AG Bremen, Az.: 7 C 334/14, Urteil vom 12.06.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht, da eine Berufung gegen das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Übersteigen eines Betrages von Euro 600,00) und auch mangels Zulassung der Berufung gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO nicht statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 9.2. ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von Euro 150,00.
So kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam einbezogen worden sind und ein „Rauchverbot“ im „gesamten Boarding House“ verbindlich vereinbart wurde und insbesondere auch, ob der Beklagte und/oder seine Begleitperson in den Räumlichkeiten denn nun tatsächlich geraucht hat bzw. haben.
Die Regelung in § 9.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
„Das Rauchen ist im gesamten Boarding House untersagt. Bei Zuwiderhandlung berechnen … für die Sonderreinigung des Appartements einen Betrag von mindestens 150,00 €“.
ist gem. § 309 Nr. 5 b BGB schlicht unwirksam, da hier „dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale“.
Es wird nach der Formulierung der Klausel nicht einmal der Nachweis gestattet, dies damit auch nicht ausdrücklich, sondern im Gegenteil ein „Mindestbetrag“ von Euro 150,00 ausbedungen.
Auf die Bedenken hatte das Gericht im Rahmen der Terminsladung hingewiesen.
Einen konkreten Schaden hatte die Klägerin nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708,711,713 ZPO.