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Beeinträchtigung Nachbargrundstück durch Betrieb Windkraftanlage

LG Münster – Az.: 16 O 176/18 – Urteil vom 18.12.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht als Eigentümer der Grundstücke G1, G2 und G3, Grundbuch der Stadt J, Schadenersatz und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Betriebes einer Windkraftanlage geltend.

Auf den vorgenannten Grundstücken betreibt bzw. betrieb der Kläger im Familienbetrieb eine (Art der Firma entfernt) Firma mit ca. 30 Mitarbeitern. Weitere Geschäftsräume sind an Fremdfirmen vermietet. Auf dem Gelände befindet sich eine genehmigte Betriebsleiterwohnung, die von der Familie des Klägers genutzt wird.

Die Beklagte erhielt am 30.12.2016 durch die Bezirksregierung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az.: AZ entfernt), auf einem benachbarten Grundstück in ca. 300 m Entfernung bis zum Betriebsgelände und 459 m Entfernung zum darauf befindlichen Büro- und Wohnhaus eine Windkraftanlage zu betreiben. Die Genehmigung enthält Grenzwerte hinsichtlich der maximalen akustischen und optischen Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke. Hierzu wurde festgesetzt, dass ein maximaler Schallleistungspegel von 106 db(A) tagsüber (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 105 db(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) einzuhalten sind. Ferner dürfen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auf dem klägerischen Grundstück die für ein Gewerbegebiet einschlägigen Werte von tagsüber 65 db(A) und nachts 50 db(A) nicht überschritten werden. Ferner enthält die Genehmigung die Festsetzung, dass maximale Schattenwurfzeiten in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass vom 04.11.2015 von 30 Minuten am Tag und 8 Stunden im Jahr eingehalten werden müssen. Die zuständige Bauordnungsbehörde der Stadt J bestätigte mit Schreiben vom 09.03.2018 an die Bezirksregierung J (Anlage B 5), dass das streitgegenständliche Gebiet als Gewerbegebiet einzustufen sei.

Unstreitig hält die am 30.09.2017 in Betrieb genommene Windenergieanlage des Typs GE3.2-130 mit einer Gesamthöhe von 175 m und einem Rotordurchmesser von 130 m diese Vorgaben ein.

Etwa vier Monate nach Inbetriebnahme der Anlage nahm die Tochter des Klägers erstmalig Kontakt zur Beklagten auf und beschwerte sich über von der Windenergieanlage ausgehende Immissionen verschiedener Art. Da es in der Folge den Beteiligten nicht gelangt, sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Betrieb der Anlage zu einigen, erhob die Tochter des Klägers beim Verwaltungsgericht Münster Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az.: 10 K 7302/17) und strengte in derselben Sache ein Eilverfahren an (Az.: 10 L 183/18). Der Eilantrag der Klägerin wurde mit Beschluss vom 07.06.2018 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Ferner wandte sich die Ehefrau des Klägers an die Berufsgenossenschaft, die zu Gefährdungen der Mitarbeiter wegen des Betriebes der Windkraftanlage mit Schreiben vom 11.05.2018 (Anlage K 7) Stellung nahm.

Nach Inbetriebnahme der Anlage ließ die Beklagte mehrfach Messungen durchführen, die ein Überschreiten der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte nicht bestätigen konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Messberichte (Anlage B 2 und B 3) Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ließ sogenannte Infraschallmessungen durch eine Firma U aus Finnland vornehmen. Wegen der Messergebnisse wird auf die Anlage K 24 (Bl. 148 bis 179 d.A.) Bezug genommen.

Beeinträchtigung Nachbargrundstück durch Betrieb Windkraftanlage
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Die Bezirksregierung J ordnete zum 01.10.2018 die Stilllegung der Windenergieanlage an, weil die nach Nebenbestimmung IV.3.2. der Anlagengenehmigung binnen Jahresfrist nach Inbetriebnahme beizubringende Abnahmemessung von der Beklagten nicht rechtzeitig beigebracht wurde, da die Windbedingungen im zweiten und dritten Quartal 2018 keine normkonforme Abnahmemessung zuließen.

Zwischenzeitlich ließ die Beklagte vom Hersteller der Windenergieanlage, der GE S die Betriebsparameter der Software der Anlage überarbeiten. Die neue Betriebssoftware ist aufgespielt.

Nach Durchführungen weiterer Prüfungen durch die Bezirksregierung ist die Windenergieanlage inzwischen seit Anfang Oktober 2019 wieder in Betrieb genommen worden. Auf die Anlagen K 30- K31 (Bl. 216 – 223 d.A) wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger bzw. seine Ehefrau mieteten mit Verträgen vom 27.02.2018 (Anlage K 6) ein Objekt in D1, D2-Straße sowie im Namen der B GmbH Ferienwohnungen in D1 an.

Der Kläger begab sich wegen eingetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztliche Behandlung. Insoweit wird auf den Arztbrief vom 02.05.2018 und das Attest vom 06.06.2018 (Anlage K 8) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der Betrieb der Windenergieanlage habe massive Auswirkungen auf seine Gesundheit, die seiner Familie und den Mitarbeitern ihrer Betriebe. Die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhten auf dem Betrieb der Windenergieanlage. Der Aufenthalt auf dem Gelände führe zu stechendem Ohrenschmerz, Schwindel, hohem Puls und Zittern am ganzen Körper. Zudem sei im Mai 2018 beim Kläger Tinnitus diagnostiziert worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf verschiedene Arten der Immissionen zurückzuführen. Neben Störungen in akustischer Hinsicht seien insbesondere die Lautstärke, die Vibrationen und Schwingungen sowie der periodische Rotorschlag, insbesondere ein tieffrequenter Brummton äußerst störend. Zudem beeinträchtige Infraschall die Gesundheit des Klägers und der anderen betroffenen Personen. Er ist der Auffassung, dass auch sogenannte Inversionswetterlagen und die Tatsache, dass Bodenfrost auftreten kann, bei den Immissionen zu berücksichtigen seien. Deswegen sei ein Abschlag von den aus der Genehmigung ersichtlichen Parametern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Mischgebiet wegen verschiedener Wohnnutzungen in der unmittelbaren Umgebung des Gebietes vor. Aus diesem Grunde dürften nächtliche akustische Immissionen einen Wert von 45 db(A) nicht überschreiten. Er ist der Auffassung, dass im konkreten Fall wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 BGB vorliegen. Der sich daraus ergebende Abwehranspruch sei auch nicht gemäß § 906 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit der Immissionen ausgeschlossen. Unmittelbar nach Wiederinbetriebnahme der Anlage seien die bereits früher feststellbaren Beeinträchtigungen wieder aufgetreten.

Er behauptet weiter, die ihm gehörenden Grundstücke hätten aufgrund des Betriebs der Windenergieanlage eine Grundstückswertminderung wie in der Aufstellung (Bl. 107 d.A. auf Seite 13) des Schriftsatzes vom 04.06.2019 erfahren.

Insoweit stützt er den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf die Wertminderung der dort aufgeführten Grundstücke und zwar in der angegebenen Reihenfolge.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2019 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz jedes weiteren bereits entstandenen und noch zukünftig durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage entstehenden Schadens verpflichtet ist,

3.

hilfsweise, im Falle der Ablehnung des Antrags zu 1) den Betrieb der Anlage zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an Sonn-und Feiertagen sowie bei Windrichtungen, die zu einer aus der Blickrichtung des klägerischen Grundstücks zu einer Rotorstellung zwischen 75 und 105 Grad führen, einzustellen, sowie diese in den verbleibenden Zeiten ausschließlich so zu betreiben, dass Schallimmissionen im Infrallschallbereich von nicht mehr als 40 db(A) (ungefiltert) auf das klägerische Grundstück auftreffen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet insbesondere die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers, dessen Familie, der Mitarbeiter der betroffenen Betriebe sowie der Einschränkung der betrieblichen Abläufe mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheineinnahme im Rahmen eines Ortstermins. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 28.11.2019 (Bl. 239- 242 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemäß den §§ 906 Abs. 1, 1004 BGB, 14 BImSchG zu noch kann er die begehrte Einschränkung des Betriebes der Anlage verlangen Klageantrag zu 1):

Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder – sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten – Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Beeinträchtigung in diesem Sinne ist dabei jede Einwirkung auf das Grundstück. Die Einwirkungen müssen von einem Grundstück grenzüberschreitend auf ein anderes erfolgen (Palandt, BGB, 78. Auf.; § 906, Rdnr. 2 m.w.N). Unter § 906 BGB fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind. Dabei muss es sich um Grenzüberschreitungen mit gesundheitlich oder sachschädigender Wirkung handeln. Die Einwirkung geht auch dann von einem Grundstück aus, wenn sie nur zurechenbare Folge eines auf ihm eingerichteten Betriebs ist (Palandt, a.a.O., Rdnr.2-9 m.w.N.).

Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Palandt, a.a.O., Rdnr.17 m.w.N.) Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (MünchKomm-BGB, 7. Aufl., 2017,§ 906 Rn. 76 m.w.N.). Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an (MünchKomm-BGB, 7. Aufl., 2017,§ 906 Rn. 72 m.w.N). Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden. Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient daher der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen. (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 30). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Grenzwerte, z.B. der TA Lärm, die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2019 in 7 U 140/18). Da unstreitig die Grenzwerte eingehalten werden, ist vorliegend diese Indizwirkung gegeben. Der Kläger kann dabei nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Grenzwerte falsch zu Grunde gelegt seien, da kein reines Gewerbegebiet vorliege und aus anderen Gründen Abschläge zu machen seien. Unstreitig ist das betreffende Gebiet öffentlich-rechtlich als Gewerbegebiet qualifiziert (vgl. Beschluss des VG Münster vom 07.06.2018 in 10 L 183/18). Der Kläger hat insofern bereits nicht dargelegt, dass abweichend hiervon eine andere Gebietsqualität vorliegt. Insoweit ist weder näher erläutert, wo die Gebietsgrenze verlaufen soll noch, woraus sich im Einzelnen eine andere Gebietsqualität ergeben soll. Auch der Eindruck, den die Kammer bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, spricht für ein reines Gewerbegebiet.

Soweit der Kläger ferner besondere Wetterlagen, etwa Bodenfrost, als Argument anführt, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung, da schon nicht dargelegt ist, dass er tatsächlich Auswirkungen insoweit beobachtet hat. Dass es überhaupt während des Betriebes der Anlage zu Frost gekommen ist, hat er nämlich schon nicht vorgetragen. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein.

Schon aus diesen Gründen kommt es darauf an, ob sonstige wesentliche Beeinträchtigungen aufgrund des Betriebes der Anlage auf die Grundstücke des Klägers einwirken.

Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilungen festgesetzt werden. Ob wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes bestehen, ist nach den konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen. Der Tatrichter muss sich insoweit neben der Berücksichtigung von Messergebnissen und der Einzelfallumstände auf seine eigenen Empfindungen verlassen (MünchKomm-BGB, 7. Aufl., 2017,§ 906 Rn. 71 m.w.N).

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Ortsbesichtigung aber nicht feststellen können, dass eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks durch Schallwellen oder sonstige Einwirkungen gegeben ist. Vielmehr waren Geräusche der Windkraftanlage, die zum Zeitpunkt des Ortstermins unter Nennlast, also bei Vollbelastung in Betrieb war, nur an einigen wenigen Stellen zu hören. Vibrationen konnten seitens der Kammermitglieder an keinen Stellen und zu keiner Zeit wahrgenommen werden. Auch der dargelegte regelmäßig zu vernehmende Windschlag konnte nicht festgestellt werden. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass zum Zeitpunkt des Ortstermins auf dem Betriebsgelände kaum LKW-Verkehr oder eine sonstige lärmintensive Tätigkeit stattfand, und gleichwohl die Windkraftanlage kaum wahrnehmbar war. In einem als besonders belastet geschilderten Büroraum war sogar das Ticken der Wanduhr deutlich zu hören, vom Windrad demgegenüber aber nichts.

Zudem waren sonstige Geräusche, wie das Klappern von Hallendächern durch den Wind und PKW-Geräusche vom nahegelegenen Kappenberger Damm demgegenüber deutlich wahrnehmbar.

Körperliche Auswirkungen irgendwelcher Art sind bei den Kammermitgliedern weder während noch nach dem Ortstermin aufgetreten.

Nach alldem lassen sich bereits keine wesentlichen Einwirkungen auf die Grundstücke des Klägers durch das Windrad feststellen.

Soweit der Kläger ferner Einwirkungen durch sog. Infraschall geltend macht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum Einen ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 24 ff.)  schon keine hinreichenden Nachweise dafür, dass tatsächlich Infraschall aufgrund des Anlagebetriebes auf die Grundstücke des Klägers einwirkt oder ob der behauptete Infraschall aufgrund des Verkehrsbetriebes durch die betriebseigenen LKW verursacht sein kann. Zum anderen sind in diesem Zusammenhang auch im Rahmen des Ortstermin nicht ansatzweise die behaupteten Auswirkungen  festgestellt worden.

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Zudem ist bisher nicht wissenschaftlich bewiesen, dass Infraschall allgemein gesundheitsbeeinträchtigend ist. Es mag vieles dafür sprechen, aber nicht so viel, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen. Ihrer Beweiswürdigung kann die Kammer jedoch nur gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde legen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 in 3 U 3/08).

Aus diesem Grunde kam eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten nicht in Betracht.

Da nach alledem die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 906 Abs. 1, 1004 BGB, 14 BImSchG nicht feststellbar sind, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz für den Kläger nicht.

Rein ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes nicht ersichtlich ist, wie dieser bemessen werden soll. Seitens des Klägers sind lediglich Beträge für eine Wertminderung in den Raum gestellt worden, ohne näheren Ansatz dafür zu liefern, wie sich diese Wertminderung errechnen soll. Schätzgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO sind seitens des Klägers nicht mitgeteilt worden. Auch aus diesem Grunde ist ein dem Kläger zuzusprechender Schadenersatzanspruch nicht feststellbar.

Klageantrag zu Ziffer 2):

Aus dem vorgenannten Grund bleibt auch der Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von bereits entstandenem und in Zukunft noch entstehendem Schaden ohne Erfolg.

Klageantrag zu Ziffer 3):

Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Betrieb der Anlage nur mit bestimmten Einschränkungen zu gestatten, setzt voraus, dass die streitgegenständliche Anlage wesentliche Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers im Sinne des § 906 BGB bewirkt. Dies ist nach dem o.g. nicht der Fall, so dass auch dieser Antrag ohne Erfolg bleibt.

Die Klage war mithin insgesamt kostenpflichtig, § 91 Abs. 1 ZPO, abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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