Skip to content

Beherbergungsvertrag – Schadensersatzpauschale für Verstoß gegen Rauchverbot in „Boarding House“

AG Bremen, Az.: 7 C 334/14, Urteil vom 12.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht, da eine Berufung gegen das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Übersteigen eines Betrages von Euro 600,00) und auch mangels Zulassung der Berufung gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO nicht statthaft ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Beherbergungsvertrag - Schadensersatzpauschale für Verstoß gegen Rauchverbot in "Boarding House"
Symbolfoto: Von Bodnar Taras /Shutterstock.com

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 9.2. ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von Euro 150,00.

So kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam einbezogen worden sind und ein „Rauchverbot“ im „gesamten Boarding House“ verbindlich vereinbart wurde und insbesondere auch, ob der Beklagte und/oder seine Begleitperson in den Räumlichkeiten denn nun tatsächlich geraucht hat bzw. haben.

Die Regelung in § 9.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin

„Das Rauchen ist im gesamten Boarding House untersagt. Bei Zuwiderhandlung berechnen … für die Sonderreinigung des Appartements einen Betrag von mindestens 150,00 €“.

ist gem. § 309 Nr. 5 b BGB schlicht unwirksam, da hier „dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale“.

Es wird nach der Formulierung der Klausel nicht einmal der Nachweis gestattet, dies damit auch nicht ausdrücklich, sondern im Gegenteil ein „Mindestbetrag“ von Euro 150,00 ausbedungen.

Auf die Bedenken hatte das Gericht im Rahmen der Terminsladung hingewiesen.

Einen konkreten Schaden hatte die Klägerin nicht dargelegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708,711,713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos