Skip to content

Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske – ärztliches Attest – Schmerzensgeld

AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713 C 48/21 – Urteil vom 05.07.2021

Das am 19. April 2021 verkündete Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske - ärztliches Attest - Schmerzensgeld
(Symbolfoto:DimaBerlin /Shutterstock.com)

Am 2. September 2020 betrat der Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung den Eingangsbereich des Ladenlokals der Beklagten in der […]straße in Hamburg in der Absicht, eine Fernbedienung zu kaufen. Der Kläger wies Mitarbeiter der Beklagten darauf hin, dass er von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei und ein entsprechendes Attest mit sich führe. Der Filialleiter verweigerte dem Kläger gleichwohl den Einlass unter Verweis auf Rechtsvorschriften und den Schutz von Kunden und Angestellten.

Der Kläger sieht sich wegen Behinderung diskriminiert und hält die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von […] € für angemessen.

Gegen den Kläger ist im Termin am 19. April 2021 ein klagabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am 4. Mai 2021 zugestellt worden ist und gegen welches er mit am 9. Mai 2021 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie behauptet, dem Kläger sei vergeblich angeboten worden, ihn im Vorraum der Filiale zu bedienen oder eine Bestellung über elektronische Medien aufzugeben.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört. Zu seiner Erkrankung befragt hat er angegeben, er leide an einer somatoformen autonomen Erkrankung der Atmung, welche Luftnot und Atemschwierigkeiten verursache, wenn er Gegenstände vor dem Mund habe.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch hat den Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis versetzt.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist allerdings nicht unbegründet, weil sie sich gegen die falsche Partei richten würde. Beklagte dieses Rechtsstreits ist die C. E. S. GmbH & Co. KG als Betreiberin der betreffenden Filiale; sie ist als durch die Klage erkennbar betroffen anzusehen.

Indessen hat der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen ist bereits deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte gemäß § 8 II HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020 hierzu verpflichtet war.

Nach dieser Vorschrift ist Personen, die entgegen einer aufgrund der Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, der Zutritt zu dem Geschäftsraum oder Ladenlokal zu verweigern. Gemäß § 13 I 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gilt für in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen für die anwesenden Kunden die Maskenpflicht.

Der Kläger war nicht gemäß § 8 I 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO von der Maskenpflicht befreit. Die Befreiung gilt für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Mit dem ärztlichen Attest, das der Kläger hätte vorlegen können, ist der Befreiungstatbestand nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn die Wahrscheinlichkeit für deren Vorliegen besteht. Glaubhaftmachung setzt sonach mehr als ein formales Testat voraus; vielmehr muss derjenige, welchem gegenüber die Tatsache glaubhaft zu machen ist, in die Lage versetzt werden, die tatsächlichen Voraussetzungen zum Vorliegen der Behauptungen zu prüfen (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2021 – 4 Qs 108/21 –, juris). Ein ärztliches Attest ist nur dann geeignet, den Befreiungstatbestand zu belegen, wenn sich aus ihm nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen sind konkret zu bezeichnen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris).

Diesen Anforderungen genügt das Attest vom 31. August 2020 offensichtlich nicht, da es in ihm lediglich heißt: „Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihm nicht möglich, eine so genannte Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) zu tragen“. Es kann daher offenbleiben, ob die von dem Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegebene Diagnose eine Befreiung überhaupt rechtfertigen könnte.

Da sich das Attest nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf das Tragen einer Alltagsmaske bezieht, ist im Übrigen bereits für sich nicht belegt, dass der Kläger auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit höherwertigem Schutzstandard (etwa FFP2) aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte tragen können. Das Unvermögen oder die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 8 I 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist im Sinne von „irgendeiner“ Mund-Nase-Bedeckung zu verstehen, liegt also nur vor, wenn keine Maske keiner Art getragen werden kann. Die Stoßrichtung der Verordnung – Schutz der Volksgesundheit in einer Pandemielage – gebietet eine enge Auslegung des Befreiungstatbestandes.

Die Beklagte durfte dem Kläger hiernach – auch im Falle unterstellter Vorlage des ärztlichen Attests – nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in keinem Falle Einlass gewähren.

§§ 8, 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020 sind gedeckt von der Verordnungsermächtigung in §§ 28 I, 32 S. 1 IfSG in damals geltender Fassung. Mit der späteren Einführung des § 28a I Nr. 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber lediglich zur Klarstellung aus Anlass der Coronapandemie einzelne Schutzmaßnahmen besonders aufgeführt. Da § 28 I IfSG nur zur Voraussetzung hat, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, nicht aber die zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen auf einen solchen Adressatenkreis beschränkt, erlaubt die Vorschrift auch Maßnahmen gegenüber Nichtstörern. Das Übermaßverbot ist nicht verletzt. Die Verordnung sieht eine Befreiung von der Maskenpflicht aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Gründen vor und stellt keine übersteigerten Anforderungen an das Mittel der Glaubhaftmachung. Dem Zitiergebot wird durch die Rechtsverordnung Genüge getan.

Offenbleiben kann nach alledem, ob die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihr Hausrecht und Fürsorgepflichten gegenüber Angestellten und Kunden hätte zurückweisen dürfen, wenn sie es nicht ohnehin gemusst hätte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert beträgt […] €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben