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Beamte – Rückforderung einer Überzahlung

OVG NRW

Az.: 1 A 305/12

Beschluss vom 07.02.2013


Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.583,14 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz zuzulassen.

Solche Zweifel liegen dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.

BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 = juris, Rn. 7 ff.

Dies ist hier der Fall. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Denn die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist – worauf die Berichterstatterin die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Januar 2013 hingewiesen hat, zu der die Beklagte telefonisch mitgeteilt hat, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werden solle – rechtswidrig, weil die Beklagte dabei ihr Mitverschulden an der Überzahlung der Bezüge nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Rückforderungsbescheides vom 20. August 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Januar 2011.

Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Verantwortung ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Ist die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 -, IÖD 2012, 175 = NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 24 ff.

In der Billigkeitsentscheidung des angefochtenen Bescheides vom 20. August 2010 ist der hier vorliegende überwiegende Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung gar nicht gewürdigt worden. Im Beschwerdebescheid vom 26. Januar 2011 ist das Mitverschulden der Beklagten lediglich als Begründung für eine Ratenzahlung mit geringer Höhe der Tilgungsraten erwähnt worden.

Damit sind aber die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles bei der Billigkeitsentscheidung nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob der Kläger die Überzahlung hätte erkennen können, bleibt der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei der Beklagten: Es gab einen Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr, der in etlichen Fällen zu falschen Zuordnungen führte. Dieser Umstand ergibt sich schon aus den Urteilen des VG Regensburg vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 -, juris, Rn. 7, 29, das auf weitere Urteile mit ähnlichen Sachverhalten verweist, sowie des VG Sigmaringen vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 -, juris, Rn. 10. Die Beklagte hat dies auch nicht bestritten. Wenn aber der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, muss die Beklagte dies bei ihrer Billigkeitsentscheidung angemessen berücksichtigen. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es nicht, aufgrund des erheblichen behördlichen Mitverschuldens dem Kläger lediglich eine Ratenzahlung einzuräumen.

2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.

3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Die Rechtsfrage

„Führt § 2 Abs. 5 BesÜG zu einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der darauf beruhenden Besoldungszahlung und ist eine ausdrückliche Erklärung der gehaltszahlenden Stelle zur endgültigen Zuordnung der Stufe bzw. Überleitungsstufe erforderlich?“ hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich bei einer Entscheidung im Berufungsverfahren nicht stellen. Denn die angefochtenen Bescheide sind schon aus den unter 1. genannten Gründen rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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