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Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründe – ärztliches Attest

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 47/21 – Beschluss vom 16.04.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die in Brandenburg lebenden Antragsteller sind die Eltern des im Januar 2010 geborenen N., der seit seinem vierten Lebensjahr im Verein Fußball spielt und trainiert. Als dessen Personensorgeberechtigte rügen sie eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Untersagung der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. März 2021, GVBl. II/21, Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2021, GVBl. II/21, Nr. 34) erlaubten Sportausübung von Personengruppen im Freien, die § 26 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung für den Fall einer mindestens dreitägigen Überschreitung eines Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vorschreibt.

Der Fußballverein, für dessen E-Jugend der Sohn der Antragsteller aktuell trainiert und spielt, befindet sich im Gebiet einer kreisfreien Stadt, die mit Amtlicher Bekanntmachung vom 31. März 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sowie die danach einzuhaltenden, u.a. die Beschränkung der Sportausübung unter freiem Himmel auf Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts umfassenden Schutzmaßnahmen bekannt gegeben hatte.

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung lauten wie folgt:

§ 12 Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für

1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,

2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 2 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

§ 26 Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte, inzidenzbezogene Maßnahmen

(1) …

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzmaßnahmen ab dem Tag nach der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:

1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

4. abweichend von § 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,

5. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,

6. abweichend von § 23 Absatz 1 sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.

Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen.

(3) – (7) …

Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründe - ärztliches Attest
Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründe – ärztliches Attest

Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn durch die beanstandete Regelung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde, die auch die Sportausübung schütze. § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV sei schon deshalb auszusetzen, weil sein Verhältnis zu den Ausnahmen der § 12 Abs. 2 bis 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV unklar und in sich widersprüchlich sei. Da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, nicht aber § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV einschränke, sei offen, ob sie auch eine Abweichung von § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV bezwecke. Die Regelung sei aber auch unverhältnismäßig. Das „Fußball-Sportverbot“ auf Sportplätzen im Freien sei zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Pandemie nicht einmal in beschränktem Umfang geeignet weil sie „ein Verhalten (Training im Freien)“ verbiete, welches am pandemischen Geschehen keinen Anteil habe. Auch nach den Daten des RKI kämen Freiluftsportarten im Pandemiegeschehen als Problemzone überhaupt nicht vor und insbesondere im Trainingsbetrieb des Amateurfußballbereichs sei bisher keine Ansteckung nachgewiesen worden. Sport sei als Ausgleich gerade für Schüler notwendig, stärke das Sozialverhalten und trage erheblich zu einer gesunden körperlichen, geistigen und psychosozialen Entwicklung der Kinder bei. Wenn sich die Ausübung des Sports durch Training oder draußen statt drinnen als weitestgehend gefahrlos darstelle, sei das pauschale, eine Mannschaftssportart wie Fußball generell für unzulässig erklärende Verbot zur Erreichung des Ziels der Pandemie-Eindämmung weder erforderlich noch stehe es in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der daraus folgenden Grundrechtseinschränkungen für die Kinder im Trainingsbetrieb. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass im Zuge der Eindämmungsmaßnahmen zu schließende Bereiche nicht nach sachgerechten, virologisch indizierten Kriterien bestimmt, sondern nach der Relevanz für das Wirtschaftsleben und somit sachfremd ausgewählt worden seien. Angesichts der enormen, gegenwärtigen und andauernden psychischen und körperlichen Folgen der Corona-Maßnahmen für die Kinder sei auch die Eilbedürftigkeit gegeben.

Die Antragsteller beantragen, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug des § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Sars-COV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vorläufig auszusetzen.

II.

1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV.

Der in anwaltlicher Vertretung in eigenem Namen gestellte Antrag der Antragsteller ist jedoch bereits unzulässig, da diese keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, sondern ihr Begehren allein auf eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Sohnes stützen. Dass dieser noch minderjährig ist und durch sie als Personensorgeberechtigte vertreten wird, ändert daran nichts.

Lediglich der Sohn der Antragsteller wäre gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die angegriffene Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV über die Untersagung der gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zulässigen Sportausübung im Freien in Gruppen in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen ihn an der weiteren Ausübung des Mannschaftssports Fußball im Verein hindern würde und ihn damit jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen können. Dessen Rechtsschutzbedürfnis wäre auch nicht dadurch entfallen, dass die strengeren Schutzmaßnahmen gem. § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV im Gebiet der kreisfreien Stadt, in dem der Fußballverein des Sohnes der Antragsteller ansässig ist, ab dem 14. April 2021 wieder aufgehoben werden konnten, denn angesichts wieder steigender Inzidenzzahlen kann ein alsbaldiges erneutes Vorliegen der für diese strengeren Maßnahmen maßgeblichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden.

2. Der Antrag ist überdies unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 -, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

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Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a.). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter b.).

a. (1) Nach summarischer Prüfung dürfte § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden.

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen oder der Sportausübung sein.

Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 – juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.) und die Rechtsmittelbegründung stellt auch nicht in Abrede, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind .

(2) Die beanstande Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV und die dort in Bezug genommenen Regelungen des § 12 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind auch hinreichend bestimmt.

Die – abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG – rechtsstaatlich (unmittelbar) auch für die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt auf die inhaltliche Präzision der Anordnung ab. Die Adressaten müssen sich nach den Anforderungen richten können. Nur hinreichend bestimmte Regelungen können Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die Bürger adressierten Gesetzen müssen diese die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.).

Davon ausgehend begegnet die Bestimmtheit der mit der Antragsbegründung als widersprüchlich und sinnwidrig beanstandeten Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV keinen durchgreifenden Bedenken. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die in dieser Norm verankerte „Notbremse“ ist „abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 … der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig“. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift werden die mit § 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung getroffenen, für Personen aller Altersgruppen (Abs. 2: kontaktfreie Sportausübung … mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen) und insbesondere für Kinder unter 14 Jahren (vgl. Abs. 3: keine Beschränkung auf Individualsport, bis zu 20 Kinder umfassende Gruppe, keine Berücksichtigung von Funktions- und Aufsichtspersonal bei der Berechnung der Personenzahl) günstigeren Regelungen durch die strengere und einheitlich für beide Personengruppen, auch für Kinder, geltende Vorgabe ersetzt, die eine Nutzung der Sportanlagen im Freien nur noch allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.

Dass § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV den § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht erwähnt, begründet ebenfalls keine die Unwirksamkeit dieser Regelung begründende Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit. Die fehlende Erwähnung dieser Sonderregelung für weitläufige Außensportanlagen lässt insbesondere nicht die in der Antragsbegründung als möglich angesehene Auslegung zu, dass auf einer solchen weiträumigen Außensportanlage – wie z.B. einem Fußballplatz – weiterhin organisierter Vereinssport etwa in Form eines Fußballtrainings für eine Trainingsgruppe (beispielhaft angeführt werden 15 Spieler und 3 Trainer) – möglich sei. Nach § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV dürfen auf weitläufigen Außensportanlagen mehrere „Personengruppen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV“ Sport ausüben, sofern der Betreiber oder die Betreiberin gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Der Begriff der „Personengruppe“ ist damit zwar nicht in § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV selbst definiert. Die Regelung nimmt aber ausdrücklich auf „Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ und damit auf die nach diesen Regelungen zulässige Sportausübung Bezug. Vor dem Hintergrund dieses systematischen Zusammenhangs kann die Sonderregelung für Außensportanlagen in § 12 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV in Hochinzidenzgebieten, in denen die Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV an die Stelle der § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV tritt, nur dahin verstanden werden, dass auch im Rahmen des Absatzes 4 nunmehr auf die Ausübung von Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts abzustellen ist. Auch auf den sog. weitläufigen Außensportanlagen dürfen danach (nur) mehrere „Personengruppen“, jeweils bestehend aus Einzelpersonen, Zweipersonengruppen oder Gruppen von Angehörigen eines Haushalts, (nur) Individualsport betreiben, wenn die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den Einzelpersonen und/oder Gruppen jeweils eine Mindestfläche von 800 qm zur Sportausübung zugewiesen wird. Darauf, ob Fußballtraining – im Unterscheid zum Fußballspiel – auch ohne Nähe zwischen Trainierenden möglich ist oder sich Training und/oder Spiel in der virologischen Gefährlichkeit nicht von „Individualsport“ unterscheidet, kommt es für das Verständnis dieser Norm ebenso wenig an wie auf die Teilbarkeit eines Fußballfeldes in jeweils mindestens 800 qm große Flächen für eine größere Zahl von Einzelpersonen oder Kleingruppen.

Dass die in § 12 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Ausnahmen (für ärztlich verordneten Sport, Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten) weiterhin anwendbar bleiben, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV ebenfalls nicht zweifelhaft. Der Verzicht auf die Einbeziehung dieser ähnlich in den vorangegangenen Verordnungen bereits enthaltenen Ausnahmen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2-4 der 4. SARS-CoV-2-EindV v. 8. Januar 2021, GVBl. II Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2-4 der 5. SARS-CoV-2-EindV v. 22. Januar 2021, GVBl. II Nr. 7; § 12 Abs. 2 Nr. 2-4 der 6. SARS-CoV-2-EindV) in § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist auch nicht etwa widersprüchlich oder sinnwidrig, sondern entspricht vielmehr dem Zweck der in § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten „Notbremse“, durch die keine neuen, weitergehenden Beschränkungen eingeführt, sondern in Gebieten mit hoher Inzidenz (nur) die mit der 7. SARS-CoV-2-EindV begonnenen Lockerungsschritte zeitweise zurückgenommen werden sollen.

(3) Im Rahmen des hiesigen Verfahrens ist auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber die in § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelte „Notbremse“ für die Sportausübung in Hochinzidenzgebieten zu Unrecht als gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendig angesehen hat. Eine Überschreitung der sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgebers zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).

Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 –, Rn. 41, juris).

Davon ausgehend drängt es sich bei summarischer Prüfung nicht auf, dass der Verordnungsgeber – der die mit der Verordnung umgesetzten Schutzmaßnahmen auch dann verantwortet, wenn sie im Kern auf gemeinsam mit der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der anderen Bundesländer getroffene Vereinbarungen zurückgehen – den ihm zustehenden Spielraum mit der an eine mehr als drei Tage andauernde Überschreitung einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern geknüpften erneuten Beschränkung der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel überschritten hat.

Dies gilt zunächst für die vom Verordnungsgeber angenommene Eignung der beanstandeten Beschränkung. Dessen Einschätzung, dass die sich aus § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebende Beschränkung der Sportausübung geeignet ist, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beizutragen, weil Sport regelmäßig durch eine räumliche Nähe sowie zum Teil durch körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über einen längeren Verweilzeitraum gekennzeichnet sei und hieraus nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch beim Mannschaftssport eine erhöhte Infektionsgefahr folge (vgl. Allgemeine Begründung der Siebten SARS-CoV-2-EindV, S. 24), ist nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens nicht offensichtlich zu beanstanden.

Der Verweis der Antragsbegründung auf die nach Auffassung des von ihr angeführten Aerosol-Spezialisten im Freien zu vernachlässigende Ansteckung über Aerosole begründet zwar gewisse Zweifel am Umfang der damit erreichbaren Verminderung des Infektionsgeschehens. Die Gefahr einer Übertragung des Virus durch insbesondere im Mannschaftssport immer wieder vorkommende körperliche Kontakte, zu denen nicht nur die in der Antragsbegründung an anderer Stelle durchaus eingeräumten intensiveren Körperkontakte etwa beim Fußballspiel, sondern auch die insbesondere bei Mannschaftssportarten – auch bei von ihrem Sport begeisterten Kindern – häufig vorkommenden motivierenden gegenseitigen Berührungen, wie gegenseitiges Abklatschen oder Umarmen, gehören, wird allein durch das unter freiem Himmel erheblich reduzierte Risiko einer Übertragung des Virus durch sich dort schnell verteilende Aerosole allerdings nicht beseitigt, zumal bei körperlichen Begegnungen, etwa im Eifer des Spielverlaufs, auch eine Virusübertragung durch Tröpfcheninfektion nicht ausgeschlossen erscheint. Die Einschätzung der Antragsbegründung, dass die Körperkontakte nicht zu einer „stark erhöhten“ Gefahr einer Infektion führten, ändert nichts daran, dass die Beschränkung auch der Sportausübung im Freien auf Individualsport zur Vermeidung der auch danach jedenfalls verbleibenden Ansteckungsgefahren geeignet ist.

Entsprechendes gilt für den im gleichen Zusammenhang angeführten Verweis auf die Risikoreduzierung durch eine zweimal wöchentliche Testung der – im Beispielsfall einer Trainingsgruppe der Jugendklasse „E1“ schulpflichtigen – Spieler. Denn zum einen ist die Aussagekraft negativer Schnell- und Selbsttestergebnisse von verschiedenen Faktoren – wie dem Anteil der Infizierten unter den getesteten Personen, der Sensitivität und Spezifität des Tests sowie möglicherweise auch dem Stadium der Infektion – abhängig (vgl. dazu RKI, Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile, sowie zur Bedeutung des Stadiums der Infektion jüngst etwa die Ausführungen des Virologen Prof. Dr. Drosten im Podcast „Coronavirus-Update“ v. 13. April 2021, ab Minute 48,01). Auch ein negativer Schnelltest schließt eine SARS-CoV-2-Infektion deshalb nicht sicher aus. Unabhängig davon gilt die beanstandete Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV aber auch nicht nur für regelmäßig zu testende Schüler, sondern beschränkt die Sportausübung für Sportler aller Altersgruppen und damit auch für Personen, bei denen nicht von einer regelmäßigen Testung ausgegangen werden kann. Auch das Argument fehlender Nachweise für eine Ansteckung „im Trainingsbereich des Amateurfußballbetriebs“ lässt den nicht nur auf den Amateurfußball und erst recht nicht nur auf dessen Trainingsbereich begrenzten Anwendungsbereich der Regelung außer Acht.

Der Einwand, dass Freiluftsportarten vom RKI nicht als Problembereich des Pandemiegeschehens erfasst worden seien, vermag die Eignung der Maßnahme ebenfalls nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des RKI (vom 13. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-13-de.pdf?__blob=publicationFile, dort S. 13 ff.) handelt es sich auch aktuell zumeist um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen vor allem in Privathaushalten, im beruflichen Umfeld sowie in Kindergärten. Der Infektionsort ist beim Großteil der Fälle nicht bekannt. Die Angaben zum Infektionsumfeld von Ausbrüchen seien mit Zurückhaltung zu interpretieren. Trotz der Vielzahl von Auswahlmöglichkeiten würden nicht alle Infektionsumfelder abgedeckt, in denen es zu Ausbrüchen komme, und nur ein kleiner Teil der insgesamt gemeldeten Fälle könne einem Ausbruch zugeordnet werden. Damit fehlten für eine Vielzahl von Fällen Informationen zur Infektionsquelle. Die vorliegenden Daten könnten demnach nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlichen Übertragungen abbilden.

Für die Beurteilung der Eignung der in Rede stehenden Beschränkung ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass eine in organisierten Trainingsgruppen stattfindende sportliche Betätigung im Freien zu Kontakten im Umfeld der eigentlichen Sportausübung, beim Weg zum und vom Training sowie vor und nach Beginn der Trainingseinheit beiträgt, die – gerade auch bei Kindern, denen eine strikte Einhaltung der Abstandspflichten etwa bei der Begrüßung und dem Zusammensein mit Freunden besonders schwer fallen dürfte – zusätzliche Infektionsrisiken begründet. Auch diese werden bei der Beschränkung auf Individualsport von Einzelpersonen, Zweiergruppen oder den Angehörigen eines Haushalts weitgehend vermieden. Dass entsprechende bzw. sogar größere Infektionsrisiken auch beim Zusammentreffen z. B. von Kindern in Schulräumen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, trifft zwar zu, lässt aber die Eignung der hier in Rede stehenden – nur einen Teil eines umfassenderen Gesamtkonzepts bildenden – Maßnahme zu einer Reduzierung der Infektionsgefahren, die gerade durch die mit der Sportausübung in Gruppen verbundenen Kontakte entstehen, nicht entfallen. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die mit der „Notbremse“ des § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für Gebiete mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern bewirkte weitgehende Rückkehr zu dem bereits im Januar und Februar geltenden Gesamtkonzept zur Eindämmung des Infektionsgeschehens grundsätzlich geeignet ist, begegnet angesichts des in diesem Zeitraum tatsächlich zu verzeichnenden Rückgangs der Infektionen ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln.

Kann der beanstandeten Beschränkung der Sportausübung unter freiem Himmel durch § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV die Eignung zur Förderung des angestrebten Ziels nach allem nicht offensichtlich abgesprochen werden, ist die Maßnahme voraussichtlich auch erforderlich. Denn ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Vermeidung der aus der Sportausübung in Gruppen resultierenden Infektionsrisiken ist weder der Antragsbegründung zu entnehmen, die allein auf eine „weitestgehend“ gefahrlose Ausübung des Sports „durch Training oder draußen statt drinnen“ verweist, noch ist es sonst ersichtlich.

Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem auch die beanstandete Beschränkung der Sportausübung unter freiem Himmel voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der davon Betroffenen voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.

Der Senat verkennt nicht, dass die beanstandete erneute Beschränkung des Sportbetriebs (auch) unter freiem Himmel die davon betroffenen Amateur- und Freizeitsportler schon angesichts der zunehmenden Dauer der nur für einen kurzen Zeitraum gelockerten und mit Feststellung des für § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen dreimaligen Überschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Infizierten auf 100.000 Einwohner erneut geltenden Einschränkung erheblich in ihrem durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten Recht auf Sportausübung beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, um deren Lockerung der Verordnungsgeber sich mit den in § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgenommenen Regelung bemüht hat, betrifft allerdings nur die gemeinsame Sportausübung in Gruppen und damit einen überschaubaren Bereich der Freizeitgestaltung. Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit und mit den Angehörigen des eigenen Haushalts bleibt weiter möglich.

Der ungeachtet dessen verbleibenden Beeinträchtigung insbesondere der Sportler, die ihrem Hobby in einer Mannschaft oder sonst in organisierter Form, etwa in einem Verein, nachgehen, steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit den die Lockerungen flankierenden Beschränkungen verfolgte Ziel gegenüber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Das Robert-Koch-Institut (RKI) verzeichnet bereits seit Mitte Februar 2021 wieder stark ansteigende, inzwischen für Deutschland insgesamt bereits wieder bei 141 Fällen/100.000 Einwohnern und für Brandenburg bei 134,9 Fällen/100.000 Einwohner liegende Sieben-Tage-Inzidenzen (vgl. Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 13. April 2021, S. 2, 4, https www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_ 2021/2021-04-13-de.pdf?__blob=publicationFile), einen zunehmenden Positivenanteil der Testungen sowie einen erneuten Anstieg der Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle (vgl. dazu a.a.O. S. 3 sowie die Zeitreihen des DIVI-Intensivregisters für Brandenburg und den Bund, https://www.Intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen). Das RKI führt weiter aus, dass die Verbreitung der sog. besorgniserregenden, stärker ansteckenden und vermutlich auch schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Virusmutationen die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindere. Die erstmals in Großbritannien nachgewiesene Variante B 1.1.7. sei inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7 würden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne sei erst in einigen Wochen zu rechnen, weshalb gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Diese aktuellen Befunde bestätigen die diesbezügliche Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit auch weiterhin erforderlicher kontaktreduzierender Schutzmaßnahmen. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die Reduzierung der mit einem erneut zu befürchtenden exponentiellen Anstieg der Fallzahlen und einer weiter möglichen Überlastung des Gesundheitssystems verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen das Interesse der Amateur- und Freizeitsportler an einer ohne die Einschränkungen gem. § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV möglichen Sportausübung in Gruppen überwiegt, dürfte unter diesen Umständen nicht zu beanstanden sein. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Gefahr einer Virusübertragung über Aerosole im Freien prinzipiell reduziert ist.

Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit auch nicht offensichtlich, dass die Abwägung für die mit der Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrags vorrangig angegriffene Beschränkung (nur) der sich aus § 12 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebenden, die Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern ermöglichende Lockerung notwendig anders hätte ausgehen müssen. Auch insoweit ist eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum voraussichtlich noch nicht festzustellen.

Soweit die Antragsbegründung rügt, dass die im Zuge der Eindämmungsmaßnahmen zu schließenden Bereiche nicht nach „sachgerechten, virologisch indizierten Kriterien bestimmt worden seien, führt dies weder auf einen Fehler der Verhältnismäßigkeitsabwägung noch auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (str. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse v. 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 -, juris Rn 53, und v. 3. März 2021 – OVG 11 S 23/21 -, juris Rn 45; ebenso auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 22. März 2021, – 13 MN 121/21 -, juris Rn 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21 -, Rn 91 ff.; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 38). Denn gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Davon ausgehend dürfte die dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers seit dem Beginn der zweiten Pandemiewelle zugrunde liegende Entscheidung, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderliche erhebliche Reduzierung der Kontakte vorrangig mittels verschiedener, insbesondere den Bereich der Freizeitgestaltung betreffender Regelungen zu erreichen, um erneute Schließungen von Schulen und Kindergärten sowie weiterreichende Beschränkungen der Wirtschaft zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats v. 10. November 2020 – OVG 11 S 116/20 -, juris Rn 33), grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der Antragsbegründung durchgängig und zu Recht angeführten nachteiligen Folgen der Corona-Maßnahmen auf Kinder ist auch die Entscheidung des Verordnungsgebers nachvollziehbar, auf eine Schließung von Schulen und Kindertagesstätten trotz des dortigen höheren Infektionsrisikos zu verzichten, so lange dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht noch vertretbar erscheint. Daran hat der Verordnungsgeber, wie aus § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV ersichtlich, selbst für Gebiete mit einer Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern festgehalten. Eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Aufrechterhaltung der Lockerungen im Sportbereich folgt daraus jedenfalls nicht.

Nach der ebenfalls weiter geltenden Ausnahme in § 12 Abs. 5 Nr. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV bleibt im Rahmen des Schulbetriebs und der Kindertagesbetreuung auch Sport möglich; für die Dauer der Hochinzidenzphase erneut untersagt ist gem. § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV lediglich die angesichts gesunkener Inzidenzzahlen im Wege der Lockerung gem. § 12 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV eröffnete Möglichkeit des Sportbetriebs im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern. Der von der Antragsbegründung zu Recht angeführten erheblichen, nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen und psychosozialen Bedeutung gerade auch der gemeinsamen Sportausübung für Kinder wird damit jedenfalls in diesem Rahmen Rechnung getragen. Unter diesen Umständen und angesichts der durch den vorstehend auszugsweise zitierten Lagebericht des RKI bestätigten erheblichen und akuten Gefahrenlage dürfte die Entscheidung des Verordnungsgebers, die daneben im Wege der Lockerung eröffnete Möglichkeit des Sportbetriebs im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern – die keineswegs nur für Fußballtraining, sondern für jeden von Kindern in Gruppen betriebenen Sport im Freien gilt – für solche Gebiete wieder zurückzunehmen, in denen der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern länger als drei aufeinanderfolgende Tage überschritten ist, den ihm eröffneten Einschätzungsspielraum auch dann nicht überschreiten, wenn diese Einzelmaßnahme nur in beschränktem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt.

b. Aber auch soweit sich die Rechtmäßigkeit der Regelung mangels weiterer Möglichkeiten zu einer genaueren Sachaufklärung nicht sicher beurteilen lässt, der Ausgang des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mithin offen ist, geht jedenfalls die danach vorzunehmende Folgenabwägung zulasten der Amateur- und Freizeitsportler insgesamt wie auch der von den Beschränkungen betroffenen Kinder aus.

Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat zur Folge, dass Amateur- und Freizeitsportler jeden Alters sportliche Aktivitäten und Bewegung im Freien bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nur als Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts betreiben können. Kinder haben daneben die Möglichkeit, an sportlichen Aktivitäten im Rahmen des Schul- oder Kitabetriebs (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV) teilzunehmen. Die Möglichkeit eines regelmäßigen, in Gruppen oder Vereinen organisierten Trainings- und Spielbetriebs entfällt damit zwar für die Dauer einer – im Gebiet, in dem der Fußballverein des Sohnes der Antragsteller ansässig ist, seit dem 14. April 2021 bereits wieder beendeten – Hochinzidenzphase. Der damit einhergehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG wiegt allerdings nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Dies gilt auch für die von der Antragsbegründung insbesondere als betroffen angeführten Kinder, für die die damit einher gehende Beschränkung jedenfalls von geringerem Gewicht ist als es etwa eine – bei ungebremst weiter steigenden Inzidenzzahlen drohende – erneute Schulschließung wäre. Denn nicht nur erwachsenen Sportlern, sondern auch sportbegeisterten Kindern bleibt die Möglichkeit, ihrem Bewegungs- und Trainingsbedürfnis in zulässiger Weise allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts nachzugehen, und schulpflichtige Kinder haben zudem im Rahmen des schulischen Sportangebots die Möglichkeit, auch mit anderen Kindern gemeinsam und unter Anleitung eines Lehrers oder Betreuers sportlich aktiv zu werden. Der Senat verkennt nicht, dass der besonderen Begeisterung des Sohnes der Antragsteller gerade für das Fußballtraining im Verein damit nicht Rechnung getragen wird. Dies begründet für sich genommen aber noch keine Unzumutbarkeit der Hinnahme dieser nur bei hohen Inzidenzen geltenden Einschränkung. Würde die angegriffene Vorschrift hingegen vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so hätte dies zur Folge, dass die Sportausübung in Gruppen selbst in Gebieten mit hohen Sieben-Tage-Inzidenzwerten möglich bliebe und die daraus auch im Freien resultierenden Gefahren für die Gesundheit und für das Leben von Menschen erhöht würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift ist vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, sodass von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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