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Beendigung Steuerberatervertrag – Verpflichtung zur Datenübertragung an neuen Steuerberater

LG Bochum – Az.: 4 O 32/15 – Urteil vom 29.05.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.308,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 und 4,50 Euro Kosten der Einsicht in das Handelsregister sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund Pflichtverletzungen im Rahmen eines Steuerberatungsvertrages.

Die Klägerin betreibt ein Handwerksunternehmen, die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 sowie mit der Buchführung für das Jahr 2011.

Im Nachgang beauftragte die Klägerin die Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner mit der Buchführung für die Zeit ab dem 01.01.2012 sowie mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für das Jahr 2011.

Das Landgericht Bochum verurteilte die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 16.11.2012 (AZ: 4 O 372/12) zur Herausgabe der für die Buchführung der Jahre 2009 bis 2011 sowie der für die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 erforderlichen Daten. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Beklagte veranlasste in der Folge im November 2012 die Freigabe der Daten.

Die neue Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner stellte der Klägerin am 17.10.2012 eine Rechnung über 2.275,00 Euro netto und am 25.02.2013 über 8.357,00 Euro netto aus, welche diese auch beglich. Wegen der einzelnen Rechnungspositionen wird auf Bl. 27f. und Bl. 29ff. d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 08.12.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, an die Klägerin 11.336,30 Euro zu zahlen. Dazu wurde eine Frist bis zum 16.12.2014 gesetzt. Das Schreiben musste am 15.12.2014 aufgrund einer geänderten Adresse erneut verschickt werden.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit Schreiben vom 28.12.2011 die Beklagte vergeblich aufgefordert, der notwendigen Datenübertragung bei dem IT-Dienstleister E an die Kanzlei Dr. Q und Partner zuzustimmen. Die Daten seien erst deutlich verspätet nach dem Versäumnisurteil im November 2011 übermittelt worden. Zudem seien die Arbeiten der Beklagten aus vielerlei Gründen mangelhaft gewesen. Die Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 sei fehlerhaft, die Buchführung für das Jahr 2011 sei unzureichend gewesen. Zudem habe die Beklagte Steuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheide nicht geprüft, ein Schreiben des Finanzamts Lüdinghausen vom 02.11.2011 nicht bearbeitet sowie es versäumt, Maßnahmen gegen den Steuerbescheid vom 18.04.2012 zu ergreifen.

Beendigung Steuerberatervertrag - Verpflichtung zur Datenübertragung an neuen Steuerberater
(Symbolfoto: Von Freedomz/Shutterstock.com)

Deswegen habe zusätzlich die beauftragte Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner tätig werden müssen.  Zunächst habe der Wirtschaftsprüfer Dr. G hierfür 20,5 Stunden aufgewandt. Die Leistungen des Dr. G seien aufgrund der unzureichenden Arbeiten der Beklagten sowie aufgrund der unterbliebenen Datenübertragung erforderlich gewesen. Die Vergütung des Steuerberaters in Höhe von 110,00 Euro netto pro Stunde sei angemessen und üblich. Zusätzlich habe die Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner die Abstimmung der Buchführung, Beantwortung von Finanzamtsanfragen ohne Unterlagen, Einsprüche und Aussetzungsanträge für die Jahre 2009 und 2010 erbracht. Auch diese Tätigkeiten seien aufgrund der mangelhaften Arbeiten der Beklagten sowie der unterbliebenen Datenübertragung erforderlich geworden. Die Arbeiten hätten die Mitarbeiter/innen L (87,25 Std. à 72,00 Euro netto), Q (1,25 Std. à 90,00 Euro netto), T (10,5 Std. à 140,00 Euro netto) und Dr. G (3,25 Std. à 140,00 Euro netto). Diese Vergütungen seien ebenso üblich und angemessen.

Weiterhin habe eine Mitarbeiterin der Klägerin selbst, Frau Q, 40,5 Stunden zusätzlich aufwenden müssen, um die Buchhaltung abzustimmen, Fragen des Finanzamts zu beantworten und Unterlagen an die Kanzlei Dr. Q und Partner zu übersenden. Bei einem Stundenlohn ihrer Mitarbeiterin in Höhe von 17,39 Euro sei ihr damit ein Schaden in Höhe von 704,30 Euro entstanden.

Zum Zeitpunkt der Einforderung der Zustimmung zur Datenübermittlung seien die Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin durch die B AG bereits beglichen gewesen. Die Beklagte selbst habe der Klägerin eine Finanzierung über die B AG bei Vertragsschluss vermittelt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 11.336,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 und 4,50 Euro Kosten der Einsicht in das Handelsregister sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit des von der Klägerin angesetzten Zeitaufwands und die hierfür angefallenen Stundensätze.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, ihr habe an den zunächst nicht übertragenen Daten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Steuerberater Benjamin Schmidt vom 19.01.2018 (Bl. 247ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018 (Bl. 305ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.308,80 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 675, 667 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag.

a.

Die Parteien verbindet ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB in Form eines Steuerberatervertrages. Die Klägerin beauftragte die Beklagte unstreitig mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 sowie mit der Buchführung für das Jahr 2011. Die Beklagte erstellte in diesem Zusammenhang auch die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2011, sodass auch dies von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag umfasst war.

Bei einem Steuerberatervertrag handelt es sich in aller Regel um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 BGB zum Gegenstand hat (vgl. Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 611 Rn. 126 sowie BGH NJW 1970, 1596).

b.

Die Beklagte hat ihr obliegende Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt.

Sie hat durch die zunächst nicht erteilte Zustimmung zur Datenübertragung an die neuen Steuerberater der Klägerin vertragliche Pflichten verletzt. Nachdem der Vertrag durch Kündigung beendet worden war, hätte die Beklagte nach den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB unverzüglich die E-Bestände an den neuen Steuerberater übertragen müssen, auch soweit darin eigene Arbeitsgeheimnisse enthalten sind (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998, 273).

Gemäß § 675 Abs. 1, 667 BGB hat der Steuerberater seinem Mandanten alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Die Zustimmung zur Datenübertragung ist als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerberater bei einem Dritten abgespeicherten Daten anzusehen. Auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien – mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen – sind herauszugeben (BGH, DStR 2004, 1397f.). Allein für das von dem Steuerberater geschuldete Arbeitsergebnis besteht die Herausgabepflicht aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB nicht, da es nicht im Sinne der §§ 675, 667 Alt. 2 BGB erlangt ist, sondern den Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs darstellt (BGH a.a.O.).

Die Beklagte hatte ursprünglich der Datenübertragung nicht zugestimmt. Sie hat die Herausgabe der zur Ausführung ihres Mandats erhaltenen Geschäftsunterlagen insgesamt verweigert und damit ihre vertraglichen Pflichten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB verletzt. Erst nach Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Bochum vom 16.11.2012 (AZ: 4 O 372/12) stimmte sie der Datenübertragung zu.

Der Beklagten stand insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, sodass die Pflichtverletzung dadurch nicht entfällt. Zum einen wurde dies durch das Versäumnisurteil, welches sich zu eben dieser Herausgabe- bzw. Zustimmungspflicht verhält, bereits rechtskräftig festgestellt. Zum anderen ergibt sich auch aus dem übrigen Vortrag kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Denn die Vergütungsforderungen, welche der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Steuerberatungsvertrag zustanden, waren durch die B AG bereits zum 15.11.2011 beglichen worden. Insoweit wird auf die Anlage K 20, Bl. 331. d. A. verwiesen.

c.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet. Vortrag, welcher zu einer Exkulpation der Beklagten führen könnte, liegt nicht vor.

d.

Der Klägerin ist ein kausaler Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB in Höhe von 11.308,80 Euro entstanden.

Die Beklagte hat der Klägerin alle Schäden ersetzen, welche ihr aufgrund der verspäteten Datenübertragung entstanden sind.  Dies sind sämtliche Kosten, welche wegen des erforderlichen Mehraufwands der neuen Steuerberater Dr. Q und Partner am 17.10.2012 und am 25.02.2013 in Rechnung gestellt wurden, mit Ausnahme einer Rechnungsposition in Höhe von 27,50 Euro für die Prüfung der Rentenversicherung.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Maßgabe des  § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO fest aufgrund der Beurteilungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 19.01.2018 und dem Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018.

Darin führte der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2009 und 2010 solch erhebliche Mängel vorgelegen hätten, dass eine erneute Tätigkeit der nachfolgend beauftragten Steuerberater zwingend erforderlich gewesen sei.

Denn die Nachfragen des Finanzamtes in den Jahren 2010 und 2011 zeigten, dass die bisherigen Steuererklärungen falsch und damit mangelhaft gewesen seien. Insbesondere seien Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Belege vorgenommen worden, zudem fehlten Nachweise der Ausgaben. Zudem habe im Jahr 2009 durch die fehlende Auflösung eines Investitionsbetrages ein vom Steuerberater zu verantwortender Fehler vorgelegen. Aufgrund der angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2010 sei ersichtlich, dass es sich um erhebliche Abweichungen handele, sodass die Tätigkeit des neuen Steuerberaters zwingend erforderlich gewesen sei. Dies gelte auch für das Jahr 2011.

Bezüglich der Buchführung für das Jahr 2011 stellte der Sachverständige fest, dass Fehler bzw. Mängel in der Buchführung vorhanden seien. Allerdings betonte er, dass die Fehler in nur geringfügigem Ausmaß der Beklagten zuzurechnen seien. Vielmehr seien die Fehler weit überwiegend dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, da ihre betrieblichen Aufzeichnungen mangelhaft sowie die Kassenführung fehlerhaft gewesen seien. Rein materielle Fehler, welche die Beklagte zu verantworten habe, lägen nur in Höhe von 120,00 Euro bzw. 109,16 Euro vor. Dies sei so gering im Verhältnis zu Jahresumsätzen von über 500.000,00 Euro, dass diese Fehler keine Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten begründeten (Bl. 253 d.A.). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung hätten die Fehler noch vorgelegen.

Hinsichtlich der Prüfung von Steuerbescheiden führte der Sachverständige aus, dass dies nach § 28 StBVV gesondert zu vergüten und deswegen eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei. Demnach werde die Prüfung von Steuerbescheiden nicht von dem ursprünglichen Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen umfasst und stelle insbesondere auch kein Annex nach § 24 StBVV dar. Auch nach den Einwänden der Klägerin verbleibt der Sachverständige bei seiner Einschätzung. Sollte die Überprüfung von Steuerberatern aufgrund der Vereinbarung zur Erstellung der Steuererklärung erledigt werden, geschehe dies aus Kulanz, Bl. 308 d.A.

Allerdings differenziert der Sachverständige nicht zwischen erforderlichen Arbeiten nur für die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2009 und 2010 auf der einen Seite und für die Überarbeitung der Buchführung für das Jahr 2011. Vielmehr betont er, dass die Arbeiten der Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner durchweg dadurch bedingt gewesen seien, dass die angeforderten Belege sowie die zur Überarbeitung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegen hätten (Bl. 255 d.A.).

Dabei stünden, sollte kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an den Unterlagen bestanden haben, die angefallenen Arbeiten im Verhältnis zu den erforderlich gewordenen Tätigkeiten. Die Stundensätze seien auch angemessen.

Insoweit kann es folglich dahinstehen, ob die von der Klägerin neben der verspäteten Datenübermittlung im Übrigen angebrachten Punkte (fehlerhafte Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010, unzureichende Buchführung für das Jahr 2011, fehlende Prüfung von Steuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheiden, Nichtbearbeitung des Schreibens des Finanzamts Lüdinghausen vom 02.11.2011, fehlende Maßnahmen gegen den Steuerbescheid vom 18.04.2012) Mängel darstellen. Denn die abgerechneten Arbeiten waren ohnehin sämtlich durch die verzögerte Zustimmung zur Datenübertragung bedingt.

Lediglich die Arbeiten für die Prüfung der Rentenversicherung (0,25 Stunden, 27,50 Euro netto) seien nicht in Ansatz zu bringen, da sie nicht durch einen Fehler der Beklagten bedingt gewesen seien. Diesbezüglich wendet die Klägerin zwar ein, dass dies ebenfalls einen Mehraufwand darstelle, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Daten für die Jahre 2009 bis 2011 nicht herausgegeben habe. Der Sachverständige nimmt zu diesen Ausführungen in seinem Ergänzungsgutachten nicht Stellung sondern betont lediglich, dass er dabei bleibe, dass dies eine Leistung sei, die in keinem Zusammenhang mit den steuerlichen Pflichten der Jahre 2009 bis 2011 stehe.

Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat seine daraus gezogenen Schlüsse logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Er hat sich differenziert mit den ursprünglichen Beweisfragen und Ergänzungsfragen auseinander gesetzt. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Fachkunde und der Unparteilichkeit des Sachverständigen.

Die Kosten, welche durch den Mehraufwand der eigenen Mitarbeiterin entstanden sind, sind nach § 249 BGB ebenfalls ein ersatzfähiger Schaden. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, sind die insoweit anfallenden Kosten gleichfalls zu ersetzen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 67).

2.

Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Hauptforderung. Zwar ist gemäß § 288 Abs. 2 BGB a.F. eine Verzinsung mit 8 Prozentpunkten (inzwischen sogar 9 Prozentpunkten, vgl. § 288 Abs. 2 BGB n.F.) über dem jeweiligen Basiszinssatz möglich bei Rechtsgeschäften, an welchen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Jedoch muss es sich dazu bei dem zu verzinsenden Anspruch um eine Entgeltforderung handeln. Eine Entgeltforderung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82). Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch nicht der Fall.

Auch in zeitlicher Hinsicht steht der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291, 288 BGB ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Tag, also ab dem 01.01.2015 zu. Die Voraussetzungen des Verzugs wurden seitens der Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere wurde das Schreiben der Klägerin vom 08.12.2014, in welchem sie die Zahlung der nunmehrigen Klagesumme fordert, erst am 15.12.2014 an die neue Adresse der Beklagten versandt. Die Fristsetzung bis zum 16.12.2014 war damit schon nicht mehr angemessen.

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich vorliegend nach § 696 Abs. 3 ZPO. Danach gilt der Tag der Zustellung des Mahnbescheids als die Rechtshängigkeit begründend, soweit die Abgabe an das Streitgericht alsbald nach Widerspruch erfolgt. Ansonsten tritt Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (BGH NJW 2009, 1213). „Alsbald“ ist dabei wie „demnächst“ gemäß § 167 ZPO auszulegen, sodass ein Richtwert von ca. 14 Tagen gilt, wobei eine Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden muss. Eine Verzögerung, welche durch das Mahngericht hervorgerufen wurde, ist allerdings nicht zu beachten (vgl. Schüler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 696 Rn. 18). In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB sind die Prozesszinsen ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu gewähren. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 31.12.2014 zugestellt. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ging am 09.01.2015 beim Amtsgericht Hagen ein. Die Abgabe an das hiesige Gericht wurde am 21.01.2015, mithin weniger als 14 Tage später verfügt.

3.

Die Kosten für die Handelsregisterauskunft  in Höhe von 4,50 Euro sind nach § 249 BGB ersatzfähig, da die Klägerin hierauf für die Geltendmachung ihrer Ansprüche angewiesen war.

4.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechtsanwaltskosten sind auch unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs eine ersatzfähige Schadensposition. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 288, 291 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung in Höhe von 27,50 Euro – rund 0,2 Prozent der Klageforderung – ist verhältnismäßig geringfügig. Die Zinsforderungen wirken sich ohnehin nicht streitwerterhöhend aus.

6.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 11.336,30 EUR festgesetzt.

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