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Beginn 6-Monatsfrist für Änderung der Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren

Ein Streit um eine mangelhafte Alarmanlage in einem Wohnhaus beschäftigt das Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Fall wirft die Frage auf, wann genau die Frist zur Änderung des Streitwerts in einem Beweisverfahren abläuft und ob diese an ein mögliches Hauptsacheverfahren gekoppelt ist. Das Gericht musste dabei sogar seine eigene frühere Rechtsauffassung revidieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 03.02.2023
  • Aktenzeichen: 4 W 4/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Streitwertheraufsetzung im selbständigen Beweisverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Beweisverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Auftraggeber des selbständigen Beweisverfahrens wegen Mängeln an einer Alarmanlage.
    • Argumente: Beantragte die Heraufsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren basierend auf einem Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren.
  • Antragsgegner: Der Vertragspartner im selbständigen Beweisverfahren.
    • Argumente: Legte Beschwerde gegen die nachträgliche Streitwertheraufsetzung ein.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an einer Alarmanlage wurde der Streitwert zunächst auf 9.116,91 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragte später die Erhöhung des Streitwerts auf 17.000,00 €, gestützt auf ein Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nachträglich noch heraufgesetzt werden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die nachträgliche Heraufsetzung des Streitwerts wurde aufgehoben, da die sechsmonatige Frist zur Änderung der Streitwertfestsetzung bereits abgelaufen war.
  • Begründung: Die Frist beginnt mit der Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens, nicht mit einer Entscheidung im Hauptsachenprozess. Darin folgte das Gericht der überwiegenden Rechtsmeinung, die das selbständige Beweisverfahren als eigenständig betrachtet. Die ursprüngliche Streitwertfestsetzung erfolgte am 09.05.2022, womit die Änderungsfrist am 09.11.2022 endete. Die Entscheidung zur Erhöhung des Streitwerts vom 11.11.2022 war daher nicht zulässig.
  • Folgen: Die ursprüngliche Streitwertfestsetzung bleibt bestehen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Das Urteil stellt klar, dass die Frist zur Änderung des Streitwertes strikt eingehalten werden muss, unabhängig vom Fortgang eines Hauptverfahrens.

Streitwert im Zivilrecht: Bedeutung der 6-Monatsfrist und ihre Folgen

Im Zivilrecht spielt der Streitwert eine zentrale Rolle für die Festsetzung von Prozesskosten und die Durchsetzung von Ansprüchen. Der Streitwert wird nicht nur zu Beginn eines Verfahrens festgelegt, sondern kann auch während des Verfahrens, beispielsweise im Rahmen der Klageänderung, angepasst werden. Eine besondere Frist, die dabei beachtet werden muss, ist die 6-Monatsfrist zur Änderung der Streitwertfestsetzung, die vor allem im Kontext eines selbstständigen Beweisverfahrens von Bedeutung ist.

Diese Frist ist eng mit der rechtlichen Grundlage der Streitwertermittlung verknüpft und stellt sicher, dass alle Parteien rechtzeitig über Kosten und Risiken informiert sind. Bei einer Streitwertänderung sind zudem die Fristen im Zivilprozess entscheidend, um potenzielle Rechtsmittel und Beweisführungen im Rechtsstreit ordnungsgemäß zu gestalten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Fragestellungen beleuchtet und die Auswirkungen der 6-Monatsfrist auf die Streitwertfestsetzung analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streitwertänderung im Beweisverfahren: OLG Zweibrücken setzt klare Fristen

Streitwertänderung im Beweisverfahren
Die 6-Monatsfrist zur Änderung der Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren beginnt mit dessen Beendigung. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit um Mängel an einer Alarmanlage für ein Wohnhaus hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine wichtige Entscheidung zur Streitwertfestsetzung getroffen. Das Gericht stellte klar, dass die sechsmonatige Änderungsfrist für den Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren mit dessen Beendigung beginnt und nicht erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens.

Zeitlicher Ablauf des Verfahrens vor dem Landgericht

Das Landgericht hatte nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen und dem Ablauf der Fristen zur Stellungnahme am 9. Mai 2022 den Streitwert auf 9.116,91 Euro festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragten am 19. Oktober 2022 unter Verweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes Versäumnisurteil eine Erhöhung des Streitwerts auf 17.000 Euro. Das Landgericht gab diesem Antrag am 11. November 2022 statt, woraufhin der Antragsgegner Beschwerde einlegte.

Rechtliche Kernfrage zur Änderungsfrist

Das OLG Zweibrücken musste sich mit der umstrittenen Frage befassen, ob die Änderungsfrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bei einem selbstständigen Beweisverfahren auch dann mit dessen Abschluss beginnt, wenn sich ein Klageverfahren anschließt. Der Senat schloss sich der mittlerweile vorherrschenden Rechtsauffassung an und revidierte damit seine eigene frühere Position aus dem Jahr 2009.

Begründung des Oberlandesgerichts

Das Gericht betonte die Eigenständigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens. Die sechsmonatige Abänderungsfrist dient der zeitnahen Rechtssicherheit über die Höhe des Streitwerts und das damit verbundene Kostenrisiko. Eine Verlängerung dieser Frist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Hauptsacheprozesses würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Dies gelte besonders, da bei Beendigung des Beweisverfahrens oft noch unklar sei, ob und wann ein Hauptsacheverfahren folge und ob dessen Streitgegenstand identisch sei.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die am 11. November 2022 beschlossene Streitwerterhöhung nicht mehr zulässig war, da die sechsmonatige Frist bereits am 9. November 2022 abgelaufen war. Das OLG hob daher den Beschluss des Landgerichts auf. Das Beschwerdeverfahren wurde als gebührenfrei eingestuft, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die sechsmonatige Frist zur Änderung des Streitwerts in einem selbstständigen Beweisverfahren mit dessen Beendigung beginnt und nicht erst mit dem Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten, da sie einen klaren zeitlichen Rahmen für mögliche Streitwertänderungen setzt. Das Urteil stärkt die Eigenständigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und betont die Wichtigkeit zügiger Kostenklarheit.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Selbstständiges Beweisverfahren führen, etwa wegen Mängeln an Ihrem Haus, haben Sie und Ihre Anwälte nur sechs Monate Zeit, um eine Änderung des festgesetzten Streitwerts zu beantragen – gerechnet ab dem Ende des Beweisverfahrens. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob Sie später noch einen Hauptprozess führen oder nicht. Für Sie bedeutet das konkret: Achten Sie zusammen mit Ihrem Anwalt genau darauf, wann das Beweisverfahren endet, und prüfen Sie zeitnah, ob der festgesetzte Streitwert angemessen ist. Nach Ablauf der sechs Monate ist eine Änderung nicht mehr möglich, auch wenn sich später im Hauptprozess ein höherer Streitwert herausstellen sollte.


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Die korrekte Einschätzung des Streitwerts in Ihrem Beweisverfahren ist entscheidend für Ihre Kostenposition – ein häufig unterschätzter Aspekt mit weitreichenden finanziellen Folgen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte analysieren Ihre spezifische Situation und kennen die prozessualen Besonderheiten bei Beweisverfahren, besonders im Baurecht. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen optimal gewahrt werden – bevor wichtige Fristen verstreichen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

5. Wie unterscheidet sich der Streitwert im Beweisverfahren vom Hauptsacheverfahren?

Diese Unterscheidung ist wichtig für das Verständnis der Gesamtsituation. Die Erläuterung sollte die verschiedenen Bewertungskriterien und deren praktische Bedeutung für beide Verfahrensarten aufzeigen sowie die rechtlichen Zusammenhänge verdeutlichen.

Beachte den Zusammenhang: Beginn 6-Monatsfrist für Änderung der Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren


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Welche Fristen gelten für eine Änderung des Streitwerts?

Die Änderung des Streitwerts unterliegt einer sechsmonatigen Frist. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

Besondere Fristkonstellationen

Wenn das Gericht den Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festsetzt, verlängert sich die Beschwerdefrist. In diesem Fall kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Bei einer formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Fristbeginn bei verschiedenen Verfahrensarten

Bei einem selbständigen Beweisverfahren beginnt die Frist mit dessen Beendigung, nicht erst mit dem Abschluss eines nachfolgenden Klageverfahrens.

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen beginnt die Frist mit dem Eingang der letzten Erklärung bei Gericht. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss wirkt hier nur deklaratorisch.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei unverschuldeter Fristversäumnis besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Ein fehlendes Verschulden wird bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung vermutet.

Die Wiedereinsetzung kann allerdings nicht mehr nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist beantragt werden.


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Was sind die Kostenfolgen einer Streitwertänderung?

Eine Änderung des Streitwerts wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten aus. Wenn der Streitwert beispielsweise von 10.000 Euro auf 8.000 Euro herabgesetzt wird, reduziert sich die Zahlungspflicht gegenüber dem Anwalt von 1.850,45 Euro auf 1.512,25 Euro brutto.

Auswirkungen auf die Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem neuen Streitwert neu berechnet. Bei einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen 3,0 Gerichtsgebühren an, vor dem Oberverwaltungsgericht 4,0 Gerichtsgebühren und vor dem Bundesverwaltungsgericht 5,0 Gerichtsgebühren. Wenn Sie zum Beispiel einen Streitwert von 5.000 Euro haben, beträgt die Gerichtsgebühr 438 Euro.

Anwaltskosten und Gebührenberechnung

Die Anwaltskosten orientieren sich ebenfalls am geänderten Streitwert. In einem gerichtlichen Verfahren fallen für jeden Anwalt mindestens zwei Gebühren an – die Verhandlungs- und Terminsgebühr. Maximal können drei Gebühren anfallen, wenn eine Einigungsgebühr hinzukommt. Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr 1,5 Gebühren, bei einer gerichtlichen Einigung 1,0 Gebühren.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Nach einer Streitwertänderung haben Sie einen Monat Zeit, einen Antrag auf Änderung der Kostenfestsetzung zu stellen. Das Gericht kann seine Kostenentscheidung innerhalb von sechs Monaten von Amts wegen ändern, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung wird in diesem Fall ebenfalls von Amts wegen geändert.


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Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Streitwertfestsetzung?

Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht Ihnen die Streitwertbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Voraussetzungen und Fristen

Die Streitwertbeschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach formeller Rechtskraft der Entscheidung eingelegt werden. Wenn die Streitwertfestsetzung erst einen Monat vor Ablauf dieser Frist erfolgt, haben Sie noch einen Monat Zeit nach der Zustellung.

Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerde reichen Sie beim Ausgangsgericht ein, das den ursprünglichen Beschluss erlassen hat. Hilft dieses Gericht der Beschwerde nicht ab, wird die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht ist das Landgericht zuständig, bei Verfahren vor dem Landgericht das Oberlandesgericht.

Besonderheiten für Anwälte und Mandanten

Wenn Sie als Rechtsanwalt tätig sind, haben Sie ein eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG. Als Partei sind Sie durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert in der Regel nicht beschwert – eine Beschwerde wäre dann unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Honorarvereinbarung mit Ihrem Anwalt getroffen haben, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.

Kosten und Gebühren

Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes kommt es auf das Kosteninteresse an – also darauf, um welchen Betrag Sie bei der erstrebten Streitwertfestsetzung kostenmäßig günstiger stünden.


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Wie unterscheidet sich der Streitwert im Beweisverfahren vom Hauptsacheverfahren?

Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren entspricht grundsätzlich dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Dies bedeutet, dass keine quotenmäßigen Abschläge auf den Wert des künftigen Hauptsacheverfahrens vorgenommen werden.

Zeitpunkt der Streitwertbemessung

Für das selbständige Beweisverfahren ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblich. Die erste Streitwertfestsetzung erfolgt dabei auf Basis der Tatsachenbehauptungen des Antragstellers. Die endgültige Festsetzung findet erst nach Beendigung der Verfahrenshandlungen statt.

Besonderheiten der Streitwertbemessung

Im selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Bei Mängeln orientiert sich das Gericht am festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand und rechnet gegebenenfalls hypothetische weitere Kosten für behauptete, aber nicht festgestellte Mängel hinzu.

Änderungsmöglichkeiten

Das Gericht im Hauptsacheverfahren ist nicht an die Streitwertfestsetzung des Beweisverfahrens gebunden. Es kann den Streitwert für das bereits abgeschlossene Beweisverfahren neu festsetzen. Diese Befugnis besteht auch im Rechtsmittelverfahren.

Bei der Bemessung des Streitwerts ist das Gericht auch nicht an die Wertangabe des Antragstellers bei Einreichung der Antragsschrift gebunden. Vielmehr muss das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch machen, um einen dem Streitgegenstand angemessenen Streitwert festzusetzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Streitwert

Der Streitwert bezeichnet den geschätzten Geldwert des Streitgegenstands in einem Gerichtsverfahren. Er ist besonders wichtig für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Die Höhe des Streitwerts bestimmt auch, welches Gericht zuständig ist und ob Rechtsmittel eingelegt werden können. Geregelt wird dies im Gerichtskostengesetz (GKG) und der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beispiel: Bei einer Klage wegen einer mangelhaften Alarmanlage mit Reparaturkosten von 9.116,91 Euro wird dieser Betrag als Streitwert festgesetzt.


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Selbstständiges Beweisverfahren

Ein gerichtliches Verfahren zur Beweissicherung, das vor einem möglichen Hauptprozess durchgeführt wird (§§ 485-494a ZPO). Es dient dazu, Beweise zu sichern oder den Zustand einer Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen. Dies ist besonders wichtig bei Bau- oder technischen Mängeln, die später schwer nachweisbar sein könnten.

Beispiel: Vor einer Klage wegen einer defekten Alarmanlage wird ein Sachverständiger beauftragt, die Mängel zu dokumentieren und zu bewerten.


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Streitwertfestsetzung

Die verbindliche Festlegung des Streitwerts durch das Gericht nach § 63 GKG. Sie erfolgt durch Beschluss und kann innerhalb von 6 Monaten geändert werden. Die Festsetzung ist wichtig für die Berechnung aller Verfahrenskosten und muss allen Beteiligten mitgeteilt werden.

Beispiel: Das Gericht setzt nach Prüfung der Schadenssumme und weiterer Faktoren den Streitwert auf 9.116,91 Euro fest.


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Klageänderung

Die nachträgliche Änderung des Klageantrags oder der Klagebegründung während eines laufenden Verfahrens (§ 263 ZPO). Sie kann zu einer Anpassung des Streitwerts führen. Die Klageänderung muss vom Gericht zugelassen werden und darf nicht willkürlich erfolgen.

Beispiel: Wenn während des Verfahrens weitere Mängel an der Alarmanlage entdeckt werden, kann der Kläger seinen Antrag entsprechend erweitern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 63 GKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Diese Vorschrift regelt die Festsetzung und Abänderung von Streitwerten im gerichtlichen Verfahren. Insbesondere wird die Möglichkeit zur nachträglichen Heraufsetzung des Streitwertes innerhalb einer bestimmten Frist (hier: 6 Monate) behandelt. Im vorliegenden Fall ist die Frist zur Änderung des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren maßgeblich für die Entscheidung, ob die Heraufsetzung rechtmäßig war oder nicht.
  • § 222 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph betrifft die Fristen im Zivilprozess und deren Berechnung. Bei der Bewertung, wann die Frist zur Streitwertänderung abläuft, ist die Regelung zur Fristenberechnung entscheidend. Im konkreten Fall endete die Änderungsfrist am 09.11.2022, was zur Unzulässigkeit der nachfolgend beschlossenen Heraufsetzung des Streitwertes führte.
  • § 188 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Bestimmung regelt die Berechnung von Fristen und deren Beginn. Insbesondere wird hier festgelegt, wie Fristen über den Ablauf eines bestimmten Datums hinaus behandelt werden. Im vorliegenden Fall wird auf diese Vorschrift Bezug genommen, um zu verdeutlichen, wie und wann die Frist zur Änderung des Streitwerts endet.
  • § 68 GKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Hier wird das Verfahren für Rechtsmittel im Kostenrecht festgelegt. Der Paragraph regelt vor allem, unter welchen Bedingungen eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Heraufsetzung des Streitwertes gemäß dieser Vorschrift behandelt, was die Zulässigkeit und den Verlauf des Rechtsmittels beeinflusste.
  • § 493 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph definiert das selbstständige Beweisverfahren und seine Einordnung im Zivilprozess. Die Vorschrift legt fest, dass Beweiserhebungen im selbstständigen Beweisverfahren für das darauffolgende Klageverfahren von Bedeutung sein können. Im vorliegenden Fall war die rechtliche Stellung des selbstständigen Beweisverfahrens entscheidend für die Auslegung des Beginns der Frist zur Streitwertänderung.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 4 W 4/23 – Beschluss vom 03.02.2023


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