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Benutzung des Tempomaten als Rechtfertigung für Geschwindigkeitsüberschreitung

AG Eutin, Az.: 35 OWi 753 Js-OWi 39158/15 (95/15), Urteil vom 07.01.2016

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 95,00 € verhängt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Nutzung Tempomat als Rechtfertigung für zu schnelles Fahren
Symbolfoto: MK photograp55/ Shutterstock.com

Der Betroffene ist von Beruf Berufskraftfahrer und verdient 1.600,00 € netto im Monat. Er hat zwei Kinder im Alter von einem und drei Jahren, die bei ihrer von dem Betroffenen getrennt lebenden Mutter leben. Für beide Kinder zahlt er Unterhalt in Höhe von insgesamt 505,00 €. Daneben hat er Schulden, die er mit monatlichen Raten in Höhe von 245,00 € tilgt.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 26.10.2013 überschritt er als Führer eines Lkw mit Anhänger in Seybruch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h; mit Entscheidung vom 19.11.2013, rechtskräftig geworden am 07.12.2013, wurde gegen ihn deswegen eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € verhängt.

2. Am 01.03.2014 führte er in Eutin einen Pkw mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l. Mit Entscheidung vom 04.04.2014, rechtskräftig geworden am 23.04.2014, wurde gegen ihn deswegen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

II.

Der Betroffene befuhr am 06.03.2015 um 14.53 Uhr als Führer der Fahrzeugkombination (Zug) Daimler OH-FD 731 die Bundesstraße 432 in Gnissau in Höhe Heckkaten. Dort erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung durch die Zeugen (…) mittels des Gerätes „ESO – Einseitensensor Typ ES 3.0“ mit der Eichscheinnummer 01-2014-0225 mit einer gültigen Eichdauer bis Ende 2015. Im Zeitpunkt der Messung betrug die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs 85 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an der Messstelle durch ein mehr als 150 m vor der Messstelle einseitig aufgestelltes und im Zeitpunkt der Messung erkennbares Verkehrszeichen (274) auf 60 km/h beschränkt. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h betrug die vorwerfbare Geschwindigkeit 82 km/h. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt mehr als 150 m nach der Messstelle. Dies hätte der Betroffene ebenso wie die Überschreitung der Geschwindigkeit um 22 km/h bei Anwendung der erforderlichen und nach seinen Fähigkeiten auch möglichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Infolge von Unachtsamkeit erkannte er dies nicht.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Feststellungen zu I. und II. ergeben sich aus der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden kann, aus dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister, den Zeugenaussagen der Zeugen (…), dem Fallprotokoll mit Beweisfoto (Bl. 1 d. A.) und aus den Lichtbildern (Bl. 1, 8-11 d. A.), auf die allesamt gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, dem Eichschein (Bl. 3-4 d. A.), dem Messprotokoll mit Fotoliniendokumentation (Bl. 7-11 d. A.) sowie den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Tempomaten seines mit einem automatischen Schaltgetriebe ausgestatteten Lkw auf 65 km/h eingestellt hatte, als er die Messstelle passiert habe. Der Tempomat passe die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch Schalten selbständig auf die eingestellte Geschwindigkeit an. Da der Messort sich in einer Senke befunden habe, in der der doppelstöckig beladene Lkw zunächst etwas mehr Fahrt aufgenommen habe, habe es einige Sekunden gedauert, bis der Tempomat den Schaltvorgang vorgenommen und die Geschwindigkeit wieder angepasst habe. Über seinen Verteidiger hat der Betroffene weiter einwenden lassen, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation bzgl. der Neigungseinstellungen des Messgerätes und ein Beschilderungsplan fehlten. Die bloßen Aussagen der Zeugen hierzu könnten nicht zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens führen. Außerdem läge kein Eichnachweis bezüglich der zum Aufbau verwandten Neigungswasserwaage und des Maßbandes vor. Darüber hinaus hat der Verteidiger den Beweisantrag Bl. 67 d. A. gestellt.

Die Fahrereigenschaft steht aufgrund der Einlassung des Betroffenen fest.

Das Gericht hat auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Geschwindigkeitsmessung die tatsächlich gefahrene Mindestgeschwindigkeit des Betroffenen zutreffend abbildet. Konkrete Anhaltspunkte für Fehlerquellen, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen, oder Abweichungen von dem vorgegebenen normierten Verfahren bzw. der Gebrauchsanweisung des Geräts sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Geschwindigkeitsmessung ist vorliegend unter Verwendung des amtlich zugelassenen Messgerätes „ESO Einseitensensor ES 3.0“ nach einem standardisierten Messverfahren durchgeführt worden. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit und der Ablauf dieses Messverfahrens sind so präzise festgelegt, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können. Durch die amtliche Zulassung dieses Messgerätes bestätigt die physikalisch-technische Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren führt zu einer Modifikation des Ermittlungsgrundsatzes dahingehend, dass der Tatrichter sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung als solcher überzeugen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BayObLG DAR 1996, 411; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG Hamm DAR 2000, 129).

Nach der Vernehmung der Zeugen (…) hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese als verantwortliche Messbeamte das Gerät ordnungsgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt und bedient haben. Die Vernehmung der Zeugen hat ergeben, dass alle beide nach dem Eindruck des Gerichts die erforderliche Sachkunde im Umgang mit dem Gerät besitzen und eine ordnungsgemäße Handhabung stattgefunden hat. Dem Gericht ist der Betrieb des Messgeräts aufgrund der Kenntnis der Bedienungsanleitung und eigener Anschauung bekannt. Die Angaben der Zeugen hierzu waren nachvollziehbar und zeugten auch von Souveränität im Umgang mit dem Messgerät. Die Zeugen haben glaubhaft und detailliert insbesondere bekundet, die Beschilderung vor Ort und die Eichmarken am Messgerät überprüft und beim Aufbau des Geräts mithilfe einer Neigungswasserwaage sichergestellt zu haben, dass das Messgerät und die Lichtschranke parallel zur Fahrbahn aufgestellt gewesen seien. Sowohl vor, im Stundentakt während als auch nach dem Messeinsatz haben sie den Aufbau des Messgeräts und die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts kontrolliert; während des Messeinsatzes habe es keine Probleme gegeben. Der Zeuge (…) arbeitet seit etwa 14 Jahren mit dem hier zur Anwendung gelangten Messgerät, welches er im Schnitt 4 Tage in der Woche bedient. Im Jahre 2008 und 2009 wurde er auf dieses Gerät geschult. Hinsichtlich der hier zur Anwendung gelangten Softwareversion 1.007.1 hat er eine Nachschulung erhalten. Der Zeuge (…) ist seit ca. 16 Jahren im Messbetrieb tätig. Mit dem hier betroffenen Messgerät arbeitet er seit etwa 10-12 Jahren und dies fast täglich. Aufgrund besonderer Schulungen ist er befugt, selber Schulungen für dieses Gerät vorzunehmen (Multiplikator-Schulung absolviert).

Das verwendete Messgerät war ausweislich des Eichscheins zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Der Annahme eines standardisierten Messverfahrens steht nicht entgegen, dass ein Eichnachweis bezüglich der Neigungswasserwaage und des Maßbandes nicht vorläge. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich. Auch ist es nicht erforderlich, dass jeder Einzelschritt des Aufbaus und der folgenden Messung, wie z. B. die Neigungseinstellung, genauestens schriftlich dokumentiert wird. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Messverfahrens kann – wie hier – auch durch die Vernehmung der Zeugen erbracht werden.

Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 85 km/h. Hiervon wurden 3 km/h als Toleranz abgezogen. Dies entspricht den Eichfehlergrenzen, wie sie auch in dem Eichschein genannt sind.

Es war auch keine weitere Beweisaufnahme entsprechend des Beweisantrags erforderlich, denn der Sachverhalt ist nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme hinreichend geklärt. Die Messung eines vollbeladenen Lkw in einer Senke liegt nicht außerhalb einer Standardsituation. Hinzu kommt, dass – unabhängig davon, dass das Benutzen eines Tempomaten grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung begründen kann – der Betroffene sich selbst dahingehend eingelassen hat, in Kenntnis der Reaktionen eines vollbeladenen Lkw in einer Senke und der zeitverzögerten Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit den Tempomaten auf eine Geschwindigkeit eingestellt zu haben, die bereits über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag.

IV.

Der Betroffene hat ordnungswidrig im Sinne der § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG gehandelt. Er handelte insoweit angesichts des aufgestellten und erkennbaren Verkehrszeichens jedenfalls auch fahrlässig.

V.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere des Verstoßes und der Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat das Gericht vorliegend eine Geldbuße in Höhe von 95,00 € für erforderlich und angemessen gehalten. Die Regelgeldbuße gemäß Nummer 11.1.5 BKat beträgt 80,00 €. Die Erhöhung dieser Regelgeldbuße um 15,00 € hat das Gericht angesichts der Voreintragungen im Verkehrszentralregister für angemessen erachtet. Die Regelgeldbuße geht von einem verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Täter aus. Der Betroffene hat nunmehr jedoch wiederholt die zulässige Geschwindigkeit überschritten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO.

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