AG Zeitz – Az.: 4 C 357/17 – Urteil vom 18.09.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert beträgt € 574,40.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie bei ihrer Kündigung auf unbestimmte Zeit daran gehindert war, die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Klägerin sich insoweit auf Zeugen berufen hat, handelte es sich um ungeeignete Beweismittel. Es bedurfte vielmehr einer sachverständigen Begutachtung.
Den dafür erforderlichen Auslagenvorschuss hat die Klägerin binnen der ihr gesetzten Frist, die am 28.06.2018 ablief, nicht eingezahlt; feststellbar eingegangen war der Vorschuss nicht einmal bei Schluss der mündlichen Verhandlung.
Bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 18.07.2018 war absehbar, dass die Verspätung so erheblich würde, dass schon zu diesem Zeitpunkt Klagrücknahme nahegelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Verzögerung i.S.v. § 379 S.2 ZPO (lediglich) dann nicht vor, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte (NJW-RR 2011, 526, beck-online). Im vorliegenden Fall hätte bei fristgemäßer Einzahlung der von der Ärztekammer vorgeschlagene Sachverständige am 17.07.2018 ernannt und beauftragt werden können. Eine erheblich spätere Beauftragung führt durch die Dauer der Gutachtenerstattung zu einer längeren Dauer des Verfahrens. Würde der Sachverständige nun ernannt und beauftragt, würde das Verfahren weit mehr als einen Monat länger dauern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Der Streitwertfestsetzung liegt der bezifferte Klageantrag zu 1. zugrunde; der Antrag zu 2. ist nicht streitwerterhöhend.