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Beleidigung/üble Nachrede: Wiederholungsgefahr und Unterlassungsansprüche

Oberlandesgericht Köln

Az: 13 U 178/91

Urteil vom 29.01.1992

Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 10 O 641/90


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.1992 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 641/90 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB hat das Landgericht zutreffend verneint.

Es kann dahinstehen, ob die für einen solchen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Grundsätzlich mag zwar die einmalige Aufstellung einer als Beleidigung oder üblen Nachrede zu wertenden Äußerung gegenüber einem Dritten bereits ausreichen, um die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens zu begründen. Hier muß aber beachtet werden, daß die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung vor einem konkreten Hintergrund zu sehen ist. Die Parteien waren nämlich zur damaligen Zeit in einen Rechtsstreit verwickelt, der offenbar von beiden Seiten stark emotionell geführt worden ist. Dieser Rechtsstreit ist inzwischen jedoch abgeschlossen. Der Beklagte hat über das Verhalten des Klägers nur seinen Prozeßbevollmächtigten des damaligen Rechtsstreits berichtet, um deren anwaltlichen Rat einzuholen; sonstigen Personen hat er davon nichts mitgeteilt, wie die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint zweifelhaft, ob die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

Dies kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die vom Kläger beanstandete Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB oder eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstellt. Nicht entschieden zu werden braucht auch, ob der Kläger sich gegenüber dem Beklagten tatsächlich in der von diesem mitgeteilten Art und Weise geäußert hat.

Der Beklagte hätte nämlich die Äußerung des Klägers ihm gegenüber zum Anlaß einer Strafanzeige nehmen können, weil diese Äußerung als Bedrohung im Sinne des § 241 StGB hätte gewertet werden können. Die Einreichung einer solchen Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft – unabhängig davon, ob ihr Inhalt zutraf – hätte der Kläger keinesfalls mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage verhindern können, weil es jedem Bürger freisteht, sich zur Wahrung seiner Rechte an die Strafverfolgungsorgane zu wenden. Ob der Inhalt der Anzeige richtig ist oder nicht, ist von den Strafverfolgungsorganen ggf. zu ermitteln. Der Betroffene hat in dem Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte.

Der Beklagte hätte auch, wie schon das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, die angebliche Drohung des Klägers sogleich zum Gegenstand einer Unterlassungsklage machen können, ohne vorher den Kläger abzumahnen. Auch diese Klage hätte der Kläger mit einer eigenen Unterlassungsklage nicht verhindern können, wäre vielmehr darauf angewiesen gewesen, in jenem Verfahren seine Rechte wahrzunehmen. Aus zivilprozessualen Gründen hätte der Beklagte, wenn er denn eine Unterlassungsklage hätte erheben wollen, den Kläger zuvor abmahnen müssen, um im Falle eines Anerkenntnisses des Klägers der nachteiligen Kostenfolge aus § 93 ZPO zu entgehen.

Keinen dieser beiden Wege, die für den Kläger eine nicht unerhebliche Belastung dargestellt hätten, hat der Beklagte gewählt. Er hat vielmehr anwaltlichen Rat eingeholt, und seine Prozeßbevollmächtigten als unabhängige Organe der Rechtspflege, § 1 BRAO, haben den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von der angeblichen Drohung Mitteilung gemacht und den Kläger aufgefordert, zukünftig solche Belästigungen des Beklagten zu unterlassen. Damit haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Aufgabe wahrgenommen, die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesen ist, indem sie vor der Inanspruchnahme behördlicher oder gerichtlicher Hilfe für den Beklagten eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit versucht haben. Es darf aber keinem Bürger verwehrt werden, sich ratsuchend an einen Rechtsanwalt zu wenden, vgl. auch § 2 BRAO. Wenn dieser daraufhin tätig wird in einer Weise, die weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Anlaß zu Beanstandungen gibt, kann diese Tätigkeit nicht mit einer Unterlassungsklage gegen den Mandanten bekämpft werden.

Es ist aus der Sicht des Senats auch nicht zu beanstanden, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sich nicht unmittelbar an den Kläger gewandt haben, sondern an dessen Prozeßbevollmächtigten des damaligen Rechtsstreits. Das lag sogar nahe, weil die angebliche Drohung des Klägers im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Parteien zu sehen war. Wenn infolge der Anweisungen des Klägers, die dieser in bezug auf die von seinen Anwälten eingehende Post gegeben hatte, der Inhalt des an ihn gerichteten Briefes seiner Prozeßbevollmächtigten auch anderen Personen als nur ihm zur Kenntnis gelangte mit der Folge, daß weitere Dritte von der angeblichen Drohung gegenüber dem Beklagten erfuhren, kann dies nicht dem Beklagten angelastet werden. Aus dessen Sicht konnte gerade der Umstand, daß die Abmahnung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet wurde wegen der diesen obliegenden anwaltlichen Schweigepflicht dazu führen, daß die angebliche Drohung des Klägers keinen sonstigen Dritten bekannt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert der Berufung: 6.000,00 DM.

 

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