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Beförderungsverweigerung bei verspätetem Eintreffen des Fluggastes wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 958/15 (42), Urteil vom 15.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das hiesige Gericht ist gem. § 17 ZPO örtlich zuständig, da sich der Sitz der Beklagten im Gerichtsbezirk befindet.

Beförderungsverweigerung bei verspätetem Eintreffen des Fluggastes wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle
Symbolfoto: Von 06photo /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 a) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des Fluges am 25.06.2015 von Frankfurt nach Palma de Mallorca. Die Ausgleichsansprüche des Art. 7 der Verordnung stehen Fluggästen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zwar auch zu, wenn den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wurde. Weitere Voraussetzungen sind nach der Begriffsbestimmung der Nichtbeförderung gemäß Art. 2 j) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung aber, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zu der vom Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter vorgegebenen Zeit zur Abfertigung am Flugsteig eingefunden haben. „Flugsteig“ (engl. Gate) i.S.d. Art. 2 j) der Verordnung ist der Ort, an dem die Passagiere gegen Vorzeigen der Bordkarte das Flughafengebäude verlassen, um das Flugzeug – entweder über einen sogenannten „Finger“ oder über das Rollfeld – zu betreten (so auch AG Hamburg, Urteil vom 09.05.2014 – 36a C 462/13 -, juris). Der Bereich, in welchem die Sicherheitskontrolle stattfindet gehört i.d.R. nicht zum Flugsteig.

Die Beklagte hat auf den Bordkarten angegeben, dass das Gate 20 min vor Abflug, also um 4:40 Uhr schließe. Boarding time war danach 04:15 Uhr. Die Klägerseite hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sich der Kläger um 04:38 Uhr pünktlich am Gate B2 eingefunden habe. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet vielmehr, dass der Kläger den Flugsteig erst um 4:44 Uhr betreten habe.

Hinsichtlich des rechtzeitigen Einfindens am Flugsteig ist der Kläger Darlegungs- und Beweisbelastet. Der Beweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden. Zum Beweis dieser Tatsache, wurde die Zeugin … von der Klägerseite benannt, welche Mitreisende des Klägers war. Die Zeugin wurde in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 als Zeugin vernommen. Ihre Aussage war glaubhaft, konnte die Behauptung des Klägers jedoch nicht in vollem Umfang stützen. Sie gab zu Protokoll, dass der Kläger und sie selbst, sich am Morgen des 25.06.2015 rechtzeitig am Flughafen und am Check-in Schalter der Beklagten eingefunden hätten und gegen 04:00 Uhr die Sicherheitskontrolle passieren wollten. Im Zuge dessen sei es zu erheblichen Verzögerungen von mindestens 20 oder 25 Minuten gekommen. Zudem habe der Kläger im Anschluss erneut zum Check-in Schalter zurücklaufen müssen. Nachdem er wieder zurückgekommen war und die Sicherheitskontrolle dann endgültig passiert gewesen sei, habe die Zeugin … auf die Uhr geschaut und zum Kläger gesagt, dass sie nur noch 2 Minuten hätten, um rechtzeitig zum Gate zu gelangen. Daraufhin sei man zum Gate gerannt und habe dort noch die letzten Passagiere um die Ecke in den Zubringer zum Flugzeug gehen sehen. Eine genaue Zeit, wann diese Ankunft am Flugsteig stattfand, konnte die Zeugin nicht benennen. Die sich am Gate befindende Mitarbeiterin der Beklagten habe dem Kläger und der Zeugin dann mitgeteilt, dass sie zu spät seien und das Gate bereits geschlossen sei. Zudem seien die Plätze der Zeugin und des Klägers inzwischen anderweitig vergeben worden. Informatorisch befragt, bestätigte der Kläger diese Aussage. Er gab zudem an, dass sich die Sicherheitskontrolle nicht direkt vor dem Gate befunden habe, sondern von dort aus noch um eine Ecke und über eine Treppe nach oben gegangen werden musste. Auch der Kläger war sich aber letztlich nicht sicher, um welche Zeit genau man das Gate erreicht habe.

Ein anderes Beweismittel wurde nicht angeboten. Auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 49 ff.) wird Bezug genommen.

Inwieweit der streitgegenständliche Flug letztlich bei Abflug voll besetzt war oder nicht kann dahinstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war diesbezüglich im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Zwar könnte aus dem Umstand, dass der Flug bereits ursprünglich überbucht war, im Umkehrschluss geschlossen werden, dass den Betroffenen gegenüber deshalb die Beförderung verweigert wurde, jedoch wäre auch diesbezüglich Voraussetzung eines Ausgleichsanspruches aus der Verordnung, dass die Fluggäste sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben. Diese Tatsache konnte jedoch nicht bewiesen werden. Darüber hinaus seien die Plätze des Klägers und der Zeugin hier – nach der Aussage der Zeugin … – erst nachträglich anderweitig vergeben worden. Dies spricht wiederum dafür, dass der Kläger und die Zeugin das Gate nicht mehr vor dem Ende der Boarding-Zeit erreichten.

Die eingetretenen Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle können nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Sicherheitskontrolle gehört als hoheitliche Aufgabe nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten und kann von dieser auch nicht beeinflusst werden. Fluggäste werden zudem darauf hingewiesen, dass sie genug Zeit für die Sicherheitskontrolle einplanen müssen. Auch wenn die Kontrolle im vorliegenden Fall außergewöhnlich lange dauerte und schikanöse Züge aufwies, ist eine Zurechnung der Geschehnisse gegenüber der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Zudem wurden die Verzögerungen hier durch den Kläger zumindest mitverursacht, weil er gefährliche Gegenstände (Feuerzeuge) mitführen wollte.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung ergibt sich auch nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestanden keine vertraglichen Beziehungen. Der Kläger hatte den Flug als Pauschalreise über einen Reiseveranstalter gebucht. Ein Anspruch lässt sich auch aus keiner anderen Anspruchsgrundlage herleiten.

Da der Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

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