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Befreiung von Maskenpflicht – Anforderungen an ärztliches Attest

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 104/21 – Beschluss vom 01.04.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3303/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E.  vom 26. November 2020 anzuordnen, stattzugeben.

Befreiung von Maskenpflicht - Anforderungen an ärztliches Attest
(Symbolfoto: PhotoSGH/Shutterstock.com)

1. Der Antrag des Antragstellers ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, nämlich den vom Schulleiter des S.  -C.  -Gymnasiums am 17. November 2020 auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW verfügten Widerruf der ihm am 19. August 2020 nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO vom 11. August 2020 (GV. NRW. 2020 S. 767a) erteilten Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Da der angefochtene Bescheid seine materielle Rechtfertigung nicht im Schulrecht, sondern im Infektionsschutzrecht findet (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG i.V.m. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur), ist der Widerruf – ohne dass es der der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte – kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28, 28a Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 8 IfSG).

2. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus, weil auch mit dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2020 dargelegt sind.

Der Widerruf findet seine Ermächtigungsgrundlage entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers unter den gegebenen Umständen (jedenfalls) in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

b) Diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach gegeben.

aa) Der Antragsgegner wäre auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Anders als die dem Antragsteller ursprünglich erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO vom 11. August 2020 (GV. NRW. 2020 S. 767a) ist nach der seit September 2020 geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung das Vorliegen medizinischer Gründe auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Vgl. § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO vom 15. September 2020 (GV. NRW. 2020 S. 871) sowie § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b) in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung (GV. NRW. 2021 S. 316).

Hierzu hat der Senat ausgeführt, um eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, müsse das ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem müsse sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11, und vom 7. Oktober 2020 – 13 B 1370/20 -, juris, Rn. 7.

Ein diesen Anforderungen genügendes Attest hatte der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Verlangen des Schulleiters nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Befreiung bestand deshalb nicht mehr.

Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2021 – OVG 11 S 132/20 -, abrufbar bei juris, geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken an den vom Senat als erforderlich erachteten Mindestanforderungen für ärztliche Zeugnisse teilt der Senat nicht. Abgesehen davon, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzte Vorschrift mit der hier streitgegenständlichen Regelung nicht vergleichbar ist, diese sah generell – und nicht nur für den schulischen Bereich – bestimmte Mindestanforderungen für ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vor, u.a. die Nennung einer Diagnose; hierbei handelt es sich um ärztliche Bescheinigungen, die die Betroffenen bei verschiedensten Gelegenheiten auch gegenüber Privaten (Inhabern von Verkaufsstellen, Betreibern bestimmter Einrichtungen, Kontrolleuren in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) vorzeigen müssen, gelten für die Schulleitung gemäß §§ 120, 122 SchulG NRW strenge datenschutzrechtliche Vorgaben. Schulleiter, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, unterliegen zudem der Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TVL).

Soweit der Antragsteller auf Risiken hinweist, die durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hervorgerufen werden sollen, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Senats ausgeführt, Erkenntnisse für gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Alltagsmaske bestünden nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 89, und vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE -, juris, Rn. 48, 56 m.w.N.; siehe ferner zuletzt Senatsbeschlüsse vom 9. März 2021 – 13 B 266/21.NE -, juris, Rn. 53 ff., und – 13 B 267/21.NE -, juris, Rn. 45 ff.

Dieser Beurteilung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

bb) Von der ihm am 19. August 2020 erteilten Befreiung hatte der Antragsteller für die Zukunft noch keinen Gebrauch gemacht.

cc) Ohne den Widerruf war auch das öffentliche Interesse gefährdet,

vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 -, juris, Rn. 13,

weil die Befreiung des Antragstellers für die übrigen in der Schule Anwesenden trotz des einzuhaltenden Mindestabstands und der Verpflichtung zum Tragen eines Gesichtsvisiers angesichts der Übertragungswege des Virus mit einem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einherging bzw. einhergeht.

Vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 20 L 1646/20 -, juris, Rn. 57 ff.

Schließlich ist der Widerruf auch innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Widerrufsgründen erfolgt, § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.

b) Nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids eine Verpflichtung des Antragstellers zum Tragen einer Alltagsmaske bestand, war das Ermessen der Schulleitung aller Voraussicht nach ohnehin dahingehend auf Null reduziert, dass allein der Widerruf der unter dem 19. August 2020 getroffenen Ausnahmeregelung erfolgen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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