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Facebook-Äußerungen (beleidigende) – Rechtsanwaltsgebührenerstattung

AG Bergisch Gladbach

Az.: 60 C 37/11

Urteil vom 16.06.2011


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten wegen Äußerungen der Beklagten auf der Social Media Plattform Facebook.

Der Kläger und die Beklagte sind geschiedene Eheleute. In dem Zeitraum vom 09.09.2010 bis mindestens zum 17.11.2010, und damit noch während des Scheidungsverfahrens, erschien auf der Profilseite der Beklagten bei Facebook folgender Chat:

„H2: Rechnung vom Anwalt bekommen – 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre…

09. September um 20:29

W: gefällt das.

I: frag doch mal Schantalle, das kann man doch bestimmt absetzen…

09. September um 21:25

H2: erst muss ich mal einen Auftragskiller finden:-)

09. September um 21:28

I: vielleicht kannst du den ja von der Steuerersparnis bezahlen

09. September um 21:29

H2: eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber die Summe zu lesen hat mich schwer schockiert, bin aber langsam dabei mich zu beruhigen – alles wird gut

09. September um 21:40

W: Nicht umbringen, den Auftragskiller kann man nicht absetzen, den Anwalt schon; o)

10. September um 08:26″

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Chat-Protokoll bis zum 23.11.2010 von ihrer Profilseite zu entfernen, künftige Äußerungen zu Lasten des Klägers zu unterlassen und an den Kläger die für Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom 20.11.2010 die Löschung der streitgegenständlichen Einträge und die Verschärfung ihrer Privatsphäreeinstellungen aufgrund möglicher Spionagetätigkeiten seitens des Klägers bei Facebook mit. Eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten lehnte sie ab. Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2010 erfolglos zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zum 10.12.2010 auf.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten auf ihrer Profilseite veröffentlichten Äußerungen stellten eine Beleidigung des Klägers dar. Die Äußerungen seien herabwürdigend. Die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € seien vor dem Hintergrund eines Gegenstandswertes von 4.000,00 € angemessen. Er behauptet, die von der Beklagten getätigten Äußerungen seien geeignet, sich auf die berufliche Weiterentwicklung des Klägers im Rahmen seiner Beamtentätigkeit negativ auszuwirken. Das streitgegenständliche Chat-Protokoll sei bei Facebook einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gewesen. So habe auch er, ohne zur privilegierten Gruppe der „Freunde“ oder der „Freunde der Freunde“ der Beklagten zu gehören, Zugriff gehabt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die getätigten Äußerungen auf ihrer Facebookseite seien kein vorsätzlicher Angriff auf die Ehre des Klägers. Sie seien im Tonfall vielmehr humoristisch und stark überzeichnet. Zudem habe die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines kostenverursachenden rechtlichen Beistandes nicht bestanden. Nach anfänglichen Ausführungen der Beklagten, der Zugriff auf das streitgegenständliche Chat-Protokoll sei nur ihren registrierten „Freunden“ und „Freunden der Freunde“ möglich gewesen, behauptet sie, das Chat Protokoll sei Dritten nicht zugänglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Die Beklagte hat durch die Äußerungen „3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre…“ und „eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein“ das Schutzgesetz des § 185 StGB verletzt. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Ehre ist der aus einem sozialen Anerkennungsverhältnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 185 Rn. 2, Vor § 185 Rn. 4). Die vorgenannten Äußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. Denn reduziert man die Äußerungen auf ihren Aussagekern so haben sie folgenden herabwürdigenden Inhalt. Inhalt der ersten Äußerung ist die Aussage, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert ist. Inhalt der zweiten Äußerung ist, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig ist, dass kein Aufwand zu groß ist, um die Trennung zu vollziehen.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Äußerung im geschützten Bereich von Facebook getätigt hat. Denn Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB sind Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten, es sei denn es handelt sich um vertrauliche Äußerungen im Familienbereich. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber W und I erklärt.

Die Beklagte handelte in Bezug auf die Verletzung des Schutzgesetzes vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Dem Kläger ist durch die Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 402,82 € entstanden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB war angesichts der Ehrverletzung erforderlich und zweckmäßig. Der Gegenstandswert von 4000,00 € ist nach Ansicht des Gerichts angemessen (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Ehre“). Es sind keine Umstände ersichtlich, die zu einer Reduzierung oder Erhöhung des Regelwertes führen.

Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich somit aus folgender Berechnung:

 1,3 Geschäftsgebühr (Gegenstandswert 4.000,00 €)  318,50 €

Auslagenpauschale  20,00 €

19 % Mehrwertsteuer  64,32 €

402,82 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 402,82 €

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