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Krankenversicherungskündigung wegen Beitragserhöhung

LSG Rheinland-Pfalz

Az.: L 5 ER 49/04 KR

Beschluss vom 26.08.2004


1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.7.2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Kündigungsbestätigung über die am 25.3.2004 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zu erteilen.

2. Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm seine am 25.3.2004 ausgesprochene Kündigung wegen Beitragssatzerhöhung zu bestätigen.

Der Antragsteller ist seit 1.4.2003 Mitglied der gleichnamigen Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Der Beitragssatz betrug zuletzt 12,8 v.H.. Zum 1.4.2004 vereinigte sich die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit der BKK Braunschweig zu der Antragsgegnerin, die den allgemeinen Beitragssatz auf 13,8 v.H. festsetzte. Mit Schreiben vom 25.3.2004 kündigte der Antragsteller wegen der „Beitragserhöhung“ seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 31.5.2004. Mit Bescheid vom 8.4.2004 und Widerspruchsbescheid vom 8.6.2004 wies die Antragsgegnerin die Kündigung zurück, weil die erstmalige Beitragsfestsetzung durch die nach einer Vereinigung entstandene Krankenkasse keine Betragserhöhung darstelle und deshalb kein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) begründe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 15.6.2004 Klage zum Sozialgericht Koblenz erhoben und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.6.2004 auszustellen; falls nicht genügend Zeit für die Suche nach einer neuen Kasse bleibe, sei die Kündigungsbestätigung entsprechend später auszustellen.

Mit Beschluss vom 5.7.2004 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle es an einem Anordnungsanspruch, denn bei der gebotenen summarischen Prüfung seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen. Es sei fraglich, ob eine zur Sonderkündigung berechtigende Beitragssatzerhöhung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V vorliege, wenn die nach einer Fusion entstandene neue Krankenkasse erstmalig einen Beitragssatz festsetze, der über dem Beitragssatz einer an der Fusion beteiligten Vorgängerkrankenkasse liege. Im Übrigen sei noch klärungsbedürftig, ob z.B. der rechtzeitige Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse als weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Sonderkündigungsrechts (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V) erbracht sei. Unabhängig davon bestehe auch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, die hier auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Denn dem Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, wenn seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. längstens bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung fortbestehe. Die vorübergehende Belastung mit dem höheren Beitragssatz stelle nur einen geringfügigen Nachteil dar, dessen Ausgleich zudem bei einem Obsiegen in der Hauptsache möglich erscheine (Hinweis auf SG Dresden, B.v. 8.6.2004 – S 18 KR 340/04 ER; SG Freiburg, B.v. 25.6.2004 – S 5 KR 2091/04 ER). Demgegenüber bestehe bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung für die Antragsgegnerin die Gefahr, dass sie im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache ihre Beitragsansprüche gegenüber dem Antragsteller nicht mehr realisieren könne.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 19.7.2004 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe bereits einmal zum 1.9.2003 infolge Fusion den Beitragssatz von 11,9 v.H. auf 12,8 v.H. erhöht. Die mit der Fusion zum 1.4.2004 erfolgte erneute Beitragssatzerhöhung auf 13,8 v.H. sei nicht mehr nachvollziehbar und begründe zu seinen Gunsten ein Sonderkündigungsrecht. Das werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 2 B 16/04 KR ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf (S 34 KR 86/04 ER), wonach die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts unter Androhung eines Ordnungsgeldes unzulässig sei. Inzwischen habe er seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der 18-monatigen Bindungsfrist ordentlich zum 1.10.2004 gekündigt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.7.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Bestätigung über seine am 25.3.2004 ausgesprochene Kündigung auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bei der erstmaligen Festsetzung eines Beitragssatzes nach einer Fusion handele es sich nicht um eine Beitragssatzerhöhung. Ihre Auffassung werde vom Bundesversicherungsamt geteilt. Die Fusion von Krankenkassen sei sozialpolitisch erwünscht. Das Sonderkündigungsrecht diene nicht dem Individualinteresse des Versicherten, sondern dem Kollektivinteresse der Solidargemeinschaft. Dieses Ziel werde vereitelt, wenn durch Sonderkündigungen die erwünschten Fusionen verhindert würden. Der Beitragssatz sei durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der Versicherte könne daher nicht auf Beibehaltung eines günstigen Beitragssatzes vertrauen. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller keine erheblichen Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und die Antragsgegnerin gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsgegner eine Bestätigung der Kündigung seiner Mitgliedschaft auszustellen.

Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung zur Regelung des vorläufigen Zustands in Bezug auf das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Ein Anordnungsanspruch besteht, denn es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kündigung seiner Mitgliedschaft zu bestätigen, mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis der in den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8.7.2004 – L 2 B 16/04 KR ER – und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.12.2003 – L 4 KR 33/00 – zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 175 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, die bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse abweichend von der in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten 18-monatigen Bindungsfrist bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Es spricht viel dafür, dass dieses Sonderkündigungsrecht und damit auch der Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung dem Antragsteller hier auch im Hinblick auf die im Zuge der Vereinigung der früheren Taunus-BKK mit der BKK Braunschweig von der Antragsgegnerin durchgeführte Beitragsfestsetzung zum 1.4.2004 zusteht.

Formalrechtlich mag es sich dabei nicht um eine Beitragserhöhung durch die Antragsgegnerin handeln. Denn die Antragsgegnerin ist als Rechtspersönlichkeit erst durch die Vereinigung der bisherigen Taunus-BKK mit der BKK Braunschweig entstanden. Nach § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 4 SGB V sind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer freiwilligen Vereinigung von Betriebskrankenkassen die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Insoweit ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass sie als durch die Fusion neu entstandene Krankenkasse mit der erstmaligen Festsetzung des für die neue Krankenkasse geltenden Beitragssatzes keine Beiträge erhöht hat. Denn vor der erstmaligen Festsetzung gab es für die neue Krankenkasse keine Vergleichsbeiträge, die hätten erhöht werden können.

Der in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V geregelte gesetzliche Eintritt der neuen Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen bewirkt jedoch, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V auch für Mitglieder der neuen Krankenkasse gilt, wenn sich deren Beitragssatz bei der neuen Krankenkasse im Verhältnis zu dem Beitragssatz ihrer früheren – mit der Vereinigung erloschenen – Krankenkasse erhöht. Denn bei der Vereinigung vollzieht sich der Mitgliederübergang im Wege der Rechtsnachfolge. Die von dem Mitglied durch Kassenwahl begründete Mitgliedschaft bei der erloschenen Krankenkasse geht auf die neue, durch Vereinigung neu entstandene Krankenkasse über (Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V § 144 Rn. 25). Die Rechtsnachfolge an sich begründet für die Mitglieder kein besonderes Kassenwahlrecht (Baier, a.a.O.). Der Übergang der Mitgliedschaft führt also dazu, dass im Falle der Vereinigung von Krankenkassen die Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet wird, ohne dass die Mitglieder die Möglichkeit zur Ausübung des durch §§ 173, 175 Abs. 1 SGB V grundsätzlich gewährleisteten Wahlrechts haben. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn bei Übergang der Mitgliedschaft die im Gesetz vorgesehenen Sonderkündigungsrechte gegenüber der neuen Krankenkasse erhalten bleiben. Ist der von der neuen Krankenkasse erstmals festgesetzte Beitrag höher als der Beitrag einer der früheren Krankenkassen, so bewirkt die durch § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V bestimmte Rechtsnachfolge auch den Erhalt des Sonderkündigungsrechts für das von der „Beitragserhöhung“ betroffene Mitglied. Denn die Mitgliedschaft geht grundsätzlich in ihrer bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit der Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des bisherigen Beitrags, auf die neue Krankenkasse über. Aus der Sicht des Mitglieds stellt sich der von der neuen Kasse festgesetzte höhere Beitrag als „Beitragserhöhung“ dar, die eine Sonderkündigung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es dabei nicht darauf an, ob das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits gegenüber der früheren Krankenkasse bestanden hat. Es genügt vielmehr, wenn gleichzeitig mit der Vereinigung von der neuen Krankenkasse ein gegenüber dem Beitragssatz der früheren Krankenkasse höherer Beitrag (erstmals) festgesetzt wird (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit in den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts (BT-Drs. 14/5957) aufgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 14/6568). Nach der Begründung sollten hierdurch „die Anreize für die Krankenkassen, sich um eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu bemühen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen, weiter verstärkt“ werden. Diese Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn den Krankenkassen im Rahmen von Fusionen die Möglichkeit einer Beitragssatzerhöhung eröffnet würde, ohne Sonderkündigungen von Mitgliedern befürchten zu müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; SG Mannheim, U.v. 1.7.2004 – S 5 KR 1876/04, juris).

Der Auffassung der Antragsgegnerin, durch diese Auslegung würden politisch erwünschte Fusionen von Krankenkassen verhindert, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie sich aus der oben zitierten Ausschussempfehlung ergibt, geht die Absicht des Gesetzgebers dahin, die Krankenkassen durch einen weitgehenden Wettbewerb zu einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung zu veranlassen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Deckung des Finanzbedarfs bestehen. Die Möglichkeit der Vereinigung von Krankenkassen dient letztlich ebenfalls diesem Ziel und nicht etwa der Erhaltung nicht mehr leistungsfähiger Krankenkassen; Krankenkassen, deren Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist, sind vielmehr zu schließen (für die Betriebskrankenkassen: § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Dagegen wären Fusionen unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts nicht geeignet, den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu fördern. Denn dadurch würde es den Krankenkassen ermöglicht, ihre Beitragssätze unter Umgehung des Sonderkündigungsrechts zu erhöhen.

Der Erteilung der Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V steht auch nicht entgegen, dass die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V erst wirksam wird, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Kündigungsbestätigung, sondern lediglich für die hiervon zu unterscheidende Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigungsbestätigung bestätigt lediglich die Zulässigkeit der Kündigung (Baier, a.a.O. Rn. 29). Sie dient zur Vorlage bei der nach § 175 Abs. 1 und 2 SGB V neu zu wählenden Krankenkasse. Denn diese darf, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat, eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V vorgelegt wird (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Würde man bereits für die Erteilung der Kündigungsbestätigung die Vorlage eines Mitgliedschaftsnachweises verlangen, käme der Versicherungspflichtige in einen Teufelskreis, da er ohne Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse keine Kündigungsbestätigung von der bisherigen Krankenkasse und ohne Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse keine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse erhalten würde. Die Kündigungsbestätigung ist daher unabhängig von dem Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse zu erteilen. Lediglich zum Schutz des Versicherungspflichtigen vor einem vollständigen Verlust der Versicherung für den Fall, dass sein Bemühen um eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse scheitert, wird die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V erst mit der Vorlage der Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse wirksam.

Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil die mit der einstweiligen Anordnung begehrte Kündigungsbestätigung wegen Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten würde und damit das mit der einstweiligen Anordnung zu sichernde Sonderkündigungsrecht ohnehin unwiederbringlich verloren wäre. Zwar wird nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V die Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied „innerhalb der Kündigungsfrist“ eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Für das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V lief die Kündigungsfrist auf Grund der als Beitragssatzerhöhung zu wertenden Beitragssatzfestsetzung bis 31.5.2004. Da die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigungsbestätigung erteilt hatte, konnte der Antragsteller innerhalb der Kündigungsfrist auch keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse vorlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut könnte die Kündigung daher nicht mehr wirksam werden, selbst wenn die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zur Erteilung der Kündigungsbestätigung verpflichtet würde. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung durch eine andere Krankenkasse dadurch vereitelt hat, dass sie eine Kündigungsbestätigung verweigert hat, ist jedoch davon auszugehen, dass die Kündigung auch noch zu dem Zeitpunkt einer späteren Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der anderen Krankenkasse nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam wird. Jedenfalls bis zum Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist und der bei ordentlicher Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) hat der Antragsteller noch ein berechtigtes Interesse an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, da das damit ermöglichte Wirksamwerden der Sonderkündigung ihm gegenüber der erst zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens zum 31.10.2004) möglichen ordentlichen Kündigung einen Vorteil bringt.

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Das Sozialgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass durch die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Kündigungsbestätigung die Hauptsache vorweggenommen wird, denn auch dort begehrt er die Erteilung der Kündigungsbestätigung durch die Antragsgegnerin. Die Vorwegnahme der Hauptsache erscheint hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil anderenfalls der dem Antragsteller durch weiteres Zuwarten drohende Rechtsverlust nicht mit der erforderlichen Sicherheit verhindert werden kann und sein Rechtsschutz damit endgültig vereitelt würde (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b Rn. 31). Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, ob die bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Beitragssatzerhöhung verbundene finanzielle Belastung für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil darstellt. Der wesentliche Nachteil besteht vielmehr in der Gefahr, dass der Antragsteller das ihm gesetzlich eingeräumte Recht zur Sonderkündigung bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich vollständig verlieren würde (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Denn das Sonderkündigungsrecht begründet einen rechtlich und wirtschaftlich relevanten Vorteil nur, solange es eine gegenüber der ordentlichen Kündigung frühere Kündigung ermöglicht. Dieser Vorteil ginge dem Antragsteller voraussichtlich vollständig verloren, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Sozialgericht in der Hauptsache noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2004 entscheiden wird.

Ungeachtet dessen erscheint auch zweifelhaft, ob der Antragsteller bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache einen Anspruch auf Ausgleich der ihm durch den Fortbestand der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin entstehenden Nachteile (höherer Beitragssatz) hätte. Es erscheint bereits fraglich, ob der Antragsteller überhaupt darauf verwiesen werden kann, einen drohenden Rechtsverlust hinzunehmen und anschließend den entstandenen Schaden zu liquidieren. Darüber hinaus dürfte ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der höheren Beiträge auch nicht in Betracht kommen. Denn nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind Beiträge nur dann zu erstatten, wenn sie zu Unrecht entrichtet wurden und bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Selbst wenn der Kläger in der Hauptsache obsiegen würde, wären die bis dahin an die Antragsgegnerin gezahlten erhöhten Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden. Denn die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin bleibt bis zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse bestehen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Kündigung gegenüber der Antragsgegnerin wirksam würde. Selbst wenn die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Kündigungsbestätigung verpflichtet würde, könnte der Antragsteller erst danach eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse erlangen und damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen. Bis dahin bliebe er Mitglied der Antragsgegnerin und die von ihm bis dahin entrichteten Beiträge wären zu Recht entrichtet worden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller bis zur Wirksamkeit der Kündigung Leistungen in Anspruch nehmen muss und eine Beitragserstattung daran scheitern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

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