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Behandlungsfehler – So komme Sie zu Ihrem Recht

So erhalten Sie Entschädigung bei Behandlungsfehlern

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten. Bei Schäden, die im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt sind, kann Ihre Krankenkasse helfen. Dazu kann sie den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung beauftragen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich an die Gutachterkommissionen für ärztliche Behandlungsfehler der Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern zu wenden. Behandlungsfehler können bei der Diagnose, der Behandlung, der Pflege oder der Nachsorge auftreten. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihnen durch einen Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist. Allerdings ist es nicht immer einfach, einen Behandlungsfehler nachzuweisen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Behandlungsfehler: Rechtliche Ansprüche und Folgen

Behandlungsfehler Arzt
Ein Behandlungsfehler ist eine Handlung oder Unterlassung eines medizinischen Fachpersonals, welche gegen die üblichen Regeln der medizinischen Praxis verstößt und dazu führt, dass dem Patienten Schaden zugefügt wird. (Symbolfoto: sfam_photo/Shutterstock.com)

Für jeden Patienten ist der Gang zu einem Arzt mit der Hoffnung auf Heilung des medizinischen Problems verbunden. Nur zu gern wird dabei der Umstand vergessen, dass es sich bei einem Arzt auch nur um einen Menschen handelt und dass dieser Mensch in seinem Arbeitsalltag ebenfalls Fehler begehen kann. Dies ist ein Faktum und betrifft letztlich jeden Arzt und jedes medizinische Personal. Es ist jedoch auch ein Faktum, dass ein Behandlungsfehler für den Patienten weitreichende Folgen haben kann. Dementsprechend stellt sich den Patienten die Frage, wann genau ein Behandlungsfehler überhaupt als Behandlungsfehler angesehen wird und welche und wie rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Behandlungsfehler

Der Gesetzgeber hat in Hinblick auf den Behandlungsfehler sehr genaue Voraussetzungen geschaffen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem § 630a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Gem. dieses Paragrafen wird der Behandlungsfehler thematisiert, wenn der Mediziner einen Verstoß gegen allgemein geltende ärztliche Standards begangen hat. Jeder Mediziner in Deutschland untersteht der Sorgfaltspflicht, welche sich ihrerseits wiederum aus den Anstrengungen heraus ergeben, die dem Mediziner zugemutet werden können. Diese Anstrengungen bewegen sich dabei im Rahmen des aktuellen Standes der allgemeinen Wissenschaft. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem die Behandlung des Patienten durch den Arzt stattfand. Der Mediziner hat dementsprechend die gesetzliche Verpflichtung dazu, die Behandlung auf der Grundlage „bestes Wissen sowie Gewissen“ durchzuführen.

Diese Maxime gilt jedoch nur dann, wenn die Behandlung auf der Grundlage der Fachkenntnisse auch von dem Mediziner erwartet werden kann.

Der Arzt sichert sich für gewöhnlich ab

Die Behandlung eines Patienten durch den Arzt erfolgt stets auf der Grundlage eines sogenannten Behandlungsvertrages. In diesem Behandlungsvertrag, welcher rechtlich mit einem herkömmlichen Vertrag gleichgesetzt werden kann, sind sämtliche Rahmenregelungen der ärztlichen Behandlung enthalten. Generell gilt dabei jedoch, dass der Gesetzgeber an einen Facharzt erheblich höhere Anforderungen gestellt werden als es bei einem Allgemeinmediziner der Fall ist. Dies bedeutet, dass im Fall der Weigerung eines Arztes, eine fachspezifische medizinische Behandlung vorzunehmen, von einer unzumutbaren ärztlichen Anstrengung ausgegangen werden kann.

Die allgemeinen medizinischen Standards der Wissenschaft sind nicht in Stein gemeißelt. Sie werden vielmehr regelmäßig überprüft, hinterfragt und selbstverständlich auch aktualisiert.

Wann liegt in der gängigen Praxis ein Behandlungsfehler vor?

Es ist in der gängigen Praxis für einen betroffenen Patienten nicht einfach, einen ärztlichen Behandlungsfehler als solchen überhaupt zu erkennen. Hierfür ist in der gängigen Praxis ein medizinisches Gutachten erforderlich, welches von einem Gutachter erstellt wird. Das Medizinrecht spielt hierbei eine wesentliche Rolle, da in diesem Recht sämtliche Ärztepflichten eindeutig festgelegt wurden. So hat der Mediziner zwar die Pflicht zu einer umfassenden medizinischen Aufklärung des Patienten, allerdings stellt ein nicht vorhandener Behandlungsvertrag noch lange keinen Behandlungsfehler dar. Überdies muss im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung auch eindeutig gesagt werden, dass der Arzt dem Patienten ausdrücklich nicht den Behandlungserfolg schuldet. Der Arzt schuldet dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrages lediglich eine Behandlung nach bestem Wissen sowie Gewissen auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft.

Praxisbeispiele für klassische Behandlungsfehler

  • die Aufklärung des Patienten erfolgte nicht richtig
  • der Arzt hat Organisationsfehler begangen
  • dem Arzt unterlief ein Diagnosefehler
  • es gab vor Ort nicht genügend Personal
  • das Hygienemanagement in einer Praxis oder Klinik wies Mängel auf
  • es gab vor Ort nicht ausreichend Medikamente für die Durchführung der Behandlung
  • technische Hilfsmittel wurden unsachgemäß verwendet
  • der Arzt traf im Verlauf einer Behandlung Fehlentscheidungen
  • die Patientenakte wurde unzureichend geführt oder fehlte gänzlich
  • die Überweisung zu einem Fachspezialisten erfolgte zu spät
  • die sogenannte Postnachsorge nach einer Behandlungsmaßnahme erfolgte nur unzureichend oder gar nicht
  • es fand eine Kompetenzüberschreitung des Arztes statt.

Die Beweislast im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler liegt ausdrücklich bei dem betroffenen Patienten. Sollte ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers verstorben sein, liegt die Beweislast bei den Angehörigen des Patienten, welche entsprechende Ansprüche gegen den Mediziner geltend machen möchten.

Welche Maßnahmen können im Fall eines Behandlungsfehlers ergriffen werden?

Sobald der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommt, sollte im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit der eigenen Krankenkasse erfolgen. Sofern der Patient ein Kassenpatient ist, obliegt es der Krankenkasse, die genaueren Rahmenumstände zu untersuchen. Die Krankenkasse wird in der gängigen Praxis von dem entsprechenden Mediziner die Patientenakte anfordern und gegebenenfalls Nachweise über etwaige Therapien prüfen. Überdies hat die Krankenkasse auch die Möglichkeit, den sogenannten MDK (Medizinischer Dienst) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf diese Weise kann die Krankenkasse dann etwaige Beweise für den Behandlungsfehler sammeln.

Der betroffene Kassenpatient muss zunächst erst einmal das Ergebnis der Krankenkassenüberprüfung abwarten.

Die Krankenkasse kommt zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler vorliegt

Sollte sich das Ergebnis der Krankenkassenprüfung so gestalten, dass von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden kann, so hat der betroffene Patient einen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem behandelnden Mediziner. Dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch an gewisse Rahmenbedingungen bzw. Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass der Behandlungsfehler nachweisbar ist und dass die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist.

Die Umkehr der Beweislast

Sollte es sich um einen Behandlungsfehler handeln, der als besonders schwerwiegend gilt, so kehrt sich rechtlich betrachtet die Beweislast um. Dies bedeutet, dass der Arzt gegenüber dem Patienten den Beweis zu erbringen, dass kein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dass die Untersuchung sowie die Behandlung durch den Arzt korrekt durchgeführt wurde. Als schwerwiegende Behandlungsfehler gelten dabei die fehlende oder unvollständige Patientenakte sowie der Eingriff, ohne dass der Patient hierfür das Einverständnis erteilt hat. Auch die Durchführung einer noch als unsicher oder gänzlich neuartigen Methodik der Behandlung anstelle einer Behandlung, die als konventionell gilt, hat den rechtlichen Charakter eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Arzt für die Behandlung nicht qualifiziert ist respektive die Befunde nicht als eindeutig gelten.

Als Behandlungsfehler gelten rechtlich betrachtet auch diejenigen Fehler, bei denen der Gesetzgeber sagt, dass kein Arzt einen derartigen Fehler begehen sollte.

Die Ansprüche eines Patienten bei einem Behandlungsfehler

Im Hinblick auf die Patientenansprüche im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler unterscheidet der Gesetzgeber zunächst den Schmerzensgeldanspruch als Ausgleich für immaterielle Schäden sowie den Schadensersatz als Kompensation für materielle Schäden. Diese Ansprüche kann ein Patient dann gegenüber dem Arzt geltend machen, wenn die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist. Als Verjährungsfrist gilt dabei eine Zeitspanne von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnisnahme des betroffenen Patienten. Liegt ein besonders schwerwiegender Behandlungsfehler vor, so verlängert sich die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einen Zeitraum von 30 Jahren. Diese Fristen sind besonders wichtig, da der betroffene Patient nach dem Ablauf der Verjährungsfrist die entsprechenden Ansprüche gegen den behandelnden Arzt nicht mehr geltend machen kann.

Der Rechtsweg wird für gewöhnlich erforderlich

Es ist bedauerlicherweise in der gängigen Praxis üblich, dass kein Mediziner gern oder gar freiwillig einen Behandlungsfehler zugibt. Der Grund hierfür kann in wirtschaftlichen Aspekten gesucht werden, da sich die Höhe der jeweiligen Ansprüche ganz nach den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls richten. Zwar verfügt jeder Mediziner über eine entsprechende Versicherung, allerdings ist die Leistung der Versicherung wiederum an die jeweiligen Vertragsbedingungen geknüpft. Wenn ein Patient dementsprechend Ansprüche gegen den Mediziner durchsetzen möchte, so ist hierfür in der gängigen Praxis der Gang zu einem Rechtsanwalt erforderlich. In den seltensten Fällen gibt es zwischen dem Mediziner und dem Patienten eine außergerichtliche Einigung, sodass im Zweifel der Anspruch mittels einer Klage durchgesetzt werden muss. Dieser Weg ist zwar langwierig, er unterbricht jedoch auf jeden Fall schon einmal die gesetzliche Verjährungsfrist und sichert dementsprechend die Ansprüche des Patienten.

Wir helfen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Als erfahrener Rechtsanwalt für Medizinrecht bieten wir unseren Mandanten die Unterstützung, die sie benötigen, um erfolgreich Schadensersatzansprüche nach einem Behandlungsfehler durchzusetzen. Wir verstehen, dass der Prozess der Durchsetzung dieser Ansprüche oft komplex und stressig sein kann, insbesondere für diejenigen, die mit den Folgen eines Behandlungsfehlers zu kämpfen haben. Unser Team arbeitet eng mit erfahrenen medizinischen Experten zusammen, um die Fakten des Falles zu sammeln und zu präsentieren, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche vollständig und korrekt dargelegt werden. Wir kämpfen hart, um Ihre Rechte und Interessen zu schützen und Ihnen die Entschädigung zu verschaffen, die Sie und Ihre Familie verdienen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um eine Ersteinschätzung zu erhalten und zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können.

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