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Bei teilweiser Klagerücknahme erfolgt gesonderte Wertfestsetzung

In einem Rechtsstreit um einen Autokauf hat das Oberlandesgericht Bremen die Anwaltsgebühren nach einer teilweisen Rücknahme der Berufung neu berechnet. Der Streitwert wurde von ursprünglich knapp 24.000 Euro auf etwas über 4.000 Euro reduziert, was erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Anwaltskosten hat. Die Entscheidung des Gerichts sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Anwaltsgebühren in Berufungsverfahren und könnte wegweisend für zukünftige Fälle sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 18/22
  • Verfahrensart: Beschluss über die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Anwaltsgebührenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Begehrt die Festsetzung eines abweichenden Wertes für die anwaltliche Tätigkeit für die Terminsgebühren in der Berufungsinstanz. Er hatte ursprünglich eine Klage auf Erstattung der Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw in Höhe von 23.900,56 Euro erhoben und diese im Berufungsverfahren teilweise zurückgenommen.
  • Beklagte: Widerspricht der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit zugunsten des Klägervertreters und meint, dass die Festsetzung nicht für den gegnerischen Anwalt gelten könne. Sie war in erster Instanz zur Erstattung der Aufwendungen für den Fahrzeugerwerb verklagt worden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger strebte im Berufungsverfahren eine abweichende Wertfestsetzung für die anwaltlichen Terminsgebühren an, nachdem er den ursprünglichen Klageantrag vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf Basis des reduzierten Streitwertes im Berufungsverfahren und nicht des ursprünglichen Streitwertes festgesetzt werden sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit wurde zugunsten des Klägers entschieden. Der Wert wurde auf 4.290 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Die teilweise Rücknahme der Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung rechtfertigt eine abweichende Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit anders als der Gerichtsgebührenwert zu bemessen ist.
  • Folgen: Der festgesetzte Wert der anwaltlichen Tätigkeit gilt sowohl für den Klägervertreter als auch für den Prozessgegner ab dem 19.06.2024. Dies verdeutlicht, dass eine abweichende Wertfestsetzung nach teilweiser Klagerücknahme zulässig ist, wenn der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem gerichtlichen Streitwert übereinstimmt.

Klagerücknahme im Zivilprozess: Auswirkungen auf Streitwert und Kosten

In der Welt der Rechtsprechung spielen Zivilprozesse eine zentrale Rolle für die Durchsetzung von Ansprüchen und die Klärung rechtlicher Streitigkeiten. Dabei kann es vorkommen, dass Kläger im Laufe eines Gerichtsverfahrens ihre ursprüngliche Klage anpassen oder teilweise zurückziehen, was erhebliche Auswirkungen auf den Streitwert und die Prozesskosten haben kann.

Die Klagerücknahme ist ein komplexes Instrument des Prozessrechts, bei dem Rechtsuchende ihre Ansprüche neu bewerten und gegebenenfalls modifizieren können. Dabei müssen verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigt werden, wie etwa das Einigungsgebot, die Wertfestsetzung und mögliche Schadensersatzansprüche. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der die Feinheiten dieses Rechtsinstruments verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Anwaltsgebühren nach Teilrücknahme der Berufung neu berechnet

Mittelalter Mann in Arbeitsjacke prüft silbernen Volkswagen Golf auf Gebrauchsspuren in einer Einfahrt.
Teilweise Klagerücknahme und Gebührenfestsetzung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem wegweisenden Beschluss vom 27.11.2024 die Höhe der anwaltlichen Terminsgebühren nach einer teilweisen Berufungsrücknahme neu festgesetzt. Der ursprüngliche Streitwert von 23.900,56 Euro wurde auf 4.290 Euro reduziert, was erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenberechnung der beteiligten Anwälte hat.

Streit um Autokauf führt zu komplexer Gebührenfrage

Der Fall hatte seinen Ursprung in einer Schadensersatzklage wegen eines Fahrzeugkaufs. Der Kläger forderte zunächst die Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 23.900,56 Euro nebst Zinsen für einen erworbenen PKW. Nach Abweisung seiner Klage in erster Instanz legte er Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens reduzierte er am 19.06.2024 seine Forderung deutlich auf mindestens 4.290 Euro – noch vor der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024.

Rechtliche Grundlagen der Gebührenberechnung

Die Besonderheit des Falls liegt in der unterschiedlichen Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Während sich die Gerichtsgebühren nach dem ursprünglichen Streitwert bei Verfahrensbeginn richten, bemessen sich die anwaltlichen Terminsgebühren nach dem reduzierten Streitwert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Diese Differenzierung basiert auf § 33 Abs. 1 RVG, der eine gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ermöglicht, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Gerichtliche Entscheidung zur Gebührenfestsetzung

Das OLG Bremen gab dem Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Gegenstandswertes für beide Parteivertreter statt. Die Richter bestätigten, dass der Kläger nicht nur für seinen eigenen Anwalt, sondern auch für den gegnerischen Rechtsanwalt antragsbefugt sei, da er mit den Verfahrenskosten belastet wurde. Die Beklagte hatte argumentiert, eine Festsetzung sei nur für den Klägervertreter möglich – eine Ansicht, der das Gericht ausdrücklich widersprach.

Die Festsetzung des reduzierten Wertes gilt rückwirkend ab dem 19.06.2024, dem Zeitpunkt der teilweisen Berufungsrücknahme. Durch diese Entscheidung wurde klargestellt, dass für die Berechnung der Terminsgebühr der tatsächliche Streitgegenstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Diese Differenzierung zwischen Gerichts- und Anwaltsgebühren entspricht der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt einen wichtigen Aspekt der anwaltlichen Gebührenberechnung: Wenn sich der Streitwert vor der mündlichen Verhandlung durch eine teilweise Klagerücknahme verringert, bemessen sich die anwaltlichen Terminsgebühren nach diesem reduzierten Wert – nicht nach dem ursprünglichen höheren Streitwert. Dies gilt auch dann, wenn die Gerichtsgebühren weiterhin nach dem ursprünglichen höheren Streitwert berechnet werden. Das Gericht bestätigt damit das Recht der Anwälte, eine separate Festsetzung des für ihre Gebühren maßgeblichen Wertes zu beantragen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie während eines Gerichtsverfahrens Ihre Forderung reduzieren oder teilweise zurücknehmen, können Sie bei den Anwaltskosten sparen. Die Terminsgebühren Ihres Anwalts berechnen sich dann nach dem niedrigeren Streitwert. Dies gilt allerdings nur für Gebühren, die nach der Reduzierung entstehen, wie zum Beispiel die Gebühr für die mündliche Verhandlung. Bereits entstandene Gerichtskosten und frühere Anwaltsgebühren bleiben vom ursprünglich höheren Streitwert abhängig. Sie sollten daher frühzeitig mit Ihrem Anwalt besprechen, ob eine Reduzierung Ihrer Forderung sinnvoll sein könnte.

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Anwaltskosten sparen bei reduziertem Streitwert

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen zeigt, dass Mandanten durch eine frühzeitige Anpassung ihrer Forderung im Gerichtsverfahren Einfluss auf die Höhe der Anwaltskosten nehmen können. Wir beraten Sie gerne, ob eine Reduzierung Ihrer Forderung in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche Auswirkungen dies auf die Anwalts- und Gerichtskosten hat. Dabei berücksichtigen wir Ihre individuellen Bedürfnisse und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihr Verfahren. Sprechen Sie uns an, um Ihre Fragen zu klären und mehr über Ihre Möglichkeiten zu erfahren.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich eine teilweise Klagerücknahme auf die Anwaltsgebühren aus?

Eine teilweise Klagerücknahme hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Anwaltsgebühren, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt und welche Gebühren bereits entstanden sind.

Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem ursprünglichen Streitwert und bleibt von einer späteren teilweisen Klagerücknahme unberührt. Wenn Sie beispielsweise eine Klage über 20.000 Euro einreichen und später 5.000 Euro zurücknehmen, wird die Verfahrensgebühr weiterhin aus 20.000 Euro berechnet.

Terminsgebühr

Bei der Terminsgebühr kommt es auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme an:

Vor der mündlichen Verhandlung: Wenn Sie die Klage teilweise vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen, berechnet sich die Terminsgebühr nur aus dem verbleibenden Streitwert.

Während der mündlichen Verhandlung: Erfolgt die teilweise Klagerücknahme erst im Termin, entsteht die volle Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert. Eine nachträgliche Reduzierung des Streitwerts hat dann keinen Einfluss mehr auf die bereits entstandene Terminsgebühr.

Einfluss auf die Kostentragung

Die teilweise Klagerücknahme führt zu einer Kostenquotelung. Hierbei gibt es zwei Berechnungsmethoden:

Quotenmethode: Die teilweise Klagerücknahme wird wie ein teilweises Unterliegen behandelt. Der zurückgenommene Teil wird bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigt.

Mehrkostenprinzip: Sie tragen nur die zusätzlichen Kosten, die durch den höheren ursprünglichen Streitwert entstanden sind.

Besonderheiten bei der Gebührenberechnung

Die Anwaltsgebühren können sich auch nach dem reduzierten Streitwert richten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die erst nach der Teilrücknahme entstehen. Eine Ausnahme bildet die bereits erwähnte Terminsgebühr, die bei Rücknahme während der Verhandlung aus dem ursprünglichen Streitwert berechnet wird.


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Wer kann einen Antrag auf Neufestsetzung des Gegenstandswerts stellen?

Nach § 33 RVG sind vier Personengruppen antragsberechtigt:

  • Der Rechtsanwalt
  • Der Auftraggeber (also die Mandantin oder der Mandant)
  • Ein erstattungspflichtiger Gegner
  • Die Staatskasse in bestimmten Fällen

Zeitliche Voraussetzungen

Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Vergütung fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn:

  • Der Auftrag erledigt ist
  • Die Angelegenheit beendet ist
  • Eine Kostenentscheidung ergangen ist
  • Der Rechtszug beendet ist
  • Das Verfahren länger als drei Monate ruht

Besonderheiten der Antragstellung

Wenn Sie als antragstellende Person einen Antrag einreichen möchten, beachten Sie: Der Gegenstandswert darf nur für die anwaltliche Tätigkeit desjenigen Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag gestellt hat.

Rechtsmittel gegen die Festsetzung

Gegen den Festsetzungsbeschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.


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Ab welchem Zeitpunkt gilt der neue Streitwert für die Gebührenberechnung?

Der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr ist für die Streitwertberechnung maßgebend. Das bedeutet konkret: Der Streitwert wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem der Rechtsanwalt die erste gebührenauslösende Tätigkeit vornimmt.

Änderungen des Streitwerts während des Verfahrens

Wenn sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens ändert, gelten folgende Regeln:

  • Bei einer Erhöhung des Streitwerts (zum Beispiel durch Klageerweiterung) können die Gebühren aus dem höheren Wert berechnet werden.
  • Bei einer Verminderung des Streitwerts (etwa durch teilweise Klagerücknahme) müssen nur die Gebühren angepasst werden, die nach der Wertminderung entstehen.

Besonderheiten bei verschiedenen Verfahrensarten

Bei einem Gerichtsverfahren wird der Streitwert zunächst vorläufig durch das Gericht festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt erst mit der abschließenden Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Rechtsanwalt erstmals in der Angelegenheit tätig wird. Wenn Sie beispielsweise einen Anwalt mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragen, ist der Streitwert zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich.

Mehrere Gegenstände in einer Angelegenheit

Wenn die anwaltliche Tätigkeit mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit betrifft, werden die Werte der einzelnen Streitgegenstände zusammengerechnet. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie gleichzeitig Einkommensteuer für verschiedene Jahre anfechten – dann werden die einzelnen Streitwerte addiert.


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Welche Unterschiede bestehen bei der Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren?

Die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren erfolgt zwar beide auf Basis des Streitwerts, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten:

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren steigen mit der Instanz. In der ersten Instanz wird die 3-fache Gebühr, in der Berufung die 4-fache und in der Revision die 5-fache Gebühr des Grundbetrags erhoben.

Wenn Sie beispielsweise einen Streitwert von 5.000 Euro haben, fallen folgende Gerichtsgebühren an:

  • Erste Instanz: 3 × 161 Euro = 483 Euro
  • Berufung: 4 × 161 Euro = 644 Euro

Anwaltsgebühren

Die Anwaltsgebühren setzen sich aus verschiedenen Einzelgebühren zusammen, die je nach Tätigkeit anfallen:

  • Eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen der Grundgebühr für die Klageerhebung
  • Eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen für Gerichtstermine
  • Eine Einigungsgebühr in Höhe des 1,0-fachen bei erfolgreicher Einigung

Bei einem Streitwert von 1.000 Euro ergeben sich folgende Anwaltskosten:

  • Verfahrensgebühr: 114,40 Euro
  • Terminsgebühr: 105,60 Euro
  • Gerichtskosten: 174 Euro

Besondere Merkmale

Die Gerichtsgebühren müssen als Vorschuss gezahlt werden, bevor das Gericht tätig wird.

Bei den Anwaltsgebühren kommen zusätzliche Kosten hinzu:

  • Eine Auslagenpauschale von 20 Euro für Post und Telekommunikation
  • Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Gebühren angepasst: Die Wertgebühren steigen um 6 Prozent, die Festgebühren um 9 Prozent.


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Welche Rechtsgrundlagen regeln die Gebührenfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme?

Grundlegende gesetzliche Regelungen

Die Gebührenfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme wird primär durch das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Wert. Der ursprüngliche Streitwert bleibt für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich.

Spezifische Vorschriften zur Gebührenhöhe

Bei einer Klagerücknahme fällt grundsätzlich die dreifache Gerichtsgebühr an. Wenn Sie eine teilweise Klagerücknahme vornehmen, ist eine gestaffelte Wertfestsetzung nicht zulässig. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Streitwert für die gesamte Gebührenberechnung maßgebend bleibt.

Besonderheiten bei der Kostenberechnung

Die Kostenberechnung erfolgt nach dem Kostenverzeichnis zum GKG. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren tritt nur ein, wenn das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil oder Vergleich beendet wird. Bei einer nur teilweisen Klagerücknahme besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

Rechtsprechung zur Gebührenfestsetzung

Die Gerichte haben die Regelungen zur Gebührenfestsetzung konkretisiert. Nach aktueller Rechtsprechung ist eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwerts nicht vorzunehmen. Diese Auslegung dient der Vereinfachung der Kostenberechnung und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens. Er bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die gerichtliche Zuständigkeit. Bei Geldforderungen entspricht er meist der eingeklagten Summe, bei anderen Streitigkeiten wird er vom Gericht geschätzt. Die Berechnung richtet sich nach §§ 3-9 ZPO und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Beispiel: Bei einer Schadensersatzklage über 50.000 € ist dies der Streitwert, wonach sich alle Gebühren berechnen.


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Klagerücknahme

Die Klagerücknahme ist eine einseitige Prozesserklärung des Klägers, mit der er seinen Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet. Sie ist in § 269 ZPO geregelt und kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Nach Beginn der Verhandlung ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Die Klagerücknahme beendet das Verfahren ohne Urteil, der Kläger trägt aber die Kosten. Ein typisches Beispiel ist die Rücknahme einer Zahlungsklage, nachdem der Beklagte die Forderung bereits beglichen hat.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, geregelt in §§ 511-541 ZPO. Sie ermöglicht eine zweite Überprüfung des Falls durch ein höheres Gericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden und kann sich gegen Rechts- und Tatsachenfragen richten. Im Berufungsverfahren wird der Fall in bestimmten Grenzen neu verhandelt. Beispiel: Ein Kläger legt Berufung ein, weil das Amtsgericht seinen Schadensersatzanspruch abgewiesen hat.


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Terminsgebühr

Die Terminsgebühr ist eine besondere Vergütung für Rechtsanwälte für ihre Teilnahme an Gerichtsterminen, geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie entsteht zusätzlich zur Verfahrensgebühr durch Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Teilnahme an Besprechungen mit dem Gegner. Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Streitwert zum Zeitpunkt des Termins. Beispiel: Ein Anwalt erhält für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine zusätzliche Gebühr von 1,2 der Gebührentabelle.


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Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren sind die vom Staat erhobenen Kosten für die Inanspruchnahme der Gerichte, basierend auf dem Gerichtskostengesetz (GKG). Sie werden nach dem Streitwert zu Beginn des Verfahrens berechnet und bleiben auch bei späteren Änderungen des Streitwerts grundsätzlich unverändert. Zu den Gerichtsgebühren gehören Verfahrens-, Beweisaufnahme- und Urteilsgebühren. Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die Gerichtsgebühr in erster Instanz 3,0 Gebühren nach dem GKG.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Dieser Paragraph regelt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in Fällen, in denen die Gebühren des Rechtsanwalts nicht direkt aus dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden können. Insbesondere ermöglicht § 33 RVG, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig vom Streitwert festzusetzen, wenn beispielsweise der Streitwert im Laufe des Verfahrens reduziert wird. Dies ist relevant, wenn der Anwalt eine spezifische Gebühr für bestimmte Tätigkeiten ansetzt, die nicht unmittelbar vom ursprünglichen Streitwert abhängen.
  • § 40 Gerichtskostengesetz (GKG): Dieser Paragraph bestimmt, wie der Streitwert in einem Gerichtsverfahren festgesetzt wird, was maßgeblich die Höhe der Gerichtsgebühren beeinflusst. Der Streitwert basiert auf dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Verfahrens. In dem vorliegenden Fall wurde der Streitwert nach § 40 GKG auf 23.900,56 Euro festgesetzt, was die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten bildet.
  • § 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): § 32 RVG legt fest, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich mit dem Streitwert übereinstimmt, der für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und die anwaltliche Tätigkeit identisch sind. Im Fall des Kläger hat sich der Streitwert während des Verfahrens geändert, wodurch § 32 RVG nur bedingt Anwendung findet.
  • Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis RVG (VV RVG): Diese Nummer im Vergütungsverzeichnis regelt die anwaltlichen Terminsgebühren, die für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung anfallen. Die Höhe dieser Gebühr hängt vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab. Im vorliegenden Fall wird gemäß Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr basierend auf dem reduzierten Wert des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz berechnet.
  • § 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Dieser Paragraph definiert den Anwendungsbereich des RVG und legt fest, dass das Gesetz die Vergütung der Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren regelt. Für den vorliegenden Fall ist § 1 RVG von Bedeutung, da er die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren bildet, die durch die spezifischen Anträge im Berufungsverfahren beeinflusst werden.

Das vorliegende Urteil


OLG Bremen – Az.: 2 U 18/22 – Beschluss vom 27.11.2024


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