Skip to content

Behandlungsvertrag zwischen Privatklinik und Privatpatient

Hinweispflicht auf Erstattungen durch private Krankenversicherung

LG Berlin, Az.: 88 S 108/16

Beschluss vom 03.03.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

Behandlungsvertrag zwischen Privatklinik und Privatpatient
Symbolfoto: wutzkoh/Bigstock

Nach eingehender Beratung ist die Kammer einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Aus dem Vorbringen der Beklagte ergeben sich erhebliche Einwendungen gegen die Klageforderung nicht. Da die Zedentin sich jedenfalls bislang gegen ein Verfahren bei dem Finanzamt für eine mögliche Steuerbefreiung entschieden hat, ist sie verpflichtet, die Mehrwertsteuer abzuführen. Daher hat die Beklagte die vertraglich übernommene Verpflichtung, die Behandlungskosten nebst Mehrwertsteuer zu zahlen, zu erfüllen.

Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB liegen nicht vor. Die im Vertrag aufgeführte Mehrwertsteuer ist tatsächlich von der Klägerin zu entrichten, da sich diese bisher nicht auf eine Steuerfreiheit berufen hat. Damit liegen bereits Umstände, die sich nach Vertragsschluss wesentlich verändert haben, nicht vor. Die erste Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Privatkliniken erging bereits im Jahre 2014. Damit war eine erhebliche Änderung der Rechtslage nach Abschluss des Vertrages nicht gegeben. Darüber hinaus war die Frage einer Steuerbefreiung auch nicht eine wesentliche Vertragsvorstellung beider Parteien im Sinne des § 313 Absatz 2 BGB, so dass sich auch insoweit keine Störung der Geschäftsgrundlage ergeben kann. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten hat sich diese gar keine Gedanken über die Frage einer Steuerpflicht der Zedentin gemacht.

Allein der Umstand, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich einer Steuerbefreiung von Privatkrankenhäusern, die Möglichkeit eröffnet hat, dass die Zedentin sich mit dem zuständigen Finanzamt über eine Steuerbefreiung ihres Unternehmens auseinandersetzen kann, führt nicht zu einer Veränderung des am 09.03.2015 geschlossenen Behandlungsvertrages. Aus dem Vorbringen der Parteien ist weder erkennbar, dass die Frage einer Steuerbefreiung Inhalt der Vertragsverhandlung war, noch ist der Vertrag in der geschlossenen Form nicht erfüllbar.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 BGB in Höhe der Klageforderung zu. Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Klägerin.

Unter Berücksichtigung der in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen sowie des Berufungsvorbringens, § 529 ZPO, bestand eine Informationspflicht der Klägerin bezüglich einer Möglichkeit der Nichterstattung der Mehrwertsteuer durch die Krankenkasse der Beklagten nicht.

Nach § 630c Absatz 3 BGB hat der Behandelnde im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht den Patienten über Kosten, welche die Versicherung nicht übernimmt, zu informieren, wenn er hiervon positive Kenntnis hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, das sich bei Privatpatienten der Deckungsschutz nicht aus dem Gesetz ergibt, so dass sich der Umfang der Informationspflicht insoweit nach den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrages und der Regulierungspraxis der im Einzelfall zuständigen Versicherungsgesellschaft richtet (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 630c BGB Rn 57.).

Eine Kenntnis im Sinne des § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Behandelnde zumindest begründete Zweifel an einer Übernahme durch die Versicherung hat (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, a.a.O. Rn 58; Rehborn/Gescher in Ermann, BGB, 14. Auflage, 2014, § 630a Rn 33 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. Urteil vom 01.02.1983, VI ZR 104/81, juris.).

Solche begründeten Zweifel sind aber nicht dargetan. Die Klägerin hatte weder Kenntnis, dass die Versicherung der Beklagten, die …versicherung AG, die Mehrwertsteuer nicht übernehmen würde noch hatte sie konkrete Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Die allgemeine Diskussion über die Steuerpflichtigkeit von Privatkliniken können zu einer solchen Kenntnis, wie sie der § 630c Absatz 3 BGB verlangt, nicht führen.

Ebenso wenig bieten die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 23.10.2014 und 18.03.2015 einen solchen konkreten Anlass. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Frage der Steuerfreiheit, die gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen ist, von vielfältigen Faktoren abhängt und es damit der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin unterliegt, ob sie die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt für sinnvoll hält.

Aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zedentin ergibt sich letztlich auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB keine Pflicht der Klägerin, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihren Patienten die Zahlung der Mehrwertsteuer zu ersparen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, könnte eine solche Pflicht nur zu erwägen sein, wenn die Steuerbefreiung der Zedentin als sicher zu gelten hat.

Letztlich ist die Mehrwertsteuer in dem Vertrag ausdrücklich ausgeführt, so dass die Beklagte ausreichende Klarheit über ihre Zahlungsverpflichtung hatte. Somit ist auch insoweit eine Pflichtverletzung der Klägerin aufgrund unklarer oder nicht vollständiger Informationen nicht zu erkennen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der nach Auffassung der Kammer offensichtlich aussichtslosen Berufung zu einer Verringerung der Verfahrensgebühr um die Hälfte führt, Kostenverzeichnis GKG Nr. 1222.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos