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Befangenheit einer Richterin nach Anwaltstätigkeit


Oberlandesgericht München

Az: 15 U 4783/12

Urteil vom 26.03.2014


Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.10.2012, Az. 13R O 326/10, samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht München II vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Rechtsanwaltssozietät T. W., die den Beklagten in Rechtsstreitigkeiten gegen die Stadt D. vertreten hatte, die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 229/245 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat im Termin vom 26.06.2012 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruchseinlegung hat das Landgericht das Versäumnisurteil nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Endurteil vom 30.10.2012 unter Korrektur eines Zinszeitpunkts ganz überwiegend aufrechterhalten. Die an den Kläger abgetretenen Honorarforderungen der Sozietät T. W. seien berechtigt. Sie beruhten auf einer wirksam abgeschlossenen Zeithonorarvereinbarung und seien auch nicht überhöht. Dass Rechtsanwalt B. zugesagt habe, die Vertretung im Mandatskomplex „Feuerwache“ kostenlos zu übernehmen sowie die Kostenrechnung vom 17.07.2008 über 19.074,12 EUR unabhängig von der Bezahlung der übrigen Honorarrechnungen zu stornieren, und dass vereinbart worden sei, dass ein über 10.000 EUR hinausgehender Betrag erst dann gezahlt werden müsse, wenn dem Beklagten aus der Tennishalle oder dem Hotelprojekt Erträge zufließen würden, habe sich in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hätten der Beklagte und die von ihm benannten Zeuginnen Ruth und Jennifer J. den entsprechenden Vortrag des Beklagten bestätigt; diese Angaben seien aber nicht glaubhafter als die gegenteilige Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B. Die vom Beklagten der Klageforderung entgegengehaltenen Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das erstinstanzliche Verfahren leide unter einem wesentlichen Verfahrensmangel und sei daher an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Überraschung des Beklagten habe sich im Rahmen der Berufungsprüfung durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten herausgestellt, dass die Erstrichterin, Richterin am Landgericht Dr. C., zum Zeitpunkt der mit dem Beklagten abgeschlossenen Mandatsvereinbarung als Rechtsanwältin in der Kanzlei T. W., die wirtschaftlich gesehen Inhaberin der Klageforderung sei, tätig und ausweislich der Vollmacht Anlage K 52 sogar in den vom Beklagten beauftragten Angelegenheiten bevollmächtigt gewesen sei. Sofern deswegen nicht bereits die gesetzlichen Ausschließungsgründe des § 41 Nr. 1 bzw. Nr. 4 ZPO anzuwenden seien, liege jedenfalls ein Verstoß gegen die nach § 48 ZPO bestehende Amtspflicht der Richterin vor, auf diesen Umstand hinzuweisen. Dieser hätte zweifellos ein Ablehnungsrecht des Beklagten begründet, zumal für die zu treffende Entscheidung die von der Richterin vorzunehmende Würdigung der Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen aus der Kanzlei wesentlich gewesen sei. Die für den Beklagten erst jetzt erklärlichen Eigentümlichkeiten der Verfahrensführung setzten sich in einer einseitigen und fehlerhaften Beweiswürdigung fort. Entgegen der Auffassung der Erstrichterin sei es mehr als nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt B. die Rechnung vom 17.07.2008 erlassen habe, ohne dies an die sofortige Bezahlung der weiteren Rechnungen zu knüpfen; Rechtsanwalt B. habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil der Stundenaufwand durch die Beauftragung des unerfahrenen Rechtsanwalts H. zu hoch gewesen sei. Ein Aufwand von nahezu 100 Stunden für den Entwurf der Klagebegründung bzgl. des Vorkaufsrechts sei deutlich überhöht. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Beklagten habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Die in erster Instanz fallengelassene Hilfsaufrechnung mit einem weiteren Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Nutzungsuntersagung bzgl. der Tennishalle werde wieder aufgegriffen. Zudem werde eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger bestritten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München II vom 30.10.2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts

zurückzuverweisen,

hilfsweise: die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Aufhebung und Zurückverweisung komme nicht in Betracht. Richterin am Landgericht Dr. C. sei zwar von Oktober 2006 bis Juli 2009 in genehmigter Nebentätigkeit als juristische Mitarbeiterin bei der insgesamt 700 Mitarbeiter beschäftigenden Kanzlei T. W. angestellt gewesen, sie sei zu dieser Zeit aber weder als Rechtsanwältin zugelassen noch als Rechtsanwältin bei T. W. tätig gewesen, sondern lediglich am Aufbau einer Wissensdatenbank im Bereich „Gesellschaftsrecht und M&A“ beteiligt gewesen. Bereits einen Monat nach Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung mit dem Beklagten im November 2007 sei sie in Elternzeit gegangen und habe daher bis zur Beendigung des streitgegenständlichen Mandats nicht mehr in der Kanzlei gearbeitet. Weder der Kläger noch die das streitgegenständliche Mandat bearbeitenden Rechtsanwälte seien ihr persönlich bekannt gewesen. Eine Besorgnis der Befangenheit sei daher nicht gegeben. Die vom Beklagten behaupteten Eigentümlichkeiten im Verfahrensgang habe es nicht gegeben, Richterin am Landgericht Dr. C. habe die Verhandlung neutral geführt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei in jeder Hinsicht zutreffend. Die vom Beklagten erhobene Rüge eines überhöhten Stundenaufwands sei unbegründet, die behaupteten Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben.

Ergänzend wird zum Parteivorbringen in zweiter Instanz auf die Schriftsätze des Beklagten vom 23.02. und 17.12.2013, 27.01. und 30.01.2014 (Bl. 257/263, 286/287, 297/299 und 300 d.A.) sowie des Klägers vom 13.12.2013 und 17.01.2014 (Bl. 283/285, 290/296 d.A.) Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die als Einzelrichterin über die Klage entscheidende Richterin am Landgericht Dr. C. unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 48 ZPO ihre frühere Tätigkeit in der Anwaltskanzlei T. W. gegenüber den Parteien nicht offengelegt hat.

a. Nach § 48 ZPO hat ein Richter ein Verhältnis anzuzeigen, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Die Anzeigepflicht stellt nicht nur eine Amtspflicht des betroffenen Richters dar, sondern auch eine prozessuale Verpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf einen unabhängigen, unparteilichen und neutralen Richter (BVerfGE 21, 139; 89, 28; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter, 2001, S. 37 ff., 42 ff.) gewährleisten soll (BGH, NJW 1995, 1677; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 48 Rn. 5; G. Vollkommer, S. 146; Zöller/M. Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 48 Rn. 1, 4). Mit Blick auf einen möglichen Ablehnungsgrund ist eine Pflicht zur Anzeige gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch nach den Maßstäben des § 42 ZPO begründet sein könnte. Hierbei ist auf die Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei abzustellen. Unbeachtlich ist, ob der Richter sich tatsächlich befangen fühlt (Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 48 Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 48 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 48 Rn. 1; Zöller/M. Vollkommer, § 48 Rn. 2). In entsprechender Anwendung von § 1036 Abs. 1 ZPO sind alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (G. Vollkommer, S. 147; Zöller/M. Vollkommer, § 48 Rn. 1; ähnlich VG Freiburg/Breis-gau, NVwZ-RR 2011, 544; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 48 Rn. 1, 4; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 48 Rn. 1; Prütting/Gehr-lein/Mannebeck, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 48 Rn. 2). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei den Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO auch darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE 108, 122; BGH, NJW 2012, 1890).

b. Danach hätte das frühere Anstellungsverhältnis von Richterin am Landgericht Dr. C. in der Kanzlei T. W. nach § 48 ZPO angezeigt werden müssen, da es einen Umstand darstellte, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei geeignet war, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richterin i.S.v. § 42 ZPO zu wecken.

Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund auch in nahen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des zuständigen Richters zu einer der Prozessparteien oder zu deren Prozessvertreter liegen (BGH, BGH-Report 2005, 1350; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 48 Rn. 8 f.; Zöller/M. Vollkommer, § 48 Rn. 12, 13 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird eine Besorgnis der Befangenheit beispielsweise dann angenommen, wenn ein enger Verwandter des Richters in der Kanzlei, die eine der Prozessparteien vertritt, beschäftigt ist, wobei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ausreicht (BGH, NJW 2012, 1890; OLG Schleswig, OLGR 2000, 390). Denn auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei bei einem derartigen Näheverhältnis nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, NJW 2012, 1890). Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, zwischen der Erstrichterin und der Kanzlei T.W. bestehe kein verwandtschaftliches Verhältnis, blendet er hierbei aus, dass die Erstrichterin selbst bei der Kanzlei T. W. angestellt war und daher sogar noch in einem näheren Verhältnis zu dieser stand als ein Richter, der über einen in einer Anwaltskanzlei angestellten nahen Verwandten lediglich mittelbar mit dieser in Beziehung steht. Auch das weitere Argument des Klägers, dass die Kanzlei T. W. im vorliegenden Verfahren nicht selbst Partei sei, sondern lediglich Prozessbevollmächtigte des Klägers, überzeugt nicht; die Kanzlei T. W. ist als ursprüngliche Inhaberin und Zedentin der Honorarforderung jedenfalls wirtschaftlich am streitgegenständlichen Honorarprozess beteiligt.

Dass die Beschäftigung von Richterin am Landgericht Dr. C. in der Kanzlei T. W. zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits längst beendet war, steht der Annahme einer Anzeigepflicht nicht entgegen (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710; zustimmend Zöller/M. Vollkommer, § 42 Rn. 12). Nach dem Vortrag des Klägers hat das Anstellungsverhältnis fast drei Jahre (Oktober 2006 bis Juli 2009) bestanden, die effektive Tätigkeit in der Kanzlei vor und nach ihrer Elternzeit immerhin insgesamt etwa eineinhalb Jahre. Auch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig abwägenden Partei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie in dieser Zeit persönliche oder emotionale Beziehungen zu dort auch in verantwortlicher Stellung -tätigen Personen aufgebaut haben könnte, selbst wenn ihr, wie der Kläger vorträgt, weder er selbst noch die das Mandat des Beklagten bearbeitenden Rechtsanwälte persönlich bekannt sein mögen, und dass sie sich in dieser Zeit auch Sichtweisen und Wertungen der Kanzlei zu Eigen gemacht haben könnte (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2008, 710). Wie lange sich die Tätigkeit von Richterin am Landgericht Dr. C. in der Kanzlei zeitlich mit dem Mandatsverhältnis des Beklagten überschnitten hat, ist nicht entscheidend.

Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Klägers, Richterin am Landgericht Dr. C. sei während ihrer Beschäftigung bei T. W. weder als Rechtsanwältin zugelassen noch als solche tätig gewesen, sondern habe lediglich als juristische Mitarbeiterin am Aufbau einer Wissensdatenbank mitgewirkt, keine andere Beurteilung. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für die Frage, ob ein früheres Beschäftigungsverhältnis des Richters bei einer der Prozessparteien oder deren Bevollmächtigten einen Befangenheitsgrund darstellen kann und damit der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO unterliegt, auch eine Rolle spielt, inwieweit die von ihm damals ausgeübte Tätigkeit Beziehungen zum Streitgegenstand des jetzigen Rechtsstreits hat (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710), wobei es freilich nicht darauf ankommt, ob Richterin am Landgericht Dr. C. selbst mit der Bearbeitung des Mandats des Beklagten befasst war (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 1890). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. C. immerhin in dem von der Kanzlei T. W. zur Zeit der Mandatierung durch den Beklagten verwendeten Vollmachtsformular (Anlage K 52) namentlich genannt war, weswegen die vom Beklagten unterzeichnete Vollmacht für die Kanzlei letztlich auch Frau Dr. C. zu seiner Vertretung im Rahmen des streitgegenständlichen Mandats ermächtigte.

Aber selbst dann, wenn man eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Aufbau einer kanzleiinternen Wissensdatenbank für die Annahme eines Befangenheitsgrundes nicht ausreichen ließe, wurde im vorliegenden Fall der „böse Schein“ einer fehlenden Unparteilichkeit, der nach den vorstehenden Ausführungen durch §§ 42 ff. ZPO vermieden werden soll, gerade durch die unterlassene Offenlegung der früheren Beschäftigung bei T. W. hervorgerufen. Auch eine vernünftige Partei hat, wenn ihr eine frühere Beziehung zwischen der Richterin und der am Ausgang des Honorarprozesses wirtschaftlich interessierten Kanzlei nicht offenbart, sondern -aus ihrer Sicht -„verheimlicht“ wird, nicht unberechtigten Anlass, daran zu zweifeln, dass die Richterin bei der Führung und Entscheidung des Rechtsstreits zu beiden Parteien die gleiche gebotene Distanz wahren wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Richterin die gebotene Information lediglich deswegen unterlassen hat, weil sie aus ihrer subjektiven Sicht ihre Objektivität und Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt und deswegen keine Notwendigkeit zur Offenlegung gesehen hat. Aus diesem Grund ist vorliegend jedenfalls in der Nichtoffenlegung des nach § 48 ZPO anzeigepflichtigen Näheverhältnisses durch die Erstrichterin ein selbständiger Ablehnungsgrund zu sehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 42 Rn. 47; Zöller/M. Vollkommer, § 42 Rn. 12 m.w.N.).

c. Entgegen der früher vorherrschenden Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO bzw. eine nicht erkannte oder übergangene Ablehnbarkeit des entscheidenden Richters ein Rechtsmittel gegen das erlassene Urteil nicht begründen könne (vgl. BGHZ 120, 141), wird hierin zwischenzeitlich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Prozessparteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt, ganz überwiegend ein Verfahrensmangel gesehen, der im Rechtsmittelzug zu einer Aufhebung des Urteils führen kann (BGH, NJW 1995, 1677; NJW 2008, 1672; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 8 U 88/04; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 48 Rn. 5; Musielak/Heinrich, § 48 Rn. 4; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 48 Rn. 3; G. Vollkommer, S. 98 ff., 325 ff.; Zöller/M. Vollkommer, § 48 Rn. 11; ebenfalls in diese Richtung, wenngleich ohne abschließende Festlegung BVerwG, NJW 1998, 323). Dem schließt sich auch der erkennende Senat aus den in der Entscheidung BGH, NJW 1995, 1677 angeführten Gründen an.

d. Dem Beklagten ist eine Berufung auf diesen Verfahrensmangel auch nicht im Hinblick auf § 43 ZPO verwehrt. Zwar hatte der Beklagte die Vollmacht Anlage K 52, aus der sich die damalige Tätigkeit der Erstrichterin bei der Kanzlei T. W. ergibt, selbst unterzeichnet (vgl. Anlage zu Anlagen K 8 und K 15); die Vollmachtsurkunde lag im vorliegenden Rechtsstreit auch schon in erster Instanz vor. Voraussetzung für den Verlust des Ablehnungsrechts ist jedoch die positive Kenntnis vom Ablehnungsgrund; bloßes Kennenmüssen reicht insoweit nicht aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 43 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, § 43 Rn. 3; Musielak/Heinrich, § 43 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Mannebeck, § 43 Rn. 2). Dass dem Beklagten während des erstinstanzlichen Verfahrens positiv bewusst gewesen wäre, dass sich auf der von ihm vor mehreren Jahren unterzeichneten Vollmacht auch der Name der jetzigen Richterin befand, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und im Hinblick darauf, dass Frau Dr. C. unstreitig mit dem Mandat des Beklagten nicht befasst war und auf der Vollmacht eine Vielzahl von Rechtsanwälten der Kanzlei namentlich aufgeführt sind, nicht einmal wahrscheinlich.

2. Auch im Fall eines in einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO bzw. die Vorschriften über die Richterablehnung nach §§ 42 ff. ZPO liegenden wesentlichen Verfahrensmangels ist eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist (BGH, NJW 2008, 1672; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 8 U 88/04; OLG München, Beschluss vom 10.06.2010, 1 U 2664/10). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

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Die Entscheidung des Landgerichts beruht maßgeblich auf den Ergebnissen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme. Eine Verwertung dieser Beweisergebnisse im Berufungsverfahren nach § 529 ZPO durch Übernahme der Tatsachenfeststellungen, die das Landgericht unter Würdigung der -sich in den entscheidenden Punkten diametral widersprechenden -Aussagen der vernommenen Zeugen und des persönlich angehörten Beklagten getroffenen hat, kommt im Hinblick auf die begründete Besorgnis der Befangenheit der Erstrichterin, die jedenfalls durch das Unterlassen der nach § 48 ZPO gebotenen Anzeige besteht, nicht in Betracht. Anderenfalls würde der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, das vor einer ablehnbaren Richterin stattgefunden hat, in der Entscheidung der Berufungsinstanz fortwirken, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche und der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht gerecht würde. Eine Entscheidung in der Sache würde daher eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat erfordern (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2008, 871). Eine Vernehmung von vier Zeugen sowie eine Anhörung des Beklagten, wie sie vom Landgericht durchgeführt worden ist und im Berufungsverfahren erneut durchzuführen wäre, stellt aber eine umfangreiche Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar, weswegen der Senat das ihm eingeräumte Ermessen (Zöller/Heßler, § 538 Rn. 6) dahingehend ausübt, dass er die Sache unter Aufhebung des Ersturteils einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht zurückverweist.

Die Kostenentscheidung war aufgrund der Zurückverweisung dem Erstgericht vorzubehalten (OLG München, Urteil vom 19.03.2010, 10 U 3870/09; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 58).

Von einer Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG hat der Senat abgesehen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Vorschrift liegt nur bei einem offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (vgl. BGHZ 98, 318; BGH, NJW-RR 2003, 1294). Ein solcher ist hier zu verneinen, da nicht auszuschließen ist, dass die Erstrichterin die gebotene Anzeige nach § 48 ZPO lediglich deswegen unterlassen hat, weil sie aus ihrer subjektiven Sicht ihre Objektivität und Unparteilichkeit durch ihre frühere Tätigkeit nicht beeinträchtigt und deswegen keine Notwendigkeit zur Offenlegung gesehen hat (vgl. Oben unter II. 1. b).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung zu treffen ist (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, 11 U 172/12; Thomas/Putzo/Seiler, § 708 Rn. 11; Zöller/Heßler, § 538 Rn. 59), beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. § 711 ZPO ist nicht anzuwenden, da es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 2014, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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