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Beeinträchtigung Geh- und Fahrtrecht durch Errichtung einer Toranlage

OLG München – Az.: 20 U 4182/11 – Urteil vom 08.08.2012

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.09.2011, AZ: 14 O 8066/11 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung des zu Gunsten des Grundstücks Fl.Nr.: …07/3, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für H. Bd. …30 Blatt …02, eingetragenen Geh- und Fahrtrechtes am Grundstück FlNr.: …06, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für H. Bd. …30 Blatt …03, durch die Konzeption des auf dem dienenden Grundstück an der Grenze zu den benachbarten Grundstücken FlNr.: …06/1 und …06/2 errichteten, ca. 1 Tonne schweren, ca. 3 x 5 m messenden Drehflügeltores, insbesondere im Hinblick auf Öffnen und Schließen des Tores, wie sie anlässlich des richterlichen Augenscheins am 20.07.2011 festgestellt wurde, zu beseitigen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger die Hälfte. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).

In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2012 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Daraufhin erging Beschluss, dass schriftlich entschieden wird. Schriftsätze, die bis zum 16.07.2012 bei Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 08.08.2012 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 verkündete die Beklagte der M. Gesellschaft für Stadterneuerung mbH den Streit. Die Streitverkündete trat mit Schriftsatz vom 16.07.2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten bei, schloss sich ihrem Klageabweisungsantrag an und verkündete ihrerseits dem Kläger den Streit.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger kann zwar im Hinblick auf eine schonende Ausübung seiner Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) keine Zufahrt zu seinem Grundstück ohne Tor verlangen, hat aber gemäß §§ 1027, 1004 BGB Anspruch darauf, dass die Beeinträchtigung seines Geh-und Fahrtrechtes durch die Erschwernisse beim Öffnen und Schließen des streitgegenständlichen Tores, wie es im Augenscheinsprotokoll des Landgerichts vom 20.07.2011 beschrieben ist, in seiner derzeitigen Ausführung beseitigt werden.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens R.strasse 101/103 in M., welches mit einem Mietshaus bebaut ist und über Hof- und Freifläche verfügt.

Zu Gunsten des klägerischen Grundstücks, bei welchem es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, ist über das Grundstück der Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen.

Im Bereich des klägerischen Geh- und Fahrtrechtes hat die Beklagte das streitgegenständliche Tor errichtet.

Auf der Grundlage der vom Landgericht, insbesondere auf Grund des protokollierten Augenscheins im Termin vom 20.07.2011, getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an welche der Senat gemäß § 529 ZPO grundsätzlich gebunden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Beeinträchtigung seines Geh- und Fahrtrechtes durch das streitgegenständliche Tor in seiner konkreten Ausprägung nicht dulden muss.

Grundsätzlich schließt die Gewährung eines Geh- und Fahrtrechtes die Errichtung eines Tores nicht aus.

Allerdings ergibt sich aus der Anbringung eines Tores eine Beschwernis des Berechtigten bei der Ausübung des Geh- und Fahrrechtes. In der Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewisse Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, allerdings nur, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; BayObLGZ 23, 115, 120; OLG Frankfurt vom 22.11.2010 – 19 W 59/10; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786;). Dies ist eine Einzelfallbewertung.

Hier erscheint die Ausführung der vorgenommenen Absperrung durch das streitgegenständliche Tor bei der Abwägung der Interessen beider Parteien als unangemessen und auch unter dem Gesichtspunkt einer schonenden Ausübung des klägerischen Geh- und Fahrtrechtes als nicht hinnehmbar.

Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte angesichts der Sanierungsziele im betroffenen Bebauungskomplex und der hiermit einhergehenden Schallschutzerfordernisse und der Absicht der Verkehrsberuhigung beachtenswertes Interesse an diesem Tor hat. Ein darüber hinausgehendes Sicherungsinteresse, welches normalerweise für Grundstücksabsperrungen angeführt wird, kommt hier allerdings nicht in Betracht, da das Tor unstreitig eine Lücke von 3 Metern lässt, welche den Zugang zu Fuß ohne weiteres ermöglicht.

Dem steht gegenüber das Interesse und grundsätzliche Recht des Klägers an freiem, ungehinderten Zugang – auch mit Fahrzeugen – zu seinem Grundstück. Dieses Recht ist ihm durch eine bestehende, im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit eingeräumt, und kann ihm nicht wegen angeblich entfallener Erforderlichkeit – wie wohl die Streithelferin meint – abgesprochen werden. Insbesondere wird dieses Recht nicht durch den Erwerb von 7 Tiefgaragenplätzen relativiert. Dies mag dem Kläger zusätzliche Parkmöglichkeiten verschaffen, ersetzt ihm aber nicht den Zugang zu seinem Grundstück.

Bei Abwägung dieser beiderseitigen Interessen sieht der Senat durchaus ein Recht der Beklagten, Schallschutzmaßnahmen vermittels der Toranlage zu ergreifen, aber nur in einer Form, die das klägerische Fahrtrecht so wenig wie möglich behindert. Dies ist mit dem streitgegenständlichen Tor zur Überzeugung des Senats sicher nicht der Fall. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts kann dieses Tor nur geöffnet werden, indem zunächst ein Vorhängeschloss geöffnet und sodann ein im Fußboden arretierter Bolzen geöffnet wird. Letzteres geschieht mit einer Handkurbel, wofür ca. 20 Kurbelbewegungen erforderlich sind. Sodann muss das Tor, welches ein Drehflügeltor mit einem Gewicht von ca. 1 Tonne ist, mit erheblichen Kraftaufwand geöffnet und sodann wieder vermittels des Bolzens und 20 Kurbelbewegungen im Boden arretiert werden, bevor ein Fahrzeug passieren kann. Die Schließung des Tores erfordert die gleichen Arbeitsgänge. Dieser Vorgang ist mit dem bloßen Aufschließen eines Garten- oder Garagentores nicht zu vergleichen, sondern mühselig und beschwerlich und zudem – wie der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.07.2012 deutlich vor Augen führt – angesichts des Gewichtes des Tores auch nicht ungefährlich. Die Beklagte trägt nämlich vor, dass das nicht ordnungsgemäß verschlossene Tor vom Wind über den Anschlag aufgedrückt und nunmehr vermittels eines Krans geöffnet werden muss.

Durch eine solche Vorrichtung wird das Fahrtrecht des Klägers über Gebühr und gewiss nicht nur im Hinblick auf unangemessene Komfortansprüche beeinträchtigt, wie die Streithelferin meint. Hierbei muss auch Beachtung finden, dass das klägerische Anwesen ein Mietshaus ist, und der Kläger auch dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Mieter, die naturgemäß unterschiedlichen Altersgruppen angehören und sich in ihrer körperlichen Konstitution unterscheiden, dieses Tor bedienen können.

Die von der Streithelferin vorgetragene Einverständniserklärung des Klägers auf dem Eingabeplan (Anlage SBK 1) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. In diesem Plan ist lediglich ein „optionales Schiebetor“ eingezeichnet. Den Beweis, dass der Kläger sich mit der streitgegenständlichen Torausführung einverstanden erklärt hat, kann die Beklagte bzw. ihre Streithelferin so nicht führen. Im Einklang mit dem vorgelegten Eingabeplan trägt der Kläger vielmehr vor, ihm sei von der Streithelferin wiederholt zugesagt worden, dass sein Geh- und Fahrtrecht nicht behindert und dass ein automatisches – mit Fernbedienung zu bedienendes – Schiebetor errichtet werde. Dies belegt der Kläger mit den Anlagen K 10 und K 11, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde.

Durch welche Maßnahme die Beklagte die Beeinträchtigung des klägerischen Geh- und Fahrtrechtes beseitigt, kann ihr nicht vorgegeben werden. Hierüber entscheidet der Störer selbst (Bassenge in Palandt BGB 71. Aufl. § 1004 Rn. 51). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn lediglich eine Beseitigungsmöglichkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 67, 252 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, da verschiedene Umbauvarianten am Tor denkbar sind. Möglicherweise wäre es jedoch sinnvoll, wenn auf die vom Kläger vorgetragenen ursprünglichen Ausführungsabsichten seitens der Streithelferin (vgl. Anlage K 11) zurückgegriffen würde.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten besteht nicht. Diese trägt der Kläger bei Kostenaufhebung selbst.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 101, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Da der Kläger mit seinem Begehren auf vollständige Entfernung des Tores zwar nicht durchdringen konnte, aber Anspruch auf eine erhebliche Abänderung der Toranlage hat, ist es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung auf eine reine Einzelfallentscheidung an.

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