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Beendigung Landpachtvertrag – Übertragung von EU-Zahlungsansprüchen auf Verpächter

AG Papenburg – Az.: 16 Lw 39/16 – Urteil vom 22.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,65 Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen EU-Zahlungsansprüche endgültig zu übertragen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die im Klageantrag unter Ziffer 1 bezeichneten EU-Zahlungsansprüche nicht zum 31.10.2015 übertragen hat.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,55 € zu erstatten.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten unter anderem einen Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Pachtende geltend.

Die Beteiligten unterzeichneten am 01.01.2006 einen Landpachtvertrag über eine Gesamtfläche von 4,6507 ha in der Gemarkung … Das Pachtverhältnis endete zum 31.10.2015. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf Bl. 10 bis 12 d. A. Bezug genommen. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung (Anlage zum Pachtvertrag) mit folgendem Wortlaut abgeschlossen:

„Durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. deren Ausgestaltung in Deutschland wird ab dem 01.01.2005 ein Betriebsprämienmodell in Form eines Kombimodells eingeführt. Danach erhalten Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen auf Antrag eine regionale Flächenprämie mit einem betriebsspezifischen Zuschlag. Beide, die regionale Flächenprämie und die betriebsindividuell zugewiesene Prämie werden zu einem einheitlichen Zahlungsanspruch je Hektar bewirtschafteter Fläche vereinigt.

Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche zugeteilt werden können, zu beantragen.

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses überträgt der Pächter sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen zugeteilt wurden (anteilig auch Stilllegungstitel), auf den Verpächter oder nach dessen Weisung auf den nachfolgenden Bewirtschafter.

Die Übertragung erfolgt unentgeltlich mit Ausnahme des betriebsindividuell zugewiesenen Anteils der Zahlungsansprüche. Dafür hat der Verpächter dem Pächter einen Geldausgleich zu leisten.

Der Geldausgleich errechnet sich nach dem Barwert des betriebsindividuell zugewiesenen Zuschlags unter Berücksichtigung des verbleibenden Zeitraums der Abschmelzung und der Abschmelzungsstufen.

Fälligstellung des Geldausgleiches (Nichtzutreffendes streichen)

  • Der Geldausgleich wird mit Übertragung der Zahlungsansprüche an den Verpächter bzw. Nachfolgebewirtschafter fällig.
  • Der Geldausgleich wird mit Auszahlung der Prämie an den Verpächter bzw. Nachfolgebewirtschafter fällig.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hatte dem Beklagten einen Mustertext zur Unterzeichnung vorgelegt, der von einem landwirtschaftlichen Berufsverband, dem beide Parteien angehören, entwickelt wurde.

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wurden Zahlungsansprüche durch den Beklagten nicht übertragen. Er hat durch Bescheid aus dem Dezember 2015 rückwirkend für das Jahr 2015 4,65 Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugeteilt bekommen. Die Zahlungsansprüche haben aktuell einen Verkaufswert von 300,00 € pro ha.

Die Parteien streiten darum, ob sich die Verpflichtung aus der Zusatzvereinbarung nur auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugeteilten Zahlungsansprüche bezieht oder ob auch die aufgrund der Verordnung 1307/2013 zugeteilten Zahlungsansprüche auf den Kläger zu übertragen sind.

Die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahre 2005 auf die bewirtschafteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche wurden nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 zum 31.12.2014 eingezogen (Artikel 21 Abs. 2 der oben angegebenen Verordnung). Durch die oben angegebene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden Beihilfen für Landwirte von der Produktion entkoppelt und eine Betriebsprämienregelung eingeführt. Für Deutschland wurde ein Kombinationsmodell mit flächenbezogenem und betriebsindividuellem Betrag pro ha beihilfefähiger Fläche konzipiert (s. a. BGH NJWRR 2010 1497 Rn. 15). Die Direktzahlungen aufgrund der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 ersetzt dieses Betriebsprämienmodell aus der aufgehobenen Verordnung durch ein Basisprämiensystem in Kombination mit weiteren Bewilligungstatbeständen. Es bleibt bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche auf Basis beihilfefähiger Hektarfläche (Artikel 32 Abs. 1 d. o. a. Verordnung).

Der Kläger argumentiert, der Beklagte habe sich auch zur Übertragung künftig zugewiesener Zahlungsansprüche verpflichtet. Da sich die Verpflichtung des Beklagten auf die Übertragung „sämtlicher Zahlungsansprüche“ bezogen habe, sei klargestellt worden, dass bei Beendigung des Pachtvertrages die zugewiesenen Zahlungsansprüche „bei der Fläche bleiben“. Zu berücksichtigen sei auch, dass bereits bei Abschluss des Pachtvertrages festgestanden habe, dass die ursprüngliche Prämienregelung im Jahre 2013 auslaufen sollte, also zwei Jahre vor Beendigung des Pachtverhältnisses.

Da sich der Beklagte bereits am 31.10.2015 in Verzug befunden habe, sei er zum Ersatz des noch nicht bezifferbaren Schadens verpflichtet sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,65 Zahlungsansprüche auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen EU-Zahlungsansprüche endgültig zu übertragen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die im Klageantrag unter Ziff. 1 bezeichneten EU-Zahlungsansprüche nicht zum 31.10.2015 übertragen hat.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,55 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die oben angegebene Zusatzvereinbarung (Anlage zum Pachtvertrag) sei eigens für die Zahlungsansprüche auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 konzipiert worden und nicht auf das neue System der Zahlungsansprüche laut Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 übertragbar. Sie enthalte zum Beispiel Regelungen zu Betriebsprämien in Form von flächenbezogenen und betriebsindividuellen Anteilen, die mittlerweile entfallen seien. Die im Jahre 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche seien eingezogen worden und daher nicht mehr übertragbar. Eine Generalklausel für die Übertragung sämtlicher künftiger Zahlungsansprüche stelle die Vereinbarung nicht dar. Unklarheiten in der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier des Klägers.

Entscheidungsgründe

II.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 4,65 Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 zugeteilten EU-Zahlungsansprüche zu übertragen. Der Beklagte ist weiterhin verpflichtet, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die oben angegebenen EU-Zahlungsansprüche nicht zum 31.10.2015 übertragen hat.

Schließlich ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,55 € zu erstatten.

1. Der Anspruch auf Übertragung von 4,65 Zahlungsansprüchen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt sich aus der Anlage zum Pachtvertrag vom 01.01.2006. Danach ist der Beklagte als Pächter verpflichtet, dem Kläger als Verpächter sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen zugeteilt wurden, nach Pachtende zu übertragen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Pachtvertrag vom 01.01.2006 endete am 31.10.2015. Die ab dem Jahr 2015 dem Beklagten wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen zugeteilten 4,65 Zahlungsansprüche aufgrund der oben angegeben Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 fallen unter Absatz 4 der oben angegebenen Anlage zum Pachtvertrag.

Zwar wurden die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugeteilten Zahlungsansprüche (das „Stammrecht“) zum 31.12.2014 eingezogen, so dass die Übertragung dieser Forderung rechtlich unmöglich ist. Nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts haben sich die Vertragsparteien ihre Regelung jedoch nicht auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugeteilten Ansprüche auf Direktzahlungen beschränkt. Zwar wurde mit dem Einführungssatz Bezug genommen auf das am 01.01.2005 eingeführte Betriebsprämienmodell als Kombinationsmodell Flächenprämie mit betriebsindividuellem Zuschlag. Dieses Betriebsprämienmodell nach der ursprünglichen Verordnung wurde ersetzt durch ein Basisprämienmodell mit weiteren Bausteinen. Nach dem Wortlaut der Anlage zum Pachtvertrag war Regelungsgegenstand die Beantragung und Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche. Unter dem Begriff „sämtliche Zahlungsansprüche“ fallen weitere „Stammrechte“, die wegen der Bearbeitung der Flächen als Subvention zugeteilt werden können. Hätte sich die Regelung lediglich auf die bereits zugeteilten Zahlungsansprüche bezogen, hätte es ausgereicht, sich auf die Verpflichtung zur Aktivierung bereits zugeteilter Zahlungsansprüche zu beschränken. Ggf. hätte die Verpflichtung zur Beantragung und unentgeltlichen Übertragung von „Betriebsprämien“ festgeschrieben werden können. Gegen Auslegung des Beklagten spricht, dass im Einleitungssatz die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Der Begriff „Zahlungsanspruch“ wird sowohl in der ursprünglichen Verordnung als auch in der aktuellen Verordnung verwendet, zum Beispiel Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013. Die im Einleitungssatz der oben angegeben Anlage zum Pachtvertrag erwähnte „Reform der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. deren Ausgestaltung in Deutschland“ gilt nach wie vor, weil an der „Entkoppelung“ der Direktbeihilfen festgehalten wurde. Dieses stellte die entscheidende Neuerung aufgrund der so genannten GAP-Reform zum 01.01.2005 dar. Ein Systemwechsel war mit der Einführung der aktuellen EU-Verordnung nicht gewollt (s. a.: Kurzdarstellungen zur Europäischen Union, Die erste Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP): II-Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zit. nach http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/displayFtu.html?ftuld=FTU_5.2.5)).

Die Zuteilung von Direktbeihilfen erfolgt – nach wie vor – auf der Grundlage von bewirtschafteten beihilfefähigen Flächen. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nimmt unter anderem in Artikel 24 Abs. 1 lit. b Bezug auf die zum 31.12.2014 außer Kraft getretene Vorgängerverordnung, wonach die Bezugsberechtigung von Zahlungsansprüchen anknüpft an den Personenkreis, der im Jahre 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war.

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Die „beihilfefähige Hektarfläche“ wird in Artikel 32 Abs. 2 lit. b als „jede Fläche“ definiert, „für die im Jahre 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung … gemäß … der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand.“

Auch die nach der Verordnung 1307/2013 zugeteilten Zahlungsansprüche sind entsprechend Artikel 34 der oben angegebenen Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar. Der Kläger ist selbst aktiver Landwirt und erfüllt diese Voraussetzungen.

Zwar stellt sich die Regelung laut Anlage zum Pachtvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne § 305 Abs. 1 BGB dar. Die Vereinbarung zur unentgeltlichen Übertragung von zugeteilten Zahlungsansprüchen verstößt weder gegen das Transparenzgebot im Sinne § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch stellt sie eine dem Pächter entgegen Treu und Glauben benachteiligende Vertragsklausel im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH NJWRR 2010, 1497).

Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig. § 305 Abs. 2 BGB greift deswegen nicht ein. Die Anlage zum Pachtvertrag schreibt die Verpflichtung zur Beantragung und unentgeltlichen Übertragung von „sämtlichen Zahlungsansprüchen“ fest. So hat auch offenbar der Beklagte die Vereinbarung interpretiert. Dieser erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung, er habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Zahlungsansprüche nicht übertragen können, weil sie ihm noch nicht zugeteilt worden waren. Die Zuteilung erfolgte im Dezember 2015 rückwirkend für das gesamte Jahr 2015.

2. Gemäß § 288 Abs. 4 i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Beklagte auf den Feststellungsantrag des Klägers hin zu verurteilen, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der sich aus der versäumten Übertragung der Zahlungsansprüche zum 31.10.2015 ergibt. Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil der eingetretene Schaden derzeit noch nicht bezifferbar ist. Es war eine Leistung nach dem Kalender bestimmt (Rückgabe der Pachtsache am 31.10.2015), so dass der Beklagte wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verzug war.

Infolge des Verzuges sind die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind seitens des Beklagten Einwände nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 48 LwVG i. V. m. § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 48 LwVG i. V. m. § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.

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