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Behandlungsfehler (ärztlicher) – Haftung für Erwerbsschaden

Landgericht Bielefeld

Az: 4 O 234/03

Urteil vom 19.02.2008


Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.361.446,40 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 557.318,91 € ab dem 22.06.2004 sowie aus einem weiteren Betrag von 804.127,49 € ab dem 01.08.2007.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung im Dezember des Jahres 1993 resultieren, zu ersetzen, soweit die dahingehenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 %, die Beklagten 39 %.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

1
Der am 27.10.1975 geborene Kläger erlitt am 28.11.1993 im Rahmen eines Fußballspiels eines Sportverletzung, und zwar ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenkes. Aufgrund seiner Knieverletzung stellte sich der Kläger am 29.11.1993 in der ambulanten Sprechstunde der Chirurgischen Abteilung der Städtischen Kliniken C. vor, deren damaliger Chefarzt der Beklagte zu 1) war und der auch in die weitere Behandlung des Klägers mit eingebunden war. Die Beklagte zu 2) ist deren Trägerin. Aufgrund des klinischen Verdachtes einer vorderen Kreuzbandruptur erfolgte dort noch am selben Tag die stationäre Aufnahme des Klägers zur weiteren Behandlung. Nach einem vorangegangenen ärztlichen Aufklärungsgespräch, welches anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens erfolgte, wurde bei dem Kläger am 01.12.1993 eine Operation des linken Kniegelenkes durchgeführt, die mit einer diagnostischen Arthroskopie eingeleitet wurde. Hierbei wurde ein intraligamentär gerissenes vorderes Kreuzband festgestellt, das hintere Kreuzband war intakt. Im äußeren lateralen Gelenkabschnitt war ein luxierter und eingeklemmter Außenmeniskus-Korbhenkel beschrieben, der sich nicht zurückverlagern ließ. Die Knorpelverhältnisse an Ober- und Unterschenkel stellten sich als unauffällig dar. Im weiteren Operationsverlauf wurde der vordere Kreuzbandstumpf reseziert. Aufgrund einer eingetretenen intra operativen Blutungssituation, die den arthroskopischen Eingriff unübersichtlich machte, wurde der Außenmeniskus-Korbhenkelriss über einen offenen Gelenkeingriff reseziert und entfernt. Anschließend erfolgte die ausgiebige Spülung des Gelenkes, dann die Einlage zweier Redon-Drainagen. Das Gelenk wurde schichtweise verschlossen und steril verbunden.

Der postoperative Verlauf gestaltete sich bis zum 10.12.1993 zunächst komplikationslos. Ab dem 10.12.1993 wurden im Krankheitsverlauf Fieber bis 37,9 o sowie eine gerötete Wunde dokumentiert. Es erfolgte eine Antibiotikagabe mit Refosporin 3 x 2 g intravenös; ferner wurde eine Kniegelenkspunktion am Abend des 10.12.1993 durchgeführt. Dabei wurden 7 ml trüb-seröses Sekret gewonnen, welches mikrobiologisch untersucht wurde.

Daraufhin wurden am 11.12.1993 eine erneute Arthroskopie, Gelenkspülung, Anlage einer Saug-Spüldrainage und eine offene Wundrevision im Bereich der lateralen Gelenkeröffnung durchgeführt. Im OP-Bericht vom 11.12.1993 wurde unter anderem vermerkt, dass in den letzten drei Tagen ein zunehmender Kniegelenkerguss aufgetreten sei, der aber nicht von einer Rötung oder Überwärmung des Kniegelenkes begleitet war. Die bakteriologische Untersuchung der Abstrichproben ergab zwei verschiedene Keime im Kniegelenkspunktat. Die am Vortag der Revisionsoperation eingeleitete Antibiotikatherapie mit Refosporin wurde bis zum 14.12.1993 intravenös fortgesetzt und anschließend auf Tarivid oral umgestellt. Am vierten postoperativen Tag kam es jedoch zu einer deutlichen Fiebererhöhung bis auf 38,7 0 mit nachfolgend dokumentierten subfebrilen Temperaturspitzen und wiederholt nachgewiesener Keimbesiedelung.

Am 22.12.1993 wurde die Indikation zur offenen Gelenkinnenhautentfernung (Synovektomie) gestellt und der Eingriff am 23.12.1993 durchgeführt. Laut OP-Bericht war die Gelenkinnenhaut massiv entzündlich verändert und gewuchert. Im Gelenk fanden sich jedoch weder Eiter noch Fibrinflocken. Eine ausgedehnte Synovektomie wurde durchgeführt. Weiterhin wurde ein Abstrich entnommen und Synovialgewebe zur histologischen Untersuchung eingesandt. Durch die Entfernung weiterer Gelenkinnenhautanteile konnte die präoperative Beweglichkeit von 0/30/45 0 auf postoperativ 0/0/1300 gesteigert werden. Es erfolgte eine ausgiebige Spülung des Gelenkes. Nach Gelenkverschluss wurde eine sofortige Mobilisierung mit einer Bewegungsschiene eingeleitet. Postoperativ konnte kein Keimwachstum mehr verzeichnet werden. Es kam zu einem sukzessiven Absinken der zuvor bestandenen subfebrilen Temperaturen.

Trotz intensiv durchgeführter Krankengymnastik kam es zu einer Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit, so dass am 07.01.1994 eine Narkosemobilisierung durchgeführt wurde. Unter Fortsetzung der intensiven krankengymnastischen Übungsbehandlung und Schmerztherapie konnte der Kläger sodann am 21.01.1994 bei reizlosen Wundverhältnissen und einem Bewegungsausmaß von 0/15/100 in die ambulante Nachsorge entlassen werden.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf materiellen Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz des ihm entgangenen Verdienstes, den er als ein Profifußballer voraussichtlich hätte erzielen können, in Anspruch.

Mit gutachterlichem Bescheid der Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen vom 23.03.1999 der auf Veranlassung des Klägers eingeholt worden war, wurde entschieden, dass die hier streitgegenständliche Behandlung des Klägers nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Darin wird unter anderem festgestellt, dass die sachgerechte Therapie des schicksalhaft eingetretenen Kniegelenkinfektes zeitlich zu lange verzögert worden sei. So sei bei dem Kläger zu lange eine Spül-Saugdrainage als Therapie angewandt und die letztlich am 23.12.1993 durchgeführte subtotale Synovektomie verspätet durchgeführt worden. Darauf sei auch die langwierige Heilbehandlung und Versteifung des Kniegelenkes des Klägers zurückzuführen.

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 16.05.2001 mitgeteilt, dass sie ihre Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich immaterieller und materieller Forderungen des Klägers dem Grunde nach anerkenne. Sie hat von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche mit Zahlung eines Betrages von 82.500,00 DM vergleichsweise abgegolten.

Der Kläger trägt vor:

Der bei ihm am 01.12.1993 in der Klinik der Beklagten zu 2) erfolgte Eingriff sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Insbesondere habe die zwecks Außenmeniskusentfernungen durchgeführte Arthrotomie nicht dem im Jahre 1993 allgemein anerkannten ärztlichen Standard entsprochen, der Außenmeniskus hätte vielmehr arthroskopisch entfernt werden müssen, da insbesondere eine Arthrotomie immer ein erhöhtes Infektionsrisiko berge. Abgesehen davon wäre die Naht des Außenmeniskus zumindest eine gleich- bzw. höherwertige Behandlungsalternative gewesen, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen.

Ferner sei der im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 01.12.1993 bei dem Kläger eingetretene Kniegelenksinfekt auf ein vermeidbares Fehlverhalten der ihn behandelnden Ärzte zurückzuführen. Jedenfalls sei der bei dem Kläger eingetretene Infekt des Kniegelenkes zu spät und auch mit dem Eingriff vom 11.12.1993 nicht fachgerecht behandelt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich eine arthroskopische Synovektomie durchgeführt werden müssen.
Die sodann bei dem Kläger am 23.12.1993 durchgeführte offene Synovektomie sei dagegen nicht angezeigt gewesen, vielmehr hätte eine arthroskopische Synovektomie durchgeführt werden müssen, da sich dadurch die Gefahr einer Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes zumindest reduziert hätte. Ferner sei auch der Umstand, dass die Spül-Saugdrainage undicht gewesen sei und am 21.12.1998 die Spülvorrichtung sogar in entgegengesetzter Richtung verbunden gewesen sei, auf Behandlungsfehler zurückzuführen.

Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich auch daraus, dass er im Hinblick auf den Eingriff vom 01.12.1993 nicht ordnungsgemäß über den geplanten Eingriff und die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sei. Er habe lediglich einen Perimed-Aufklärungsbogen unterschrieben, der sich nur auf eine diagnostische Arthroskopie beziehe und somit unter Ausschluss therapeutischer-chirurgischer Maßnahmen. Bei dem Eingriff seien jedoch darüber hinaus auch eine therapeutische Arthroskopie sowie eine offene Kniegelenksoperation (Resektion des Außenmeniskus) vorgenommen worden.
Damit seien jedoch zusätzliche und deutlich höhere Risiken verbunden, worüber er nicht aufgeklärt worden sei. Wäre er jedoch ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte er sich zumindest in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob er diesen weiteren operativen Eingriffen hätte zustimmen oder zumindest, ob er diese im Hause der Beklagten zu 2) hätte vornehmen lassen sollen.

Bedingt durch die Behandlungsfehler, wobei es sich insbesondere bei der zeitlich zu lange verzögerten und nicht fachgerecht durchgeführten Behandlung des bei dem Kläger eingetretenen Knieinfektes zudem um einen groben Behandlungsfehler handele, habe sich der Gesundheitszustand des Klägers zunehmend verschlechtert. So bestünden nach wie vor beim Kläger Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und Kniebeschwerden, die mit deutlichen Verschleißerscheinungen und anhaltenden Schmerzen einhergingen, die auf die Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Dabei handele es sich um einen Dauerschaden; auch in Zukunft sei noch mit weiteren Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Klägers zu rechnen.

Aufgrund der behandlungsfehlerhaft eingetretenen Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers könne er den erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers derzeit und auch in Zukunft nicht mehr ausüben.

So sei das linke Kniegelenk bereits versteift, wodurch das rechte Kniegelenk überansprucht werde und auch bereits deutliche Verschleißerscheinungen, die mit anhaltenden Schmerzen einhergingen, zeige. Die gesamte Lebensplanung des Klägers sei durch das ärztliche Fehlverhalten nunmehr gegenstandslos geworden. Insbesondere könne er nunmehr behandlungsfehlerhaft bedingt das von ihm ursprünglich erstrebte Berufsziel eines professionellen Fußballspielers nicht mehr verwirklichen, das er sonst mit großer Wahrscheinlichkeit hätte erreichen können.

So habe der Kläger Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre in der B-Jugend des DSC B. C., und zwar in der höchsten Spielklasse für B-Jugendliche, in der Westfalen Liga, gespielt. Zur Zeit seines Sportunfalles am 28.11.1993 habe er in der A-Jugend des DSC B. C., ebenfalls in der Westfalen Liga, gespielt. Er habe auch stets die Position des zentralen Mittelfeldspielers, des sogenannten „Spielmachers“, bekleidet. Die den Kläger betreuenden Vereins- und Auswahltrainer hätten in ihm eine überragende fußballerische Persönlichkeit gesehen, so dass er jedweden Zweifel als Profi-Fußballer in der ersten FußballBundesliga eine exponierte Stellung hätte einnehmen können. So sei der Kläger hinsichtlich seines fußballerischen Potentials und seiner Leistungen mehrfach mit dem mehrfachen Nationalspieler M. S., gegen den und mit dem er auch des öfteren gespielt habe, verglichen worden. Aufgrund seiner überragenden fußballerischen Leistungen sei seitens des Vereins des DSC B. C. daher auch geplant gewesen, dass der Kläger noch als A-Jugendlicher ab Januar 1994 am Training der ersten Mannschaft des DSC B. C. habe teilnehmen und ab der Saison 1994/1995 einen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit habe erhalten sollen. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung seitens des Beklagten zu 1) sei es dem Kläger aber letztlich verwehrt geblieben, eine mit erheblichen Verdienstmöglichkeiten verbundene Karriere als professioneller Fußballspieler, an deren Anfang er bereits gestanden habe, fortzusetzen. Dem Kläger sei daher ein erheblicher materieller Schaden, insbesondere ein Erwerbsschaden entstanden. Bei fachgerechter ärztlicher Behandlung wäre seine frühere sportliche Leistungsfähigkeit wieder im vollem Umfange hergestellt worden. Er hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf seiner sportlichen Entwicklung als Profifußballer mit großer Wahrscheinlichkeit als Profifußballer in der ersten Bundesliga spielen und ein durchschnittliches Nettoeinkommen für den Zeitraum von 1994 bis 2007 von insgesamt 3.580.000,00 € erzielen können, wobei bereits ein Risikoabschlag von 50 % rechnerisch berücksichtigt worden sei. Dieser ihm entgangene Verdienst berechne sich wie folgt:

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Saison 1994/1995: 50.000,00 €
Sasion1995/1996: 80.000,00 €
Saison 1996/1997: 100.000,00 €
Saison 1997/1998: 200.000,00 €
Saison 1998/1999: 250.000,00 €
Saison 1999/2000: 300.000,00 €
Saison 2000/2001: 300.000,00 €
Saison 2001/2002: 350.000,00 €
Saison 2002/2003: 350.000,00 €
Saison 2003/2004: 400.000,00 €
Saison 2004/2005: 400.000,00 €
Saison 2005/2006: 400.000,00 €
Saison 2006/2007: 400.000.00 €
=insgesamt somit ein Betrag von: 3.580.000,00 €.

Aber auch dann, wenn man eine Fußballkarriere des Klägers lediglich als Regionalliga-Fußballer zugrundelege, hätte er zumindest monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens 5.000,00 € erzielen können, so dass sich in diesem Falle ein entgangener Gewinn für den Zeitraum Dezember 1993 bis 30.06.2007 ein Betrag von 875.000,00 € (175 x 5.000,00) ergeben würde.

Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht Profi-Fußballer geworden wäre, hätte er zumindest in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker arbeiten und dementsprechend höhere als die tatsächlich erzielten Einkünfte vereinnahmen können. So hätte der Kläger in dem Zeitraum von 1997 bis 2003 unter Zugrundelegung der Gehaltsentwicklung von Feinmechanikern in diesem Zeitraum insgesamt Nettoeinkünfte in Höhe von 84.333,12 € verdienen können. Unter Abzug der in diesem Zeitraum von ihm anderweitig erzielten Einnahmen in Höhe von 41.685,10 € ergäbe sich danach als entgangener Verdienst ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 42.648,02 €. Da sich in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres hätte vereinbaren lasse, sowohl als Mechaniker tätig zu sein als auch in einer Oberliga- bzw. Regionalligamannschaft Fußball zu spielen, hätte der Kläger zusätzliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens 1.250,00 € erzielen können, dass sich ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von 143.750,00 € für den Zeitraum Dezember 1993 bis 30.06.2003 (115 Monate x 1.250,00 €) ergäbe, so dass sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 186.398,02 € errechne, den die Beklagten dem Kläger zu ersetzen hätten (Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen der von dem Kläger in den Jahren 1993 bis einschließlich zum 30.06.2003 tatsächlich erzielten Einkünfte von 66.457,19 € bzw. für den Zeitraum von 1997 bis zum 30.06.2003 erzielten Einkünfte von insgesamt 41.685,10 € wird auf die Aufstellung des Klägers BI. 13 – 16 der Akten Bezug genommen. Ferner wird im Hinblick auf die von dem Kläger im Zeitraum von 2004 bis einschließlich 2007 tatsächlich erzielten Einkünfte auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers (BI. 569 – 570 der Akten) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 04.06.2004, den Beklagten zugestellt am 22.06.2004, im Hinblick auf den Zahlungsantrag die Klage zunächst nur in Höhe eines Betrages von 557.318,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erhoben hatte, beantragt er nunmehr im Wege der Klageerweiterung,

1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.580.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 557.318,91 € seit Rechtshängigkeit und aus einem Betrag in Höhe von 3.022.681,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung im Dezember des Jahres 1993 resultieren, zu ersetzen, soweit die dahingehenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Grobe Behandlungsfehler seien den den Kläger behandelnden Ärzten nicht unterlaufen, insbesondere sei ein solcher auch nicht in der zeitlich verzögerten Behandlung des bei dem Kläger schicksalhaft eingetretenen Infektes zu sehen. So seien bei der Behandlung von eingetretenen Gelenkinfekten in der Regel mehrfache operative Revisionen erforderlich. Eine derartige Behandlung nehme in der Regel meist mehrere Wochen in Anspruch, bis letztlich ein Gelenkinfekt zur Ausheilung komme. Es sei für die Gesamtsanierung eines Infektes letztlich unerheblich, an welchen Tagen die rezidivierenden Spülungen durchgeführt würden, zumindest was die Durchführung einen Tag früher oder später angehe. Daraus folge, dass das zeitliche Management und die Frage, an welchen bestimmten Tagen eine erneute operative Spülung eines infizierten Gelenkes durchgeführt werde, nicht entscheidend sei, soweit nur die weitere operative Spülbehandlung so lange fortgesetzt werde, bis es zur Sanierung komme. Die Infektsanierung beim Kläger, welche mehrere Wochen bedurft hätte, sei daher insgesamt als Regelfall im zeitlichen Verlauf bei schweren Gelenkinfekten zu bewerten, so dass diese hier auch nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten sei.

Abgesehen davon wären auch bei einer von vornherein fachgerechten ärztlichen Behandlung des Klägers allein schon aufgrund des von diesem am 28.11.1993 erlittenen Sportunfalles und des beim Kläger schicksalhaft eingetretenen Knieinfektes Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und Kniebeschwerden eingetreten und auch künftig verblieben mit der Folge, dass der ursprüngliche Gesundheitszustand und die ursprüngliche sportliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr wieder in vollem Umfange folgenlos hätten wiederhergestellt werden können. Denn im Rahmen des operativen Eingriffes am 01.12.1993, der fachgerecht durchgeführt worden sei, sei der Stumpf des vorderen Kreuzbandes arthroskopisch reseziert und eine offene Außenmeniskus-Korbhenkelresektion durchgeführt worden. Damit habe ein Zustand nach subtotaler Außenmeniskusresektion bei fehlendem Kreuzband und schwerer Kniegelenkinfektion vorgelegen. Da dadurch ein erheblicher Substanzverlust am Außenmeniskus eingetreten sei, der einem kompletten Fehlen des Außenmeniskus gleichgesetzt werden könne, hätte der Kläger von vornherein das ursprüngliche Niveau seiner sportlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen können. Dies liege insbesondere am Verlust der Rotationsstabilität bei fehlendem Außenmeniskus, der keine sportliche Aktivität bei komplexen Laufsportarten, wie es das Fußballspielen darstelle, auch nur auf mittlerem Niveau zulasse. Selbst bei geglückter vorderer Kreuzbandrekonstruktion nach Infektsanierung zeige sich regelhaft eine minimale Restinstabilität, die nur im Idealfall und nicht bei der zusätzlichen Rotationsinstabilität bei Außenmeniskussubtotalresektion kompensiert werden könne. Auch bei fachgerechter Behandlung hätte daher selbst im günstigsten Falle beim Kläger immer ein Zustand am linken Knie vorgelegen, welcher auch bei bestmöglichen rekonstruktiven Maßnahmen keine Wiederherstellung seiner sportlichen Leistungsfähigkeit auf höchstem oder auch nur mittlerem Niveau möglich gemacht hätte. Es sei daher auszuschließen, dass der Kläger noch eine Tätigkeit als Lizenzspieler bei einem Ober- oder Bundesligaverein hätte ausführen können.

Im übrigen werde auch bestritten, dass der Kläger aufgrund seiner bisherigen Spielpraxis und von seinen fußballerischen Leistungen und Fähigkeiten her hinreichend qualifiziert gewesen wäre, eine Karriere als Profi-Fußballer auf Oberliga- oder gar Bundesliganiveau mit Erfolg einschlagen und fortsetzen zu können.

Auch werde bestritten, dass der Kläger unfallbedingt oder behandlungsfehlerhaft bedingt den erlernten Beruf als Feinmechaniker nicht mehr ausüben könne. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Vielmehr könne dieser jetzt und in der Zukunft zumindest leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchführen. Der Kläger habe auch keine hinreichende Anstrengungen unternommen, um einen Beruf mit diesem Anforderungsprofil ausüben zu können. So habe der Kläger bislang nicht substantiiert dargelegt, welchen Tätigkeiten er eigentlich seit 1993 nachgegangen sei bzw. welche Tätigkeiten ihm zumutbar gewesen wären oder was er hätte unternehmen müssen, um solche Tätigkeiten zu erlangen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten und die Anhörungen der Sachverständigen sowie durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen T., O., Q., B. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. I. vom 07.01.2005 (BI. 303 ff. d.A.) und vom 12.09.2005 (BI. 303 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. vom 23.03.2007 (BI. 424 ff. d.A.), ferner auf die Sitzungsniederschriften vom 28.09.2004 (BI. 204 ff. d.A.), vom 24.05.2005 (BI. 288 ff. d.A.), vom 17.01.2006 (BI. 294 ff. d.A.) sowie vom 16.10.2007 (BI. 508 ff. d.A.).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 1.361.446,40 € gemäß den §§ 823, 31, 831 BGB bzw. aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB zu. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, der aufgrund eines Sportunfalls am 28.11.1993 eine vordere Kreuzbandruptur und einen Korbhenkelriß des Außenmeniskus erlitten hatte, im Dezember 1993 in der Chirurgischen Abteilung der Städtischen Kliniken C. von dem damaligen Chefarzt der Abteilung, dem Beklagten zu 1), nicht fachgerecht behandelt wurde, was sich die Beklagte zu 2) als Trägerin der Klinik zurechnen lassen muss.

Dies ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. und Prof. Dr. L./Dr. J. und wird letztlich auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 2) hat die aus diesem Grunde ihre Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger hinsichtlich immaterieller und materieller Forderungen mit Schreiben vom 16.05.2001 dem Grunde nach auch anerkannt.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist zwar der Eingriff . vom 01.12.1993, bei dem eine arthroskopische Resektion der Kreuzbandstümpfe und die offene Resektion des Außenmeniskuskorbhenkels durchgeführt wurde, unter dem Aspekt der Indikation, der Operationsmethode und der Art der Durchführung selbst nicht zu beanstanden. So war nach stattgehabtem Distorsionstrauma die Verdachtsdiagnose einer vorderen Kreuzbandruptur zutreffend und die Indikationsstellung zum operativen Vorgehen medizinisch gerechtfertigt. Die hier durchgeführte Entfernung des Außenmeniskus über eine Gelenkeröffnung war im Jahre 1993 auch ein anerkanntes chirurgisches Verfahren und hier auch geboten, da nach Auftreten einer Blutung und deutlicher Verschlechterung der Sichtverhältnisse eine Fortsetzung des zunächst initial angewandten arthroskopischen Verfahrens ein zu hohes Risiko dargestellt hätte.

Ob auch eine Naht des Außenmeniskus als etwaig höherwertige Behandlungsalternative bei dem damaligen Verletzungsbild hätte erfolgreich durchgeführt werden können, kann dagegen nicht festgestellt werden. Abgesehen davon wäre es auch höchst fraglich, ob – wie der Sachverständige Dr. I. bei seiner mündlichen Anhörung im Termin am 16.10.2007 nachvollziehbar ausgeführt hat, ein genähter Meniskus anlässlich des schicksalhaft eingetretenen Infektes überhaupt hätte erhalten werden können. Um nämlich einen Infekt zu beseitigen, ist es erforderlich, schlecht durchblutetes Gewebe und vor allen Dingen totes Fremdmaterial zu entfernen. Hierzu hätte dann hier auch das Auflösen der Nähte und die Entfernung des Meniskus gehört.

Ein Behandlungsfehler ist hier jedoch zumindest dahin zu sehen, dass die Sanierung des nach dem Eingriff vom 1.12.1993 auch bei Anwendung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt nicht stets zu vermeidenden hier schicksalhaft eingetretenen Infektes am linken Knie des Klägers zu spät erfolgte. Aufgrund der erkennbaren Beschwerdesymptomatik hätte sowohl die erste auch die zweite am 11.12. bzw. 23.12.1993 durchgeführte operative Revision bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen müssen. So ist für den 10.12.193 in den Krankenunterlagen Fieber sowie eine gerötete Wunde dokumentiert. Unter Zugrundelegung der Originalfieberkurve ergibt sich ein Temperaturanstieg mit Pulsanstieg bis zu einer Temperatur von 37,9. Entsprechend wird auch im Entlassungsbrief des Gesamtaufenthaltes ausgeführt, dass am Tag des 10.12.1993 Fieber aufgetreten sei. Auch erfolgte am Abend des 10.12.1993 eine Kniegelenkspunktion mit Gewinnung eines trüb-serösen Ergusses, welcher mit Fibrinflocken durchsetzt war. Es wurde eine intravenöse Antibiotikatherapie noch am selben Abend mit Refosporin begonnen, offenbar unter der Vorstellung eines Infektes. Es Ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei einer klinischen Infektkonstellation und Punktion eines trüb-serösen Ergusses die Revisionsoperation erst am darauffolgenden Tag des 11.12.1993 durchgeführt wurde. Die Indikation zur operativen Revision und deren Durchführung hätte daher eindeutig bereits am 10.12.1993 erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass es auch nicht verständlich erscheint, dass vor Entnahme eines Punktates zur Erregergewinnung und -Bestimmung bereits eine Antibiotikatherapie eingeleitet wurde.

Auch die zweite Revision am 23.12.1993 hätte bereits früher erfolgen müssen. So wurde im weiteren Verlauf nach der ersten Revisionsoperation vom 11.12.1993 mehrfach eine bakterielle Belastung des Kniegelenkes als auch Bakterien in lokalen Wundabstrichen nachgewiesen. Die Antibiose, dann mit Umsetzung auf eine orale Therapie drei Tage postoperativ, erfolgte gemäß des erstellten erregerspezifischen Antibiogramms. Dennoch kam es am vierten postoperativen Tag zu einer deutlichen Fiebererhöhung bis auf 38,7 ° mit nachfolgend dokumentierten subfebrilen Temperaturspitzen. Obwohl in regelmäßigen Abständen Infekthinweise hätten überprüft werden müssen, erfolgte jedoch keine Abnahme von laborchemischen Entzündungsverlaufsparametern. Eine Kontrolle der Blutwerte hätte jedoch spätestens am fünften Tag nach dem Revisionseingriff durchgeführt werden müssen. Die erst am 23.12.1993 durchgeführte zweite Revisions-Operation ist somit unter Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt zu spät erfolgt. Hinzu kommt, dass dem Pflegebericht vom 11.12.1993 zu entnehmen ist, dass die Spülsaugdrainage undicht war. Weiter ist unter dem 21.12. dokumentiert, dass die Spülvorrichtung entgegengesetzt verbunden war und die herkömmliche Laufrichtung wieder hergestellt wurde. Dies bedeutet, dass zuvor bakteriell besiedelte Drainageflüssigkeit wieder in das Gelenk hineinfließen konnte. Auch insoweit ist von einer nicht fachgerechten Behandlung auszugehen.

Wie der Sachverständige Dr. J. bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 16.10.2007 nämlich ausgeführt hat, handelte es sich dabei um eine nicht sachgerechte Durchführung einer Spülsaugdrainage.

Nach alledem muss sowohl hinsichtlich der ersten operativen Revision am 11.12. als auch bei der zweiten Revision am 23.12.1993 insgesamt von einem zeitlich fehlerhaften Management des Gelenkinfektes des Klägers ausgegangen werden, das einem sorgfältig handelnden Arzt bei Anwendung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt schlechterdings nicht unterlaufen darf und einen eindeutigen und eklatanten Verstoß gegen den allgemein anerkannten fachärztlichen Standard darstellt. Denn das Auftreten einer postoperativen Gelenkinfektion wie im vorliegenden Fall stellt eine ernstzunehmende Komplikation dar. Daher ist ein umgehendes und konsequentes Handeln erforderlich, da die Heilung und Prognose auch wesentlich von der Latenz zwischen Ausbruch der Infektion, Diagnose und dem nachfolgenden therapeutischen Vorgehen abhängt. So können die Folgen bei zu spät erkanntem Infekt teilweise dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der nachfolgenden Arthroseentstehung sein. Es ist daher insbesondere in keinster Weise nachvollziehbar, warum die operative Intervention bei anhaltendem Bakteriennachweis und klinischer Verschlechterung am vierten postoperativen Tag nach der ersten Revision mit Fieber bis 38,7 0 trotz durchgeführter antibiotischer Therapie erst am 23.12.1993 erfolgte.

Auch wenn die Revisions-Operationen vom 11.12. und 23.12.1993 selbst von der Operationsmethode und der Durchführung her nicht zu beanstanden sind, so handelt es sich zur Überzeugung der Kammer – wovon letztlich auch die Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. ausgehen – hinsichtlich der fehlerhaften Behandlung des Gelenkinfektes insgesamt um einen groben Behandlungsfehler, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Diese Bewertung wird auch nicht durch die Ausführungen des von den Beklagten eingeholten Privatgutachtens von Dr. T. vom 11.12.2007 in Frage stellt, der unter anderem ausgeführt hat, dass das zeitliche Management, an welchen bestimmten Tagen eine erneute operative Spülung eines infizierten Gelenkes durchgeführt werde, nicht als entscheidend zu bewerten sei, so lange nur die weitere operative Spülbehandlung so lange fortgesetzt werde, bis es zur Sanierung komme; auch sei die Infektsanierung bei dem Kläger, welche mehrere Wochen bedurft hätte, insgesamt als Regelfall im zeitlichen Verlauf bei schweren Gelenkinfekten zu bewerten sei. Denn zum einen hat der Privatgutachter Dr. T. selbst eingeräumt, dass er zur Frage eines groben Behandlungsfehlers nur bedingt Stellung nehmen könne, da ihm nicht alle medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Pflegedokumentation bei seiner Bewertung nicht vorgelegen hätten. Zum anderen hat er selbst herausgestellt, dass von entscheidender Wichtigkeit die erste operative Intervention bei Kenntnis eines Infektes oder auch bei Verdacht auf Infekt sei, welche unverzüglich und auch jederzeit als Notfall erfolgen sollte. Gegen diesen Behandlungsgrundsatz haben hier jedoch die den Kläger behandelnden Ärzte in einer einen groben Behandlungsfehler darstellenden Weise verstoßen. Wie vorstehend ausgeführt, haben sie gerade nicht, obwohl bereits eindeutige Symptome auf den eingetretenen Infekt bzw. auf das Fortbestehen des Infektes hinwiesen, darauf in adäquater Weise konsequent und umgehend reagiert.

Der Kläger hat behandlungsfehlerhaft bedingt auch einen Gesundheitsschaden erlitten. Es ist hier davon auszugehen, dass die Kniegelenksbeschwerden sowie die irreversibel eingetretene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies des Klägers, das degenerative Veränderungen und multiple Ossifikationen sowie eine beginnende Retropatellararthrose erkennen lässt, auf die nicht fachgerechte Behandlung der aufgetretenen Infektion zurückzuführen sind. Wie bereits ausgeführt, stellt das Auftreten eines postoperativen Gelenkinfektes eine ernstzunehmende Komplikation dar, die ein umgehendes und konsequentes Handeln erfordert. Denn ein erheblicher Anteil der Gelenkinfekte kann insbesondere zu einer Versteifung des betreffenden Gelenkes führen. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass allein schon die vom Kläger durch den Sportunfall erlittenen Knieverletzungen sowie die den Beklagten nicht als Behandlungsfehler zuzurechnende schicksalhaft eingetretene Infektion mi,t überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesamtkomplex dieser sich gegenseitig verstärkenden negativen Auswirkungen zu den jetzigen Kniebeschwerden des Klägers geführt haben können. Wie sich aufgrund der Anhörung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 ergibt, hätte jedoch bei fachgerechter Behandlung der Knieverletzung des Klägers zumindest – nach Dr. J. – die Wahrscheinlichkeit bzw. – nach Dr. I. – die konkrete Chance bestanden, dass der Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und seine volle sportliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Einsatz als Bundesligaspieler wieder erreicht hätte. Diese im wesentlich übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen auch insgesamt als nachvollziehbar. So haben die Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. in ihrem schriftlichen Gutachten (BI. 462 ff. d.A.) überzeugend dargelegt, dass die Wiederherstellung der vollen sportlichen Leistungsfähigkeit bei fachgerechter ärztlicher Behandlung nach durchgeführter Meniskusteilentfernung und geplanter Kreuzbandrekonstruktion zu einem hohen Prozentsatz bestanden hätte. So seien Sportler als auch Profisportier in der Regel sechs Monate nach erfolgter vorderer Kreuzbandplastik in der Lage, zu ihren früheren sportlichen Aktivitäten zurückzukehren, wobei allerdings die Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung auf präoperativem Niveau großen individuellen Schwankungen unterliege. So sei in der Literatur berichtet, dass nach erfolgter Meniskusteilresektion und Kreuzbandersatzplastik ca. 90 % der Patienten diesen wieder Sport aufnehmen könnten, wobei im Hochleistungsport ca. 65 % ihr Leistungsniveau vor dem Unfall wieder erreichten. Zwar ist nach den Ausführungen der Sachverständigen dafür Voraussetzung, dass eine Kreuzbandersatzoperation erfolgt. Diese Operation hätte hier jedoch – wie die Sachverständigen Dr. I. sowie Dr. J. übereinstimmend dargelegt haben – nach Ausheilung des schicksalhaft eingetretenen Infektes und fachgerechter Behandlung bei Infektfreiheit des Gelenkes durchaus noch durchgeführt werden können, was dann aber aufgrund der nichtfachgerechten Behandlung des Infektgeschehens und der damit einhergehenden Komplikationen
hier letztlich nicht mehr möglich war.

Zwar stellt der hier bei dem Kläger schicksalhaft eingetretene Kniegelenkinfekt eine weitere schwerwiegende Komplikation dar, die die Gesamtprognose im Hinblick auf die Wiederherstellung der vollen sportlichen Belastungsfähigkeit unter Einbeziehung der negativen Auswirkungen, die sich aus den beiden vom Kläger erlittenen Verletzungen (Kreuzbandruptur und Meniskusteilentfernung) bereits ergeben, weiter verschlechtert. Allerdings liegt – wie sich aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. ergibt – die in der Literatur beschriebene Erfolgsrate guter und excellenter Resultate bei entsprechender konsequenter Therapie einer postoperativen Gelenkinfektion bei über 90 o. Dabei hängen die Ergebnisse jedoch in erster Linie von einem frühen Infektion ab, das als prognostisch günstiger anzusehen ist, als auch vom Zeitintervall zwischen dem Auftreten des Gelenkinfektes/klinischer Symptome sowie der chirurgischen Intervention, wobei die Folgen bei zu spät erkanntem Infekt teilweise dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der nachfolgenden Arthroseentstehung sein können.

Liegt somit die Erfolgsrate – wie vorstehend ausgeführt – im Hinblick auf die Wiederherstellung der vollen sportlichen Leistungsfähigkeit bei fachgerechter ärztlicher Behandlung für die hier eingetretenen Sportverletzungen des Klägers sowie die schicksalhaft aufgetretene Infektion jeweils für sich allein betrachtet bei deutlich über 50 %, dann ist es durchaus auch nachvollziehbar, dass die Gesamtprognose aufgrund des Zusammentreffens der verschiedenen hier in Rede stehenden Komplikationen auch unter Berücksichtigung der dadurch bedingten Kumulation und etwaigen gegenseitigen Verstärkung der negativen Auswirkungen nicht zwingend zur Verneinung selbst einer nur geringen Erfolgsaussicht bei fachgerechter Behandlung führen muss. Die von den Sachverständigen Dr. J. und Dr. I. im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung in der Verhandlung vom 16.10.2007 im einzelnen näher dargelegte Auffassung, dass bei fachgerechter Behandlung der Knieverletzung des Klägers zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass der Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und damit seine sportliche Leistungsfähigkeit, grundsätzlich auch als Bundesligaspieler, wieder hätte erreichen können, erscheint daher plausibel.

Dagegen sprechen auch nicht zwingend die Ausführungen des von den Beklagten eingeholten Privatgutachters Dr. med. L. T. in seinen Stellungnahmen vom 02.10. und 11.12.2007. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen mehr allgemeiner Natur sind und Dr. T. die Krankenunterlagen des Klägers auch nicht vollständig ausgewertet hatten, stehen sie in den hier entscheidungsrelevanten Fragen nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Darlegungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Denn der Privatgutachter Dr. T. hat in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 selbst ausgeführt, dass bei der Art der von dem Kläger erlittenen Kombinationsverletzung selbst eine erfolgreiche Meniskusrefixation und Kreuzbandrekonstruktion in der Regel eine komplette Wiederherstellung auf das ursprüngliche Niveau nicht garantiert, so dass in den meisten Fällen ein gradueller Verlust des bisherigen Leistungsvermögen angenommen werden muss. Aus der Art dieser Bewertung des zu beurteilenden Sachverhaltes mit den Umschreibungen „in der Regel“ sowie „in den meisten Fällen“ folgt jedoch zugleich, dass es eben auch Fälle gibt, in denen nach fachgerechter Behandlung das ursprüngliche vor der Sportverletzung bestandene Leistungsniveau hätte durchaus wieder erreicht werden können. Auch hat der Gutachter Dr. T. selbst nicht definitiv ausgeschlossen, dass eine erfolgreiche Kreuzbandrekonstruktion und Meniskusrefixation im Falle des Klägers noch hätte erfolgen können. Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. T. vom 11.12.2007 lässt nicht eindeutig erkennen, dass er die Wiedererlangung der alten Sportfähigkeit des Klägers selbst bei geglückter vorderer Kreuzbandrekonstruktion und nach Infektsanierung völlig ausschlösse. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Schlussfolgerungen „im Regelfall sei hier die komplette Aufgabe des Leistungssportes eingetreten“ (BI. 556 d.A.) sowie eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nach schweren Gelenkinfekten gehe auch im Idealfall mit narbigen Veränderungen im Kniegelenk sowie mit einer deutlichen Muskelatrophie einher, welche für sich allein das Wiedererlangen der alten Sportfähigkeit nahezu ausschließe“ (BI. 557 d.A.). Aus den darin enthaltenen Formulierungen „im Regelfall“ sowie „nahezu“ kann letztlich geschlossen werden, dass zumindest eine konkrete Chance bestanden hätte, dass der Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und seine sportliche Leistungsfähigkeit bei von vornherein fachgerechter Behandlung wieder erreicht hätte.

Nach alledem ist somit von einem Kausalzusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern und den eingetretenen Kniebeschwerden des Klägers auszugehen. Denn im Falle des – hier vorliegenden – groben Behandlungsfehlers tritt zu Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr ein. Dafür reicht es aus, dass der Behandlungsfehler – wie hier – (nur) generell zur Herbeiführung des Schadens geeignet sein muss. Allerdings entfällt die bei einem groben Behandlungsfehler im Grundsatz bestehende Kausalitätsvermutung ausnahmsweise dann, wenn der Kausalzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Sie entfällt aber nicht schon dann, wenn der Kausalzusammenhang nur „eher unwahrscheinlich“ ist (vgl. OLG Hamm, VersR 99, 488). Dass der Kausalzusammenhang jedoch gänzlich unwahrscheinlich wäre, hat – wie vorstehend ausgeführt – die Beweisaufnahme jedoch gerade nicht ergeben.

Diese Beweislastumkehr ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung bei Infektsymptomen (vgl. BGH NJW 2004, 1871 ff., OLG Köln, NJW 2006, 69 ff.).

Der Kläger kann danach von den Beklagten Ersatz seiner materiellen Schäden verlangen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind. Darunter fällt auch der geltend gemachte Erwerbsschaden. Zur Überzeugung der Kammer ist hier davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Behandlungsfehler in der Lage gewesen wäre, den von ihm angestrebten Beruf eines Profifußballers zu ergreifen und daraus entsprechende Einnahmen zu erzielen. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Gemäß den §§ 252 Satz 2 BGB bzw. § 287 ZPO ist dann der entgangene Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, danach zu bestimmen, was mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Kann aber ein Geschädigter, wie hier der Kläger, der vor dem Schadensereignis noch nicht als Profifußballer gespielt hat und deshalb zwangsläufig auch keinen Erfolg in einer solchen Tätigkeit nachweisen, so ist mangels besonderer Umstände nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner beabsichtigten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken dann gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen können (vgl. BGH NJW 1998, 1634; OLG Stuttgart, VersR 1999, 630). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus sein Berufsziel eines Profifußballers hätte verwirklichen können. Die Zeugen T., a. und B. haben bei ihrer Vernehmung im wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Kläger, der vor dem Unfallereignis als Amateur in der B- sowie auch zuletzt in der A-Jugend bei B. C. und damit in der höchsten deutschen Jugendfußballklasse für Spieler von 16 bis 18 Jahre gespielt hatte, fußballerisch sehr talentiert gewesen sei und nach seinen Fähigkeiten und Leistungen durchaus Aussicht gehabt hätte, auch in der Bundesliga zu spielen. So haben die Zeugen B. und T. übereinstimmend dem Kläger bescheinigt, dass es sich bei diesem um ein außergewöhnliches Talent gehandelt habe, er zu einem der besten Spieler in der A- bzw. B-Jugend gezählt habe, ehrgeizig und pflichtbewusst gewesen sei und auch eine eiserne Disziplin im Training gezeigt habe. Diesen Aussagen kommt auch besonderes Gewicht zu, da die Zeugen B. und T. den Kläger als Trainer in der A-Jugend und B-Jugend des DSC B. C. über mehrere Jahren betreut hatten und somit über hinreichend Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten verfügten, um über die fußballerischen Fähigkeiten und Leistungen des Klägers fachkundig urteilen zu können. Auch dem Zeugen a., der in der Zeit von 1992 bis Februar 1994 Trainer der ersten Mannschaft des DSC B. C., und zwar der Oberligamannschaft war, war der Kläger als talentierter Spieler aufgefallen, der neben einigen anderen Spielern der A-Jugend auch bereits am Training der ersten Mannschaft mit teilgenommen hatte. Auch nach dessen Aussage hätte .der Kläger bereits in der ersten Mannschaft leistungsmäßig spielen können. Insbesondere hatte danach bei dem Vorstand des DSC B. C. auch die Absicht bestanden, dem Kläger ab der Saison 1994/1995 einen entsprechenden Spielervertrag anzubieten. Aufgrund dieser im wesentlich~n übereinstimmenden und überzeugenden Bekundungen der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gewillt war und leistungsmäßig auch in der Lage gewesen wäre, auf der Grundlage seiner bisherigen fußballerischen Praxis sein Berufsziel eines Profifußballers zu verwirklichen.

Für die Prognose der dem Kläger entgangenen Einnahmen als Berufsfußballspieler hat die Kammer sowohl die Einkommensverhältnisse in der zweiten wie auch in der ersten Bundesliga zugrundegelegt. Die Kammer ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dürfte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Kläger aufgrund etwaig besonders hervorragender Leistungen es vermocht hätte, durchgehend in der ersten Bundesliga zu spielen, zumal auch in der zweiten Bundesliga das Leistungsniveau der Spieler sehr hoch ist. Nicht wenige Spieler werden in ihrer Spielerlaufbahn in beiden Klassen der Bundesliga gespielt haben. Für die entsprechende Prognose greift zu Gunsten des Klägers auch keine Beweislastumkehr ein, da sich diese nur auf die haftungsbegründende Kausalität, auf den sogenannten „Primärschaden“ , nicht aber auf die haftungsausfüllende Kausalität, den sogenannten „Sekundärschaden“ erstreckt. Der Verdienstausfall stellt jedoch einen Sekundärschaden dar (vgl. BGH, VersR 93, 969).

Auch soweit die Leistungen des Klägers bei Spielen der A-Jugend des DSC-B. gegen die A-Jugend des Vereins C.E. mit denjenigen des in dieser Mannschaft damals spielenden M. S. verglichen und nach Meinung der damaligen Fußballtrainer dieser Vereine als gleichwertig eingestuft worden sind, kann aus dieser Beurteilung nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass dann auch der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ähnlich steile Fußballkarriere wie M. S. gemacht hätte. Denn die spätere Entwicklung eines noch jungen Fußballtalentes zu einer herausragenden Spielerpersönlichkeit mit entsprechend hohem Einkommen ist von mannigfaltigen individuellen Umständen geprägt und auch von zahlreichen objektiven Unwägbarkeiten bestimmt, so dass eine hinreichend verlässliche Prognose auch dann, wenn beide Spieler in etwa gleichwertige sportliche Fähigkeiten und Leistungen zu einer bestimmten Zeit bei ihren Einsätzen in Spielen der A-Jugend gezeigt haben sollten, insoweit nicht gestellt werden kann.

Bei der Prognose der Höhe des Erwerbsschadens ist weiter zu berücksichtigen, dass die Höhe der Spielergehälter von vielfältigen Faktoren abhängt und durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Wie sich den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der vernommenen Zeugen 0., N. und Q. entnehmen lässt, spielen insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bundesligaclubs und die sportlichen Fähigkeiten und Leistungen sowie Art und Dauer der spielerischen Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Spieler eine wesentliche Rolle. Ferner ist von Bedeutung, dass Bundesligaspieler bei Vereinen, die gerade in die erste Bundesliga aufgestiegen sind und Spieler, die gerade am Anfang ihrer Karriere stehen, zunächst bedeutend weniger verdienen. Auch setzen sich die Spielergehälter in der Regel aus einem bestimmten Fixgehalt und Leistungsprämien in – je nach Club – unterschiedlicher Höhe zusammen. So beträgt – wie sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen O. ergibt – das Monatsgehalt eines Spielers in der zweiten Bundesliga zwischen 2.000,00 und 3.000,00 € brutto. Dabei handelt es sich lediglich um ein Fixgehalt. Bei entsprechend angefallenen Leistungsprämien können junge Spieler, die aus dem Nachwuchsbereich erstmals in der zweiten Bundesliga spielen, dann auch zwischen 20.000,00 bis 25.000,00 € brutto monatlich verdienen, wobei in der Regel dann in den Folgejahren, sofern der Spieler gut einschlägt, auch Beträge zwischen 5.000,00 und 8.000,00 € als Fixgehalt zzgl. etwaiger Leistungsprämien gezahlt werden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch noch höhere Einkommen erzielt werden können. So können sich in der ersten Bundesliga für Fußballspieler, die noch jünger sind und gerade am Anfang ihrer Laufbahn eines Profi-Fußballers stehen, Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 5.000,00 € monatlich brutto ergeben, wobei jedoch auch Bundesligaspieler der ersten Klasse bis 250.000,00 € brutto monatlich verdienen können. Spitzenspieler unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch mehr. Zusätzlich werden dann auch noch entsprechende Leistungsprämien gezahlt. Nach dem Kenntnisstand des Zeugen a. sind ab Mitte der 90er Jahre Spielergehälter von 800.000,00 bis 1 Million Euro im Jahr durchaus für Spieler in der ersten Bundesliga üblich, wobei besonders talentierte Spieler auch noch mehr verdienen können.

In Abwägung der für die Höhe der Spielergehälter maßgeblichen Bemessungsfaktoren hat die Kammer danach berücksichtigt, dass der Kläger in der Saison 1994/1995 als junger Spieler erst am Anfang seiner Profikarriere gestanden und zunächst auch mehrere Jahre erst in der ersten Profimannschaft des DSC B. C. gespielt hätte. Dabei war auch zu veranschlagen, dass der Kläger bei diesem Fußballclub im Vergleich zu anderen Fußballvereinen geringere Einkünfte erzielt hätte, da die finanzielle Leistungsfähigkeit des DSC-B. zumindest in den zurückliegenden Jahren stets besonders angespannt war.

Ferner ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger allenfalls über einen Zeitraum von 13 Jahren den Hochleistungssport des Profifußballers hätte ausüben können, allerdings schon nach 10 Jahren bei ihm eine Funktionsminderung und ein damit einhergehender Leistungsabfall eingetreten wäre. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. J., die mit überzeugenden Begründungen dargelegt haben, dass auch bei fachgerechter Behandlung des Kniegelenkinfektes es schon aufgrund der erfolgten Teilentfernung des Außenmeniskus, die allein durch den Sportunfall des Klägers bedingt war und nicht als Behandlungsfehler zu werten ist, im späteren Verlauf zu einer Degeneration des Gelenkknorpels gekommen wäre, so dass der Hochleistungssport als Profi-Fußballer allenfalls nur zeitlich befristet hätte ausgeübt werden können. Danach ist mit die sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gelenkknorpelschäden und damit einhergehender Arthrose nach einem Zeitraum von ungefähr 10 Jahren zu rechnen. Da somit die Entstehung einer Arthrose als sicher anzunehmen ist, sich jedoch der Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit einhergehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der sportlichen Leistungsfähigkeit nur ungefähr bestimmen lässt, erscheint es der Kammer als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Kläger nur über einen Zeitraum von 13 Jahren in der Lage gewesen wäre, den Beruf eines Profifußballers auszuüben, in den letzten drei Jahren dieses Zeitraumes jedoch mit schon einsetzenden Funktionsminderungen und Leistungseinschränkungen.

Danach geht die Kammer im Rahmen der Schätzung von folgendem Bruttoeinkommen aus, das der Kläger über einen Zeitraum von 13 Jahren als Berufsfußballer in der ersten bzw. zweiten Bundesliga hätte erzielen können:

In der Saison 94/95 und 95/96 jeweils 72.000,00 €;
in der Saison 96/97 und 97/98 jeweils 120.000,00 €;
in der Saison 98/99 und 99/00 jeweils 240.000,00 €;
in der Saison 00/01 und 01/02 jeweils 360.000,00 €;
in der Saison 02/03 und 03/04 jeweils 480.000,00 €;
in der Saison 04/05 und 05/06 sowie 06/07 jeweils 120.000,00 €;
mithin insgesamt: 2.904.000,00 € brutto.

Auf diesen Betrag ist jedoch ein Abschlag vorzunehmen, der zur Überzeugung der Kammer in Höhe von 50 % als gerechtfertigt erscheint. Damit wird zum einen den erheblichen Unsicherheiten Rechnung getragen, mit denen gerade im vorliegenden Fall die Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers behaftet ist. Zum anderen wird damit, was hier der entscheidende Gesichtspunkt ist, die Verletzungsanfälligkeit des Klägers hinreichend berücksichtigt. Wie sich insoweit aus den übereinstimmenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt, wäre auch ohne die ärztlichen Behandlungsfehler, allein schon aufgrund des Sportunfalls und des schicksalhaft eingetretenen Infektes nach erfolgter Meniskusteilresektion eine erhebliche Verletzungsanfälligkeit verblieben, die den uneingeschränkten Einsatz des Klägers als Profifußballer hätte in Frage stellen können. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits dieses Risiko als solches, ohne dass es sich bereits verwirklicht haben müsste, zu einer für den Spieler ungünstigeren Vertragsgestaltung, insbesondere zu einer kürzeren Vertragslaufzeit führen kann.

Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 50 % ergibt sich somit ein Erwerbsschaden des Klägers in Höhe von 1.452.000,00 € brutto, der grundsätzlich von den Beklagten zu ersetzen wäre (vgl. zur Anwendung der modifizierten Bruttolohmethode BGH NJW 99,3711; BGH NJW 87, 1815; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 95 ff.).

Auf diesen Betrag muss sich der Kläger die in dem vom Klageantrag zu Ziffer 1) erfassten Zeitraum erzielten tatsächlichen bzw. erzielbaren Einkünfte von insgesamt 90.553,67 € anrechnen lassen. Der Kläger hätte diese Einkünfte neben seiner – hier hypothetisch angenommenen – Tätigkeit als Profi-Fußballer ohnehin nicht zusätzlich erzielen können bzw. ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn seitens von Sozialversicherungsträgern geleisteten Zahlungen infolge eines entsprechenden Forderungsüberganges auf diese ein Schadensersatzanspruch nicht verblieben (vgl. BGH NJW 1998, 1635). Wie der Kläger selbst im einzelnen dargelegt und bei seinem ursprünglichen Klageantrag auch in Abzug gebracht hat, beliefen sich die tatsächlichen Einkünfte des Klägers in den Jahren 1993 bis einschließlich zum 30.06.2003 auf 66.457,19 €. Hinsichtlich der Berechnung und Auflistung im einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 04.06.2004 (BI. 78 bis 80 d.A.). Ferner ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger auch für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 weiterhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 15,36 € somit für 180 Tage insgesamt 2.764,80 € erhalten hat.

Wie der Kläger weiter vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere Bewilligungsbescheide – von den Beklagten unbestritten – belegt hat, sind die in dem Zeitraum von 2004 bis einschließlich 2007 von dem Kläger erzielen Einkünfte weiter in Abzug zu bringen. Danach hat der Kläger Einkünfte wie folgt erzielt:

vom 01.01. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 105,91 € wöchentlich;
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB 11, und zwar
vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 502,06 € monatlich;
vom 01.07. bis 31.07.2005 in Höhe von 489,39 € monatlich;
vom 01.08. bis 31.08.2005 in Höhe von 413,37 € monatlich;
vom 01.09.05 bis 31.12.06 in Höhe von 489,39 € monatlich;
vom 01.01. bis 31.01.2007 in Höhe von 488,13 € monatlich sowie
vom 01.02. bis 31.12.2007 aufgrund eines Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma Sport Consu/ting und Marketing 632,40 € netto/Monat.

Hinsichtlich der Auflistung im einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.01.2008 (BI. 602 f. d.A.). Für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2007 belaufen sich somit die Einkünfte des Klägers auf weitere 24.096,48 €, so dass der Kläger sich insgesamt auf den von ihm erlittenen Erwerbsschaden einen Betrag von 90.553,67 € anrechnen lassen muss. Dabei sind die aus der Anrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte sich ergebenden steuerlichen Vorteile des Klägers außer Betracht zu lassen, da diese hier nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

Dass der Kläger gerade in dem betreffenden Zeitraum noch weitere Einkünfte erzielt hätte bzw. durch Aufnahme bestimmter im Rahmen seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ihm zumutbarer Erwerbstätigkeiten hätte erzielen können, ist nicht ersichtlich. Dies wird von den Beklagten, die dafür beweispflichtig sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1636), weder substantiiert vorgetragen noch wird dafür Beweis angetreten.

Der von den Beklagten zu regulierende Erwerbsschaden des Klägers für den von dem Klageantrag zu Ziffer 1) erfassten Zeitraum beläuft sich von Anfang 1994 bis Ende 2007 somit auf einen Betrag von insgesamt 1.361,446,40 €.

Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist daher nur in Höhe dieses Betrages begründet, so dass im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Klageantrag die Klage abzuweisen war.

Ferner ist der von dem Kläger erhobene Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig und auch begründet. Wie bereits vorstehend im Rahmen der Ausführungen zu dem Klageantrag zu Ziffer 1) dargelegt, sind die Beklagten aufgrund der einen groben Behandlungsfehler darstellenden zeitlich fehlerhaft erfolgten Sanierung des bei dem Kläger im September 1993 schicksalhaft eingetretenen Infektes als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die daraus entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Der Kläger kann daher auch über den ihm bereits zuerkannten Erwerbsschaden hinaus auch noch die weiteren bereits entstandenen und ihm künftig noch entstehenden materiellen Schäden ersetzt verlangen, soweit die dahingehenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Der Feststellungsantrag in Bezug auf in der Vergangenheit bereits zum Teil entstandene weitere materielle Schäden ist hier auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer bezifferten Leistungsklage unzulässig, da im vorliegenden Fall die weitere Schadensentwicklung noch nicht absehbar ist und ein Zahlungsantrag insoweit kaum sinnvoll bzw. gar unmöglich ist.

Es besteht auch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft dem Kläger weitere materielle Schäden, insbesondere weitere Erwerbsschäden entstehen können. Zwar wäre – wie vorstehend ausgeführt – in dem von der Kammer berücksichtigten Zeitraum einer Tätigkeit als Profifußballer dem Kläger die Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit ohnehin nicht möglich gewesen. Es ist hier jedoch nicht als gänzlich unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Kläger zumindest nach Beendigung seiner Laufbahn als Profi-Fußballer ohne die Behandlungsfehler den von ihm erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers hätte aufnehmen können. Zwar haben die Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 10.06.2007 im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass es auch bei fachgerechter Behandlung des Kniegelenkinfektes im späteren Verlauf zu einer Degeneration des Gelenkknorpels und zu einer Entstehung einer Arthrose gekommen wäre. Andererseits hat der Sachverständige Dr. I. in seinem Gutachten vom 07.01.2005 ausgeführt, dass der Kläger zur Zeit und auch in Zukunft den erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers nicht mehr ausüben könne, wobei jedoch nicht unterstellt werden könne, dass die dazu führenden Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen alleine, überwiegend oder wesentlich durch den anerkannten Behandlungsfehler verursacht worden seien. Auch die Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. vermochten in ihrem schriftlichen Gutachten keine eindeutige kausale Zuordnung vorzunehmen. So haben sie ausgeführt, dass die Ausübung des gelernten Berufes des Klägers als Konstruktionsmechaniker aufgrund des Kniegelenkbefundes sicher nicht mehr möglich sei, es jedoch spekulativ bleibe, ob die vorliegenden Beschwerden des Klägers alleine auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien, sicher bestehe eine wesentliche Teilursache. Aufgrund dieser Bewertungen der Sachverständigen ist die eingetretene Unfähigkeit des Klägers, den erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers auszuüben, zumindest mitursächlich auf die Behandlungsfehler zurückzuführen. Wirken aber – wie hier – die mehreren möglichen Mitursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen, so haftet der für den groben Fehler Verantwortliche auch für den gesamten Schaden, sofern nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat (vgl. BGH VersR 1997, 362 ff.; VersR 2005, 942; OLG Hamm, VersR 1996, 1371). Eine abgrenzbare Teilkausalität ist hier jedoch nicht ersichtlich.

Zwar kann nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen der Kläger in Zukunft noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne regelmäßiges Heben schwerer Lasten durchführen, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch in Zukunft Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, ggfls. nach entsprechender Umschulung, was ihm auch zuzumuten wäre, wird grundsätzlich erzielen können. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Kläger bei Aufnahme einer derartigen Tätigkeit ein geringeres Einkommen erzielen wird, als er durch Ausübung seines erlernten Berufes als Konstruktionsmechaniker hätte verdienen können, so dass der Kläger von den Beklagten als Erwerbsschaden die entsprechende Einkommensdifferenz geltend machen könnte.

Der Kläger kann seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auch zusätzlich mit Erfolg auf ein Aufklärungsdefizit stützen. Soweit er vorträgt, das von ihm unterschriebene Aufklärungsformular für den Eingriff am 01.12.1993 betreffe nur eine diagnostische Arthroskopie ohne therapeutische/chirurgische Maßnahmen, letztere seien bei ihm jedoch ohne weitere Aufklärung über die damit einhergehenden Risiken im Anschluss daran durchgeführt worden, scheitert dieser Einwand bereits unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung. Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 17.01.2006 einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt, dass er sich im Falle einer fachgerechten Aufklärung über die mit den durchgeführten Eingriffen einhergehenden Risiken nicht für die Durchführung der therapeutischen Arthroskopie und der Resektion des Außenmeniskus in der Klinik der Beklagten zu 2) einverstanden erklärt hätte.

Letztlich kann diese Frage jedoch hier dahinstehen, da der Kläger nicht dargelegt hat und dies auch nicht ersichtlich ist, dass ihm aufgrund eines etwaigen Aufklärungsdefizits über die bereits zuerkannten Schadensersatzansprüche hinaus weitere materielle Ansprüche zustünden, die von auf Behandlungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche nicht mit erfasst wären.

Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß den §§ 291, 288 BGB verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.

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