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Befristungsabrede Arbeitsverhältnis – Wirksamkeit

Landesarbeitsgericht Mainz

Az: 8 Sa 230/11

Urteil vom 12.10.2011


Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2011, Az.: 9 Ca 2050/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Die Klägerin war seit dem 01.07.2006 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als technische Assistentin für Zschutz beim beklagten Land – dort beim Landesamt für Z, Y und X, Abteilung 6 (Messinstitut, Zentrallabor) – beschäftigt. Der letzte, unter dem Datum vom 18.09.2009 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Bestimmung:

„Frau C. wird befristet bis zum 30. September 2010 als Vollbeschäftigte zur Krankheitsvertretung von Frau Martina M. weiterbeschäftigt.

Das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. endet zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem Frau M. ihre Beschäftigung wieder aufnimmt.“

Mit ihrer am 13.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2010 hinaus geltend gemacht.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, der Personalrat sei bezüglich der Befristung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei Abschluss des Vertrages

vom 18.09.2009 sei aufgrund der Schwere der Erkrankung von Frau M. bekannt gewesen, dass diese nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Es gebe für ihre Tätigkeit auch einen dauerhaften Bedarf. Sie habe lediglich zwei Aufgabengebiete, nämlich die Chlorophyllanalytik und das Gelöste Sulfid, die zuvor von Frau M. bearbeitet worden seien, übernommen. Die übrigen, ihr – der Klägerin – seit Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte Land übertragenen und weiterhin ausgeübten Tätigkeiten hätte Frau M. – unter anderem im Hinblick auf ihre Ausbildung – nicht ausführen können.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2010 fortbesteht bzw. das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.09.2010 nicht beendet wurde, das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30.09.2010 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Personalrat sei hinsichtlich der Befristung ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses mit der Klägerin habe man sehr wohl damit gerechnet, dass Frau M. an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Tätigkeiten innerhalb des Referats, in welchem die Klägerin eingesetzt gewesen sei, würden unter den Beschäftigten je nach Arbeitsanfall aufgeteilt. Die zwischenzeitlich verstorbene Mitarbeiterin M. hätte auch die der Klägerin zuletzt zugewiesenen Tätigkeiten ausüben können.

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2011 (Bl. 118 bis 120 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.03.2011 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 120 bis 125 d. A. verwiesen.

Gegen das ihm am 07.04.20111 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 21.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2011 begründet.

Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll der Personalrats vom 20.08.2009 sowie daraus, dass dieser auch mündlich vom leitenden Regierungsdirektor N. über Befristungsgrund und Befristungsdauer informiert worden sei. Im Hinblick auf die seinerzeit geltende Fassung des § 74 Abs. 2 LPersVG habe es insoweit keiner schriftlichen Unterrichtung des Personalrats bedurft. Der für die Befristung erforderliche Sachgrund der Vertretung sei bei Vertragsschluss gegeben gewesen. Es hätten seinerzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Vertretene noch vor Ablauf der Befristung versterben werde. Soweit die Klägerin vor Abschluss des vorliegend maßgeblichen Vertrages bereits zur Vertretung anderer Mitarbeiterinnen beschäftigt gewesen sei, so sei dies irr-relevant, da nur die letzte Befristungsabrede maßgeblich sei. Im Übrigen sei Frau M. zu sämtlichen Laborarbeiten in der Lage gewesen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach diese zuletzt nicht nur Frau M., sondern auch Frau K. und Frau H. vertreten habe, sei unzutreffend.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2011 (Bl. 140 bis 144 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom 02.09.2011 (Bl. 179 ff. d. A.) und vom 29.09.2011 (Bl. 204 f. d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, das beklagte Land habe nach wie vor eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht dargetan. Darüber hinaus sei der diesbezügliche Sachvortrag des beklagten Landes verspätet. Der vom beklagten Land behauptete Befristungssachgrund (Vertretung von Frau M.) liege nicht vor. Diesbezüglich sei nämlich von Bedeutung, dass Frau K., zu deren Vertretung sie – die Klägerin – vor Abschluss des vorliegend maßgeblichen Vertrages beschäftigt gewesen sei, (unstreitig) bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz in Mainz zurückgekehrt sei, sondern vielmehr nach wie vor in einer anderen Abteilung in D-Stadt eingesetzt werde. Sie – die Klägerin – habe noch nach der letzten Befristungsabrede weiterhin auch die zuvor für Frau K. ausgeübten Tätigkeiten fortgeführt. Bereits hieraus ergebe sich, dass sich ihr Tätigkeitsfeld durch den Ausfall von Frau M. nur erweitert habe, nämlich auf die Tätigkeiten Chlorophyllanalytik und Gelöstes Sulfid. Darüber hinaus sei sie – die Klägerin -, wie in ihrem Zeugnis vom 16.12.2010 (Bl. 78 f. d. A.) ausdrücklich vermerkt, auch mit der Zucht und Hälterung von Fischen und Daphnien betraut gewesen. Insoweit habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die an sich der Mitarbeiterin H. übertragen gewesen seien, von dieser jedoch während langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht hätten ausgeübt werden können. Frau M. seien hingegen die betreffenden Arbeiten nie übertragen gewesen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Tätigkeiten „Algentest“ und „Fischeitest“.

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.07.2011 (Bl. 165 bis 177 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.09.2011 (Bl. 183 bis 186 d. A.) und vom 07.10.2011 (Bl. 207 bis 209 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung des beklagten Landes ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II. Die Klage ist insgesamt begründet.

1. Die fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die im Vertrag vom 18.09.2009 enthaltene Befristung zum 30.09.2010 geendet.

Der Vertrag vom 18.09.2009 enthält sowohl eine zeitliche Höchstbefristung bis zum 30.09.2010 als auch eine auflösende Bedingung im Sinne von § 21 TzBfG, da das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit durch die vertretene Mitarbeiterin enden sollte. Da die (frühere) Mitarbeiterin des beklagten Landes, Frau M., ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat, somit die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, geht es vorliegend ausschließlich um die Wirksamkeit der Zeitbefristung. Diese ist – entgegen der Ansicht des beklagten Landes – nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung nicht erfüllt sind.

Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dies setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsanfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommenen Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach dem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 24.05.2006 – 7 AZR 640/05 -).

Allerdings setzte der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG v. 25.03.2009 – 7 AZR 59/08 – ZTR 2009, 441). In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder der Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die dem bisher vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG v. 15.02.2006 – 7 AZR 233/05 – AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung).

Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiter frei ist, kann er jedoch von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten zuweisen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten (BAG v. 25.03.2009, aaO.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 18.09.2009 vereinbarte Befristung zum 30.09.2010 nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Zwar hat das beklagte Land nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages die Klägerin als Vertretung der arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeitern eingestellt und damit die Aufgaben der Klägerin einer aus damaliger Sicht vorübergehend abwesenden Arbeitnehmerin gedanklich zugeordnet. Gleichwohl fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Klägerin.

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Ein Fall der unmittelbaren Vertretung liegt nur insoweit vor, als der Klägerin auch die von der zu vertretenden Mitarbeiterin zuvor ausgeübten Tätigkeiten bzw. Aufgaben übertragen wurden. Die Klägerin hat jedoch darüber hinaus auch weiterhin die Tätigkeiten der Mitarbeiterin K. ausgeübt, deren Vertretung die Klägerin bereits zuvor aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge übernommen hatte. Den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin hat das beklagte Land nicht bestritten. Die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ergibt sich insoweit auch aus dem Geschäftsverteilungsplan Stand: 01.01.2010 (Bl. 16 d. A.), in welchem im maßgeblichen Sachgebiet 652 (Ökotoxikologie) außer der Labor- bzw. Sachgebietsleiterin und der Klägerin nur die zu vertretende Mitarbeiterin M., die weiterhin abwesende (weil in D-Stadt eingesetzte) Mitarbeiterin K. sowie die unstreitig seit dem 06.12.2009 dauerhaft arbeitsunfähige Mitarbeiterin H. aufgeführt sind. Es ist von daher nicht ersichtlich, wer außer der Klägerin die Tätigkeiten der Mitarbeiterin K. hätte ausüben können. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin war im Zeitpunkt der letzten Befristungsabrede auch offen, ob die Mitarbeiterin K. an ihren Arbeitsplatz in Mainz zurückkehren wird oder – wie geschehen – weiterhin in D-Stadt arbeitet. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin – wie vom beklagten Land behauptet – ausschließlich zum Zweck einer unmittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin M. erfolgte.

Ein Fall der sogen. mittelbaren Vertretung, der voraussetzen würde, dass das beklagte Land die Aufgaben der erkrankten Mitarbeiterin M. nicht auf die Klägerin, sondern auf eine andere Beschäftigte und deren Tätigkeiten wiederum auf die Klägerin übertragen hätte, liegt unstreitig nicht vor. Das beklagte Land hat auch nicht vorgetragen, den Ausfall der Mitarbeiterin M. zum Anlass genommen zu haben, die Aufgaben in der Dienststelle neu zu verteilen und dass sich die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten aus einer solchen, geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.

Das beklagte Land hat unstreitig der Klägerin auch Tätigkeiten während des letzten Befristungszeitraums übertragen, die von der vertretenen Mitarbeiterin M. zuvor nicht ausgeübt worden waren. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der vom beklagten Land bereits erstinstanzlich insoweit eingeräumten Tätigkeiten „Fischeitest“ und „Algentest“, die die Klägerin bereits zuvor als Vertreterin der Mitarbeiterin K. und sodann auch über den 01.10.2009 hinaus ausgeübt hat. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die vertretene Mitarbeiterin M. im Falle einer Rückkehr diese Arbeiten hätte ausüben können. Das insoweit darlegungs- und beweisbelastete beklagte Land hat hierzu lediglich pauschal und ohne nähere Substantiierung vorgetragen, Frau M. hätte sich die entsprechenden Kenntnisse als ausgebildete Chemielaborantin ohne Weiteres aneignen können. Dieses Vorbringen erweist sich als unzureichend. Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig während des maßgeblichen Zeitraums auch mit der von der erkrankten Mitarbeiterin M. zuvor niemals durchgeführten Zucht und Hälterung von Fischen u. ä. betraut war.

In Ansehung all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz der Klägerin (nur) wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgte, der durch die seitens des beklagten Landes seinerzeit prognostizierte vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin M. entstand. Die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin erfolgte vielmehr wohl auch gerade im Hinblick auf den Umstand, dass bereits seinerzeit ungewiss war, ob und wann die Mitarbeiterin K. an ihren früheren Arbeitsplatz in Mainz zurückkehren wird. Es fehlt somit an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vertretenen Mitarbeiterin M. und der (weiteren) befristeten Einstellung der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass das beklagte Land zum 01.06.2010 einen weiteren Mitarbeiter befristet zur Vertretung von Frau K. eingestellt hat. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beklagte Land diese Maßnahme bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin beabsichtigte.

2. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet.

Das Berufungsgericht folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

III. Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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