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Beratungshilfe – nachträgliche Beantragung

AG Halle (Saale)

Az: 103 II 1350/11

Beschluss vom 28.06.2011


Die Erinnerung vom 20. Juni 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Anschreiben der Rechtspflegerin vom 11. März 2011, die es sich zu eigen macht.

Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris).

Die Ausführungen in der Erinnerung vom 20. Juni 2011 liegen neben der Sache. Zwar ist es richtig, dass der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden kann. Darum geht es aber nicht. Es geht vielmehr darum, dass die nachträgliche Antragstellung nach dem Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Rechtssuchende sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewendet hat. Dies ist regelmäßig nur dadurch nachzuweisen, dass der Rechtssuchende vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen Antrag auf Beratungshilfe unterschreibt. Das Gericht stellt an den Rechtssuchenden auch keine unrealistisch strengen und formalisierten Anforderungen. Es ist Sache des Rechtsanwalts, bereits vor seinem Tätigwerden zu klären, ob die Sache über Beratungshilfe abgerechnet werden soll. In diesem Fall wird er schon im eigenen Interesse seinen Mandanten vor Tätigwerden einen Antrag auf Beratungshilfe unterschreiben lassen. Das Gericht stellt (geringe) Anforderungen also nicht an den Rechtssuchenden, sondern höchstens an den Rechtsanwalt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2007 (Az. 1 BvR 1984/06, zitiert nach juris) betraf eine andere Fragestellung. Dort ging es um die vorliegend vom Gericht gar nicht in Zweifel gezogene Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete es als verfassungswidrig, für die nachträgliche Antragstellung eine Frist von sechs Monaten zu setzen bzw. nach Ablauf von sechs Monaten einen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe als unzulässig anzusehen. Vorliegend geht es aber nicht um die Zulässigkeit der nachträglichen Antragstellung, sondern darum, dass sich der Antragsteller nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG wegen Beratungshilfe (und nicht nur wegen der Sache selbst) an den Rechtsanwalt gewendet hat. Zumindest ist dies nicht nachgewiesen, wohingegen der Nachweis mühelos zu führen wäre, wenn der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen Antrag auf Beratungshilfe unterschrieben hätte.

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