Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Autoaufbruch auf Hotelparkplatz: Ein Urteil zur Haftung bei Beherbergungsverträgen
- Der Fall: Beherbergungsvertrag und Autoaufbruch
- Die Streitfrage: Haftet das Hotel für den Schaden?
- Die Entscheidung des Amtsgerichts München
- Rechtliche Einordnung und Bedeutung für Verbraucher
- Konsequenzen des Urteils und Ausblick
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Pflichten hat ein Hotel bezüglich der Sicherheit auf seinem Parkplatz?
- Wann haftet das Hotel für Schäden am Auto auf dem Hotelparkplatz?
- Welche Beweise sollten Gäste nach einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz sichern?
- Welche Versicherungen greifen bei einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz?
- Welche rechtlichen Schritte können Geschädigte nach einem Autoaufbruch einleiten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG München
- Datum: 27.10.2023
- Aktenzeichen: 173 C 21722/19
- Verfahrensart: Zivilverfahren aus Ansprüchen aus Beherbergungsvertrag
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadenersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Buchte über booking.com zwei Doppelzimmer mit der Zusage kostenfreien Parkens. Nach Ankunft folgte er der Anweisung einer Mitarbeiterin, sein Fahrzeug auf einem alternativen Parkplatz abzustellen, der als unsicher bekannt war. Aufgrund der mangelhaften Sicherheit kam es zu einem Einbruch mit Diebstahl und Sachschäden.
- Beklagte: Die Unterkunftsanbieterin, die in ihrer Buchungsbestätigung kostenfreies Parken zusagte und den Kläger auf einen alternativen Parkplatz wies, der sich im Nachhinein als unzureichend gesichert herausstellte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger reservierte für den Zeitraum 25.08. bis 27.08.2016 zwei Doppelzimmer. In der Buchungsbestätigung wurde ein kostenfreier Parkplatz beworben. Beim Eintreffen war der Hotelparkplatz voll, sodass auf Anweisung eines Mitarbeiters ein anderer Parkplatz genutzt wurde, der bereits als Tatort mehrerer Diebstähle galt. Am folgenden Morgen wurde am Pkw des Klägers ein Einbruch festgestellt – einschließlich einer eingeschlagenen Seitenscheibe sowie entwendeter Gegenstände im Gesamtwert von 2.074,89 €; die Fensterreparatur kostete 519 €, wovon 150 € als Selbstbeteiligung zu leisten waren.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Bereitstellung eines sicheren, kostenfreien Parkplatzes erfüllt hat und somit für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zur Abwendung der Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorsorgen – sofern nicht die Beklagte diese Leistung erbringt.
- Folgen: Der Kläger muss sowohl die entstandenen Prozesskosten übernehmen als auch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils leben, bis entweder Sicherheitsleistungen erbracht oder weitere Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Fall vor Gericht
Autoaufbruch auf Hotelparkplatz: Ein Urteil zur Haftung bei Beherbergungsverträgen

Ein Autoaufbruch auf einem Hotelparkplatz kann für Reisende eine äußerst unerfreuliche Situation darstellen. Schnell stellt sich die Frage nach der Haftung: Muss das Hotel für den entstandenen Schaden aufkommen? Das Amtsgericht München hatte sich in einem Fall (Az.: 173 C 21722/19, Urteil vom 27.10.2023) mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen, das für Verbraucher von Interesse ist.
Der Fall: Beherbergungsvertrag und Autoaufbruch
Ein Reisender buchte über booking.com zwei Doppelzimmer in einem Hotel. In der Buchungsbestätigung wurde darauf hingewiesen, dass kostenfreie, private Parkplätze ohne Reservierungspflicht zur Verfügung stehen. Bei der Ankunft im Hotel wurde dem Gast bzw. seiner Ehefrau von einer Hotelangestellten ein Parkplatz direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes zugewiesen, da der eigentliche Parkplatz bereits voll belegt war.
Pikant an der Situation: Dieser Bereich vor der Mauer war bereits in der Vergangenheit Schauplatz von Autoaufbrüchen gewesen. Am nächsten Morgen dann der Schock: Die Seitenscheibe des Autos des Gastes war eingeschlagen und Gegenstände im Wert von 2.074,89 € entwendet worden. Hinzu kamen Kosten für den Austausch der Scheibe in Höhe von 519 €, von denen der Kläger eine Selbstbeteiligung von 150 € tragen musste.
Die Streitfrage: Haftet das Hotel für den Schaden?
Der Gast forderte vom Hotel Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.593,89 € (Wert der gestohlenen Gegenstände und Selbstbeteiligung für die Reparatur). Er argumentierte, dass das Hotel seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, indem es ihn auf einen bekanntermaßen unsicheren Parkplatz verwiesen habe.
Das Hotel argumentierte vermutlich, dass es keine Haftung für Schäden auf dem Parkplatz übernehme und dass die Bereitstellung eines Parkplatzes lediglich eine zusätzliche Serviceleistung im Rahmen des Beherbergungsvertrags sei. Es wurde vermutlich auch argumentiert, dass der Autoaufbruch außerhalb des Einflussbereichs des Hotels lag.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Begründung: Die konkreten Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Auszug nicht vollständig enthalten, jedoch lässt sich aus dem Sachverhalt ableiten, dass das Gericht die Haftung des Hotels in diesem Fall als nicht gegeben ansah.
Mögliche Gründe für die Ablehnung:
- Keine Zusicherung besonderer Sicherheit: Das Gericht könnte argumentiert haben, dass die bloße Bereitstellung eines Parkplatzes keine Zusicherung einer besonderen Sicherheit für das Fahrzeug des Gastes darstellt.
- Eigenverantwortung des Gastes: Es könnte auch darauf abgestellt worden sein, dass der Gast selbst für die Sicherheit seines Eigentums verantwortlich ist und das Risiko eines Autoaufbruchs selbst tragen muss.
- Kein Verschulden des Hotels: Das Gericht sah möglicherweise kein Verschulden des Hotels, da der Autoaufbruch auch auf einem überwachten Parkplatz hätte stattfinden können.
- Unzureichender Nachweis: Möglicherweise konnte der Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass das Hotel von der Gefährlichkeit des Parkplatzes wusste und ihn trotzdem dorthin verwiesen hat.
Rechtliche Einordnung und Bedeutung für Verbraucher
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Haftung von Hotels für Schäden auf Hotelparkplätzen nicht pauschal gegeben ist. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Wichtige Aspekte, die bei der Beurteilung der Haftung eine Rolle spielen können:
- Art des Parkplatzes: Handelt es sich um einen bewachten Parkplatz, eine Tiefgarage oder einen unbefestigten Platz im Freien?
- Hinweisschilder: Gibt es Hinweisschilder, die auf die Eigenverantwortung der Gäste oder eine Haftungsbeschränkung hinweisen?
- Besondere Umstände: Wurde der Gast auf besondere Gefahren hingewiesen? Hat das Hotel eine besondere Sorgfaltspflicht verletzt?
- Vertragliche Vereinbarungen: Gibt es im Beherbergungsvertrag oder in den AGBs Regelungen zur Haftung für Schäden auf dem Parkplatz?
Verbraucher sollten folgende Punkte beachten, um das Risiko eines Autoaufbruchs zu minimieren und ihre Chancen auf Schadensersatz zu erhöhen:
- Wertsachen nicht im Auto lassen: Vermeiden Sie es, Wertsachen sichtbar im Auto zu deponieren.
- Sichere Parkplätze wählen: Bevorzugen Sie bewachte Parkplätze oder Tiefgaragen.
- Auf Hinweisschilder achten: Lesen Sie Hinweisschilder aufmerksam durch.
- Mängel dokumentieren: Wenn Sie Mängel am Parkplatz feststellen (z.B. fehlende Beleuchtung), dokumentieren Sie diese und melden Sie sie dem Hotel.
- Versicherung: Eine Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden durch Autoaufbruch ab.
Konsequenzen des Urteils und Ausblick
Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass Reisende nicht automatisch Schadensersatzansprüche gegen Hotels haben, wenn es zu einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz kommt. Die Gerichte prüfen jeden Einzelfall genau und berücksichtigen dabei die konkreten Umstände und die vertraglichen Vereinbarungen. Das Urteil unterstreicht die Eigenverantwortung der Reisenden, ihr Eigentum angemessen zu schützen und sich über die Parkplatzbedingungen zu informieren.
Es bleibt festzuhalten, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und die Erfolgsaussichten einer Klage von den jeweiligen Umständen abhängen. Ratsam ist es in solchen Situationen, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche und Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei Hotelaufenthalten im EU-Ausland das Recht des jeweiligen Landes gilt, auch wenn die Buchung über eine deutsche Website erfolgt. Die bloße Zusage von „kostenfreien Parkplätzen“ bedeutet nicht automatisch, dass das Hotel für die Sicherheit der abgestellten Fahrzeuge haftet. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass die Ausrichtung eines Hotels auf deutsche Kunden (z.B. durch deutsche Webseiten) zwar die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen kann, aber nicht automatisch zur Anwendung deutschen Rechts führt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Hotel im EU-Ausland buchen, sollten Sie sich bewusst sein, dass für Ihre Ansprüche das Recht des jeweiligen Landes gilt. Die Zusage von kostenlosen Parkplätzen garantiert nicht automatisch einen gesicherten Stellplatz – prüfen Sie die genauen Bedingungen vor Ort. Bei wertvollen Gegenständen im Auto empfiehlt es sich, diese nicht im Fahrzeug zu lassen oder sich explizit nach bewachten Parkplätzen zu erkundigen. Im Zweifelsfall sollten Sie vorab klären, ob und in welchem Umfang das Hotel für Schäden an geparkten Fahrzeugen haftet.
Benötigen Sie Hilfe?
Unklare Haftungsfragen bei Autoaufbruchsrisiken
Haftungsfragen, die sich etwa bei Vorfällen auf Hotelparkplätzen ergeben, können schnell zu Unsicherheiten führen. Insbesondere wenn vertragliche Vereinbarungen und praktische Hinweise nicht eindeutig sind, lässt sich nicht immer klar ableiten, wer für Schäden verantwortlich gemacht werden kann.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuellen Umstände zu analysieren und Ihre Rechtsposition präzise zu bewerten. Unser Ansatz basiert auf einer sachlichen Prüfung, die Ihnen helfen soll, Ihre Situation umfassend zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat ein Hotel bezüglich der Sicherheit auf seinem Parkplatz?
Ein Hotel ist verpflichtet, auf seinem Parkplatz bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um die Fahrzeuge der Gäste zu schützen. Diese Pflichten basieren auf den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und demHotelaufnahmevertrag.
Verkehrssicherungspflichten
- Verkehrswesentliche Flächen: Die Streupflicht beschränkt sich im Allgemeinen auf die verkehrswesentlichen Flächen des Parkplatzes. Das bedeutet, dass z.B. nicht jede einzelne Parkbucht gestreut und geräumt werden muss.
- Zumutbarkeit: Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Bei einem kleinen Parkplatz von geringer Verkehrsbedeutung kann diese Pflicht entfallen, da von den Nutzern erwartet wird, dass sie selbst auf ihre Sicherheit achten.
Sicherheitsmaßnahmen
Ein Hotel kann durch verschiedene Maßnahmen zur Sicherheit auf dem Parkplatz beitragen:
- Beleuchtung: Ausreichende Beleuchtung kann dazu beitragen, das Risiko von Vandalismus und Diebstählen zu verringern.
- Videoüberwachung: Überwachungskameras können potenzielle Täter abschrecken und bei der Aufklärung von Straftaten helfen.
- Sicherheitspersonal: Der Einsatz von Sicherheitspersonal kann die Sicherheit auf dem Parkplatz erhöhen.
Haftung
Die Haftung des Hotels bei Schäden auf dem Parkplatz hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Fahrlässigkeit: Das Hotel haftet, wenn der Schaden auf Fahrlässigkeit oder mangelnde Sorgfalt des Hotels zurückzuführen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Hotel es versäumt hat, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
- Begrenzung der Haftung: Gemäß § 701 BGB ist die Haftung des Hotelinhabers für eingebrachte Sachen grundsätzlich auf 3.500 Euro begrenzt. Für Geld und Kostbarkeiten liegt die Grenze bei 800 Euro. Allerdings erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf Fahrzeuge und Sachen, die sich darin befinden (§ 701 Absatz 4 BGB).
- Diebstahl aus dem Auto: Das Hotel haftet grundsätzlich nicht für Diebstähle aus einem auf dem Hotelparkplatz abgestellten Pkw. Dies gilt auch dann, wenn das Hotel einen umzäunten Parkplatz anbietet.
- Besondere Hinweise: Der Gastwirt hat die Pflicht, den Gast auf gehäufte Diebstähle im Hotel hinzuweisen, wenn dieser erhebliche Wertgegenstände mit sich führt.
Urteil des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hotel nicht für Schäden haftet, die bei einem Autoeinbruch außerhalb des Hotelparkplatzes entstanden sind. In dem konkreten Fall hatte ein Hotelgast sein Auto auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters vor der Mauer desHotelparkplatzes geparkt, da dieser voll war. Das Gericht argumentierte, dass das Hotel seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines privaten Parkplatzes nachgekommen sei, auch wenn sich dieser außerhalb der Umzäunung befand.
Wann haftet das Hotel für Schäden am Auto auf dem Hotelparkplatz?
Ein Hotel haftet für Schäden an Ihrem Auto auf dem Hotelparkplatz, wenn es seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies kann der Fall sein, wenn das Hotel nicht genügend Sicherheitsmaßnahmen wie Beleuchtung oder Überwachung bereitstellt.
Gesetzliche Grundlagen der Hotelhaftung
- § 701 BGB (Haftung des Gastwirts): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Gastwirts für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von eingebrachten Sachen entstehen. Allerdings erstreckt sich die Ersatzpflicht gemäß § 701 Absatz 4 BGB nicht auf Fahrzeuge und Sachen, die sich in einem Fahrzeug befinden.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph bestimmt, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen beschädigt.
Wann das Hotel haftet
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber eines Parkhauses oder einer Tiefgarage haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das bedeutet, dass der Betreiber verpflichtet ist, den Parkplatz in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
- Parkservice verursacht Schäden: Wenn ein Hotelmitarbeiter Ihr Auto beim Parken beschädigt, haftet das Hotel für den Schaden, da es für seine Mitarbeiter verantwortlich ist. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil (Az.: 22 U 134/17) entschieden, dass das Hotel Schadenersatz leisten muss, wenn ein Angestellter durch einen Fahrfehler einen Schaden verursacht.
- Anvertraute Fahrzeuge: Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Rahmen eines Parkservices einem Hotelmitarbeiter übergeben, dürfen Sie erwarten, dass sorgfältig damit umgegangen wird. Bei Beschädigungen, die vom Mitarbeiter verursacht wurden, müssen sowohl der Mitarbeiter als auch das Hotel als Betreiber für den Schaden einstehen.
- Schäden durch Dritte: Bei Schäden, die durch unbekannte Dritte an Ihrem Fahrzeug verursacht werden, ist die Haftungslage komplex. Es wird geprüft, ob das Hotel ein Verschulden trifft, beispielsweise durch mangelnde Überwachung.
Wann das Hotel nicht haftet
- Einbruch außerhalb des Parkplatzes: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hotel nicht für Schäden haftet, die durch einen Einbruch außerhalb des Hotelparkplatzes entstehen (Az.: 173 C 21722/19).
- Voller Parkplatz: Wenn der Hotelparkplatz voll ist und Ihnen ein anderer Stellplatz zugewiesen wird, haftet das Hotel nicht automatisch für Schäden, die dort entstehen.
- Schäden ohne Verschulden: Bei Schäden durch Naturgewalten wie Dachlawinen oder herabfallende Äste haftet das Hotel nur, wenn ein Verschulden nachweisbar ist (§ 823 BGB).
Zusätzliche Hinweise
- Versicherung: Klären Sie mit dem Hotel, ob eine Schadenversicherung mit der Platzmiete verbunden ist. Andernfalls kann Ihre Teilkaskoversicherung für Schäden durch Diebstahl aufkommen.
- Höchstgrenzen: Informieren Sie sich über die Höchstgrenzen der Haftung des Hotels, insbesondere bei Wertsachen, die im Zimmersafe aufbewahrt werden. Einige Betriebshaftpflichtversicherungen erhöhen die Entschädigungsgrenze pro Safe.
- Dokumentation: Lassen Sie sich alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Wertgegenständen quittieren, um im Schadensfall einen Nachweis zu haben.
Die Haftung des Hotels für Schäden an Ihrem Auto auf dem Hotelparkplatz hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Hotel seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob ein Verschulden vorliegt. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die Haftungsbedingungen zu informieren und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abzuschließen.
Welche Beweise sollten Gäste nach einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz sichern?
Nach einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz ist es wichtig, umgehend Beweise zu sichern, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können. Hier sind die wesentlichen Schritte und Dokumente, die Sie sichern sollten:
- Polizeiliche Anzeige erstatten: Der erste und wichtigste Schritt ist die sofortige Anzeige bei der Polizei. Lassen Sie sich eine Kopie der Anzeige aushändigen. Diese dient als offizielles Dokument des Vorfalls und ist für die Versicherung unerlässlich.
- Versicherung informieren: Melden Sie den Diebstahl unverzüglich Ihrer Teilkaskoversicherung. Falsche Angaben können den Versicherungsschutz gefährden.
- Fotos und Videos: Dokumentieren Sie den Schaden am Fahrzeug und den Tatort mit Fotos und Videos. Achten Sie darauf, dass die Aufnahmen detailliert sind und den gesamten Schadenumfang zeigen.
- Zeugenaussagen sichern: Wenn es Zeugen des Vorfalls gibt, notieren Sie sich deren Kontaktdaten und bitten Sie um eine schriftliche Aussage. Zeugenaussagen können den Tathergang und die entstandenen Schäden bestätigen.
- Liste der entwendeten Gegenstände erstellen: Fertigen Sie eine detaillierte Liste aller entwendeten Gegenstände an. Beschreiben Sie die Gegenstände so genau wie möglich und geben Sie den Wert an. Sammeln Sie gegebenenfalls Kaufbelege oder andere Eigentumsnachweise.
- Hotel informieren: Melden Sie den Vorfall umgehend dem Hotelpersonal. Fragen Sie, ob Überwachungskameras vorhanden sind und bitten Sie um Einsicht in die Aufzeichnungen. Notieren Sie sich den Namen des Ansprechpartners im Hotel.
Rechtliche Grundlagen
Die Haftung des Hotels bei einem Autoaufbruch ist ein komplexes Thema. Grundsätzlich besteht eine Haftpflicht des Gastwirtes gemäß § 701 BGB. Allerdings erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf Fahrzeuge und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen wurden (§ 701 Absatz 4 BGB). Das Amtsgericht München entschied, dass ein Hotel nicht für Schäden haftet, die bei einem Autoeinbruch außerhalb des Hotelparkplatzes entstanden sind (Az.: 173 C 21722/19).
Handlungsempfehlungen
- Polizeiliche Anzeige: Erstatten Sie sofort Anzeige bei der Polizei und sichern Sie eine Kopie der Anzeige.
- Versicherung: Melden Sie den Schaden Ihrer Teilkaskoversicherung.
- Dokumentation: Sichern Sie alle relevanten Beweise wie Fotos, Videos und Zeugenaussagen.
- Hotel: Informieren Sie das Hotelpersonal und fragen Sie nach Überwachungsmaterial.
Zusätzliche Hinweise
Wertgegenstände im Fahrzeug können über eine Hausratversicherung oder Gepäckversicherung abgesichert sein. Klären Sie, ob eine solche Versicherung den Schaden übernimmt.
Welche Versicherungen greifen bei einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz?
Bei einem Autoaufbruch auf dem Hotelparkplatz können verschiedene Versicherungen relevant sein, abhängig davon, welche Schäden entstanden sind und welche Gegenstände entwendet wurden.
Kfz-Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel den Diebstahl des Fahrzeugs selbst und fest eingebaute Zubehörteile ab. Dazu gehören beispielsweise:
- Fest installierte Navigationssysteme
- Autoradios
- Außenspiegel
- Die durch den Aufbruch entstandenen Schäden, wie etwa eine zerstörte Scheibe oder ein beschädigtes Türschloss
Die Teilkasko leistet bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Kfz-Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung umfasst die Leistungen der Teilkasko und deckt zusätzlich Schäden durch Vandalismus ab. Wurde beispielsweise eine Scheibe eingeschlagen, aber nichts entwendet, greift die Vollkasko.
Hausratversicherung
Lose Gegenstände, die sich im Auto befinden, sind in der Regel nicht durch die Kfz-Versicherung abgedeckt. Hier kann gegebenenfalls die Hausratversicherung greifen, insbesondere wenn der Tarifbaustein Hausrat PLUS enthalten ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Hausratversicherung in der Regel nur bei einem Einbruch in verschlossene Räume zahlt. Das Auto gilt hier nur als verschlossener Raum, wenn es in einer abschließbaren Garage abgestellt wurde.
Reisegepäckversicherung
Reisegepäckversicherungen leisten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es ist daher wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen.
Haftung des Hotels
Grundsätzlich haftet ein Hotelier nicht für Diebstähle aus einem auf dem Hotelparkplatz abgestellten PKW. Es sei denn, es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hotelbetreiber mit dem rechtsgeschäftlichen Willen handelte, über die das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus Kundenfahrzeuge durch geeignete Kontrollmaßnahmen vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen PKWs geltend machte. Das Gericht führte aus, dass die Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, erfüllt wurde, auch wenn sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung befand. Eine Pflichtverletzung des Hotels konnte das Gericht nicht erkennen.
Gastwirte haften grundsätzlich für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entstehen, die ein Gast in den Betrieb eingebracht hat (§ 701 Abs. 1 BGB). Diese Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf Fahrzeuge und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen wurden (§ 701 Abs. 4 BGB).
Was Sie im Schadensfall tun sollten
- Melden Sie den Diebstahl bei der Polizei.
- Informieren Sie Ihre Versicherungen (Kfz-Versicherung, Hausratversicherung, ggf. Reisegepäckversicherung).
- Dokumentieren Sie den Schaden (Fotos, Auflistung der entwendeten Gegenstände).
- Sichern Sie Beweise (z.B. Quittungen für die entwendeten Gegenstände).
Es ist ratsam, die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, um festzustellen, welche Schäden in Ihrem konkreten Fall abgedeckt sind.
Welche rechtlichen Schritte können Geschädigte nach einem Autoaufbruch einleiten?
Nach einem Autoaufbruch stehen Ihnen als Geschädigter verschiedene rechtliche Schritte offen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und den Schaden zu minimieren. Es ist wichtig, schnell und überlegt zu handeln, um Ihre Rechte zu wahren.
1. Anzeige bei der Polizei
- Sofortige Meldung: Melden Sie den Autoaufbruch unverzüglich bei der örtlichen Polizeidienststelle. Dies ist nicht nur für die Verfolgung der Täter wichtig, sondern auch für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen.
- Polizeiliches Aktenzeichen: Lassen Sie sich ein Aktenzeichen geben, da dieses für die weitere Schadensregulierung benötigt wird.
2. Beweissicherung
- Dokumentation: Sichern Sie alle Beweise am Tatort. Fertigen Sie Fotos von den Schäden am Fahrzeug und den entwendeten Gegenständen an.
- Liste der entwendeten Gegenstände: Erstellen Sie eine detaillierte Liste der gestohlenen Gegenstände mit Wertangaben und legen Sie diese der Anzeige bei. Sammeln Sie Kaufbelege oder andere Eigentumsnachweise.
3. Information der Versicherung
- Schadenmeldung: Informieren Sie umgehend Ihre Versicherung über den Autoaufbruch. Dies gilt sowohl für die Kaskoversicherung als auch für die Hausratversicherung, abhängig davon, welche Schäden entstanden sind und welche Versicherungen Sie abgeschlossen haben.
- Fristen beachten: Beachten Sie die Fristen zur Schadenmeldung, die in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt sind.
4. Zivilrechtliche Ansprüche
- Haftung des Hotelbetreibers prüfen: Wenn der Autoaufbruch auf einem Hotelparkplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe stattfand, prüfen Sie, ob der Hotelbetreiber für den Schaden haftbar gemacht werden kann.
- Grundsatz: Eine Haftung des Hotelbetreibers ist nicht automatisch gegeben. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
- Litauisches Recht: In einem Fall vor dem Amtsgericht München wurde die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel abgewiesen, da nach litauischem Recht keine Pflichtverletzung des Hotels vorlag, als der Wagen außerhalb des umzäunten Parkplatzes aufgebrochen wurde.
- Gastwirtehaftung (§ 701 BGB): Die Haftung erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge oder Sachen, die sich darin befinden. Es sei denn, es wurde eine separate Vereinbarung getroffen oder eine spezielle Versicherung abgeschlossen.
- Anspruchsgrundlagen: Mögliche Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Hotelbetreiber könnten Vertragsverletzung oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein.
- Beweislast: Sie als Geschädigter müssen beweisen, dass der Hotelbetreiber seine Pflichten verletzt hat und dadurch der Schaden entstanden ist.
5. Strafrechtliche Schritte
- Strafantrag: Zusätzlich zur Anzeige bei der Polizei können Sie einen Strafantrag gegen die unbekannten Täter stellen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie ein Interesse an der Strafverfolgung haben.
6. Mögliche Versicherungsleistungen
- Teilkaskoversicherung: Die Teilkaskoversicherung übernimmt in der Regel Schäden am Fahrzeug, die durch den Aufbruch entstanden sind. Ebenso werden fest verbaute Teile ersetzt, die entwendet wurden (z.B. Airbag, Autoradio).
- Vollkaskoversicherung: Sofern keine fest verbauten Teile entwendet wurden, leistet die Vollkaskoversicherung für Schäden am Auto, da der Einbruch dann als Vandalismus zählt.
- Hausratversicherung: Für gestohlene Gegenstände, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden waren (z.B. Smartphone, Navigationsgerät, Gepäck), kann die Hausratversicherung aufkommen. Dies ist oft jedoch nur durch einen zusätzlichen Baustein abgedeckt.
- Achtung: Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn Aufbruchsspuren fehlen, es sei denn, die Täter haben spezielle elektronische Tricks angewendet, um das Fahrzeug zu öffnen.
7. Gerichtliche Durchsetzung
- Klage: Wenn außergerichtliche Einigungsversuche scheitern, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht einklagen.
- Beweiswürdigung: Das Gericht wird den Sachverhalt umfassend prüfen und die Beweise würdigen.
Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können und die richtigen Schritte einzuleiten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beherbergungsvertrag
Ein Beherbergungsvertrag ist ein spezieller Dienstleistungsvertrag zwischen Hotel und Gast, der die Überlassung von Hotelzimmern und damit verbundene Leistungen regelt. Er kommt durch Buchung und Bestätigung zustande und wird im BGB nicht ausdrücklich geregelt, sondern folgt den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts (§§ 535 ff. BGB analog).
Beispiel: Eine Hotelbuchung über booking.com mit Zusage von Zimmer und kostenlosem Parkplatz stellt einen Beherbergungsvertrag dar.
Verkehrssicherungspflicht
Die rechtliche Verpflichtung des Eigentümers oder Betreibers, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. Basiert auf § 823 BGB und richtet sich nach der konkreten Nutzung der Fläche sowie den berechtigten Sicherheitserwartungen der Nutzer.
Beispiel: Ein Hotel muss seinen Parkplatz ausreichend beleuchten und bei bekannten Gefahren zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die rechtliche Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft durchzusetzen. Der Gläubiger kann seine Ansprüche damit sofort vollstrecken, trägt aber das Risiko, bei erfolgreicher Berufung des Gegners Schadensersatz leisten zu müssen. Geregelt in §§ 708-713 ZPO.
Beispiel: Der Kläger muss die Prozesskosten sofort zahlen, auch wenn er noch Rechtsmittel einlegen möchte.
Sicherheitsleistung
Eine finanzielle Absicherung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung. Sie dient als Garantie für mögliche Schäden, die durch eine vorläufige Vollstreckung entstehen könnten. Die Höhe beträgt üblicherweise 110% des zu vollstreckenden Betrags (§ 709 ZPO).
Beispiel: Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110% der Prozesskosten abwenden.
Selbstbeteiligung
Der festgelegte Anteil eines Schadens, den der Versicherte bei einem Versicherungsfall selbst tragen muss. Diese Eigenbeteiligung wird im Versicherungsvertrag vereinbart und von der Versicherungsleistung abgezogen. Rechtlich basiert dies auf § 28 VVG.
Beispiel: Bei einem Schaden von 519€ trägt der Versicherte 150€ selbst, die Versicherung zahlt 369€.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Art. 17, 18 EU-Verordnung 1215/2012: Regelt die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen in der EU. Ein Verbraucher kann gegen einen Unternehmer vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates klagen, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte richtete durch ihren deutschsprachigen Auftritt bei booking.com ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, weshalb das Amtsgericht München zuständig ist.
- Art. 6 Abs. 4a EU-Verordnung 593/2008 (Rom I-VO): Bestimmt das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen. Bei Dienstleistungen, die ausschließlich in einem anderen als dem Verbraucherwohnsitzstaat erbracht werden, gilt das Recht des Leistungsorts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Hoteldienstleistung ausschließlich in Litauen erbracht wird, ist litauisches Recht anzuwenden.
- Beherbergungsvertrag nach litauischem Recht: Ein gemischter Vertrag, der Übernachtung, Verwahrung und weitere Dienstleistungen umfasst. Die Haftung des Hoteliers richtet sich nach den spezifischen Bestimmungen des litauischen Rechts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz für den Autoaufbruch müssen nach litauischem Recht beurteilt werden.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 173 C 21722/19 – Urteil vom 27.10.2023
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