Skip to content

Befangenheit Sachverständiger – Voraussetzungen

LG Schwerin – Az.: 1 O 122/15 – Beschluss vom 08.03.2019

Der Antrag des Klägers vom 10.10.2018, den bestellten Sachverständigen P. D. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.02.2016 Herrn Dipl.-Ing. P. D. zum Sachverständigen bestellt.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10.10.2018 beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Sachverständige würde wohlwollende Gutachten zugunsten der Beklagten erstellen und werde von dieser beauftragt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn als seinen „Haus- und Hofgutachter“ bezeichnet.

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 01.02.2019 mitgeteilt, er habe in der Vergangenheit für die Beklagte auch Privatgutachten erstellt und sei vom Gericht auch in anderen Verfahren (8 bis 10), die Beklagte betreffend beauftragt worden. Insgesamt habe er über 5.000 € Gutachten erstattet. Gründe für eine Befangenheit bestünden nicht.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406, Rn. 8). Ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält, oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt, ist nicht entscheidend (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 10 W 6/13, zitiert nach juris).

Nicht jede persönliche und/oder berufliche Beziehung eines Sachverständigen zu einer Partei, ist geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

Vorliegend besteht aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine wiederholte Befassung des Sachverständigen mit Bauvorhaben der Beklagten. Dies liegt an der Anzahl von Bauvorhaben, die von der Beklagte realisiert werden und dem Auftreten von Problemen, welche die Gerichte wiederholt beschäftigen und die Beauftragung von Bausachverständigen erfordern. Da es nur wenige Bausachverständige im Bereich des Landgerichtes Schwerin gibt, lässt sich eine wiederholte Beauftragung des Sachverständigen nicht vermeiden. Die Tätigkeit des Sachverständigen auf privaten Auftrag der Beklagten dürfte dem gleichen „Notstand“ an Bausachverständigen geschuldet sein. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten über rein berufliche Kontakte hinaus, ist nicht festzustellen. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten den Sachverständigen tatsächlich als „Haus- und Hofgutachter“ bezeichnet haben sollte, handelt es sich dabei um eine Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen der Geschäftsführer der Beklagten nachvollziehbar zu dieser Einschätzung gelangt sein kann bzw. dass der Sachverständige, einen Anlass für diese Beurteilung gegeben hätte.

Nach alledem ist auch bei einer Gesamtbetrachtung mit den Augen einer verständigen Partei keinerlei Anhalt gegeben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen D. zu zweifeln.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos