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Befangenheit Sachverständiger – Voraussetzungen

LG Schwerin – Az.: 1 O 122/15 – Beschluss vom 08.03.2019

Der Antrag des Klägers vom 10.10.2018, den bestellten Sachverständigen P. D. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.02.2016 Herrn Dipl.-Ing. P. D. zum Sachverständigen bestellt.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10.10.2018 beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Sachverständige würde wohlwollende Gutachten zugunsten der Beklagten erstellen und werde von dieser beauftragt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn als seinen „Haus- und Hofgutachter“ bezeichnet.

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 01.02.2019 mitgeteilt, er habe in der Vergangenheit für die Beklagte auch Privatgutachten erstellt und sei vom Gericht auch in anderen Verfahren (8 bis 10), die Beklagte betreffend beauftragt worden. Insgesamt habe er über 5.000 € Gutachten erstattet. Gründe für eine Befangenheit bestünden nicht.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406, Rn. 8). Ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält, oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt, ist nicht entscheidend (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 10 W 6/13, zitiert nach juris).

Nicht jede persönliche und/oder berufliche Beziehung eines Sachverständigen zu einer Partei, ist geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

Vorliegend besteht aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine wiederholte Befassung des Sachverständigen mit Bauvorhaben der Beklagten. Dies liegt an der Anzahl von Bauvorhaben, die von der Beklagte realisiert werden und dem Auftreten von Problemen, welche die Gerichte wiederholt beschäftigen und die Beauftragung von Bausachverständigen erfordern. Da es nur wenige Bausachverständige im Bereich des Landgerichtes Schwerin gibt, lässt sich eine wiederholte Beauftragung des Sachverständigen nicht vermeiden. Die Tätigkeit des Sachverständigen auf privaten Auftrag der Beklagten dürfte dem gleichen „Notstand“ an Bausachverständigen geschuldet sein. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten über rein berufliche Kontakte hinaus, ist nicht festzustellen. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten den Sachverständigen tatsächlich als „Haus- und Hofgutachter“ bezeichnet haben sollte, handelt es sich dabei um eine Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen der Geschäftsführer der Beklagten nachvollziehbar zu dieser Einschätzung gelangt sein kann bzw. dass der Sachverständige, einen Anlass für diese Beurteilung gegeben hätte.

Nach alledem ist auch bei einer Gesamtbetrachtung mit den Augen einer verständigen Partei keinerlei Anhalt gegeben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen D. zu zweifeln.

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