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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Beleidigungen und eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB hierdurch:

Eine Beleidigung ist der Ausdruck einer Missachtung der Ehre des Arbeitgebers oder der eines Dienstvorgesetzten des Arbeitnehmers.

Eine solche Beleidigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn eine von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Dies ist in der Regel bei groben Beleidigungen der Fall – hier ist eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB möglich!

In minder scheren Fällen kann eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Es ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nicht jede böse, in der Verärgerung gemachte Äußerung ist eine Beleidigung! Es ist immer der Einzelfall und die jeweilige Situation zu berücksichtigen.

Weiterhin ist zu beachten: betriebliche Umgangsformen, Bildungsgrad des Arbeitnehmers, sein psychischer Umstand, Gesprächssituation, Ort und Zeitpunkt des Geschehens, Reizung durch den Arbeitgeber.

Im allgemeinen ist keine außerordentliche Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer in privatem oder „kollegialem“ Gespräch den Arbeitgeber beleidigt.

Die Beleidigung eines Arbeitskollegen kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn diese sich weigern, weiterhin mit dem Arbeitnehmer zusammen-zuarbeiten.

Zu unterscheiden hiervon ist das Mobbing. Hierunter wird die Diskriminierung durch Arbeitgeber, Vorgesetzte und Arbeitskollegen verstanden. Im allgemeinen wird eine ordentliche Kündigung desjenigen gerechtfertigt sein, der Mobbing ausführt.


Beispiele für Beleidigungen:


Kündigungsgrund:


„Sie sind doch ein Lügner“, das sagte ein Lufthansa-Angestellter zu seinem Chef. Als er diesen Satz nach einer Abmahnung wiederholte, wurde ihm ordentlich gekündigt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zu Recht (Az.: 3 Sa 1662/99)

Kündigungsgrund: LAG Köln, vom 30.01.1998 „Sie haben nur Bumsen im Kopf“ auf der Homepage.

Kündigungsgrund: LAG Frankfurt in NZA 84,200 „Götzgruß“

Kündigungsgrund: LAG Frankfurt in NZA-RR 97, 393: in spanischer Sprache:“ Fähnleinführer, Menschenschinder, Hurensohn“

Kündigungsgrund Arbeitnehmer untereinander : LAG Köln vom 04.07.1996 – NZA-RR 97, 171 „Altes Arschloch“

Betitelt ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten als „Arschloch“, so muß er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (= LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 9 Sa 967/00) stört eine solche „Entgleisung“ das Betriebsklima so nachhaltig, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seinem Vorgesetzten sofort wieder entschuldigt.

Kündigungsgrund bei Verwaltungsangestellten beim Finanzamt: „Ausländer sind Schmarotzer“ BAG Az.: 2 AZR 274/95 – Urteil vom 14.02.1996

Kündigungsgrund – ArbG Bielefeld Az.: 1 Ca 1591/97 vom 09.12.1997 – Bezeichnung von Managern und Trainer eines Fußballvereins der 1. Bundesliga als „Diktatoren“ durch einen Lizenzspieler des Vereins in einem Fernsehinterview

Kündigungsgrund: BAG Az.: 2 AZR 665/98 vom 21.01.1999: Arbeitnehmer wirft seinem Arbeitgeber vor: Man hätte ihn belogen, betrogen, gezwungen, erpresst, schikaniert, misshandelt, beleidigt, diskriminiert und bedroht.

Kündigungsgrund: LAG Berlin Az.: 9 SA 69/80 vom 17.11.1980: Gleichstellung eines Vorgesetzten mit einem Hauptverantwortliches des NS-Regime – durch einen ausländischen Mitarbeiter

„Der Boss ist ein Halsabschneider!“ während einer Betriebsfeier im Beisein des Chefs stellt nach Ansicht des BAG (Az.: II AZR 38/96) einen fristlosen Kündigungsgrund dar.

Arbeitgeber „Machenschaften“ unterstellt: Fristloser Kündigungsgrund nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 7 Ca 690/01 – Urteil vom 13.08.2001). Eine Verleumdung des Arbeitsgebers bei dessen Kunden ist ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zulässig ist!

Beleidigende Äußerungen im Internet: Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer unter der Bezeichnung „News der Woche“ mehrere Nachrichten verbreitet, dies seinen Dienstherrn beleidigen und herabsetzen ( LAG Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 330/98 Urteil vom 04.11.1998).

Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, der ihn zu konzentrierter Arbeit ermahnt, zunächst in schallendes Gelächter ausbricht und dann erklärt, er sei »kein Neger«, liegt darin kein die ordentliche Kündigung rechtfertigender Grund. Die Verwendung des Wortes »Neger« gilt als nicht geschmackvoll und ist in Veröffentlichungen, anders als früher, auch unüblich geworden, rechtswidrig ist sie aber nicht (ArbG Düsseldorf Az.: 6 Ca 8198/94 -Urteil vom 15.3.1995).


Kein Kündigungsgrund:


Buhrufe auf einer Betriebsfeier rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Der betrunkene Arbeitnehmer hatte während einer Jubiläumsfeier des Unternehmens mehrfach die Ansprache des Chefs mit Buhrufen unterbrochen. Solche Buhrufe rechtfertigen nach Ansicht des LAG Frankfurt am Main (Az.: 5 Sa 37/01- Urteil vom 26.06.2001) höchstens eine Abmahnung.

Kein Kündigungsgrund: Busfahrerin: Busfahrerin sagt innerbetrieblich: „Bei Ihren Fahrgästen handele es sich um Abschaum!“ – LAG Düsseldorf in NZA-RR 96,166

Kein Kündigungsgrund! – LAG Köln, vom 07.12.1995, BB 96, 1225 „Alter Sack“

„Der Boss ist ein Verbrecher!“, eine solche Formalbeleidigung in Abwesenheit des Arbeitgebers stellt keinen Kündigungsgrund nach Ansicht des LAG Köln (Az.: 11 Sa 995/96) dar.

„Blöder Sack!“, nach einer Provokation durch den Personalchef stellt kein Kündigungsgrund dar nach Ansicht des LAG Köln (Az.: 10 Sa 717/95).

„Der Chef hat die Hosen voll!“, kein Kündigungsgrund nach Ansicht des LAG Frankfurt am Main (Az.: 4 Ca 254/99).

Wechselseitige Beleidigungen zweier Sozialarbeiter als „Du altes Arschloch!“, stellen auch keinen Kündigungsgrund nach Ansicht des LAG Köln (Az.: 10 Sa 337/96) dar.

Gespräch von Kolleginnen wurde mit einer versteckten Videokamera mit Mikrofon aufgezeichnet. In diesem nannte die eine, die Chefin ein „faules Biest“ und es fielen noch andere derbe Schmipfwörter. Die Aufzeichnung ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main Az.: 2 Sa 879/01 (Entscheidung vom 04.10.2001) für eine Kündigung nicht zu verwerten. Die Arbeitnehmerinnen haben zum Zeitpunkt ihrer Äußerungen von der Vertraulichkeit dieser Worte ausgehen dürfen. Eine ordentliche Kündigung hatte im vorliegenden Fall jedoch Erfolg!

DieBeschimpfung als „Nazi“ (Der Arbeitnehmer wollte damit ausdrücken, der Vorgesetzte verhalte sich wie ein Ausländerfeind) muss nicht zwangsläufig zu einer fristlosen Kündigung führen. Es ist immer zu bedenken, dass der Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung seine wichtigste Erwerbsquelle verliert. Das Landessozialgericht (Az.: 5 Sa 303/01 – Urteil vom 05.11.2001) gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers nur teilweise statt und wandelte die fristlose Kündigung in eine ordentliche um. Das Verhalten des Klägers habe die Betriebsdisziplin nachhaltig gestört.

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