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AGB-Klausel: Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Billigkeit nach § 315 BGB – ist unwirksam!

Landgericht Flensburg

Az.: 2 0 461 /99

Verkündet am 31. Mai 2000


URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende und diesen Inhalts gleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, zu verwenden:

In Bezug auf Mobilfunkverträge

(4.5.) Wählt der Kunde eine andere Zahlungsart als das bei der Firma MobilCom C. übliche Einzugsverfahren, erhebt die für die MobilCom C. zusätzlich notwendigen Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB), die dem jeweiligen Tarif zu entnehmen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten nach einem Streitwert von 12.000 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.. Er hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zu den Zielen des Klägers gehört es auch, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder empfohlen werden, notfalls durch gerichtliche Maßnahmen. Die Beklagte verwendet die im Urteilstenor wiedergegebene Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Kläger trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteilige die Geschäftspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie schreibe dem Vertragspartner vor, fällige Rechnungen in jedem Fall abbuchen zu lassen. Zwar gehe die Klausel davon aus, das der Kunde die Einzugsermächtigung widerrufen dürfe; er erfahre jedoch nicht aus der Klausel, welches Zusatzentgelt für „notwendige Buchungsarbeiten“ ggfs. zu entrichten sei. Der Hinweis auf § 315 BGB sei zu unbestimmt.

Der Kläger beantragt, wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Lastschriftklauseln in Verträgen mit wiederkehrenden Zahlungen des Vertragspartners seien grundsätzlich zulässig. Die beanstandete Klausel sei auch klar und für den Kunden eindeutig durchschaubar. Dadurch, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe der für die notwendigen Buchungsarbeiten anfallenden Bearbeitungsgebühren auf § 315 BGB verweise, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein angemessenes Entgelt für den Verwaltungsaufwand erhoben werde. Eine derartige Regelung sei durchaus zulässig und auch nicht zu unbestimmt. Es müsse kein exakter Betrag angegeben werden, sondern es sei völlig ausreichend auf die jeweils geltenden Tarife zu verweisen. Das gelte um so mehr, als den Kunden vor Vertragsschluss grundsätzlich die entsprechenden Tariflisten vorgelegt würden. Der Kunde bestätige die Kenntnisnahme bzw. den Erhalt dieser Tariflisten durch seine Unterschrift bei Vertragsschluss.

Entscheidungsgründe:

Die beanstandete Klausel verstößt gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot: Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH NJW 2000, 651, 652 m.w.N.). Die in Rede stehende Allgemeine Geschäftsbedingung entspricht diesen Grundsätzen nicht. Vielmehr wird ganz pauschal für notwendige Buchungsarbeiten bei einer anderen Zahlungsart als dem Einzugsverfahren auf eine Gebühr im Rahmen der Billigkeit ( § 315 BGB) verwiesen. Soweit ergänzt wird, dass diese Gebühr dem jeweiligen Tarif zu entnehmen sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass grundsätzlich die AGB selbst die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lassen müssen. Auch ist nicht abzusehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren in Betracht kommen. Eine unsichere Entwicklung der Verhältnisse, die ein solches Instrumentaler Anpassung notwendig machen könnte, sind nicht erkennbar.

Der Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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