiten Antrag nach Auslegung des Senats geltend gemachten Kosten betreffen den Umfang der Kostenpflicht und sind als Nebenforderung nicht in den Streitwert einzuberechnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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