AG Wedding – Az.: 17 C 806/19 – Urteil vom 13.08.2020
1. Das Versäumnisurteil vom 19.05.2020 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig.
Er wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339, 340 ZPO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Inkassokosten gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
Dies deshalb nicht, da die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Mahnverfahrens einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB darstellt.
Das von der Klägerin beauftragte Inkassounternehmen hätte zunächst gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 ZPO selbst den Erlass eines Mahnbescheids beantragen müssen. Soweit eine Forderung sich als unstreitig erweist, besteht kein Anlass eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchführung des Mahnverfahrens zu beauftragen. Vielmehr ist es der Klägerin zuzumuten, die kostengünstigeren Variante der Beantragung des Mahnbescheides durch das Inkassounternehmen zu wählen (Kostenpauschale in Höhe von 25 €).
Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 4 S. 2 RDG, der gerade darauf abzielt, dass eine sog. Doppelbeauftragung und die somit einhergehende Kostensteigerung zulasten des Schuldners vermieden werden soll (vgl. hierzu ausführlich Jäckle, Unseriöses Inkasso und kein Ende, VuR 2016, 60,62 m.w.N.).
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655, 81) stützt dieses Ergebnis, da sie wie folgt ausführt:
„Da das Inkassounternehmen künftig zur Durchführung des Mahnverfahrens und zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids befugt ist, wird in der Regel die Beauftragung eines Rechtsanwalts für diese Tätigkeiten beim Schuldner, bereits außergerichtlich Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat, nicht mehr erforderlich sein“
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich grundsätzlich die für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten als nicht erstattungsfähig darstellen. Diese Kosten wurden von dem Beklagten bereits beglichen. Da die von dem Beklagten geleistete Zahlung die hier geltend gemachten Kosten übersteigt, sind diese erst recht nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. § 344 ZPO findet hier hinsichtlich der durch die Säumnis entstandenen Kosten im Termin am 19.5.2020 keine Anwendung, da das erlassene Versäumnisurteil sich nicht als in gesetzlicher Weise erlassen erweist. Dies ergibt sich aus den zuvor stehenden Ausführungen. Nach geänderter Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes erweist sich die Klage insoweit als unschlüssig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,713 ZPO.